Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.01.2013

Rechtsprechung
   BGH, 22.07.2013 - NotZ(Brfg) 13/12   

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https://dejure.org/2013,20426
BGH, 22.07.2013 - NotZ(Brfg) 13/12 (https://dejure.org/2013,20426)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2013 - NotZ(Brfg) 13/12 (https://dejure.org/2013,20426)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12 (https://dejure.org/2013,20426)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50 Abs 1 Nr 8 Alt 2 BNotO
    Berufsrecht der Notare: Vorläufige Amtsenthebung wegen nachlässiger Handhabung steuerlicher Verpflichtungen

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2
    Amtsenthebung aufgrund nicht nur vereinzelt nachlässiger Handhabung steuerlicher Verpflichtungen

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung der Amtsenthebung bei Vorliegen nicht nur vereinzelt nachlässiger Handhabung steuerlicher Verpflichtungen als nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung für einen Notar

  • Anwaltsblatt

    § 50 BNotO
    Nachlässige Handhabung von Steuerpflichten rechtfertigt Amtsenthebung des Notars

  • rewis.io

    Berufsrecht der Notare: Vorläufige Amtsenthebung wegen nachlässiger Handhabung steuerlicher Verpflichtungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2
    Rechtfertigung der Amtsenthebung bei Vorliegen nicht nur vereinzelt nachlässiger Handhabung steuerlicher Verpflichtungen als nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung für einen Notar

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Amtsenthebung eines Notars wegen nachlässiger Handhabung steuerlicher Verpflichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mehrfach nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen rechtfertigt die Amtsenthebung eines Notars

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Amtsenthebung eines Notars bei Vernachlässigung steuerlicher Pflichten

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 50 BNotO
    Nachlässige Handhabung von Steuerpflichten rechtfertigt Amtsenthebung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Amtsenthebung eines Notars wegen wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 50 BNotO
    Nachlässige Handhabung von Steuerpflichten rechtfertigt Amtsenthebung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1397
  • MDR 2013, 1255
  • DB 2013, 15
  • DB 2013, 1966
  • AnwBl 2013, 774
  • AnwBl Online 2013, 378
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 14/08

    Amtsenthebung eines Notars wegen einer Gefährdung der Interessen der

    Auszug aus BGH, 22.07.2013 - NotZ(Brfg) 13/12
    Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z.B. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der

    Ausreichend und erforderlich ist die objektive Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; unbeachtlich ist demgegenüber, ob den Notar ein Verschulden daran trifft, dass er in eine Situation geraten ist, die Bedenken gegen seine Wirtschaftsführung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO begründet (s. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 27; Urteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, NJW-RR 2013, 1397, 1398 Rn. 15; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 Rn. 8; vom 24. November 2014 aaO Rn. 9 und vom 21. November 2016 - NotZ(Brfg) 3/16, DNotZ 2017, 314, 315 Rn. 6; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94 [zu § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO aF]).

    Dass der Notar in eine derartige Lage gerät, kann als solches nicht hingenommen werden (Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 1990 aaO S. 95 f [zu § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO aF]; vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, NJW 2002, 2791, 2792; vom 17. November 2008 aaO S. 783 f Rn. 9; vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 11, 25; vom 15. November 2010 aaO S. 642 Rn. 8; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 10/12, BeckRS 2012, 25506 Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2013 aaO S. 1397 f Rn. 15; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 f Rn. 8, 11 f; vom 17. März 2014 aaO S. 548 Rn. 4; vom 24. November 2014 aaO Rn. 4 und vom 21. November 2016 aaO S. 314 f Rn. 6).

    Ohne Belang ist dabei, ob die Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars oder aus anderen Gründen ergriffen werden mussten (Senat, Beschlüsse vom 17. November 2008 aaO S. 783 f Rn. 9; vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 11; vom 26. November 2012 aaO Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2013 aaO S. 1398 Rn. 15; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 Rn. 8 und vom 24. November 2014 aaO Rn. 9).

    Auch eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen stellt eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung dar, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit begründet (Senat, Urteil vom 22. Juli 2013 aaO S. 1398 Rn. 17; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 Rn. 10 und vom 24. November 2014 aaO S. 356 Rn. 12).

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 6/14

    Amtsenthebung eines Notars wegen gefährdender Art der Wirtschaftsführung

    Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z. B. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 15; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).

    Für die Annahme, dass sich die Gläubiger des Klägers lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst gesehen haben, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben, so dass eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung zu verneinen sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2013 - NotZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 5), gibt es keinen Anhaltspunkt.

    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass insbesondere eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung darstellt, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit begründet (Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 17).

    Auch wenn die Ursache dafür, dass die Gläubiger wegen ihrer titulierten Ansprüche die Zwangsvollstreckung betreiben müssen, nicht im finanziellen Unvermögen des Notars liegt, ist es eine mit seinem Amt unvereinbare Art der Wirtschaftsführung, es überhaupt auf die Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2013, aaO Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009, aaO Rn. 11).

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 7/13

    Notarrecht: Vorläufige Amtsenthebung wegen ungeordneter Wirtschaftsführung; Rüge

    Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z.B. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 15; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).

    Für die Annahme, dass sich die Gläubiger des Klägers lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst gesehen haben, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben, so dass eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung zu verneinen sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 5), gibt es keinen Anhaltspunkt.

    In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass insbesondere eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung darstellt, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit begründet (Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 17).

    Auch wenn die Ursache dafür, dass die Gläubiger wegen ihrer titulierten Ansprüche die Zwangsvollstreckung betreiben müssen, nicht im finanziellen Unvermögen des Notars liegt, ist es eine mit seinem Amt unvereinbare Art der Wirtschaftsführung, es überhaupt auf die Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen ankommen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 aaO Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 11).

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 9/14

    Amtsenthebung eines Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der

    Ebenso ist unbeachtlich, ob den Kläger ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst hat (st. Rspr. vgl. z.B. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 15; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).

    Zwar kann eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung zu verneinen sein, wenn sich Gläubiger lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst sehen, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 5).

    Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger nicht nur vereinzelt seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkam, was ebenfalls erhebliche Zweifel an der Art seiner Wirtschaftsführung begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, ZNotP 2013, 276 Rn. 17).

  • OLG Frankfurt, 12.06.2014 - 1 Not 1/14

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars (hier: Nachlässige Handhabung steuerlicher

    Jedenfalls ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nämlich deshalb zurückzuweisen, weil nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids rechtmäßig ist und die dagegen gerichtete Anfechtungsklage abzuweisen sein wird (vgl. zum Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO  BGH, Beschluss vom 2.1.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 01634).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar und reicht für eine vorläufige Amtsenthebung regelmäßig aus, wobei ohne Belang ist, aus welchen Gründen die Zwangsmaßnahmen erforderlich werden und ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. des BGH, vgl. den oben zitierten Beschluss vom 2.1.2013 sowie die Beschlüsse vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Rdnr. 11 m.w.N. und vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Rdnr. 8, und das Urteil vom 22.7.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 14349).

    Darüber hinaus stellt auch eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen eine für einen Notar nicht hinnehmbare und seine Amtsenthebung rechtfertigende Art der Wirtschaftsführung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 22.7.2013, a.a.O.).

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 1/13

    Vorläufige und endgültige Amtsenthebung eines Notars aufgrund Zerrüttung der

    Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z. B. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 15; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).

    Zwar kann eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung zu verneinen sein, wenn sich Gläubiger lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst sehen, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2013 - NotZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 5).

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 14/13

    Amtsenthebung gegenüber einem Notar wegen fortlaufender Steuerrückständen

    Insbesondere stellt eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung dar, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit begründet (Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 17).

    Zwar kann eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung zu verneinen sein, wenn sich Gläubiger lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst sehen, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2013 - NotZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 5).

  • OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/13

    Amtsenthebung eines Notars

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar und reicht für eine Amtsenthebung regelmäßig aus, wobei ohne Belang ist, aus welchen Gründen die Zwangsmaßnahmen erforderlich werden und ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. des BGH, vgl. Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Rdnr. 11 m.w.N., Beschluss vom 2.1.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 01634, Urteil vom 22.7.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 14349, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Rdnr. 8).
  • OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/14

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Wirtschaftsführung und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar und reicht für eine Amtsenthebung regelmäßig aus, wobei ohne Belang ist, aus welchen Gründen die Zwangsmaßnahmen erforderlich werden und ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. des BGH, vgl. Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Rdnr. 11 m.w.N., Beschluss vom 2.1.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 01634, Urteil vom 22.7.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 14349, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Rdnr. 8).
  • OLG Köln, 07.11.2013 - 2 X (Not) 16/12

    Amtsenthebung des Notars bei Schulden von über 20.000 Euro und Erlass eines

    Diese Rechtsprechung hat der BGH erneut mit seinen Beschlüssen vom 15.11.2011 (NotZ 6/12 - ZNotP 2011, 33, Rn. 8/9) und 22.07.2013 (NotZ (Brfg) 13/12 - ZNotP 2013, 276, Rn. 15) bestätigt, indem er nochmals betont hat, dass die Art der Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne die Festelllung konkreter Missstände bei der notariellen Tätigkeit bereits dann gefährdet, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, da es unverzichtbar sei, dass der Notar - auch in einer wirtschaftlichen Krise - die für sein Amt erforderliche Zuverlässigkeit und Integrität wahrt.
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Rechtsprechung
   BGH, 02.01.2013 - NotZ(Brfg) 13/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,316
BGH, 02.01.2013 - NotZ(Brfg) 13/12 (https://dejure.org/2013,316)
BGH, Entscheidung vom 02.01.2013 - NotZ(Brfg) 13/12 (https://dejure.org/2013,316)
BGH, Entscheidung vom 02. Januar 2013 - NotZ(Brfg) 13/12 (https://dejure.org/2013,316)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen der Art der Wirtschaftsführung

  • rechtsportal.de

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8; BNotO § 54 Abs. 1 Nr. 2
    Vorliegen der Voraussetzungen einer Amtsenthebung eines Notars gem. § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Amtsenthebung eines Notars wegen schlechter Wirtschaftsführung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen der Art der Wirtschaftsführung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 14/08

    Amtsenthebung eines Notars wegen einer Gefährdung der Interessen der

    Auszug aus BGH, 02.01.2013 - NotZ(Brfg) 13/12
    Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z. B. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN).
  • OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/13

    Amtsenthebung eines Notars

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar und reicht für eine Amtsenthebung regelmäßig aus, wobei ohne Belang ist, aus welchen Gründen die Zwangsmaßnahmen erforderlich werden und ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. des BGH, vgl. Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Rdnr. 11 m.w.N., Beschluss vom 2.1.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 01634, Urteil vom 22.7.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 14349, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Rdnr. 8).

    Eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung kann zwar zu verneinen sein, wenn sich Gläubiger lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst sehen mussten, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Januar 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris).

  • OLG Frankfurt, 21.01.2016 - 1 Not 2/14

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Wirtschaftsführung und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar und reicht für eine Amtsenthebung regelmäßig aus, wobei ohne Belang ist, aus welchen Gründen die Zwangsmaßnahmen erforderlich werden und ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. des BGH, vgl. Beschluss vom 26.10.2009 - NotZ 14/08, juris, Rdnr. 11 m.w.N., Beschluss vom 2.1.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 01634, Urteil vom 22.7.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 14349, Beschluss vom 25.11.2013 - NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Rdnr. 8).

    Eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung kann zwar zu verneinen sein, wenn sich Gläubiger lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst sehen mussten, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Januar 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris).

  • OLG Frankfurt, 12.06.2014 - 1 Not 1/14

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars (hier: Nachlässige Handhabung steuerlicher

    Jedenfalls ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nämlich deshalb zurückzuweisen, weil nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids rechtmäßig ist und die dagegen gerichtete Anfechtungsklage abzuweisen sein wird (vgl. zum Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO  BGH, Beschluss vom 2.1.2013 - NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 01634).
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