Rechtsprechung
   BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 15/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,20848
BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 15/11 (https://dejure.org/2012,20848)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 15/11 (https://dejure.org/2012,20848)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 15/11 (https://dejure.org/2012,20848)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,20848) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 48a BNotO, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 GG, Art 6 Abs 1 S 1 EGRL 78/2000, BNotO/BRAOÄndG
    Berufsrecht für Notare: Verfassungsmäßigkeit einer Altersgrenze für Notare; Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot der Diskriminierung aufgrund Alters

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 48a
    Rechtmäßigkeit der Altersgrenze für Notare

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Altersgrenze für Notare mit Verfassungsrecht und Europarecht

  • Anwaltsblatt

    § 48 BNotO
    Altersgrenze von 70 Jahren zulässig

  • rewis.io

    Berufsrecht für Notare: Verfassungsmäßigkeit einer Altersgrenze für Notare; Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot der Diskriminierung aufgrund Alters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 48a
    Vereinbarkeit der Altersgrenze für Notare mit Verfassungsrecht und Europarecht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersgrenze für Notare

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 48 BNotO
    Altersgrenze von 70 Jahren zulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestimmung über Altersgrenze für Berufsausübung von Notaren ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Keine Verfassungs-/Europarechtswidrigkeit der Höchstaltersgrenze für Notare

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Altersgrenze für Notare liegt bei 70 Jahren - Regelung ist nicht verfassungs- und europarechtswidrig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2013, 76
  • AnwBl 2012, 852
  • AnwBl Online 2012, 281
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 16/09

    Berufsrecht der Notare: Verfassungsmäßigkeit des Erlöschens des Notaramts mit

    Auszug aus BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 15/11
    Der Senat hat sich dieser Beurteilung in seinem Beschluss vom 22. März 2010 (NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 6 ff.) angeschlossen.

    Sie verstößt insbesondere nicht gegen das - einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellende und durch die Richtlinie 2000/78 EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf konkretisierte - Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 22 ff.; BVerfG, NJW 2011, 1131).

    Denn ohne die gesetzliche Altersgrenze wäre für die Besetzung der nur in begrenzter Zahl zur Verfügung stehenden Stellen (§ 4 Satz 1 BNotO) nicht mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit gewährleistet, dass lebensältere Notare die ihnen zugewiesenen Stellen für lebensjüngere Bewerber frei machen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, aaO Rn. 28 f.; BVerfG DNotZ 1993, 260; NJW 2011, 1131 Rn. 12 f.).

    Dies gilt aber nicht, wenn der Besetzung einer Stelle, wie im Streitfall, zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege ein Ausschreibungsverfahren vorausgehen muss und die Ausschreibung von dem Ergebnis einer Bedürfnisprüfung abhängt, die sicherstellt, dass dem jeweiligen Amtsinhaber ein ausreichendes Maß sachlicher und finanzieller Unabhängigkeit gewährleistet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 2011 - C-54/08, DNotZ 2011, 462 Rn. 98; Senatsbeschluss vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, aaO Rn. 8 f.; BVerfG DNotZ 1993, 260).

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 22. März 2010 (NotZ 10/09, BGHZ 185, 30 Rn. 32) Bezug genommen, die durch das Vorbringen des Klägers nicht entkräftet werden (vgl. auch Bundesverfassungsgericht NJW 2011, 1131).

  • BVerfG, 05.01.2011 - 1 BvR 2870/10

    Altersgrenze von 70 Jahren für Notare (§§ 47 Nr 1, 48a BNotO) als zulässige

    Auszug aus BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 15/11
    Sie verstößt insbesondere nicht gegen das - einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellende und durch die Richtlinie 2000/78 EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf konkretisierte - Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 22 ff.; BVerfG, NJW 2011, 1131).

    Denn ohne die gesetzliche Altersgrenze wäre für die Besetzung der nur in begrenzter Zahl zur Verfügung stehenden Stellen (§ 4 Satz 1 BNotO) nicht mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit gewährleistet, dass lebensältere Notare die ihnen zugewiesenen Stellen für lebensjüngere Bewerber frei machen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, aaO Rn. 28 f.; BVerfG DNotZ 1993, 260; NJW 2011, 1131 Rn. 12 f.).

    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 22. März 2010 (NotZ 10/09, BGHZ 185, 30 Rn. 32) Bezug genommen, die durch das Vorbringen des Klägers nicht entkräftet werden (vgl. auch Bundesverfassungsgericht NJW 2011, 1131).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-54/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    Auszug aus BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 15/11
    Dies gilt aber nicht, wenn der Besetzung einer Stelle, wie im Streitfall, zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege ein Ausschreibungsverfahren vorausgehen muss und die Ausschreibung von dem Ergebnis einer Bedürfnisprüfung abhängt, die sicherstellt, dass dem jeweiligen Amtsinhaber ein ausreichendes Maß sachlicher und finanzieller Unabhängigkeit gewährleistet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 2011 - C-54/08, DNotZ 2011, 462 Rn. 98; Senatsbeschluss vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, aaO Rn. 8 f.; BVerfG DNotZ 1993, 260).
  • EuGH, 12.01.2010 - C-341/08

    Petersen - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der

    Auszug aus BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 15/11
    Ein Mangel an jüngeren Bewerbern, der vorliegend allerdings weder ersichtlich noch hinreichend konkret dargetan ist, mag die Erforderlichkeit einer Altersgrenze auf solchen Teilen des Arbeitsmarktes in Frage stellen, zu denen neue Berufsangehörige jederzeit Zugang haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-341/08, Slg. 2010, I-47-100 - Petersen, Rn. 68).
  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 10/09

    Bestellung zum Notar: Anforderungen an die persönliche Eignung des Bewerbers

    Auszug aus BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 15/11
    Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 22. März 2010 (NotZ 10/09, BGHZ 185, 30 Rn. 32) Bezug genommen, die durch das Vorbringen des Klägers nicht entkräftet werden (vgl. auch Bundesverfassungsgericht NJW 2011, 1131).
  • BGH, 27.05.2019 - NotZ(Brfg) 7/18

    Diskriminierung durch Altersgrenze für erstmalige Bestellung zum Notar

    Unabhängig davon ist der Gesetzgeber - gerade auch im Hinblick auf eine Rechtfertigung des in der Altersgrenze für die erstmalige Bestellung liegenden Eingriffs in die von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Berufswahlfreiheit (BVerfG, NJW 2008, 1212, 1213; vgl. ferner BVerfGE 70, 1, 30 mwN) - nicht daran gehindert, die sich aus dem fortgeschrittenen Alter bei der erstmaligen Bestellung zum Notar ergebenden Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der notariellen Amtsführung generalisierend zu betrachten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 15/11, DNotZ 2013, 76 Rn. 7).

    Denn unabhängig davon liegt in der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO - ebenso wie in der Altersgrenze des § 48a BNotO (hierzu: Senatsbeschlüsse vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 21/13, NJW-RR 2014, 1085 Rn. 4 ff., 11; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 11/13, NJW-RR 2014, 631 Rn. 4 ff; - NotZ(Brfg) 12/13 Rn. 3 ff.; vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 15/11, DNotZ 2013, 76 Rn. 8; vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 22 ff.) - weder eine nach Art. 1 der Richtlinie unzulässige Diskriminierung (Senatsbeschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 28 ff.), noch verstößt sie gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 21 Abs. 1 EU-Grundrechts-Charta (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 32).

    Zum anderen steht § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO hinsichtlich seines Ziels, eine Mindestverweildauer im Notaramt zu gewährleisten, in unmittelbarer Beziehung zur Höchstaltersgrenze des § 48a BNotO, mit der nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine ausreichende Fluktuation im Interesse der beruflichen Perspektive jüngerer Bewerber sichergestellt werden soll (Senatsbeschlüsse vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 21/13, NJW-RR 2014, 1085 Rn. 11; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 11/13, NJW-RR 2014, 631 Rn. 4; vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 15/11, DNotZ 2013, 76 Rn. 8; vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 28 f.).

  • BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 21/13

    Erlöschen des Notaramts: Vereinbarkeit der Altersgrenze für Notare mit der

    Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch den Senatsbeschluss vom 22. März 2010 (NotZ 16/09, BGHZ 185, 30), den die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung zurückweisenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Januar 2011 (1 BvR 2870/10, NJW 2011, 1131) und die Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2012 (NotZ(Brfg) 15/11, DNotZ 2013, 76 sowie vom 25. November 2013 (NotZ(Brfg) 11/13, juris, NotZ(Brfg) 8/13, juris und NotZ(Brfg) 12/13, juris) bereits - weitgehend - zum Nachteil des Klägers geklärt.

    Die Altersgrenze der Notare dient, wie der Senat bereits wiederholt ausgeführt hat (z.B. Beschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 11/13 aaO Rn. 4; vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 15/11, DNotZ 2013, 76 Rn. 8 und vom 22. März 2010 aaO Rn. 28 f), einem legitimen Ziel des Allgemeinwohls.

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 8/13

    Rechtmäßigkeit einer Altersgrenze für Notare

    Sie verstößt insbesondere nicht gegen das - einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellende und durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf konkretisierte - Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschlüsse vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 22 ff. und vom 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 15/11, DNotZ 2013, 76 Rn. 8; BVerfG, NJW 2011, 1131).

    Sie ist zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen, denn ohne die gesetzliche Altersgrenze wäre für die Besetzung der nur in begrenzter Zahl zur Verfügung stehenden Stellen (§ 4 Satz 1 BNotO) nicht mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit gewährleistet, dass lebensältere Notare die ihnen zugewiesenen Stellen für lebensjüngere Bewerber freimachen (vgl. BGH, Senat für Notarsachen Beschlüsse vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, aaO Rn. 28 f. und vom 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 15/11, aaO Rn. 8; BVerfG DNotZ 1993, 260; BVerfG NJW 2011, 1131 Rn. 12 f.).

    Der Senat hat in mehreren Beschlüssen (vgl. etwa Beschlüsse vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, aaO und vom 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 15/11, aaO) die aufgeworfenen Rechtsfragen beantwortet.

  • OVG Sachsen, 11.11.2014 - 4 A 784/13

    öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Altersgrenze

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners entspricht es sowohl der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 23. Juli 2012, NotZ (Brfg) 15/11), juris Rn. 8 - zu Notaren) als auch des BVerwG (Urt. v. 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 -, juris Rn. 12 - zu öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen), dass die Richtlinie 2000/78/EG im vorliegenden Zusammenhang anwendbar ist.Hierzu folgt der Senat der Auffassung des BVerwG, dass nach der Rechtsprechung des EuGH legitime Ziele i. S. d. hier einschlägigen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG ausschließlich sozialpolitische Ziele sind (Urt. v. 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 -, juris Rn. 16).

    Dieser Einwand ist ohne Belang, wenn die Stellenvergabe von einer Bedürfnisprüfung abhängig ist, welche sicherstellt, dass dem jeweiligen Amtsinhaber ein ausreichendes Maß an sachlicher und finanzieller Unabhängigkeit zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 15/11 -, juris Rn. 8 m. w. N.).

    Sie dient objektiv dazu, die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Stellen mit einer gewissen Planbarkeit und Vorhersehbarkeit für lebensjüngere Bewerber frei zu machen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2012, a. a. O., juris Rn. 8 zur Altersgrenze für den Notarberuf).

  • OLG Frankfurt, 25.09.2018 - 5 U 130/18

    Einstweilige Verfügung gegen verfassungsändernden Beschluss des Stiftungsrates

    Die Bestimmung einer Altersgrenze verstößt insbesondere nicht gegen das - einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellende und durch die Richtlinie 2000/78 EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf konkretisierte - Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 15/11 -, Rn. 8, juris).
  • OVG Sachsen, 01.10.2012 - 4 B 250/12

    Vermessungsingenieure, Höchstaltersgrenze, sozialpolitische Ziele,

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners entspricht es sowohl der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 23. Juli 2012, NotZ (Brfg) 15/11), juris Rn. 8 - zu Notaren) als auch des BVerwG (Urt. v. 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 -, juris Rn. 12 - zu öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen), dass die Richtlinie 2000/78/EG im vorliegenden Zusammenhang anwendbar ist.5 Hierzu folgt der Senat der Auffassung des BVerwG, dass nach der Rechtsprechung des EuGH legitime Ziele i. S. d. hier einschlägigen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG ausschließlich sozialpolitische Ziele sind (Urt. v. 1. Februar 2012 - 8 C 24.11 -, juris Rn. 16).

    Dieser Einwand ist ohne Belang, wenn die Stellenvergabe von einer Bedürfnisprüfung abhängig ist, welche sicherstellt, dass dem jeweiligen Amtsinhaber ein ausreichendes Maß an sachlicher und finanzieller Unabhängigkeit zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 15/11 -, juris Rn. 8 m. w. N.).

    Sie dient objektiv dazu, die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Stellen mit einer gewissen Planbarkeit und Vorhersehbarkeit für lebensjüngere Bewerber frei zu machen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2012, a. a. O., juris Rn. 8 zur Altersgrenze für den Notarberuf).

  • OLG Frankfurt, 30.05.2014 - 2 Not 7/13

    Altersgrenze für Notare nach §§ 47, 48 a BNotO

    Die Altersgrenze der Notare dient, wie der Senat bereits wiederholt ausgeführt hat (z.B. Beschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 11/13 aaO Rn. 4; vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 15/11, DNotZ 2013, 76 Rn. 8 und vom 22. März 2010 aaO Rn. 28 f), einem legitimen Ziel des Allgemeinwohls.
  • OLG Köln, 12.03.2013 - 2 X (Not) 9/12

    Wirksamkeit der Altersgrenze von 70 Jahren für Notare

    Es kann dahinstehen, ob diese Richtlinie aufgrund der Stellung des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes i.S.d. § 1 BNotO hier überhaupt anwendbar ist, da aus den vom Bundesgerichtshof (a.a.O. sowie Urteil vom 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 15/11, in: MittBayNot 2012, 502) ausführlich dargelegten und vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Gründen jedenfalls in der Sache selbst kein Verstoß gegen Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 lit. a der Richtlinie vorliegt.
  • OLG Köln, 24.01.2013 - 2 X (Not) 17/12

    Vereinbarkeit der Altersgrenze für die notarielle Berufsausübung mit

    Aus der vom Kläger herangezogenen Domnica Petersen-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 12.1.2010 - C-341/08, in: NJW 2010, 587 ff.) ergeben sich aus den vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 22.3.2010 - NotZ 16/09, in: BGHZ 185, 30 ff., und Urteil vom 23.7.2012 - NotZ (Brfg) 15/11, in: MittBayNot 2012, 502) dargelegten Gründen keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Altersgrenze für die notarielle Berufsausübung mit europarechtlichen Vorgaben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht