Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.11.2011

Rechtsprechung
   BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 5/11   

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https://dejure.org/2012,8415
BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 5/11 (https://dejure.org/2012,8415)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 5/11 (https://dejure.org/2012,8415)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11 (https://dejure.org/2012,8415)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 S 1 BNotO
    Notarstellenbesetzung: Bedürfnisprüfung bei der Entscheidung über Wiederbesetzung einer freigewordenen Notarstelle

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 4 S. 1
    Bedürfnisprüfung bei freigewordener Notarstelle

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Bedürfnisprüfung der Landesjustizverwaltung bei der Entscheidung über die Ausschreibung und Wiederbesetzung einer freigewordenen Notarstelle

  • rewis.io

    Notarstellenbesetzung: Bedürfnisprüfung bei der Entscheidung über Wiederbesetzung einer freigewordenen Notarstelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 4 S. 1
    Grundsätze zur Bedürfnisprüfung der Landesjustizverwaltung bei der Entscheidung über die Ausschreibung und Wiederbesetzung einer freigewordenen Notarstelle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bedürfnisprüfung bei der Entscheidung über Wiederbesetzung einer freigewordenen Notarstelle.

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Bedürfnisprüfung der Landesjustizverwaltung bei der Entscheidung über die Wiederbesetzung einer Notarstelle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1446
  • MDR 2012, 555
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02

    Anforderungen an die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Auszug aus BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 5/11
    Dieses Abwägungskriterium ist in § 4 BNotO ausdrücklich genannt und in der Rechtsprechung des Senats sowie auch des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2003 - NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067, 1068; BVerfG DNotZ 2002, 891, 893).

    Dies dient der Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen im Sinne des § 4 Satz 2 BNotO (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2003 - NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067, 1068).

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 5/05

    Versagung der Genehmigung einer Verbindung mehrerer Notare zu gemeinsamer

    Auszug aus BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 5/11
    Darüber hinaus muss die Justizverwaltung, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich beachten, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 aaO; und vom 22. März 2004 - NotZ 25/03, NJW-RR 2004, 861).

    Anderes lässt sich auch nicht aus der von dem Kläger herangezogenen Senatsentscheidung vom 11. Juli 2005 (NotZ 5/05, NJW-RR 2005, 1722 ff.) herleiten.

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 25/03

    Ermessen der Landesjustizverwaltung bei Wiederbesetzung einer freigewordenen

    Auszug aus BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 5/11
    Darüber hinaus muss die Justizverwaltung, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich beachten, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 aaO; und vom 22. März 2004 - NotZ 25/03, NJW-RR 2004, 861).

    Auszugehen ist dabei davon, dass diese untere Grenze sich auf Durchschnittszahlen im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk, von der hier die Bedürfnisprüfung ausgehen muss, bezieht (Senatsbeschluss vom 22. März 2004 aaO).

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 7/01

    Unzulässigkeit der Wiederbesetzung einer Notarstelle aus wirtschaftlichen Gründen

    Auszug aus BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 5/11
    Die Situation in E.    sei mindestens so angespannt wie die Lage der Notare in C.       in den Jahren 1999/2000, welche Gegenstand des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2001 (NotZ 7/01, DNotZ 2002, 70) gewesen sei.

    Unbegründet ist deswegen auch die Rüge des Klägers, die Situation in E.    sei vergleichbar mit derjenigen, die der Senatsentscheidung vom 16. Juli 2001 (NotZ 7/01, NJW 2001, 3548) betreffend die Stellensituation in C.    zugrunde gelegen hat.

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 42/07

    Zurückweisung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung der Notare im

    Auszug aus BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 5/11
    Bei der Ausübung dieses Organisationsermessens hat die Landesjustizverwaltung nach § 4 BNotO subjektive Rechte von Amtsinhabern insoweit zu wahren, als jedem Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unparteiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07, BGHZ 173, 297 Rz 24).
  • BVerfG, 01.07.2002 - 1 BvR 152/02

    Ausschreibung von Notarstellen in Hamburg - Erledigung des ursprünglich auf die

    Auszug aus BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 5/11
    Ihm steht insoweit ein weites Organisationsermessen zu (vgl. BVerfG DNotZ 2002, 889, 890).
  • BVerfG, 20.09.2002 - 1 BvR 819/01

    Zur Landeskinder-Klausel bei der Auswahl von Notaren

    Auszug aus BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 5/11
    Dieses Abwägungskriterium ist in § 4 BNotO ausdrücklich genannt und in der Rechtsprechung des Senats sowie auch des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2003 - NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067, 1068; BVerfG DNotZ 2002, 891, 893).
  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05

    Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei der Wiederbesetzung frei

    Auszug aus BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 5/11
    Seine Aufgabe kann der Notar nur erfüllen, wenn ihm ein solches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet ist, dass er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 948).
  • BGH, 21.11.2011 - NotZ(Brfg) 4/11

    Zulassung einer Berufung bei erheblichen Zweifeln an den Erwägungen des OLG

    Auszug aus BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 5/11
    Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es habe neben im Parallelverfahren vor dem Senat (NotZ(Brfg) 4/11) klagenden Notar, der nur 2002 und 2010 keine Einkommensergänzung erhalten habe, zwei weitere Notare in 2003 und bis 2005 gegeben, die Einkommensergänzungen bezogen hätten.
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 5/19

    Notarbestellung: Gleiche Prüfungsmaßstäbe für Bedürfnisprüfung

    Auch dann darf sie aber in den verschiedenen Amtsgerichtsbezirken nicht willkürlich unterschiedliche Maßstäbe anlegen (Fortführung von Senat, Urteil vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 u.a.).

    Das Gesetz räumt der Landesjustizverwaltung (§ 12 Satz 1 BNotO) bei der Bestimmung der Zahl der zu schaffenden bzw. zu bewahrenden Notarstellen ein weites Organisationsermessen ein, das jedoch durch die drei ausdrücklich normierten Zielvorgaben des § 4 BNotO sachlich begrenzt wird (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 7, 11).

    Die Ermessensausübung dürfen die Gerichte entsprechend dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 1 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO, § 125 Abs. 1 VwGO) auch im Fall einer allgemeinen Leistungs- oder Unterlassungsklage lediglich darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 114 Rn. 2).

    Subjektive Rechte von Amtsinhabern hat die Landesjustizverwaltung bei der Ausübung ihres Organisationsermessens insoweit zu wahren, als jedem Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unparteiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2009 - NotZ 7/09, ZNotP 2009, 364 Rn. 7; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 11; vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01, DNotZ 2002, 70 f., juris Rn. 9; vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97, NJW-RR 1999, 207, juris Rn. 9).

    Darüber hinaus muss die Justizverwaltung, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich beachten, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermeiden (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 11; vom 22. März 2004 - NotZ 25/03, DNotZ 2004, 887, 888, juris Rn. 8).

    Bei Vorliegen eines hinreichenden sachlichen Grundes darf sie allerdings von ihrer ursprünglichen Verwaltungspraxis abweichen und in eine Einzelfallbetrachtung eintreten (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 22; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, DNotZ 2004, 230, 232, juris Rn. 12).

    Im gerichtlichen Verfahren erster Instanz, in dem Ermessenserwägungen ergänzt werden können (§ 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 2 VwGO; Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 28), hat der Beklagte ausgeführt, dass und warum die derzeitige Altersstruktur im Amtsgerichtsbezirk W. eine nachwachsende Notarentwicklung notwendig erscheinen lässt und dass die Altersstruktur der weiteren Assessorinnen und Assessoren durch die Ernennung der Notarassessorin H., die ihre Assessorenzeit bereits deutlich überschritten hat, verbessert würde (Schriftsatz vom 6. September 2018, S. 5 f., GA I 21 f.).

    Wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, ist der Gesichtspunkt der Wahrung einer geordneten Altersstruktur in § 4 Satz 2 BNotO ausdrücklich als Ermessenskriterium genannt und ebenso wie das Kriterium eines geordneten Notarassessorensystems in der Rechtsprechung des Senats wie auch des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 27 mwN; BVerfG, DNotZ 2002, 891, 893).

    Eine geordnete Altersstruktur des Notarberufs wird insbesondere durch die Bestellung von Notarassessoren gewahrt, da dies in der Regel zu einer Absenkung des Durchschnittsalters der Notare führt, was wiederum nur dann gewährleistet ist, wenn nicht die Notarassessoren ihrerseits mangels Bestellung zum Notar überaltern (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 27).

  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 1/20

    Gerichtliche Überprüfbarkeit der Stellungnahme einer Ländernotarkasse im Rahmen

    Zwar räumt das Gesetz der Landesjustizverwaltung (§ 12 Satz 1 BNotO) bei der Bestimmung der Zahl der zu schaffenden beziehungsweise zu bewahrenden Notarstellen ein weites Organisationsermessen ein, das von den Gerichten entsprechend § 114 Satz 1 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO, § 125 Abs. 1 VwGO) nur eingeschränkt überprüft werden darf (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 114 Rn. 2).

    Zu den gerichtlich zu kontrollierenden Kriterien gehört aber auch, dass die Justizverwaltung, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich zu beachten hat, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermeiden (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 11; vom 22. März 2004 - NotZ 25/03, DNotZ 2004, 887, 888, juris Rn. 8).

  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19

    Isoliert gerichtliche Angreifbarkeit und Einklagbarkeit der von einer Notarkammer

    Zwar räumt das Gesetz der Landesjustizverwaltung (§ 12 Satz 1 BNotO) bei der Bestimmung der Zahl der zu schaffenden beziehungsweise zu bewahrenden Notarstellen ein weites Organisationsermessen ein, das von den Gerichten entsprechend § 114 Satz 1 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO, § 125 Abs. 1 VwGO) nur eingeschränkt überprüft werden darf (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 114 Rn. 2).

    Zu den gerichtlich zu kontrollierenden Kriterien gehört aber auch, dass die Justizverwaltung, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich zu beachten hat, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermeiden (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 11; vom 22. März 2004 - NotZ 25/03, DNotZ 2004, 887, 888, juris Rn. 8).

  • BGH, 21.11.2016 - NotZ(Brfg) 1/16

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Anspruch auf Wiederbestellung zum Notar mit

    Wird seitens des Notars eine Amtssitzverlegung in einen anderen Amtsbereich begehrt, kann eine solche lediglich dann in Betracht kommen, wenn nach Maßgabe von § 4 BNotO innerhalb des von dem antragenden Notar in Aussicht genommenen Amtsbereichs das Bedürfnis für die Neueinrichtung (oder Wiederbesetzung) eines Notariats an dem angestrebten Amtssitz besteht (Senat, Urteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192, 193 f.; Bormann in Diehn, BNotO, 2015, § 10 Rn. 4; Bremkamp aaO § 10 Rn. 27; Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., 2016, § 10 Rn. 9; vgl. auch Egerland, Die Notarbestellung im hauptberuflichen Notariat, 2007, S. 147 f.).
  • BGH, 19.07.2021 - NotZ(Brfg) 11/20

    Zulässigkeit von Auflage und Widerrufsvorbehalt bei der Genehmigung der

    Dieses betrifft die im Hinblick auf die Wahrnehmung originärer Staatsaufgaben durch Notare der Justizverwaltung zustehende Organisationsgewalt, die sich insbesondere auf die Errichtung, Ausgestaltung und Einziehung von Notarstellen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2020 - NotZ (Brfg) 4/19, juris Rn. 15; vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; vom 26. November 2007 - NotZ 6/07, ZNotP 2008, 89 Rn. 17; BVerfGK 15, 355, 361, juris Rn. 42; jeweils mwN), aber etwa auch auf die Genehmigung von Notar-Sozietäten (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 6/07, ZNotP 2008, 89 Rn. 17; BVerfG aaO; jeweils mwN) bezieht.
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Rechtsprechung
   BGH, 21.11.2011 - NotZ(Brfg) 5/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4254
BGH, 21.11.2011 - NotZ(Brfg) 5/11 (https://dejure.org/2011,4254)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2011 - NotZ(Brfg) 5/11 (https://dejure.org/2011,4254)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2011 - NotZ(Brfg) 5/11 (https://dejure.org/2011,4254)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung einer Berufung bei erheblichen Zweifeln an den Erwägungen der Vorinstanz bezgl. einer Abwägungsentscheidung des Beklagten hinsichtlich der Wiederbesetzung einer frei gewordenen Notarstelle

  • rechtsportal.de

    Zulassung einer Berufung bei erheblichen Zweifeln an den Erwägungen der Vorinstanz bezgl. einer Abwägungsentscheidung des Beklagten hinsichtlich der Wiederbesetzung einer frei gewordenen Notarstelle

  • rechtsportal.de

    BNotO § 111d S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
    Zulassung einer Berufung bei erheblichen Zweifeln an den Erwägungen der Vorinstanz bezgl. einer Abwägungsentscheidung des Beklagten hinsichtlich der Wiederbesetzung einer frei gewordenen Notarstelle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Berufungszulassung in Notarsache

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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