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   BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 10/12   

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https://dejure.org/2012,39780
BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 10/12 (https://dejure.org/2012,39780)
BGH, Entscheidung vom 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 10/12 (https://dejure.org/2012,39780)
BGH, Entscheidung vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 10/12 (https://dejure.org/2012,39780)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Amtsenthebung eines Notars wegen Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8
    Vorliegen der Voraussetzungen der Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO bei Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 8/09

    Amtsenthebungsgründe eines Anwalts bzw. Notars wegen Gefährdung der Interessen

    Auszug aus BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 10/12
    Die Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars ist regelmäßig anzunehmen, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 8/09, Rn. 14 mwN).

    Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Verschuldung des Notars zurückzuführen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 8/09, Rn. 14 mwN).

    Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 8/09, Rn. 27).

  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 17/00

    Amtsenthebung des Notars wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 10/12
    Es ist daher nach wie vor gerechtfertigt anzunehmen, dass keine Vermögenswerte oder Einkünfte den offenen Forderungen gegen den Kläger gegenüberstehen, die die begründete Aussicht auf eine absehbare Tilgung oder jedenfalls die Abwendung der Gefahr von Vollstreckungsmaßnahmen böten (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Verhältnisse, wirtschaftliche 1).
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der

    Dass der Notar in eine derartige Lage gerät, kann als solches nicht hingenommen werden (Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 1990 aaO S. 95 f [zu § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO aF]; vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, NJW 2002, 2791, 2792; vom 17. November 2008 aaO S. 783 f Rn. 9; vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 11, 25; vom 15. November 2010 aaO S. 642 Rn. 8; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 10/12, BeckRS 2012, 25506 Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2013 aaO S. 1397 f Rn. 15; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 f Rn. 8, 11 f; vom 17. März 2014 aaO S. 548 Rn. 4; vom 24. November 2014 aaO Rn. 4 und vom 21. November 2016 aaO S. 314 f Rn. 6).

    Ohne Belang ist dabei, ob die Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars oder aus anderen Gründen ergriffen werden mussten (Senat, Beschlüsse vom 17. November 2008 aaO S. 783 f Rn. 9; vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 11; vom 26. November 2012 aaO Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2013 aaO S. 1398 Rn. 15; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 Rn. 8 und vom 24. November 2014 aaO Rn. 9).

    Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es ebenfalls unbeachtlich, wenn Zwangsvollstreckungsaufträge nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrundeliegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat (s. Senat, Beschlüsse vom 17. März 2014 aaO S. 548 f Rn. 4 und vom 24. November 2014 aaO Rn. 4; vgl. auch Senat, Beschluss vom 26. November 2012 aaO Rn. 11).

  • BGH, 21.11.2016 - NotZ(Brfg) 3/16

    Amtsenthebung eines Notars: Gefährdung von Interessen der Rechtsuchenden durch

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die zu der zu beanstandenden Art der Wirtschaftsführung geführt hat (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 1/13 Rn. 3; vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 4/13, juris Rn. 3; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 10/12, juris Rn. 11).

    aa) Soweit der Kläger vorträgt, die den Vollstreckungen zugrunde liegenden Entscheidungen seien bisher nicht rechtskräftig (Fälle 10 und 15), die Forderungen seien zwischenzeitlich getilgt oder die Vollstreckungsaufträge anderweitig erledigt (Fälle 1 - 9, 11 - 14, 16 - 26, 28, 31, 33), sowie, die Maßnahmen in den Fällen 31 und 33 hätten keine Forderungen in erheblicher Höhe betroffen, kommt es darauf nicht an (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 10/12, juris Rn. 11; vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 17/13, DNotZ 2014, 548 Rn. 16).

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 9/14

    Amtsenthebung eines Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der

    Dass der Notar in eine derartige Lage gerät, kann als solches nicht hingenommen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, NJW-RR 2011, 642 Rn. 8 mwN; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 11/12, BGHR § 50 Abs. 1 Nr. 8 Wirtschaftsführung 2, Rn. 5 f.; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 10/12, juris Rn. 11 und vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 17/13, DNotZ 2014, 548 Rn. 4).
  • BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 17/13

    Amtsenthebung des Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der

    Denn es ist bereits als solches nicht hinzunehmen, dass der Notar in eine derartige Lage gerät (Senatsbeschlüsse vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, NJW-RR 2011, 642, Rn. 8 mwN; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 11/12, BGHR § 50 Abs. 1 Nr. 8 Wirtschaftsführung 2, Rn. 5 f. und vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 10/12, Rn. 11).
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