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   BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 12/13   

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BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 12/13 (https://dejure.org/2013,38167)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 12/13 (https://dejure.org/2013,38167)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 12/13 (https://dejure.org/2013,38167)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Altersgrenze bei der Ausübung des Notaramts rechtmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersgrenze für Notare

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Altersgrenze für Notare ist rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 16/09

    Berufsrecht der Notare: Verfassungsmäßigkeit des Erlöschens des Notaramts mit

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 12/13
    Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch den Senatsbeschluss vom 22. März 2010 (NotZ 16/09, BGHZ 185, 30) und den die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung zurückweisenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Januar 2011 (1 BvR 2870/10, NJW 2011, 1131) zum Nachteil des Klägers geklärt.

    Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie verstößt die Altersgrenze nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (Senatsbeschluss vom 22. März 2010 aaO Rn. 22 ff; BVerfG aaO Rn. 11 ff).

    Dies entspricht den Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 22. März 2010 (aaO Rn. 29), wonach die für deutsche Notare geltende Altersgrenze nach den Maßstäben der Richtlinie beschäftigungspolitisch dadurch gerechtfertigt ist, dass anderenfalls für die Besetzung der nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehenden Stellen (§ 4 Satz 1 BNotO) nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit gewährleistet wäre, dass lebensältere Notare die ihnen zugewiesenen Stellen für lebensjüngere freimachen und diesen eine Perspektive eröffnet wird, den angestrebten Beruf des Notars binnen angemessener Zeit ausüben zu können.

    Im Gegenteil hebt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Senatsbeschluss vom 22. März 2010 (aaO) hervor, die Absicht des Normgebers, durch eine Höchstaltersgrenze jüngeren Bewerbern bessere Zugangschancen zu eröffnen, sei ein nach der Richtlinie legitimes sozialpolitisches Ziel (BVerwGE 141, 385 Rn. 17).

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 22. März 2010 (aaO) ausgeführt hat, findet die Altersgrenze des § 48a BNotO ihre Rechtfertigung in der Sicherung einer geordneten Altersstruktur und der Notwendigkeit, im Interesse der beruflichen Perspektive lebensjüngerer Anwärter für eine ausreichende Fluktuation zu sorgen.

    Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 22. März 2010 (NotZ 16/09, BGHZ 185, 31 Rn. 32 ff; siehe hierzu auch BVerfG NJW 2011, 1131 Rn. 14) Bezug.

    Soweit er in Nummer II 1 des vorliegenden Beschlusses ergänzende Erwägungen zum Unionsrecht angestellt und sich hierbei insbesondere mit weiteren Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union auseinandergesetzt hat, liegen die Würdigungen ebenfalls derart auf der Hand, dass eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV nach den Maßstäben der sogenannten acte clair-Doktrin (siehe hierzu z. B. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2010 aaO Rn. 33 f und vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34) ausscheidet.

  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 23/07

    Altersgrenze bei Übernahme von Notarbewerbern aus dem Landesdienst

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 12/13
    Darauf, dass die Richtlinie auf das selbständige Notariat nach Auffassung des Senats nicht anwendbar ist (aaO Rn. 14 ff; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 27; offen gelassen: BVerfG aaO Rn. 11), kommt es entgegen der Ansicht des Klägers im Ergebnis nicht an.

    Soweit er in Nummer II 1 des vorliegenden Beschlusses ergänzende Erwägungen zum Unionsrecht angestellt und sich hierbei insbesondere mit weiteren Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union auseinandergesetzt hat, liegen die Würdigungen ebenfalls derart auf der Hand, dass eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV nach den Maßstäben der sogenannten acte clair-Doktrin (siehe hierzu z. B. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2010 aaO Rn. 33 f und vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34) ausscheidet.

  • BVerfG, 05.01.2011 - 1 BvR 2870/10

    Altersgrenze von 70 Jahren für Notare (§§ 47 Nr 1, 48a BNotO) als zulässige

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 12/13
    Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch den Senatsbeschluss vom 22. März 2010 (NotZ 16/09, BGHZ 185, 30) und den die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung zurückweisenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Januar 2011 (1 BvR 2870/10, NJW 2011, 1131) zum Nachteil des Klägers geklärt.

    Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 22. März 2010 (NotZ 16/09, BGHZ 185, 31 Rn. 32 ff; siehe hierzu auch BVerfG NJW 2011, 1131 Rn. 14) Bezug.

  • EuGH, 24.05.2011 - C-54/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 12/13
    Ergänzend ist noch anzumerken, dass auch das den Staatsangehörigkeitsvorbehalt des § 5 BNotO a. F. betreffende Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Mai 2011 (C-54/08, NJW 2011, 2941) für die Rechtsposition des Klägers unbehelflich ist.

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 (aaO Rn. 98) gehört die Begrenzung der Zahl und der örtlichen Zuständigkeit der Notare zu den Beschränkungen von Art. 43 EG (= Art. 49 AEUV), die durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können, weil mit den notariellen Tätigkeiten in diesem Interesse liegende Ziele verfolgt werden, die insbesondere dazu dienen, die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen zu gewährleisten.

  • BVerwG, 01.02.2012 - 8 C 24.11

    Altersdiskriminierung; berufliche Anforderungen; Beruf; Berufsausübung;

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 12/13
    Das in der Begründung des Zulassungsantrags schließlich in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2012 (BVerwGE 141, 385), mit dem es entschieden hat, eine Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte Sachverständige sei mit der Richtlinie unvereinbar, stützt die Rechtsauffassung des Klägers ebenfalls nicht.

    Im Gegenteil hebt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Senatsbeschluss vom 22. März 2010 (aaO) hervor, die Absicht des Normgebers, durch eine Höchstaltersgrenze jüngeren Bewerbern bessere Zugangschancen zu eröffnen, sei ein nach der Richtlinie legitimes sozialpolitisches Ziel (BVerwGE 141, 385 Rn. 17).

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 12/13
    In der eine tarifvertraglich vereinbarte Altersgrenze von 60 Jahren für Berufspiloten betreffenden Entscheidung vom 13. September 2011 (C-447/09 - Prigge u. a., NJW 2011, 3209) hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen die Richtlinie nur deshalb angenommen, weil diese Altersgrenze, ab der Flugzeugführer als körperlich nicht mehr fähig zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten sollten, im Widerspruch zu nationalen und internationalen Regelungen stand, in denen dieses Alter auf 65 Jahre festgelegt war (aaO Rn. 75).
  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 12/13
    In seinem Urteil vom 6. November 2012 (C-286/12, juris) zur Herabsetzung der Altersgrenze für ungarische Richter, Staatsanwälte und Notare von 70 Jahren auf 62 Jahre hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Gewährleistung einer ausgewogenen Altersstruktur, um die Einstellung und Beförderung jüngerer Bediensteter zu begünstigen, ein legitimes Ziel einer Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik ist, das eine Altersgrenze rechtfertigt (aaO Rn. 60, 62 f mwN, siehe auch EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - C-152/11 - Odar, NJW 2013, 587 Rn. 47).
  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 6/07

    Grenzen der gemeinsamen Berufsausübung von Notaren in Hamburg

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 12/13
    Nahezu jede mathematisch-naturwissenschaftlich nicht ableitbare zahlenmäßige Grenzziehung in einer Rechtsnorm ist letztlich rational nicht begründbar, sondern beruht auf einer wertenden Entscheidung des Normgebers, dem hierbei ein Gestaltungsspielraum zusteht (Senatsbeschluss vom 26. November 2011 - NotZ 6/07, NJW-RR 2008, 569 Rn. 45).
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 12/00

    Bestellung eines Notarvertreters

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 12/13
    Unbehelflich ist der Hinweis des Klägers auf den Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 (NotZ 12/00, NJW-RR 2001, 784).
  • BGH, 13.09.2012 - III ZB 3/12

    Aussetzung eines Rechtsstreits über die Rückforderung einer Beihilfe bis zur

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 12/13
    Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht und wäre im Übrigen auch ein konturenloses Kriterium, das das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigen würde (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn. 13 mwN; zu § 94 VwGO auch Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 94 Rn. 4a).
  • EuGH, 06.11.2012 - C-286/12

    Die starke Absenkung des Rentenalters ungarischer Richter stellt eine nicht

  • BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 21/13

    Erlöschen des Notaramts: Vereinbarkeit der Altersgrenze für Notare mit der

    Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch den Senatsbeschluss vom 22. März 2010 (NotZ 16/09, BGHZ 185, 30), den die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung zurückweisenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Januar 2011 (1 BvR 2870/10, NJW 2011, 1131) und die Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2012 (NotZ(Brfg) 15/11, DNotZ 2013, 76 sowie vom 25. November 2013 (NotZ(Brfg) 11/13, juris, NotZ(Brfg) 8/13, juris und NotZ(Brfg) 12/13, juris) bereits - weitgehend - zum Nachteil des Klägers geklärt.

    Insbesondere hat sich der Senat in den Beschlüssen vom 25. November 2013 (NotZ(Brfg) 11/13 und NotZ(Brfg) 12/13 jew. aaO) mit der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beruflichen Altersgrenzen auseinander gesetzt (aaO jew. Rn. 5 ff).

    Soweit der Kläger das Bestehen der für die Einführung der Altersgrenze für den Gesetzgeber maßgebenden Gründe in Abrede stellt beziehungsweise geltend macht, diese seien mittlerweile überholt, ist, ebenso wie in den Senatsbeschlüssen vom 25. November 2013 (NotZ(Brfg) 11/13 aaO Rn. 11 und NotZ(Brfg) 12/13 Rn. 10 aaO), auf die von den Gerichten aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektierende Einschätzungsprärogative der Legislative und deren Gestaltungsspielraum zu verweisen.

    Maßgebend für die Altersgrenze des § 48a BNotO ist die Sicherung einer geordneten Altersstruktur des aktiven Notariats und die Notwendigkeit, im Interesse der beruflichen Perspektive jüngerer Anwärter für eine ausreichende Fluktuation zu sorgen, da anderenfalls für die Besetzung der nur in begrenzter Zahl zur Verfügung stehenden Notarstellen (§ 4 Satz 1 BNotO) nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit gewährleistet wäre, dass lebensältere Notare die ihnen zugewiesenen Stellen für jüngere Bewerber freimachen (z.B. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2010 aaO Rn. 8 f, 29 und vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 11/13, aaO Rn. 4, 9 sowie NotZ(Brfg) 12/13, aaO Rn. 6).

    Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 22. März 2010 (aaO Rn. 32 ff; siehe hierzu auch BVerfG Rn. 14) und vom 25. November 2013 (NotZ(Brfg) 11/12 aaO Rn. 14 und NotZ(Brfg) 12/13 aaO Rn. 14) Bezug.

  • BGH, 27.05.2019 - NotZ(Brfg) 7/18

    Diskriminierung durch Altersgrenze für erstmalige Bestellung zum Notar

    Ob, wann und in welcher Weise der Gesetzgeber die Rechtslage an geänderte tatsächliche Verhältnisse anpasst, liegt in seinem, von den Gerichten schon aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektierenden Gestaltungsspielraum (vgl. für die Altersgrenze des § 48a BNotO: Senatsbeschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 11/13, NJW-RR 2014, 631 Rn. 11; ferner Senatsbeschlüsse vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 21/13, NJW-RR 2014, 1085 Rn. 6; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 12/13 Rn. 10, juris).

    Dabei kann offenbleiben, ob die Anwendungsbereiche der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG L 303/16, im Folgenden: Richtlinie) und des Diskriminierungsverbots nach Art. 21 Abs. 1 EU-Grundrechts-Charta das notarielle Berufsrecht erfassen, was der erkennende Senat bislang stets verneint hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 21/13, NJW-RR 2014, 1085 Rn. 10 f. [zur EU-Grundrechts-Charta]; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 11/13, NJW-RR 2014, 631 Rn. 4 [Richtlinie], - NotZ(Brfg) 12/13 Rn. 4, juris [Richtlinie]; vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 14 ff. [Richtlinie]; vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 25 ff. [Richtlinie]; offenlassend BVerfG, NJW 2011, 1131 Rn. 11).

    Denn unabhängig davon liegt in der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO - ebenso wie in der Altersgrenze des § 48a BNotO (hierzu: Senatsbeschlüsse vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 21/13, NJW-RR 2014, 1085 Rn. 4 ff., 11; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 11/13, NJW-RR 2014, 631 Rn. 4 ff; - NotZ(Brfg) 12/13 Rn. 3 ff.; vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 15/11, DNotZ 2013, 76 Rn. 8; vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 22 ff.) - weder eine nach Art. 1 der Richtlinie unzulässige Diskriminierung (Senatsbeschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 28 ff.), noch verstößt sie gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 21 Abs. 1 EU-Grundrechts-Charta (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 32).

    Einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nach der sogenannten acte claire-Doktrin nicht, da die inmitten stehenden unionsrechtlichen Fragen, wie der Senat und das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden haben, klar zu beantworten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 33 ff.; ferner BVerfG, NJW 2008, 1212, 1213; bezüglich § 48a BNotO: Senatsbeschlüsse 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 21/13, NJW-RR 2014, 1085 Rn. 12; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 11/13, NJW-RR 2014, 631 Rn. 14; - NotZ(Brfg) 12/13 Rn. 14, juris; vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 32 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juni 2014 - 1 BvR 1313/14, juris Rn. 10).

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 5/14

    Erlöschen des Notaramts wegen Erreichens der Altersgrenze

    Der Senat hat sich insbesondere in den Beschlüssen vom 25. November 2013 (NotZ(Brfg) 8/13, NotZ(Brfg) 11/13 und - NotZ(Brfg) 12/13 jeweils aaO) mit der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur beruflichen Altersgrenze auseinandergesetzt (aaO jeweils Rn. 5 ff.) und darauf im Beschluss vom 17. März 2014 (NotZ(Brfg) 21/13 aaO Rn. 5) Bezug genommen.

    Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 22. März 2010 (NotZ 16/09, aaO Rn. 32 ff.; siehe hierzu auch BVerfG NJW 2011, 1131 Rn. 14) und vom 25. November 2013 (NotZ(Brfg) 11/12 aaO Rn. 14 und - NotZ(Brfg) 12/13 aaO Rn. 14) Bezug.

  • BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 13/14

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Erbringung von notariellen Dienstleistungen

    Der Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 22. März 2010 (NotZ 16/09 Rn. 32 ff.; vom 25. November 2013 (NotZ(Brfg) 11/12 Rn. 14 und NotZ(Brfg) 12/13 Rn. 14) sowie vom 24. November 2014 (NotZ(Brfg) 5/14 Rn. 11) Bezug.
  • OLG Frankfurt, 30.05.2014 - 2 Not 7/13

    Altersgrenze für Notare nach §§ 47, 48 a BNotO

    Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 22. März 2010 (aaO Rn. 32 ff; siehe hierzu auch BVerfG Rn. 14) und vom 25. November 2013 (NotZ(Brfg) 11/12 aaO Rn. 14 und NotZ(Brfg) 12/13 aaO Rn. 14) Bezug.
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