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   BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 2/15   

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BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 2/15 (https://dejure.org/2015,39730)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 2/15 (https://dejure.org/2015,39730)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2015 - NotZ(Brfg) 2/15 (https://dejure.org/2015,39730)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 2 S 1 Nr 2 BNotO, § 6 Abs 2 S 5 BNotO, § 6 Abs 2 S 7 BNotO
    Notarstellenbesetzungsverfahren: Erfüllung der allgemeinen Erfahrungszeit im Falle der Unterbrechung der anwaltlichen Tätigkeit infolge Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen ohne Verzicht auf die Rechtsanwaltszulassung

  • IWW

    § 6 Abs. 1, Abs. 2 BNotO, § ... 6 Abs. 3 BNotO, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO, § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO, § 6 Abs. 2 Satz 7 BNotO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 113 Abs. 5 VwGO, § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO, § 86 Abs. 1, § 108 VwGO, § 6 Abs. 2 Satz 1 BNotO, § 26 VwVfG, § 86 VwGO, § 6 Abs. 2 BNotO, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNotO, § 86 Abs. 1 VwGO, §§ 128, 86 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO, § 6 Abs. 2 Satz 7 und 5 BNotO, § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 111d Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 5 u. 7
    Unterbrechung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO ohne Verzicht auf Anwaltszulassung

  • Wolters Kluwer

    Unterbrechung der anwaltlichen Tätigkeit für die Dauer von bis zu zwölf Monaten wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen; Auswahlentscheidung bzgl. der Besetzung einer Notarstelle durch die Landesjustizverwaltung nach ...

  • Anwaltsblatt

    § 6 BNotO
    Notarbesetzungsverfahren: "Babypause" gilt nicht als Unterbrechung

  • Anwaltsblatt

    § 6 BNotO
    Notarbesetzungsverfahren: "Babypause" gilt nicht als Unterbrechung

  • rewis.io

    Notarstellenbesetzungsverfahren: Erfüllung der allgemeinen Erfahrungszeit im Falle der Unterbrechung der anwaltlichen Tätigkeit infolge Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen ohne Verzicht auf die Rechtsanwaltszulassung

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Unterbrechung der anwaltlichen Tätigkeit für die Dauer von bis zu 12 Monaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 7 Nr. 2; BNotO; BNotO § 6 Abs. 3
    Unterbrechung der anwaltlichen Tätigkeit für die Dauer von bis zu zwölf Monaten wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen; Auswahlentscheidung bzgl. der Besetzung einer Notarstelle durch die Landesjustizverwaltung nach ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Elternzeit ist keine Unterbrechung der anwaltlichen Tätigkeit!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wartefrist zum Anwaltsnotariat - und die Elternzeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltsnotariat - und der Nachweis der anwaltlichen Tätigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltsnotariat - und der Anspruch auf eine Notarstelle

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfüllung der anwaltlichen Erfahrungszeit von fünf Jahren bei "Elternzeit"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erfüllung der anwaltlichen Erfahrungszeit von fünf Jahren bei "Elternzeit"

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 208, 39
  • NJW 2016, 1890
  • NJW 2016, 6
  • MDR 2016, 124
  • DNotZ 2016, 231
  • FamRZ 2016, 368
  • WM 2016, 234
  • AnwBl 2016, 270
  • AnwBl Online 2016, 170
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12

    Faktische Benachteiligung von Frauen durch Beschränkung des

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 2/15
    Dagegen, dass ohne Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub und vorübergehenden Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft trotz einer faktischen Unterbrechung der Anwaltstätigkeit aus einem der in § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO genannten Gründe eine Anrechenbarkeit der Betreuungszeiten nicht möglich sei, spreche maßgebend, dass das mit den Regelungen verfolgte Ziel der verfassungsrechtlich gebotenen Vermeidung von (faktischen) Benachteiligungen u.a. aufgrund des Geschlechts (vgl. dazu etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. November 2013 - 1 BvR 63/12, NJW 2014, 843 ff.) nur erreicht werden könne, wenn der/die Bewerber/-in tatsächlich aus familiären Gründen die Anwaltstätigkeit unterbrochen oder eingeschränkt habe.

    Trotz des Anstiegs des Anteils der Frauen unter den Berufstätigen tragen überwiegend sie die Aufgaben der Kinderbetreuung und verzichten aus diesem Grund zumindest vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Berufstätigkeit (vgl. BVerfGE 113, 1,19; BVerfG NJW 2014, 843 Rn. 21 ff.).

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 10/09

    Bestellung zum Notar: Anforderungen an die persönliche Eignung des Bewerbers

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 2/15
    Darüber hinaus soll die örtliche Wartezeit eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar den ihnen hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - juris und - teilweise - abgedruckt in DNotZ 2007, 75, 76, sowie vom 22. März 2010 - NotZ 10/09 - ZNotP 2010, 232 ff.; vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 6/10 - juris und vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 14/11, NJW 2012, 1888 Rn. 6).
  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 13/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 2/15
    Darüber hinaus soll die örtliche Wartezeit eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar den ihnen hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - juris und - teilweise - abgedruckt in DNotZ 2007, 75, 76, sowie vom 22. März 2010 - NotZ 10/09 - ZNotP 2010, 232 ff.; vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 6/10 - juris und vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 14/11, NJW 2012, 1888 Rn. 6).
  • BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 14/11

    Notarbestellungsverfahren in Hessen: Erfüllung der Wartezeit für einen

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 2/15
    Darüber hinaus soll die örtliche Wartezeit eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar den ihnen hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - juris und - teilweise - abgedruckt in DNotZ 2007, 75, 76, sowie vom 22. März 2010 - NotZ 10/09 - ZNotP 2010, 232 ff.; vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 6/10 - juris und vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 14/11, NJW 2012, 1888 Rn. 6).
  • BGH, 21.02.2011 - NotZ(Brfg) 6/10

    Bestellung zum Anwaltsnotar: Einhaltung der örtlichen Wartezeit

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 2/15
    Darüber hinaus soll die örtliche Wartezeit eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar den ihnen hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - juris und - teilweise - abgedruckt in DNotZ 2007, 75, 76, sowie vom 22. März 2010 - NotZ 10/09 - ZNotP 2010, 232 ff.; vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 6/10 - juris und vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 14/11, NJW 2012, 1888 Rn. 6).
  • BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 10.00

    Redlicher Erwerb; greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 2/15
    Erst wenn hinsichtlich einer erheblichen Tatsache eine Ungewissheit bleibt, die das Gericht trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Ermittlungen von Amts wegen, auch bei Berücksichtigung eines etwaigen unverschuldeten Beweisnotstands eines Beteiligten, nicht zu beseitigen vermag, greifen die Grundsätze der materiellen Beweislast ein (vgl. BVerwG, BVerwGE 114, 75 = ZOV 2001, 198; BVerwG Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 28 = NVwZ-RR 1990, 165).
  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 2/15
    Trotz des Anstiegs des Anteils der Frauen unter den Berufstätigen tragen überwiegend sie die Aufgaben der Kinderbetreuung und verzichten aus diesem Grund zumindest vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Berufstätigkeit (vgl. BVerfGE 113, 1,19; BVerfG NJW 2014, 843 Rn. 21 ff.).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 2/15
    Vielmehr hat die Landesjustizverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen die Auswahlentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Senat für Notarsachen Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 329; vom 15. November 2010 - NotZ 4/10, NJW-RR 2011, 412 juris Rn. 6 und vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 - DNotZ 1991, 91 f.).
  • BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85

    Ausbildungsförderung - Förderungshöchstdauer - Verlängerung -

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 2/15
    Auch im Verwaltungsstreitverfahren gilt die allgemeine Beweislastregel des Inhalts, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter ihm günstige Rechtsfolgen ableitet, zu seinen Lasten geht (ständige Rspr BVerwGE 80, 290, 296 juris Rn. 15; NJW 1994, 468; Kopp/Schenke, VwGO 21. Aufl., § 108 Rn 13).
  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 24/89

    Ermessensausübung der Justizverwaltung bei der Bestellung von Notaren in

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 2/15
    Vielmehr hat die Landesjustizverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen die Auswahlentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Senat für Notarsachen Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 329; vom 15. November 2010 - NotZ 4/10, NJW-RR 2011, 412 juris Rn. 6 und vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 - DNotZ 1991, 91 f.).
  • BVerwG, 03.08.1988 - 9 B 257.88

    Häftlingshilferecht - Beweisnotstand - Verwaltungsstreitverfahren - Materielle

  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 4/10

    Bestellung zum Notar: Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege; subjektive

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 12/11

    Auswahlverfahren für die Bestellung zum Notar in Berlin: Reichweite der

  • BGH, 21.07.2014 - NotZ(Brfg) 23/13

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Persönliche Eignung des Bewerbers auf eine

  • BVerfG, 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12

    Verpflichtung zum Neuerwerb einer Fachanwaltsbezeichnung bei Wiederzulassung zur

  • BVerwG, 01.11.1993 - 7 B 190.93

    Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides - Stellung eines

  • BGH, 14.03.2016 - NotZ(Brfg) 5/15

    Notarstellenbesetzung: Anforderungen an die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

    Diese besondere Bestellungsvoraussetzung wurde in die Bundesnotarordnung eingefügt, um eine Vertrautheit der Bewerber mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, Sicherheit im Umfang mit dem rechtsuchenden Bürger und durch Erfahrung vermitteltes Verständnis für dessen Anliegen sicherzustellen (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S. 10; BVerfG, DNotZ 2003, 375; Senatsurteil vom 23. November 2015 - NotZ(Brfg) 2/15, WM 2016, 234 Rn. 19).

    Denn wie bereits ausgeführt soll durch die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO enthaltene besondere Bestellungsvoraussetzung sichergestellt werden, dass der Bewerber vor seiner Bestellung eine Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, Sicherheit im Umfang mit dem rechtsuchenden Bürger, durch Erfahrung vermitteltes Verständnis für dessen Anliegen und hinreichende Erfahrung mit unterschiedlichen Rechtsuchenden erworben hat (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S. 10; BT-Drucks. 16/4972, S. 11; BVerfG, DNotZ 2003, 375; Senatsurteil vom 23. November 2015 - NotZ(Brfg) 2/15, WM 2016, 234 Rn. 19).

  • BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 2/21

    Bewerbung einer überwiegend als Insolvenzverwalterin tätigen Rechtsanwältin um

    Vielmehr hat die Landesjustizverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen die Auswahlentscheidung zu treffen (vgl. zB Senat, Beschluss vom 16. November 2020 - NotZ(Brfg) 6/20, NJW-RR 2021, 564 Rn. 6 und Urteil vom 23. November 2015 - NotZ(Brfg) 2/15, BGHZ 208, 39 Rn. 10 mwN).

    Bereits § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNotO in der Fassung vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150), der (nur) eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für fünf Jahre und eine dreijährige ununterbrochene (hauptberufliche) Tätigkeit im Amtsbereich vorsah, wurde mit dem Ziel in die Bundesnotarordnung implementiert, eine Vertrautheit der Bewerber mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger und durch Erfahrung vermitteltes Verständnis für dessen Anliegen sicherzustellen (vgl. BT-Drs. 11/6007, S. 10; BVerfG, DNotZ 2003, 375; Senat, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879, 880 und Urteil vom 23. November 2015 aaO Rn. 19).

  • BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20

    Rechtfertigung einer Abweichung von der Regelvoraussetzung des § 6 Abs. 2 S. 1

    Vielmehr hat die Landesjustizverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen die Auswahlentscheidung zu treffen (vgl. zB Senat, Urteil vom 23. November 2015 - NotZ(Brfg) 2/15, BGHZ 208, 39 Rn. 10 mwN).

    Vielmehr ist die Justizverwaltung innerhalb eines Rahmens, der einerseits wirtschaftlich nicht existenzfähige "Zwergnotariate" verhindern will, und nach dem andererseits so viele Stellen geschaffen werden müssen, wie zur ordnungsgemäßen Erfüllung der anfallenden Aufgaben notwendig ist, in der Ausübung ihres staatlichen Ermessens frei (vgl. BVerfG NJW 1964, 1516, 1517; Senat, Urteil vom 23. November 2015 - NotZ(Brfg) 2/15 aaO Rn. 10).

  • KG, 22.07.2020 - AR 15/19

    Erfüllung der Voraussetzungen für Notarbestellung

    Gemäß § 6 Abs. 2 S.1 BNotO ist das Vorliegen dieser Bestellungsvoraussetzungen vom Bewerber nachzuweisen, wobei Art und Umfang des zu fordernden Nachweises am Sinn der in § 6 Abs. 2 BNotO enthaltenen Regelungen auszurichten sind (vgl. BGH NJW 2016, 1890).

    Hiermit soll sichergestellt werden, dass der Bewerber vor seiner Bestellung zum Notar eine Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger, durch Erfahrung vermitteltes Verständnis für dessen Anliegen und hinreichende Erfahrung mit unterschiedlichen Rechtsuchenden erworben hat (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S. 10; BT-Drucks. 16/4972, S. 11; BVerfG DNotZ 2003, 375; BGH WM 2016, 234; BGH DNotZ 2016, 879).

    Entscheidend für den Umfang der von der Landesjustizbehörde im Rahmen des Bewerbungsverfahrens durchzuführenden Ermittlungen ist, welche der für die Einhaltung der Wartezeiten erheblichen Tatsachen, die der Behörde die notwendige Überzeugung von ihrem Vorliegen oder Nichtvorliegen verschaffen können, im zu entscheidenden Fall zweifelhaft sind (vgl. BGH NJW 2016, 1890).

  • OLG Celle, 24.10.2019 - Not 14/19

    Begriff der anwaltlichen Tätigkeit "in nicht unerheblichem Umfang" im Sinne von §

    Zudem dient die örtliche Wartezeit der Schaffung der wirtschaftlichen Grundlagen für die angestrebte Notarpraxis, um die persönliche Unabhängigkeit des Notars sicherzustellen (BGH, Urteil vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 2/15, juris Rn. 29; Senat, Beschluss vom 15. Mai 2019 - Not 2/19, n. v.; Görk in: Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl. § 6 Rn. 33; Stellungnahme des Rechtsausschusses, BT-Drs.

    Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen sind dem Zeiten gleichzustellen, in denen die anwaltliche Tätigkeit aus Gründen der Kinderbetreuung nicht vollständig unterbrochen, sondern nur reduziert war (BGH, Urteil vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 2/15, juris Rn. 29 ff.).

  • OLG Köln, 21.02.2022 - Not 2/21

    Besetzung einer Notarstelle; Erfüllung der dreijährigen örtlichen Wartezeit;

    Die Klage ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 17/15 -, NVwZ-RR 2017, 162 Rn. 10), gemäß §§ 111b Abs. 1 S. 1 BNotO, 40, 42 Abs. 1, 68 VwGO als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben sowie nach der Teilklagerücknahme auf einen möglichen Entscheidungsinhalt gerichtet, nämlich die Aufhebung der angefochtenen Auswahlentscheidung und Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2015 - NotZ (Brfg) 2/15, BGHZ 208, 39 ff.).

    Richtig ist, dass die vollständige Berücksichtigung von Unterbrechungen der anwaltlichen Tätigkeit wegen Beschäftigungsverboten nach den Mutterschutzvorschriften oder Kinderbetreuungszeiten bei der örtlichen Wartezeit nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BNotO a.F. zu einer jedenfalls faktischen Benachteiligung von Frauen gegenüber männlichen Bewerbern um eine Stelle als Anwaltsnotar führen würde, da weiterhin typischerweise die Nachteile im Fall der Betreuung minderjähriger Kinder Frauen treffen (in diesem Sinne auch BGH, Beschluss vom 23.11.2015 - NotZ (Brfg) 2/15 -, a.a.O.).

  • OLG Celle, 17.08.2018 - Not 3/18

    Unterbrechung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO bei der Berechnung der örtlichen

    aa) Ohne Erfolg verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2015 (NotZ (Brfg) 2/15, BGHZ 208, 39 ff.).
  • OLG Köln, 14.05.2018 - 2 VA (Not) 2/18

    Nichtberücksichtigung eines Bewerbers um eine Notarstelle wegen Nichteinhaltung

    Abgesehen davon wäre dieser Antrag ohnehin unbegründet, weil nach der Bundesnotarordnung kein Anspruch auf Bestellung zum Notar besteht, sondern die Landesjustizverwaltung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen die Auswahlentscheidung zu treffen hat, so dass selbst bei einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung nur eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Verurteilung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2015 - NotZ (Brfg) 2/15, in: BGHZ 208, 39 ff. m.w.N.).
  • OLG Köln, 11.06.2018 - 2 VA (Not) 8/17
    Der auf Verpflichtung des Beklagten zur Besetzung einer der am 15.5.2017 für den Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen ausgeschriebenen Notarstellen mit der Klägerin gerichtete Hauptantrag ist schon deshalb unbegründet, weil nach der Bundesnotarordnung kein Anspruch auf Bestellung zum Notar besteht, sondern die Landesjustizverwaltung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen die Auswahlentscheidung zu treffen hat, so dass selbst bei einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung nur eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Verurteilung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2015 - NotZ (Brfg) 2/15, in: BGHZ 208, 39 ff. m.w.N.).
  • OLG Köln, 14.04.2020 - Not 7/19

    Anspruch auf Zuweisung einer Notarstelle; Voraussetzungen für die Erfüllung der

    Selbst wenn die Auswahlentscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft und mithin rechtswidrig wäre, könnte der Kläger, wenn er die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar erfüllt, nur seinem Hilfsantrag entsprechend die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Verurteilung des Beklagten verlangen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (Urteil vom 23.11.2015 - NotZ (Brfg) 2/15 -, BGHZ 208, 39, Rn. 10).
  • OLG Köln, 26.10.2020 - 2 Not 6/19

    Besetzung einer Notarstelle; Beantragte Verlegung eines Amtssitzes

  • OLG Köln, 08.05.2017 - 2 VA (Not) 5/16
  • OLG Köln, 04.12.2017 - VA (Not) 1/17
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