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   BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 4/14   

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https://dejure.org/2014,47617
BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 4/14 (https://dejure.org/2014,47617)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 4/14 (https://dejure.org/2014,47617)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 4/14 (https://dejure.org/2014,47617)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 Abs 1 S 1 Halbs 1 BNotO
    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Begründungserfordernis bei beantragter Bestellung eines Notarvertreters für einen Tag

  • IWW

    § 39 Abs. 2 Satz 2 BNotO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO, § 39 BNotO, Art. 3 GG, § 39 Abs. 1 BNotO, § 111b Abs. 1 BNotO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 111g Abs. 1 BNotO, § 52 Abs. 2 GKG

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 39 Abs. 1 S. 1 Hs. 1
    Darlegung der Gründe für Bestellung eines Notarvertreters lediglich für einen Tag

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bestellung eines Notarvertreters lediglich für einen Tag

  • Anwaltsblatt

    § 39 BNotO
    Benötigt der Notar einen Vertreter für einen Tag, muss er die Gründe darlegen

  • Anwaltsblatt

    § 39 BNotO
    Benötigt der Notar einen Vertreter für einen Tag, muss er die Gründe darlegen

  • rewis.io

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Begründungserfordernis bei beantragter Bestellung eines Notarvertreters für einen Tag

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Begründungserfordernis bei beantragter Bestellung eines Notarvertreters für einen Tag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notarvertreter - für nur einen Tag

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bestellung eines Notarvertreters für einen Tag kann an Gründe für die Notwendigkeit geknüpft werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2015, 395
  • WM 2015, 896
  • AnwBl 2015, 355
  • AnwBl Online 2015, 195
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 31/02

    Pflicht der Aufsichtsbehörde zur Bestellung eines Notarvertreters

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 4/14
    Die Aufsichtsbehörde hat - außer einem Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters - ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist (Senat, Beschlüsse vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72 ff. jeweils mwN).

    In diesem Rahmen muss der Grundsatz gewahrt bleiben, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes dieses Amt, jedenfalls in dessen Kernbereich, der Beurkundungstätigkeit, persönlich ausübt (Senat, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass die Aufsichtsbehörde bei der Ausübung ihres Entschließungsermessens im Rahmen der Beurteilung der Anforderungen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege einerseits und der Interessen des Notars andererseits nach den Gründen für die Verhinderung oder Abwesenheit differenziert (vgl. Senat aaO NJW 2003, 2905, 2906).

    Um entscheiden zu können, welche Bedeutung etwa die Verhinderung eines Anwaltsnotars aufgrund anwaltlicher Tätigkeit für die Entscheidung hat (Senat aaO NJW 2003, 2905, 2906), muss ihr der konkrete Verhinderungs- oder Abwesenheitsgrund bekannt sein.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es Sache des Anwaltsnotars seine anwaltliche Tätigkeit so zu organisieren, dass er das Amt des Notars ausüben kann (Senat aaO NJW 2003, 2905, 2906).

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 4/14
    Der von dem Kläger allein in Anspruch genommene Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - ist gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77, 83 Rn. 52; BVerfGE 125, 104, 140 Rn. 96; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, juris Rn. 36).

    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, juris Rn. 40).

  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 4/14
    Eine Behörde ist durch Art. 3 GG nicht gehindert, ihre Selbstbindung für die Zukunft aufzuheben (vgl. BVerwGE 126, 33, 51; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 40 Rn. 124 mwN).

    Ungeachtet der Frage, ob angesichts der Möglichkeit jederzeitiger Änderbarkeit aus einer Selbstbindung überhaupt Vertrauensschutz folgen kann (vgl. BVerwGE 126, 33, 47 ff.), fehlt es vorliegend jedenfalls an einem Vertrauenstatbestand.

  • BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09

    Beachtung der persönlichen Eignung auch i.R.e. Bestellung eines nicht ständigen

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 4/14
    Die Aufsichtsbehörde hat - außer einem Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters - ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist (Senat, Beschlüsse vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72 ff. jeweils mwN).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 4/14
    Der von dem Kläger allein in Anspruch genommene Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - ist gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77, 83 Rn. 52; BVerfGE 125, 104, 140 Rn. 96; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, juris Rn. 36).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 4/14
    Der von dem Kläger allein in Anspruch genommene Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - ist gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77, 83 Rn. 52; BVerfGE 125, 104, 140 Rn. 96; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, juris Rn. 36).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 4/14
    Der von dem Kläger allein in Anspruch genommene Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - ist gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77, 83 Rn. 52; BVerfGE 125, 104, 140 Rn. 96; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, juris Rn. 36).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 4/14
    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, juris Rn. 40).
  • OLG Naumburg, 11.11.2019 - Not 4/19

    Bestellung eines Notarvertreters bei längerer Abwesenheit eines Notars in

    Dies stehe im Einklang mit den grundsätzlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 24. November 2014 (Geschäftsnummer NotZ (Brfg) 4/14), mit der der Bundesgerichtshof seine frühere Auffassung aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss vom 26. März 2007 (Geschäftsnummer NotZ 42/06) aufgegeben habe.

    Die untere Aufsichtsbehörde (§ 92 Nr. 1 BNotO) entscheidet über den Antrag des Notars, ihm für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung einen Vertreter zu bestellen, nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Abs. 3 BNotO); einen RechtsanspruchaufdieBestellungeinesVertretershatderNotarnicht.DieAufsichtsbehörde hat ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist, und ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom31.Juli2000 - NotZ12/00, DNotZ 2001, 726; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872; BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72; BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395; Wilke in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung, 4. Aufl., Rdn. 21 zu § 39 BNotO; Schäfer in Schippel/Bracker, Bundesnotarordnung, 9. Aufl., Rdn. 12 zu § 39 BNotO; Peterßen, Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Notarvertretung, RNotZ 2008, 181, 185).

    Richtschnur für die Ausübung des Ermessens sind deshalb in erster Linie die Erfordernisse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (vgl. §§ 1; 4 Satz 1 BNotO; BGH, Beschluss vom 10. März 1997 - NotZ 39/96 - DNotZ 1997, 827, 828; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395).

    In diesem Rahmen muss insbesondere der Grundsatz gewahrt bleiben, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes dieses Amt, jedenfalls in dessen Kernbereich, der Beurkundungstätigkeit, persönlich ausübt (BGH, Beschluss vom 10. März 1997 - NotZ 39/06, DNotZ 1997, 827; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395).

    Die Aufsichtsbehörde kann bei ihrer Entscheidung vielmehr davon ausgehen, dass es einer geordneten Rechtspflege regelmäßig nicht zuwiderläuft, wenn ein Notariat bei zeitweiliger Verhinderung des Notars den Rechtsuchenden nicht uneingeschränkt zu Gebote steht, solange ihren Belangen in angemessener Weise und Zeit Rechnung getragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395).

    Dem Notar wird von Gesetzes wegen weder die volle Ausnutzung seiner Leistungsfähigkeit zugesichert (vgl. BGHZ 73, 54, 61), noch Schutz vor wirtschaftlichen Einbußen während eines Ausfalls seiner Amtstätigkeit gewährt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - DNotZ 1996, 186; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395; Peterßen, Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Notarvertretung, RNotZ 2008, 181, 183; Schäfer in Schippel/Bracker, Bundesnotarordnung, 9. Aufl., Rdn. 6 zu § 39 BNotO).

    Wie die Widerspruchsbehörde in dem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, folgt aus dem Gebot der Wahrung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege zwar nicht, dass die zuständige Justizverwaltung einem Notar schon bei jeder Verhinderung die Aufrechterhaltung seines Geschäfts- und Beurkundungstätigkeit ermöglichen müsste, indem sie einen Vertreter bestellt, der mit ganzer Arbeitskraft zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 4/14, DNotZ 2015, 395; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, ZNotP 2003, 232; BGH, Beschluss vom 09. Januar 1995 - NotZ 6/93, DNotZ 1996, 186).

    Anders als der Beklagte meint, ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof seinen Rechtsstandpunkt zur Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung eines annähernd vollständigen Bürobetriebes während der Abwesenheitszeit des Notars in der später ergangenen Entscheidung vom 24. November 2014 (Geschäftsnummer NotZ (Brfg) 4/14, DNotZ 2015, 395) wiederum aufgegeben habe.

    Eine Behörde ist durch Art. 3 GG nicht gehindert, ihre Selbstbindung für die Zukunft wiederum aufzuheben (vgl. BVerwGE 126, 33, 51; BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395).

    Ob die Sicherung der mit § 39 BNotO verfolgten Zwecke auch auf andere Weise erreicht werden könnte, ist dagegen für die Frage der Aufgabe der Selbstbindung ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395).

    Der Kläger konnte sich damit auf die geänderte Verwaltungspraxis noch rechtzeitig einstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2014 - NotZ 4/14, DNotZ 2015, 395; BGH, Beschluss vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72 ff).

  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 11/21

    Bestellung eines amtlichen Notarvertreters für die Zeit der urlaubsbedingten

    Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde ein Entschließungsermessen, ob sie bei Verhinderung des Notars überhaupt einen Vertreter bestellt, und ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters (z.B. Senat, Beschlüsse vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, DNotZ 2003, 785; vom 26. März 2007 - NotZ 42/06, DNotZ 2007, 872 und vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 4/14, DNotZ 2015, 395 Rn. 13).

    Richtschnur für die Ausübung des Ermessens sind die Erfordernisse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (Senat, Beschlüsse vom 10. März 1997 - NotZ 39/96, DNotZ 1997, 827, 828; vom 31. März 2003 aaO und vom 24. November 2014 aaO).

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