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   VGH Hessen, 29.01.2004 - 3 N 2585/01   

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https://dejure.org/2004,5236
VGH Hessen, 29.01.2004 - 3 N 2585/01 (https://dejure.org/2004,5236)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.01.2004 - 3 N 2585/01 (https://dejure.org/2004,5236)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. Januar 2004 - 3 N 2585/01 (https://dejure.org/2004,5236)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 6 BauGB, § 47 VwGO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan; Naturschutz und Landschaftsschutz als lediglich objektive Rechte des Gemeinwohls; Interesse an der Erhaltung der Landschaft, an den Belangen des Naturschutzes oder des Erholungswertes der Landschaft oder der Aufrechterhaltung ...

  • Judicialis

    BauGB § 1 Abs. 6; ; VwGO § 47 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 1 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 2
    Baurecht - Antragsbefugnis, Aufhebung, Bebauungsplan, Ersatzfläche, Natur- und Landschaftsschutz, Rechtsschutzbedürfnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Natur- und Landschaftsschutz: Kein Rechtsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 87
  • DÖV 2004, 760
  • BauR 2004, 1044 (Ls.)
  • BauR 2005, 597 (Ls.)
  • NuR 2004, 677
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Hessen, 29.01.2004 - 3 N 2764/02

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob das Wasserverbandsgesetz (WVG) in § 2 Nr.

    Auszug aus VGH Hessen, 29.01.2004 - 3 N 2585/01
    Das erkennende Gericht werde über seinen Normenkontrollantrag in dem unter dem Aktenzeichen 3 N 2764/02 geführten Verfahren zu entscheiden haben.

    Sollte über die Normenkontrolle in dem Verfahren 3 N 2764/02 erst zu einem späteren Zeitpunkt verhandelt werden, müsse die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 13 "Oberhalb der Hohl/Vorm Küppel" in dem anhängigen Verfahren geprüft werden.

    Dem Gericht liegen vor die Gerichtsakte in diesem Verfahren, sowie die Gerichtsakte 3 N 2764/02 sowie der Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin in diesem Verfahren (3 Aktenhefte) sowie in dem Verfahren 3 N 2764/02 (3 Leitz-Ordner).

    Der Antragsteller setzt sich nicht gegen jede Bebauung bzw. baurechtliche Ausweisung der vormaligen Ersatzfläche zur Wehr, sondern er stellt sich, wie sich aus seinem Vortrag in dem Verfahren 3 N 2764/02 ergibt, gegen die nunmehr konkret vorgesehene Festsetzung eines großflächigen Einzelhandelsgebietes.

    Der Antragsteller hat unter dem 10. Oktober 2002 ein entsprechendes Normenkontrollverfahren anhängig gemacht, das unter dem Aktenzeichen 3 N 2764/02 geführt wird.

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87

    Veränderung des Charakters eines Grundstücks - Begründung einer Rechtsverletzung

    Auszug aus VGH Hessen, 29.01.2004 - 3 N 2585/01
    Ein negatives Betroffensein in einem abwägungserheblichen Interesse kann bei einer inhaltlichen Verknüpfung der Änderung von Landschaftsschutzgrenzen und der Aufstellung eines Bebauungsplans gegeben sein (BVerwG, B. v. 18.12.1987 - 4 BN 1/87 - NVwZ 1988, 728), wenn die die Antragsbefugnis begründende geltend gemachte Rechtsverletzung gerade durch die angegriffene Norm verursacht wird (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96 - NVwZ 1997, 682).

    So kann sich ein negatives Betroffensein in einem abwägungserheblichen Interesse bei einer inhaltlichen Verknüpfung der Änderung von Landschaftsschutzgrenzen und der Aufstellung eines Bebauungsplans für den benachbarten Eigentümer nicht erst im Bebauungsplan, sondern schon in der landschaftsschutzrechtlichen Änderungsverordnung konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 1/87 -).

    Dies setzt jedoch, wie das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen deutlich gemacht hat, eine Verknüpfung der angegriffenen Norm mit dem die Antragsbefugnis begründenden Nachteil voraus ("durch") (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1996 - 4 NB 26.96 - BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 1/87 - BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25/89 -).

  • BVerwG, 17.01.2001 - 6 CN 3.00
    Auszug aus VGH Hessen, 29.01.2004 - 3 N 2585/01
    Die Aufhebung einer Ersatzfläche, die zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt worden war, kann Rechte des Antragstellers in einem Normenkontrollverfahren nicht unmittelbar verletzen, weil der Natur- und Landschaftsschutz lediglich objektive, dem Einzelnen nicht zugeordnete Ziele des Gemeinwohls verfolgt (wie BVerwG, U. v. 17.01.2001 - 6 CN 3/00 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 10).

    Die Aufhebung der "Ersatzfläche", die im Bebauungsplan Nr. 12 "An der Wetzlarer Straße" Stadtteil Oberbiel als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung von Natur und Landschaft mit der Zweckbestimmung "Streuobstwiese" festgesetzt worden war, kann Rechte des Antragstellers nicht unmittelbar verletzen, weil der Natur- und Landschaftsschutz lediglich objektive, dem einzelnen nicht zugeordnete Ziele des Gemeinwohls verfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 - 6 CN 3/00 - m.w.N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2001 (- 6 CN 3/00 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 10) darauf hingewiesen, dass die in seiner Rechtsprechung zum früheren § 47 Abs. 2 VwGO bejahte Möglichkeit, unter bestimmten Umständen eine Rechtsvorschrift mit dem Antrag auf Normenkontrolle anzugreifen, die oder deren Anwendung erst zusammen mit einem weiteren Rechtsakt Belange des Antragstellers beeinträchtigen konnte, nicht untrennbar mit dem Begriff des "Nachteils" gemäß § 47 Abs. 2 VwGO a.F. verbunden sein dürfte, sondern auf Zurechenbarkeitserwägungen ("durch") beruhe, die auch für die nunmehr maßgebliche Möglichkeit einer Rechtsverletzung von Bedeutung sein könne.

  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO;

    Auszug aus VGH Hessen, 29.01.2004 - 3 N 2585/01
    Dies setzt jedoch, wie das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen deutlich gemacht hat, eine Verknüpfung der angegriffenen Norm mit dem die Antragsbefugnis begründenden Nachteil voraus ("durch") (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1996 - 4 NB 26.96 - BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 1/87 - BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25/89 -).

    Allerdings können die angegriffene Norm und eine nachfolgende weitere Norm oder Maßnahme auch in einem rechtlich geordneten Zusammenwirken zur Erreichung eines bestimmten Ziels stehen mit der Folge, dass der Nachteil eines Betroffenen dann - jedenfalls teilweise - auch schon der (angegriffenen) ersten Norm zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25/89 - m.w.N.).

  • BVerwG, 13.12.1996 - 4 NB 26.96

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus VGH Hessen, 29.01.2004 - 3 N 2585/01
    Ein negatives Betroffensein in einem abwägungserheblichen Interesse kann bei einer inhaltlichen Verknüpfung der Änderung von Landschaftsschutzgrenzen und der Aufstellung eines Bebauungsplans gegeben sein (BVerwG, B. v. 18.12.1987 - 4 BN 1/87 - NVwZ 1988, 728), wenn die die Antragsbefugnis begründende geltend gemachte Rechtsverletzung gerade durch die angegriffene Norm verursacht wird (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.1996 - 4 NB 26.96 - NVwZ 1997, 682).

    Dies setzt jedoch, wie das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen deutlich gemacht hat, eine Verknüpfung der angegriffenen Norm mit dem die Antragsbefugnis begründenden Nachteil voraus ("durch") (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1996 - 4 NB 26.96 - BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 1/87 - BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25/89 -).

  • BVerwG, 20.12.2000 - 6 BN 3.00

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 29.01.2004 - 3 N 2585/01
    Erlaubt die angegriffene Verordnung keinen Schluss auf eine mögliche Rechtsverletzung durch die nachfolgende Bauleitplanung, kann die Befugnis für einen Normenkontrollantrag gegen die Verordnung auch nicht aus einem künftigen Bebauungsplan hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 - 6 BN 3/00 - a.a.O.).
  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 NB 17.94

    Bauplanungsrechtlicher Schutz von Aussicht und Verkehrswert?

    Auszug aus VGH Hessen, 29.01.2004 - 3 N 2585/01
    Beschränkungen ergäben sich nur bei solchen Änderungen, die objektiv geringfügig seien und/oder sich - z.B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nicht oder nur unwesentlich auf die Nutzung des Nachbargrundstücks auswirken könnten, wobei die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein möge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 NB 17/94 - m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.05.2021 - 15 N 20.2904

    Unstatthafter Normenkontrollantrag gegen Flächennutzungsplan

    Insofern geht es um Betroffenheiten, die allein im öffentlichen Interesse in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzubeziehen waren (OVG NW, U.v. 30.8.2012 - 2 D 81/11.NE - juris Rn. 68; zu natur- und landschaftsschutzbezogenen Belangen vgl. auch HessVGH, U.v. 29.1.2004 - 3 N 2585/01 - NVwZ-RR 2005, 87 = juris Rn. 15 ff.).
  • VGH Bayern, 08.07.2021 - 15 N 20.1811

    Fehlende Antragsbefugnis eines Plannachbarn

    Insofern sind ausschließlich öffentliche Belange betroffen, die ihm keine Antragsbefugnis vermitteln können (vgl. BayVGH, U.v. 17.5.2021 - 15 N 20.2904 - juris Rn. 22; B.v. 30.6.2021 - 15 N 20.2050 - noch nicht veröffentlicht; OVG NW, U.v. 30.8.2012 - 2 D 81/11.NE - juris Rn. 68; HessVGH, U.v. 29.1.2004 - 3 N 2585/01 - NVwZ-RR 2005, 87 = juris Rn. 15 ff.).
  • VG Frankfurt/Main, 02.09.2011 - 8 L 1767/11

    Eilrechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte

    Denn der Schutz dieser Gebiete entfaltet wie das Natur- und Landschaftsschutzrecht insgesamt keine drittschützende Wirkung, da der Natur- und Landschaftsschutz lediglich objektive, dem Einzelnen sowie auch Gemeinden nicht zugeordnete Ziele des Gemeinwohls verfolgt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 16.09.2009 - 6 C 1005/08.T -, NuR 2010, 428 = ZUR 2010, 46; Urteil vom 29.01.20004 - 3 N 2585/01 -, NVwZ-RR 2005, 87 = NuR 2004, 677; Beschluss vom 19.05.2005 - 3 UE 2829/04 -, BauR 2006, 811 = BRS 69 Nr. 173; Hornmann, Hessische Bauordnung , Kommentar, 2. Aufl. 2011, § 62 Rn. 62b).
  • VGH Hessen, 29.01.2004 - 3 N 2764/02

    Großflächiger Einzelhandel neben allgemeinem Wohngebiet

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte 3 N 2585/01 sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (2 Leitz-Ordner).
  • VGH Bayern, 08.07.2021 - 15 N 20.1810

    Antragsbefugnis eines Plannachbarn

    Insofern sind ausschließlich öffentliche Belange betroffen, die ihm keine Antragsbefugnis vermitteln können (vgl. BayVGH, U.v. 17.5.2021 - 15 N 20.2904 - juris Rn. 22; B.v. 30.6.2021 - 15 N 20.2050 - noch nicht veröffentlicht; OVG NW, U.v. 30.8.2012 - 2 D 81/11.NE - juris Rn. 68; HessVGH, U.v. 29.1.2004 - 3 N 2585/01 - NVwZ-RR 2005, 87 = juris Rn. 15 ff.).
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