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   BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06   

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BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06 (https://dejure.org/2008,50)
BVerwG, Entscheidung vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 (https://dejure.org/2008,50)
BVerwG, Entscheidung vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 (https://dejure.org/2008,50)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BNatSchG § 10 Abs. 1, § ... 11 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 1, §§ 34, 35 Satz 1 Nr. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 8, § 59 Abs. 1, §§ 60, 61, 69 Abs. 7; BNatSchG a. F. § 29 Abs. 2, §§ 42, 43, 62; FStrG § 1 Abs. 1, § 17 Satz 2, § 17a Nr. 6, § 17e Abs. 5 und 6; FStrAbG § 1 Abs. 2, § 4; VwVfG § 73 Abs. 8; VwGO § 87b Abs. 3; AEG §§ 11, 23; ROG § 3 Nr. 4; EG Art. 5 Abs. 3; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 1, 4, 6, 12, 13, 16; RL 79/409/EWG (VRL) Art. 4 Abs. 4, Art. 5; HeNatG a. F. §§ 2c, 20b, 20d, 35 Abs. 1; HeNatG n. F. § 32 Abs. 1, §§ 33, 47 Abs. 3; HessVwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1
    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter Naturschutzverein; Altanerkennung; Klagebefugnis; Zweitklageverbot; Rechtskraft; ergänzendes Verfahren; Heilung; FFH-Gesamtbetrachtung; Plan; Linienbestimmung; Akteneinsicht; Planrechtfertigung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BNatSchG § 10 Abs. 1, § 11 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 1
    Abschnittsbildung; Abweichungsgrund; Abweichungsprüfung; Akteneinsicht; Altanerkennung; Alternativenvergleich; Art; Artenschutz; Ausnahme; Bagatellcharakter; Befreiung; Bestandsbewertung; Bestandserfassung; Einschätzungsprärogative; Einschätzungsspielraum; ...

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer Verträglichkeitsprüfung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) bereits bei der Linienbestimmung in potenziellen FFH-Gebieten; Pflicht zur Methodenwahl entsprechend dem allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen ...

  • Judicialis

    BNatSchG § 10 Abs. 1; ; BNatSchG § ... 11 Satz 1; ; BNatSchG § 19 Abs. 2 Satz 1; ; BNatSchG § 34; ; BNatSchG § 35 Satz 1 Nr. 1; ; BNatSchG § 42 Abs. 1; ; BNatSchG § 43 Abs. 8; ; BNatSchG § 59 Abs. 1; ; BNatSchG § 60; ; BNatSchG § 61; ; BNatSchG § 69 Abs. 7; ; BNatSchG a.F. § 29 Abs. 2; ; BNatSchG a.F. § 42; ; BNatSchG a.F. § 43; ; BNatSchG a.F. § 62; ; FStrG § 1 Abs. 1; ; FStrG § 17 Satz 2; ; FStrG § 17a Nr. 6; ; FStrG § 17e Abs. 5; ; FStrG § 17e Abs. 6; ; FStrAbG § 1 Abs. 2; ; FStrAbG § 4; ; VwVfG § 73 Abs. 8; ; VwGO § 87b Abs. 3; ; AEG § 11; ; AEG § 23; ; ROG § 3 Nr. 4; ; EG Art. 5 Abs. 3; ; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 1; ; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 4; ; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 6; ; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 12; ; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 13; ; RL 92/43/EWG (FFH-RL) Art. 16; ; RL 79/409/EWG (VRL) Art. 4 Abs. 4; ; RL 79/409/EWG (VRL) Art. 5; ; HeNatG a.F. § 2c; ; HeNatG a.F. § 20b; ; HeNatG a.F. § 20d; ; HeNatG a.F. § 35 Abs. 1; ; HeNatG n.F. § 32 Abs. 1; ; HeNatG n.F. § 33; ; HeNatG n.F. § 47 Abs. 3; ; HessVwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozessrecht: Klagebefugnis hessischer Naturschutzvereine nach neuem Recht, Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage gegen den Bau der A 44 durch ein FFH-Gebiet bei Hessisch Lichtenau im Wesentlichen erfolglos

Besprechungen u.ä. (2)

  • t-online.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europäischer Gebiets- und Artenschutz in ruhigeren Gefilden (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; DVBl. 2009, 1)

  • t-online.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europäischer Gebiets- und Artenschutz in ruhigeren Gefilden (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; DVBl. 2009, 1)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 130, 299
  • NVwZ 2008, 1238 (Ls.)
  • DVBl 2008, 1199 (Ls.)
  • DÖV 2009, 88
  • NuR 2008, 633
 
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Wird zitiert von ... (496)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06
    Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung in diesem Sinne führen kann, erfordert eine Einzelfallbeurteilung, die wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 ).

    Solange ein FFH-Gebiet noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 75 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 14. September 2006 - Rs. C-244/05 - Slg. 2006, I-8445 Rn. 39, 45 und 51).

    Lebensraumtypen und Arten, die im Standard-Datenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 77).

    Die Erfassungs- und Bewertungsmethode der Verträglichkeitsprüfung ist nicht normativ festgelegt (vgl. allgemein zur Methodik der Verträglichkeitsprüfung EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 52; Senatsurteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 68).

    Auch hinsichtlich der Methodenwahl muss sie aber den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 62 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 54) einhalten.

    Sie könnten es nur als charakteristische Arten der geschützten Lebensraumtypen sein (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 77).

    Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 ).

    Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 60 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 7. September 2004 a.a.O. Rn. 59).

    Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 a.a.O. Rn. 54) berücksichtigen und setzt somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405 Rn. 97) voraus (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 62).

    Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 64).

    Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 53 m.w.N.).

    Der Beklagte hat damit ein anerkanntes Instrument zur Beherrschung von Prognoserisiken genutzt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 55, 64 und 66 m.w.N.).

    Ein ergänzendes Verfahren (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG) kann auch prozessbegleitend durchgeführt und mit einer Entscheidung abgeschlossen werden, die in den laufenden Verwaltungsrechtsstreit einbezogen wird (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 71 m.w.N.).

    Dementsprechend gibt es noch keine allgemein anerkannten Bewertungsverfahren und Belastungsgrenzen für FFH-Lebensraumtypen (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 109).

    In dieser durch Unsicherheiten des Erkenntnisstandes und der Methodik bestimmten Situation ist es rechtlich nicht zu beanstanden, auf einen der in der Wissenschaft angebotenen und nachvollziehbar begründeten methodischen Ansätze zurückzugreifen und auf dieser Grundlage eine Risikoeinschätzung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 109).

    Das legt es nahe, grundsätzlich jeden direkten Flächenverlust als erheblich zu werten (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 50).

    Ist eine Population dazu in der Lage, sei es, dass sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist, sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43 ff.).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Senat in seinem Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - (BVerwGE 128, 1 Rn. 117) offen gelassen, ob Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL und die dazu ergangene Umsetzungsregelung bei unbenannten Abweichungsgründen eine Kommissionsstellungnahme immer schon dann erfordern, wenn im FFH-Gebiet prioritäre Elemente vorhanden sind, ohne selbst durch das Projekt beeinträchtigt zu werden.

    Diese Auslegung ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Januar 2007 (a.a.O. Rn. 129) entschieden hat, durch den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten.

    Soweit das Senatsurteil vom 17. Januar 2007 (a.a.O. Rn. 118 ff.) weitergehende Anforderungen gestellt hat, betreffen diese den Ausnahmefall des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL und lassen sich daher auf den Normalfall des Unterabs. 1 nicht unbesehen übertragen.

    Fehlerhafte Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung schlagen deshalb auf die Abwägung durch (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2007 - Rs. C-304/05 - Slg. 2007, I-7495 Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 114), es sei denn, im Wege der Wahrunterstellung würden der Abwägung hilfsweise die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt (vgl. Urteil des Senats vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 64; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-304/05, Slg. 2007, I-7495 Rn. 57).

    Dies ist auch prozessbegleitend möglich (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 71 und 114).

    Offen gelassen hat der Senat dagegen bisher die Frage, ob auch die Unerheblichkeitsregelung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG - entsprechende - Anwendung findet (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 114).

    Die gesetzliche Bedarfsfeststellung verleiht einem Planvorhaben einen besonderen Stellenwert (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 135 m.w.N.).

    In diesem Zusammenhang können neben verkehrstechnischen auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben (Urteile vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 142).

    Angesichts dessen kann die im Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - (BVerwGE 128, 1 Rn. 148) nicht abschließend entschiedene Frage, ob das Erfordernis der Kohärenzsicherung (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL, § 34 Abs. 5 BNatschG, § 20d Abs. 5 HeNatG a.F.) mit Rücksicht auf die gebotene Effektivität des Gebietsschutzes eine Zulassungsvoraussetzung darstellt oder ob es - wofür der Wortlaut der Habitatrichtlinie sprechen könnte - der Rechtsfolgenseite zuzuordnen ist, auch hier dahingestellt bleiben.

    In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 148).

    Während für Letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 54 ff.), genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht.

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06
    Zwar lassen sich in einem solchen Verfahren nur Mängel beheben, die nicht von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein infrage stellen (Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 und vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 ).

    Maßgeblich sind ausschließlich ornithologische Kriterien (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 2. August 1993 - Rs. C-355/90 - Slg. 1993, I-4221 Rn. 26 und vom 23. März 2006 - Rs. C-209/04 - Slg. 2006, I-2756 Rn. 33).

    Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der i.S.d. Art. 4 VRL geeignetsten Gebiete (Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 20 m.w.N.).

    Mit dem Fortschreiten des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen Darlegungsanforderungen für die Behauptung, es gebe ein (nicht erklärtes) faktisches Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließen solle (Urteile vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - BVerwGE 117, 149 und vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 23).

    Als bedeutsames Erkenntnismittel für die Gebietsauswahl und als gewichtiges Indiz bei der nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gebotenen Eignungsbeurteilung stellt sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 19. Mai 1998 - Rs. C-3/96 - Slg. 1998, I-3031 Rn. 68 ff.) wie auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 21 m.w.N.) das Verzeichnis der "Important Bird Areas" (IBA) dar.

    Eine zusätzliche Bestätigung der Indizwirkung kann sich auch daraus ergeben, dass die EU-Kommission unter dem Blickwinkel des Vogelschutzes keinen Nachmeldebedarf im Planungsraum sieht (Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 21; vgl. auch Urteil vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 ).

    Die auf der zweiten Stufe zu beachtende Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. für Eingriffe i.S.d. § 19 BNatSchG kann indessen grundsätzlich nicht zum Tragen kommen, weil die Vorschrift die Ausnahme nicht von sämtlichen Voraussetzungen des Art. 16 FFH-RL bzw. Art. 9 VRL abhängig macht, deren Umsetzung die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes dienen (vgl. zu Art. 16 FFH-RL EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - Rs. C-98/03 - Slg. 2006, I-53 Rn. 61; zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf Art. 9 VRL BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 ).

    Das hindert die Planfeststellungsbehörde aber nicht, unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG a.F. eine Befreiung zu erteilen (Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 40).

    Erfolgt die Nutzung regelmäßig, so greift das Verbot auch in Zeiten ein, in denen die Lebensstätte nicht genutzt wird (Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 33).

    Bei der gebotenen individuenbezogenen Betrachtung (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 35 f.) durfte die Frage, ob Nist- oder Brutplätze dieser Arten durch das Vorhaben in Anspruch genommen werden, nicht mit der Begründung, es handele sich um irrelevante bzw. allgemein häufige Arten, ungeprüft gelassen werden.

    Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass zu den "ähnlichen Handlungen", durch die die dem Störungstatbestand unterfallenden Arten gestört werden, auch bau- und betriebsbedingte Störungen in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen gehören (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 34 m.w.N.).

    Die Bewertung hält sich innerhalb des naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums, der der Behörde insoweit eingeräumt ist (vgl. dazu Beschluss vom 13. März 2008 - BVerwG 9 VR 9.07 - juris Rn. 45; ebenso zu Art. 5 Buchst. d VRL Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 44).

    Nester, die nicht mehr genutzt werden und auch nicht der wiederkehrenden Nutzung dienen, fallen aus dem Anwendungsbereich der Regelung heraus (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 43).

    Solche Auswirkungen scheiden aus, falls der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Vogelarten sichergestellt ist (Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (vgl. Urteile vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 572 und vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 44; i.d.S. auch EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - Rs. C-342/05 - I-4713 Rn. 26 f.).

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06
    Auf die vom Kläger dagegen erhobene Klage stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - (BVerwGE 116, 254) fest, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 5. April 2001 rechtswidrig sei und nicht vollzogen werden dürfe.

    Da sie einzelfallbezogen zu erfolgen hat (vgl. Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 7 S. 33; insoweit in BVerwGE 116, 254 nicht abgedruckt), hängt das Gewicht, mit dem das Integritätsinteresse des FFH-Gebiets in sie einzustellen ist, entscheidend vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab.

    Sowohl die Zugehörigkeit zu den "Verkehrsprojekten Deutsche Einheit" als auch zum "Transeuropäischen Verkehrsnetz" stellen Gewichtungsvorgaben dar, die in der Interessenabwägung mit hohem Gewicht zu Buche schlagen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 7 S. 33 f.; insoweit in BVerwGE 116, 254 nicht abgedruckt).

    Auch das regionale Erschließungsinteresse zählt zu den Zielen, die - neben den Belangen des Fernverkehrs - mit einem Autobahnvorhaben verfolgt werden dürfen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 ), und ist deshalb geeignet, die Durchsetzungsfähigkeit des Vorhabens in der FFH-rechtlich gebotenen Abwägung zu steigern.

    Eine Alternativlösung setzt voraus, dass sich die zulässigerweise verfolgten Planungsziele trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen lassen (Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 ).

    In zweiter Hinsicht kommt es darauf an, ob die beeinträchtigten Lebensraumtypen oder Arten prioritär oder nicht prioritär sind (vgl. grundlegend Urteil vom 17. Mai 2002 a.a.O. S. 264).

    Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr allein, ob am Alternativstandort eine Linienführung möglich ist, bei der keine der als Lebensraumtypen oder Habitate besonders schutzwürdigen Flächen erheblich beeinträchtigt werden oder jedenfalls prioritäre Biotope und Arten verschont bleiben (so bereits Urteil vom 17. Mai 2002 a.a.O. S. 264 f.).

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06
    Sollten dem Beklagten insoweit Beteiligungsfehler unterlaufen sein, so sind diese außerdem unbeachtlich, weil nicht die konkrete Möglichkeit erkennbar ist, dass der Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 28. Februar 2008 ohne sie anders ausgefallen wäre (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 m.w.N.).

    Ob das Erfordernis der Planrechtfertigung für ein Vorhaben auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin trotz dessen beschränkter Rügebefugnis (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) zu prüfen ist, kann offenbleiben (verneinend Beschluss vom 1. Juli 2003 - BVerwG 4 VR 1.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3 S. 22 f.; offen lassend Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 ).

    Diese Frage ist für die Abweichungsprüfung jedenfalls insoweit, als es um die Unerheblichkeit eines Fehlers wegen mangelnder Ergebnisrelevanz geht, ebenso zu bejahen wie für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. dazu Urteile vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 und vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 ).

    Das Gericht hat seine Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken (vgl. zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung entsprechend Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 ; vgl. auch Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - BVerwGE 118, 15 zum ökologisch-fachlichen Beurteilungsspielraum bei der Auswahl von FFH-Gebieten).

    Dafür genügt - wie bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. dazu Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O.) - eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen.

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06
    Damit sich die Gründe gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 ).

    Der Schutz der Gesundheit müsse außerdem wesentlicher Zweck des Vorhabens und nach den Umständen des Falles von besonderem Gewicht sein; eine nur pauschale Betrachtungsweise genüge nicht (vgl. Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 ).

    Der Planfeststellungsbehörde ist für den Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt (Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 ).

    Eine (Standort- oder Ausführungs-)Alternative ist vorzugswürdig, wenn sich mit ihr die Planungsziele an einem nach dem Schutzkonzept der Habitatrichtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lassen (Urteil vom 27. Januar 2000 a.a.O. S. 310).

    In diesem Zusammenhang können neben verkehrstechnischen auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben (Urteile vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 und vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 142).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06
    Die Erfassungs- und Bewertungsmethode der Verträglichkeitsprüfung ist nicht normativ festgelegt (vgl. allgemein zur Methodik der Verträglichkeitsprüfung EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 52; Senatsurteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 68).

    Auch hinsichtlich der Methodenwahl muss sie aber den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 62 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 54) einhalten.

    Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EG), das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 58), verlangt allerdings nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten.

    Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 60 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 7. September 2004 a.a.O. Rn. 59).

    Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 a.a.O. Rn. 54) berücksichtigen und setzt somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405 Rn. 97) voraus (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 62).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-244/05

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06
    Das damit verbundene vorläufige Schutzregime begründete aber nur die Verpflichtung, keine Eingriffe zuzulassen, die die ökologischen Merkmale der Gebiete ernsthaft beeinträchtigen könnten (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2005 - Rs. C-117/03 - Slg. 2005, I-167 Rn. 25 und 29 und vom 14. September 2006 - Rs. C-244/05 - Slg. 2006, I-8445 Rn. 44, 47 und 51).

    Es unterlag damit nach Art. 4 Abs. 5 FFH-RL dem besonderen Gebietsschutz nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2005 - Rs. C-117/03 - Slg. 2005, I-167 Rn. 24 f. und vom 14. September 2006 - Rs. C-244/05 - Slg. 2006, I-8445 Rn. 35).

    Solange ein FFH-Gebiet noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 75 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 14. September 2006 - Rs. C-244/05 - Slg. 2006, I-8445 Rn. 39, 45 und 51).

    Obgleich gemeldete und gelistete Gebiete keinem identischen Schutzregime unterliegen (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2005 - Rs. C-117/03 - Slg. 2005, I-167 Rn. 25 und 29 und vom 14. September 2006 - Rs. C-244/05 - Slg. 2006, I-8445 Rn. 35, 44 und 51), spricht vieles dafür, die Frage zu verneinen, wenn sich - wie im Falle des von den Südalternativen betroffenen FFH-Gebiets "Glimmerode und Hambach bei Hessisch Lichtenau" - die Aufnahme eines gemeldeten Gebiets in das Netz "Natura 2000" wegen einer vergleichsweise großen Zahl dort vorhandener Anhang I-Lebensraumtypen und Anhang II-Arten sowie des Vorhandenseins prioritärer Lebensraumtypen und Arten aufdrängt.

  • EuGH, 13.01.2005 - C-117/03

    DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06
    Das damit verbundene vorläufige Schutzregime begründete aber nur die Verpflichtung, keine Eingriffe zuzulassen, die die ökologischen Merkmale der Gebiete ernsthaft beeinträchtigen könnten (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2005 - Rs. C-117/03 - Slg. 2005, I-167 Rn. 25 und 29 und vom 14. September 2006 - Rs. C-244/05 - Slg. 2006, I-8445 Rn. 44, 47 und 51).

    Es unterlag damit nach Art. 4 Abs. 5 FFH-RL dem besonderen Gebietsschutz nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2005 - Rs. C-117/03 - Slg. 2005, I-167 Rn. 24 f. und vom 14. September 2006 - Rs. C-244/05 - Slg. 2006, I-8445 Rn. 35).

    Obgleich gemeldete und gelistete Gebiete keinem identischen Schutzregime unterliegen (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2005 - Rs. C-117/03 - Slg. 2005, I-167 Rn. 25 und 29 und vom 14. September 2006 - Rs. C-244/05 - Slg. 2006, I-8445 Rn. 35, 44 und 51), spricht vieles dafür, die Frage zu verneinen, wenn sich - wie im Falle des von den Südalternativen betroffenen FFH-Gebiets "Glimmerode und Hambach bei Hessisch Lichtenau" - die Aufnahme eines gemeldeten Gebiets in das Netz "Natura 2000" wegen einer vergleichsweise großen Zahl dort vorhandener Anhang I-Lebensraumtypen und Anhang II-Arten sowie des Vorhandenseins prioritärer Lebensraumtypen und Arten aufdrängt.

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06
    Diese Frage ist für die Abweichungsprüfung jedenfalls insoweit, als es um die Unerheblichkeit eines Fehlers wegen mangelnder Ergebnisrelevanz geht, ebenso zu bejahen wie für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. dazu Urteile vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 und vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 ).

    Die Prognose muss ergeben, dass der Verwirklichung des Vorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (Urteile vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 und vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 673 , insoweit in BVerwGE 112, 140 nicht abgedruckt).

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06
    Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 und vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 157).

    Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 a.a.O. S. 347, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - BVerwG 11 VR 21.95 - UPR 1997, 153 und Urteil vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 ).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 23.03.2006 - C-209/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 22.01.2004 - 4 A 32.02

    Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche

  • BVerwG, 23.11.2007 - 9 B 38.07

    Straßenplanung; Planfeststellung; Verbandsklage; Rügebefugnis anerkannter

  • Drs-Bund, 20.06.2001 - BT-Drs 14/6378
  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 30.12.1996 - 11 VR 21.95

    Einwendungen des Eigentümers eines während des Planfeststellungsverfahrens

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06

    Hochmoselübergang

  • BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • BVerwG, 01.07.2003 - 4 VR 1.03

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses - Abwehr gegen eine heranrückende

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • BVerwG, 27.02.2003 - 4 A 59.01

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Verbandsbeteiligung; Fristbestimmung;

  • EuGH, 02.08.1993 - C-355/90

    Kommission / Spanien

  • BVerwG, 14.11.2002 - 4 A 15.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet;

  • EuGH, 19.05.1998 - C-3/96

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 20.09.2007 - C-304/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 10.01.2006 - C-98/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Drs-Bund, 17.11.2003 - BT-Drs 15/2050
  • BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 9.07

    Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

  • OVG Sachsen, 08.12.2005 - 5 BS 184/05

    Antragsbefugnis, Wachtelkönig, Planfeststellung, Präklusion, sofortige

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

  • BVerwG, 16.12.1992 - 7 B 180.92

    Planfeststellungsbeschluß - Klageänderung - Änderungsbeschluß

  • BVerwG, 31.07.2006 - 9 VR 11.06

    Einstweilige Anordnung; Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses;

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

  • VGH Bayern, 07.08.2001 - 8 A 01.40003

    Inhalt und Umfang des Einsichtsrechts eines anerkannten Naturschutzverbands in

  • BVerwG, 20.12.1991 - 4 C 25.90

    Antrag auf Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen - Antrag auf Gewährung

  • VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt a.M.; FFH-Gebiet; Vogelschutzgebiet; Fluglärm;

    Als anerkannter Naturschutzverein ist der Antragsteller nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 60 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25 März 2002 (BGBl. I S. 1193) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873) - BNatSchG - in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) - HENatG - auch antragsbefugt (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 22 f.).

    Dies ist unerheblich, da bereits die Aufnahme der hier maßgeblichen FFH-Gebiete in die Liste der Kommission nach Art. 4 Abs. 5 FFH-RL den Gebietsschutz nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL ausgelöst hat (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2005 - C-117/03 -, Slg. 2005, I-167, Rdnr. 24 f., und vom 14. September 2006 - C-244/05 -, NVwZ 2007, 61, Rdnr. 35; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 64).

    Denn durch die jedenfalls zwischenzeitlich erfolgte Bekanntmachung der Kommissionsliste wäre ein etwaiger Mangel in der Verträglichkeitsprüfung entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 173).

    1.4.1 Um die vorhabensbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten, auf deren Basis sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 68).

    Solange ein FFH-Gebiet noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 72).

    Auch hinsichtlich der Methodenwahl muss sie aber den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 73) einhalten.

    Deshalb ist es unabweisbar, die gerichtliche Kontrolle insoweit zurückzunehmen und der Behörde eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 74).

    Angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausfüllung durch außerrechtliche Bewertungen gilt für die Bestandsbewertung erst recht, dass in sie Einschätzungen einfließen, die einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sind (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 75).

    Ungeachtet des Vorgesagten weist der Senat darauf hin, dass entsprechend der bereits eingangs dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 74 f.) die Erfassung von Lebensraumtypen eine wertende Zuordnung erfordert, die Zuordnungskriterien aber nicht normativ festgelegt sind.

    Deswegen hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich die nach dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps einzubeziehen, selbst wenn diese im Standarddatenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (so BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 79).

    Dieser Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn solche Arten nicht einbezogen wurden, über deren Berücksichtigungsfähigkeit ein weitgehender fachwissenschaftlicher Konsens besteht (so BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 80).

    Maßgebliches Beurteilungskriterium für die Prüfung der Verträglichkeit ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 43, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 94).

    Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 60, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen und setzt somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" voraus (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 62, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 64 und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 53, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Ob der nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bekannt gewordene Schlussbericht der getroffenen Verträglichkeitsprognose überhaupt nachträglich die Basis entziehen könnte (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 89), kann hier dahingestellt bleiben.

    Dies wiederum zieht Veränderungen im Spektrum der für die Lebensraumtypen charakteristischen Tierarten nach sich (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 103, und Urteil vom 12. März 2008 - 4 N 3.06 [richtig: 9 A 3/06 - d. Red.] -, juris, Rdnr. 108).

    Es gibt noch keine anerkannten Bewertungsverfahren und Belastungsgrenzen für Lebensraumtypen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 108).

    Dabei handelt es sich um Prognosewahrscheinlichkeiten bzw. Schätzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine anerkannte Methode sind, mit der bei Einhaltung wissenschaftlicher Standards bestehende Wissenslücken - wie hier - überbrückt werden können (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 64, und 12. März 2008 - 4 N 3.06 [richtig: 9 A 3/06 - d. Red.] -, Rdnr. 94).

    Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine solche der Schadensvermeidung bzw. Schadensminderung (vgl. zu diesem Begriff: BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 4 N 3.06 [richtig: 9 A 3/06 - d. Red.] -, juris, Rdnr. 201).

    Anders als bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen, bei welchen schon mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung die Planfeststellungsbehörde über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative verfügt (BVerwG, Urteil vom 12 März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 202), ist der volle Nachweis der Wirksamkeit zu fordern.

    Diese Bestimmung ist jedenfalls insoweit anwendbar, als es um die Unerheblichkeit eines Fehlers wegen mangelnder Ergebnisrelevanz geht (so zur Bestimmung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG: BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 155).

    Dies ist auch prozessbegleitend möglich (zu § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 71 und 114, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 155).

    In zweiter Hinsicht kommt es darauf an, ob die beeinträchtigten Lebensraumtypen oder Arten prioritär oder nicht prioritär sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, 264, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 170).

    Nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie ist innerhalb der genannten Gruppen nicht nochmals nach der Wertigkeit und der Anzahl der betroffenen Lebensraumtypen oder Arten sowie der jeweiligen Beeinträchtigungsintensität (oberhalb der Erheblichkeitsschwelle) zu differenzieren (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 170).

    Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr allein, ob am Alternativstandort eine Projektverwirklichung möglich ist, bei der keine der als Lebensraumtypen oder Habitate besonders schutzwürdigen Flächen erheblich beeinträchtigt werden oder jedenfalls prioritäre Biotope und Arten verschont bleiben (BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2002, a.a.O., S. 264 f., und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 170).

    Planungsalternativen brauchen daher nicht erschöpfend, sondern nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht zu werden, dass sich einschätzen lässt, ob sie für - prioritäre oder nicht prioritäre - FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 171).

    In diesem Zusammenhang können neben technischen auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 311, 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 142, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 172).

    Der EG-Auslegungsleitfaden (S. 16) nennt dementsprechend die Wiederherstellung des beeinträchtigten oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums, die Neuanlage eines Lebensraums und die Beantragung der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz "Natura-2000" als Beispiele für Kohärenzsicherungsmaßnahmen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 199).

    In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 148, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 200).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (so BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 148, und 12. März 2008 , a.a.O., Rdnr. 200).

    Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 201).

    Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 202).

    Bei der prognostischen Abschätzung des Erfolgs einer Kohärenzmaßnahme verfügt die Planfeststellungsbehörde über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, was zur Folge hat, dass die gerichtliche Überprüfung auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 201 f.).

    Vielmehr genügt es, wenn sichergestellt ist, dass das Natura-2000-Gebiet in seinen Erhaltungszielen nicht irreversibel geschädigt wird, dass die Kohärenzmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die Funktionseinbußen dagegen erst auf längere Sicht ausgeglichen werden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., 200).

    Dies bedingt die Notwendigkeit, der Behörde bei Zuordnungsentscheidungen eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzugestehen und die gerichtliche Kontrolle entsprechend zurückzunehmen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 74 f.).

    Eine Zurechnung erfolgt aber nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände ein signifikant erhöhtes, besonderes Kollisionsrisiko entsteht (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Urteilsabdruck, Rdnr. 90 ff., und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 219).

    Dies ist zum Gebietsschutz oben bereits im Einzelnen ausgeführt worden und artenschutzrechtlich sind jedenfalls keine strengeren Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 239 des UA).

    Außerdem darf eine Alternativlösung auch verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 240 des UA; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 567).

    Schließt man sich dem Bundesverwaltungsgericht weiter an, so folgt schon allein daraus, dass sich sowohl die Variante Start-/Landebahn Süd als auch die Landebahn Nordost als ihrerseits mit den Erhaltungszielen von FFH-Gebieten unverträglich erweisen, dass keine dieser Varianten eine anderweitige zufriedenstellende Lösung darstellt, ohne dass es noch auf einen zusätzlichen Vergleich in artenschutzrechtlicher Hinsicht ankäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris Rdnr. 241).

    Solche Auswirkungen scheiden aus, falls der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Vogelarten sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 248; Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 44), und zwar ungeachtet der Tatsache, ob dieser sich als günstig darstellt.

    Bei der Beurteilung des künftigen Erhaltungszustands der betroffenen Arten ist maßgeblich, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 44; Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 249).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

    Denn nach § 47 Abs. 3 Satz 1 HENatG ist eine Anerkennung nach altem Recht wirksam in eine solche nach neuem Recht überführt worden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 23).

    Dies ist unerheblich, da bereits die Aufnahme der hier maßgeblichen FFH-Gebiete in die Liste der EG-Kommission nach Art. 4 Abs. 5 FFH-RL den Gebietsschutz nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL ausgelöst hat (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Januar 2005 - C-117/03 -, Slg. 2005, I-167, Rdnr. 24 f., und vom 14. September 2006 - C-244/05 -, NVwZ 2007, 61, Rdnr. 35; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 64).

    Denn durch die jedenfalls zwischenzeitlich erfolgte Bekanntmachung der Kommissionsliste wäre ein etwaiger Mangel in der Verträglichkeitsprüfung entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 173).

    Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 V-RL geeignetsten Gebiete (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149; Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1; Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 Rdnr. 20; Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 -, Rdnr. 51; Urteil des Senats vom 17. Juni 2008 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnr. 99).

    Seine Auswahlkriterien sind nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 53).

    Bisher vorliegende "Überprüfungen" der flächendeckenden Bewertung durch etwa auch im Zuge konkreter Vorhabensplanungen systematisch durchgeführte Untersuchungen weisen die Tendenz auf, dass intensiv erfasste Räume im Vergleich zu früheren Ergebnissen und Abschätzungen tendenziell höhere Bestandsdichten ergeben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. März 2009 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 59).

    Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, dass in Hessen eine Lücke im Netz der Vogelschutzgebiete besteht, die gerade durch die Ausweisung oder Einbeziehung des Kelsterbacher Waldes geschlossen werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 51 f.).

    Um die vorhabensbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten, auf deren Basis sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 68).

    Solange ein FFH-Gebiet noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 72).

    Auch hinsichtlich der Methodenwahl muss sie aber den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 73) einhalten.

    Deshalb ist es unabweisbar, die gerichtliche Kontrolle insoweit zurückzunehmen und der Behörde eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 74).

    Angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausfüllung durch außerrechtliche Bewertungen gilt für die Bestandsbewertung erst recht, dass in sie Einschätzungen einfließen, die einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sind (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 75).

    Deswegen hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich die nach dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps einzubeziehen, selbst wenn diese im Standarddatenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (so BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 79).

    Dieser Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn solche Arten nicht einbezogen wurden, über deren Berücksichtigungsfähigkeit ein weitgehender fachwissenschaftlicher Konsens besteht (so BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 80).

    Maßgebliches Beurteilungskriterium für die Prüfung der Verträglichkeit ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 43, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 94).

    Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 60, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen und setzt somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" voraus (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 62, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 64 und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabensträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 53, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94).

    Ob der nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bekannt gewordene Schlussbericht der getroffenen Verträglichkeitsprognose überhaupt nachträglich die Basis entziehen könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 89), kann hier dahingestellt bleiben.

    Es gibt noch keine anerkannten Bewertungsverfahren und Belastungsgrenzen für Lebensraumtypen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 108).

    Diese Bestimmung ist jedenfalls insoweit anwendbar, als es um die Unerheblichkeit eines Fehlers wegen mangelnder Ergebnisrelevanz geht (so zur Bestimmung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG: BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 155).

    In zweiter Hinsicht kommt es darauf an, ob die beeinträchtigten Lebensraumtypen oder Arten prioritär oder nicht prioritär sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, 264, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 170).

    Nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie ist innerhalb der genannten Gruppen nicht nochmals nach der Wertigkeit und der Anzahl der betroffenen Lebensraumtypen oder Arten sowie der jeweiligen Beeinträchtigungsintensität (oberhalb der Erheblichkeitsschwelle) zu differenzieren (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 170).

    Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr allein, ob am Alternativstandort eine Projektverwirklichung möglich ist, bei der keine der als Lebensraumtypen oder Habitate besonders schutzwürdigen Flächen erheblich beeinträchtigt werden oder jedenfalls prioritäre Biotope und Arten verschont bleiben (BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2002, a.a.O., S. 264 f., und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 170).

    Planungsalternativen brauchen daher nicht erschöpfend, sondern nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht zu werden, dass sich einschätzen lässt, ob sie für - prioritäre oder nicht prioritäre - FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 171).

    In diesem Zusammenhang können neben technischen auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 311, 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 142, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 172).

    Der EG-Auslegungsleitfaden (S. 16) nennt dementsprechend die Wiederherstellung des beeinträchtigten oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums, die Neuanlage eines Lebensraums und die Beantragung der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz "Natura-2000" als Beispiele für Kohärenzsicherungsmaßnahmen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 199).

    In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 148, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 200).

    Ist dies gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbuße hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht wird (so BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 148, und 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 200).

    Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 201).

    Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 202).

    Dies bedingt die Notwendigkeit, der Behörde bei Zuordnungsentscheidungen eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzugestehen und die gerichtliche Kontrolle entsprechend zurückzunehmen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 74 f.).

    Um diesen Nachweis zu führen, genügt - wie bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, juris, Rdnr. 118 ff.) - eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 202).

    Eine Zurechnung erfolgt aber nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände ein signifikant erhöhtes, besonderes Kollisionsrisiko entsteht (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, Rdnr. 90 ff., und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 219).

    Diese neue Fassung des Störungsverbots steht auch mit den europarechtlichen Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie in Einklang, weil auch der entsprechende europarechtliche Störungstatbestand des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b) FFH-RL nur Störungen der "Art" verbietet und daher ebenfalls einen art- bzw. populationsbezogenen Ansatz aufweist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - , juris, Rdnr. 237; Nolte, jurisPR-BVerwG 6/2009 Anm. 2).

    Dies ist zum Gebietsschutz oben bereits im Einzelnen ausgeführt worden und artenschutzrechtlich sind jedenfalls keine strengeren Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 239).

    Außerdem darf eine Alternativlösung auch verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 240; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 567).

    Schließt man sich dem Bundesverwaltungsgericht weiter an, so folgt schon allein daraus, dass sich sowohl die Variante Start-/Landebahn Süd als auch die Landebahn Nordost als ihrerseits mit den Erhaltungszielen von FFH-Gebieten unverträglich erweisen, dass keine dieser Varianten eine anderweitige zufrieden stellende Lösung darstellt, ohne dass es noch auf einen zusätzlichen Vergleich in artenschutzrechtlicher Hinsicht ankäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris Rdnr. 241).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - , Rdnr. 249 m. w. N.).

    Für § 43 Abs. 8 BNatSchG kommt es entgegen dem klägerischen Vortrag nicht auf die Beurteilung der Vorhabenswirkung auf jede selbständige Population der jeweiligen Art an, sondern auf die Auswirkungen auf die Populationen in einem größeren räumlichen Zusammenhang (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 249; BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 Rdnr. 572; Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 Rdnr. 44).

    Solche Auswirkungen scheiden aus, falls der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Vogelarten sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 248; Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 44), und zwar ungeachtet der Tatsache, ob dieser sich als günstig darstellt.

    Bei der Beurteilung des künftigen Erhaltungszustands der betroffenen Arten ist - wie oben schon ausgeführt - maßgeblich, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 44; Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rdnr. 249).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung

    Schließlich hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargetan, dass sie an der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Belange gehindert worden seien, wie dies erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn er aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwG 134, 308; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274).

    Stabilität bedeutet dabei die Fähigkeit, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    Jedoch darf nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel mehr verbleiben, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (EuGH, Urt. v. 16.2.2012 - C-182/10 - NVwZ 2012, 616; Urt. v. 11.9.2012 - C-43/10 - NuR 2012, 775; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.).

    Hierfür muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 7.9.2004 - C-127/02 - Slg. 2004, I-7405; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.).

    Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung dieser Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, können über Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen erfasst werden, die dann kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.).

    Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens, da es aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied macht, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden (BVerwG. Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.; Urt. v. 2.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40).

    Hiervon geht ersichtlich auch der Endbericht zum Teil "Fachkonventionen" (vgl. dort B. 2. c) Nr. 11, S. 25) des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens "Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP" Schlussstand Juni 2007 (nachfolgend: FuE-Endbericht Fachkonvention Erheblichkeit) aus (vgl. dort B. 2. c) Nr. 11, S. 25; zur Anwendung dieses Berichts als Orientierungshilfe vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    Für die Verträglichkeitsprüfung ist jedoch keine bestimmte Methode normativ vorgeschrieben (EuGH, Urt. v. 11.9.2012 - C-43/10 - juris; BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - NuR 2008, 633).

    Denn die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Lebensraumtypen und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-RL sowie der in Anhang I der V-RL genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, für die das Gebiet bestimmt ist, ist Gegenstand der Erhaltungsziele (vgl. hierzu BVerwG, Urt. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    Maßgebend für die Bestandserfassung und -bewertung sind die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. EuGH, Urt. v. 20.9.2007 - C 304/05 - NuR 2007, 679; Urt. v. 24.11.2011 - C-404/09 - NuR 2012, 42; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.).

    Angesichts der Bandbreite von Erscheinungsformen in dem in Rede stehenden Naturraum und der Vielzahl von Arten, die zudem in wechselnden, gemischten oder im Entstehen bzw. Verschwinden befindlichen Erscheinungsformen auftreten können, steht der Planfeststellungsbehörde bei der Erfassung des konkreten Naturraums eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu mit der Folge, dass eine gerichtliche Kontrolle der konkreten Zuordnungsentscheidung nur eingeschränkt dahingehend möglich ist, ob diese vertretbar, d.h. plausibel und stimmig erscheint (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Beschl. v. 28.12.2009 - 9 B 26.09 - NVwZ 2010, 380).

    Zwar hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich die nach dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps einzubeziehen, auch wenn diese im Standarddatenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 13.5.2009 - 9 A 73.07 - NuR 2009, 711).

    Es sind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008, a.a.O:; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40; Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565).

    Die LANA hat den Endbericht in ihrer Sitzung am 13./14.9.2007 als "wichtigen ersten Schritt" gebilligt, "um die Erkenntnislücken bei den naturschutzfachlichen Maßstäben für die Bewertung der Erheblichkeit von Eingriffen in FFH-Gebieten zu schließen" (vgl. zur Entwicklungsgeschichte auch BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    In dieser durch Unsicherheiten des Erkenntnisstands und der Methodik bestimmten Situation ist es zwar grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, auf einen der in der Wissenschaft angebotenen und nachvollziehbar begründeten methodischen Ansätze zurückzugreifen und auf dieser Grundlage eine Risikoeinschätzung vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    Critical Loads sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung Schadstoffdepositionen auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lassen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291; Urt. v. 29.9.2011 - 7 C 21.09 - NVwZ 2012, 176; Beschl. v. 5.9.2012 - 7 B 24.12 - NVwZ-RR 2012, 922).

    Damit sich die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden Gründe des öffentlichen Interesses gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 -BVerwGE 145, 40; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 und Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1).

    Fehlerhafte Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung schlagen deshalb auf die Abwägung durch (vgl. EuGH, Urt. v. 16.2.2012 - C-182/10 - NVwZ 2012, 616; Urt. v. 20.9.2007 - C-304/05 - NuR 2007, 679; BVerwG, Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.; Urt. v. 17.1.2007, a.a.O:), es sei denn, im Wege der Wahrunterstellung würden der Abwägung hilfsweise die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 u. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, jeweils am a.a.O.).

    Die behördliche Abweichungsentscheidung nach § 38 Abs. 3 und 4 NatSchG (§ 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG 2007) unterliegt daher der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (für den Alternativenvergleich vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 4 A 20.08 - NVwZ 2010, 177; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 -BVerwGE 110, 302).

    Die Planfeststellungsbehörde darf sich also weder bei der zu fordernden Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen und dem Integritätsinteresse des FFH-Gebiets noch bei dem erforderlichen Nachweis der Alternativlosigkeit des Vorhabens noch bei der Festlegung der erforderlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen darauf beschränken, pauschal eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele zu unterstellen, sondern muss im Einzelnen angeben, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang sie Beeinträchtigungen als gegeben bzw. möglich ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.; Beschl. v. 17.7.2008 - 9 B 15.08 - NVwZ 2008, 1115; Urt. v. 13.5.2009 - 9 A 73.07 - NuR 2009, 711).

    Ferner findet die Unerheblichkeitsregelung des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG i.V.m. § 64 WG auf die Abweichungsentscheidung jedenfalls insoweit entsprechende Anwendung, als es um die Unerheblichkeit eines Fehlers wegen mangelnder Ergebnisrelevanz geht (vgl. zu der weitgehend identisch formulierten Regelung in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72; Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -BVerwGE 112, 140; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 C 1.06 -BVerwGE 128, 76 zur Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG auf die naturschutzrechtliche Abwägung).

    Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    Das schließt indes nicht die Möglichkeit aus, als Maßnahmen der Kohärenzsicherung tiefreichend geschädigte oder völlig degenerierte Lebensräume geschützter Typen oder Habitate geschützter Arten gezielt wiederherzustellen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.; Urt. v. 13.5.2009, a.a.O.).

    Bezogen auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen geht das Bundesverwaltungsgericht allerdings davon aus, dass der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die erst dann erfüllt ist, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollision vermieden werden, in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 9.7.2008, a.a.O.; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Urt. v. 14.7.2011, a.a.O.).

    Nichts anderes gilt für den Störungstatbestand des Art. 5 Buchst. d V-RL, wonach sich die Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirken muss; das ist mit Blick auf das Schutzziel der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vgl. die Präambel und Art. 1 V-RL) sowie das Verschlechterungsverbot (Art. 13 V-RL) nicht der Fall, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Arten sichergestellt ist (vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177).

    Zum Schutzobjekt gehört daher nicht das gesamte Jagd- oder Nahrungsrevier einer Art. Ebenso wenig fallen potenzielle (d.h. nicht genutzte, sondern lediglich zu Nutzung geeignete) Lebensstätten unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem erforderlichen Individuenbezug fehlt (vgl. zu der damit verbundenen engen räumlichen und funktionalen Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 -NuR 2009, 776; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    Zu verlangen ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302; Urt v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - NuR 2008, 633).

    So kann es genügen, wenn das Vorliegen des Abweichungsgrundes im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der in Bezug genommenen planfestgestellten Unterlage plausibel dargelegt wird oder augenscheinlich und für jedermann greifbar vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2001, 177; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.).

    cc) In seiner artenschutzrechtlichen Alternativenuntersuchung, die ebenso wie die FFH-rechtliche und damit anders als die fachplanerische Alter-nativenuntersuchung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149), ist der Beklagte ferner rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass es keine nach dem Schutzkonzept des § 42 BNatSchG 2007 zwingend vorzugswürdigere Standortalternative gibt, die zu einer Reduzierung des Umfangs oder der Intensität der Verstöße gegen die Zugriffsverbote führt.

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