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   EuGH, 24.11.2011 - C-404/09   

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https://dejure.org/2011,1082
EuGH, 24.11.2011 - C-404/09 (https://dejure.org/2011,1082)
EuGH, Entscheidung vom 24.11.2011 - C-404/09 (https://dejure.org/2011,1082)
EuGH, Entscheidung vom 24. November 2011 - C-404/09 (https://dejure.org/2011,1082)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Kohletagebau - Stätte 'Alto Sil' - Besonderes ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Kohletagebau - Stätte "Alto Sil" - Besonderes ...

  • EU-Kommission PDF

    Europäische Kommission gegen Königreich Spanien.

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Kohletagebau - Stätte ‚Alto Sil‘ - ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten des Tagebaus; Erhaltung der natürlichen Lebensräume von wildlebenden Tieren und Pflanzen; Europäische Kommission gegen Königreich SpanienEin Mitgliedstaat ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Kohletagebau - Stätte 'Alto Sil' - Besonderes ...

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten des Tagebaus; Erhaltung der natürlichen Lebensräume von wildlebenden Tieren und Pflanzen; Europäische Kommission gegen Königreich SpanienEin Mitgliedstaat ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mangelhafte Ware ist kostenlos umzutauschen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 20. Oktober 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 2 und 3 sowie Art. 5 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NuR 2012, 42
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 20.09.2007 - C-304/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-404/09
    Eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ist nicht angemessen, wenn sie lückenhaft ist und keine vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen enthält, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in dem BSG geplant waren, auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Italien, C-304/05, Slg. 2007, I-7495, Randnr. 69).

    Ferner kann die Studie von 2005 die genannten Mängel nicht ausgleichen, denn sie wurde erstellt, nachdem die Genehmigung für die genannten Projekte erteilt worden war; sie ist daher im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht einschlägig (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 72).

    Außerdem müssen die Beeinträchtigungen des Gebiets genau identifiziert werden, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 83).

    Dazu ergibt sich - was zunächst die Grube "Nueva Julia" angeht, soweit im Rahmen der Prüfung des ersten Teils der zweiten Rüge festgestellt worden ist, dass dieser Betrieb unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie genehmigt wurde - aus der Rechtsprechung, dass ein Verstoß gegen Abs. 2 dieses Artikels vorliegen kann, wenn Verschlechterungen eines Lebensraums oder Störungen von Arten, für die das fragliche Gebiet ausgewiesen wurde, erwiesen sind (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 94).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-418/04

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-404/09
    7 der Habitatrichtlinie bestimmt, dass Art. 6 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie ab dem Datum für ihre Anwendung bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Vogelschutzrichtlinie zum besonderen Schutzgebiet erklärt wird, an die Stelle des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie tritt (vgl. u. a. Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, C-418/04, Slg. 2007, I-10947, Randnr. 173).

    Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. u. a. Urteil Kommission/Irland, Randnr. 243).

    Bezüglich der Grube "Ampliación de Feixolín" ist sodann zu berücksichtigen, dass die Tatsache, dass ein Plan oder ein Projekt nach dem Verfahren des Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie genehmigt wurde, eine gleichzeitige Anwendung der allgemeinen Schutznorm des Art. 6 Abs. 2 im Hinblick auf den Einfluss dieses Plans oder Projekts auf das betreffende Schutzgebiet überflüssig macht (Urteil Kommission/Irland, Randnr. 250).

  • EuGH, 13.01.2005 - C-117/03

    DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE

    Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-404/09
    - dass das Königreich Spanien ab Januar 1998, dadurch, dass es bezüglich des Mineralabbaus an den Gruben "Feixolín", "Salguero-Prégame-Valdesegadas", "Fonfría" und "Nueva Julia" nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des ökologischen Werts ergriffen hat, den das als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Folgenden: GGB) im Sinne der Habitatrichtlinie vorgeschlagene Gebiet "Alto Sil" auf nationaler Ebene hat, hinsichtlich dieses Gebiets gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie, wie sie in den Urteilen vom 13. Januar 2005, Dragaggi u. a. (C-117/03, Slg. 2005, I-167), und vom 14. September 2006, Bund Naturschutz in Bayern u. a. (C-244/05, Slg. 2006, I-8445), ausgelegt wird, verstoßen hat;.

    Um insbesondere die genannten Urteile Dragaggi u. a. und Bund Naturschutz in Bayern u. a. zu berücksichtigen, übermittelte die Kommission dem Königreich Spanien am 29. Februar 2008 ein ergänzendes Mahnschreiben.

    Mit ihrer dritten Rüge macht die Kommission geltend, dass das Königreich Spanien ab Januar 1998 bezüglich des Kohleabbaus in den Gruben "Feixolín", "Salguero-Prégame-Valdesegadas", "Fonfría" und "Nueva Julia" nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die zur Sicherung des ökologischen Werts erforderlich seien, den das vorgeschlagene Gebiet "Alto Sil" auf nationaler Ebene insbesondere im Hinblick auf den Braunbären habe, und dass es daher seinen Verpflichtungen aus der Habitatrichtlinie, wie sie in den Urteilen Dragaggi u. a. sowie Bund Naturschutz in Bayern u. a. verdeutlicht worden seien, nicht nachgekommen sei.

  • EuGH, 04.03.2010 - C-241/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-404/09
    Was als Nächstes die Rüge angeht, das Königreich Spanien habe in Bezug auf den Betrieb der fraglichen Tagebaustätten gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verstoßen, ist darauf hinzuweisen, dass eine Tätigkeit nur dann im Einklang mit dieser Vorschrift steht, wenn gewährleistet ist, dass sie keine Störung verursacht, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere deren Erhaltungsziele, erheblich beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich, C-241/08, Slg. 2010, I-1697, Randnr. 32).

    Da Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie und deren Art. 6 Abs. 3 dasselbe Schutzniveau gewährleisten sollen, genügt es, wenn die Kommission nachweist, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass der Betrieb für diese Art erhebliche Störungen verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 32, und vom 21. Juli 2011, Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura, C-2/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 41).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-535/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-404/09
    Außerdem muss gemäß Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie der rechtliche Schutzstatus der BSG gewährleisten, dass dort die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, vermieden werden (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich, C-535/07, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist zu beachten, dass sich der Schutz der BSG nicht auf die Abwehr externer, vom Menschen verursachter Beeinträchtigungen und Störungen beschränken darf, sondern je nach Sachlage auch positive Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gebietszustands einschließen muss (Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.05.2011 - C-306/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-404/09
    Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist zu beachten, dass der Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Randnr. 46, und vom 26. Mai 2011, Kommission/Spanien, C-306/08, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 60).

    Dagegen sehen die Satzung und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine Möglichkeit für die Parteien vor, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung zu nehmen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 61).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-2/10

    Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-404/09
    Da Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie und deren Art. 6 Abs. 3 dasselbe Schutzniveau gewährleisten sollen, genügt es, wenn die Kommission nachweist, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass der Betrieb für diese Art erhebliche Störungen verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 32, und vom 21. Juli 2011, Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura, C-2/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 41).
  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

    Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-404/09
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass solche Projekte zwar nicht den Vorgaben der Habitatrichtlinie über eine Ex-ante -Prüfung ihrer Auswirkungen auf das betreffende Gebiet unterliegen, ihre Ausführung jedoch unter Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, Slg. 2010, I-131, Randnrn.
  • EuGH, 20.05.2010 - C-308/08

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass der

    Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-404/09
    Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Eingriff zum Verschwinden von in diesen Gebieten vorkommenden prioritären Arten führen könnte (Urteil vom 20. Mai 2010, Kommission/Spanien, C-308/08, Slg. 2010, I-4281, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

    Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-404/09
    Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist zu beachten, dass der Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Randnr. 46, und vom 26. Mai 2011, Kommission/Spanien, C-306/08, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 60).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-244/05

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Ausführung eines Projekts, das genehmigt wurde, bevor die Schutzregelung der Habitatrichtlinie für das fragliche Gebiet anwendbar wurde, und daher nicht den Vorgaben der Habitatrichtlinie über eine Ex-ante -Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie unterliegt, gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 48 und 49, und Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 124 und 125).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Tätigkeit nur dann im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie steht, wenn gewährleistet ist, dass sie keine Störung verursacht, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die mit ihr verfolgten Erhaltungsziele, erheblich beeinträchtigen kann (Urteil Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie schon dann vorliegen kann, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit auf einem geschützten Gebiet erhebliche Störungen für eine Art verursacht, ohne dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der erheblichen Störung der geschützten Art nachgewiesen werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie durchzuführende angemessene Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C-241/08, EU:C:2010:114, Rn. 69, Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 99, und Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 112 und 113).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auszuschließen ist, dass ein Mitgliedstaat entsprechend der in Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelung zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend macht und - sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen im Wesentlichen erfüllt sind - einen Plan oder ein Projekt genehmigen kann, der bzw. das ansonsten nach Abs. 2 dieses Artikels als verboten hätte angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 156).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2016 - 8 D 99/13

    Klage des BUND gegen Kohlekraftwerk Lünen hat keinen Erfolg

    vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2011 - C-404/09 - (Kommission/Spanien), ZUR 2012, 163 = juris Rn. 76 ff., 80; in Deutschland umgesetzt etwa durch § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Anlage 2 Nr. 2 zum UVG, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 16. März 2016 - 8 A 1577/15 -.

    vgl. EuGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - (Grüne Liga Sachsen u. a.), NVwZ 2016, 515 = juris Rn. 33; vom 14. April 2010 - C-226/08 -, EuZW 2010, 222 = juris Rn. 48 f. und vom 24. November 2011 - C-404/09 -, ZUR 2012, 163 = juris Rn. 124 f.

  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16

    Planfeststellungsbeschluss; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung; FFH-Gebiet;

    Der Mitgliedstaat ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass es durch einen Plan oder ein Projekt zu Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume sowie der Habitate der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, kommt (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - C-226/08 [ECLI:EU:C:2010:10], Stadt Papenburg - Rn. 49 und vom 24. November 2011 - C-404/09 [ECLI:EU:C:2011:768], Alto Sil - Rn. 126, 128).
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