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   VGH Bayern, 22.07.1985 - 9 N 84 A.1336   

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https://dejure.org/1985,14334
VGH Bayern, 22.07.1985 - 9 N 84 A.1336 (https://dejure.org/1985,14334)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.07.1985 - 9 N 84 A.1336 (https://dejure.org/1985,14334)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Juli 1985 - 9 N 84 A.1336 (https://dejure.org/1985,14334)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren, Landschaftsschutzverordnung, Nachteilsbegriff; Naturschutzrecht: Herausnahme von Gebieten aus einer Landschaftsschutzverordnung, Beteiligung anerkannter Naturschutzverbände, Abwägung öffentlicher und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NuR 1986, 77
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

    Der abweichenden Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 22. Juli 1985 - Nr. 9 N 84 A. 1336 - BayVBl 1986, 81 ), der den für die Antragsbefugnis erforderlichen Nachteil in einem vergleichbaren Fall "wegen der eigenartigen Verzahnung von Änderungsverordnung und Bebauungsplan" und einer daraus folgenden Minderung der rechtlichen Abwehrmöglichkeiten bejaht habe, sei nicht zu folgen.

    In ihr wird dargelegt, der angefochtene Beschluß weiche vom Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 1985 (BayVBl 1986, 81 ) in der Beurteilung der Frage ab, ob der Eigentümer eines Grundstücks, das an ein künftiges Bauvorhaben grenzt, bereits im vorbereitenden Verfahren zur Aufhebung des Landschaftsschutzes für das Baugrundstück antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO sei, wenn die Aufhebung des Landschaftsschutzes erklärtermaßen und ausschließlich den Zweck verfolge, das Vorhaben zu ermöglichen.

  • VerfGH Bayern, 31.05.2006 - 1-VII-05

    Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans wegen eklatanter Verstöße der Planung

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  • VGH Hessen, 09.03.1988 - 3 N 3703/87

    Nichtigkeit der Verordnung über die Bestandsregulierung von Rabenvögeln wegen

    Folgerichtig hat der BayVGH in seinem Urteil vom 22.07.1985 - Nr. 9 N 84 A. 1336 - NuR 1986, 77 - über die in § 37 Abs. 2 BayNatschG aufgeführten staatlichen Behörden hinaus auch kommunale Gebietskörperschaften als für den Naturschutz zuständige Behörden i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG angesehen, soweit sie nach § 45 BayNatschG für den Erlaß diesbezüglicher Rechtsverordnungen zuständig sind.

    Ob das Unterlassen der vorgeschriebenen Beteiligung der anerkannten Verbände in jedem Fall ohne weiteres zur Nichtigkeit der verfahrensfehlerhaft erlassenen Verordnung führt, hat der BayVGH in seinem Urteil vom 22.07.1985, - Nr. 9 N 84 A. 1336 NuR 1986, 77 offengelassen.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.05.1987 - 3 C 5/87

    Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage

    Für ihre Antragsbefugnis berufen sie sich auf die zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene Entscheidung des Bay. VGH vom 22. Juli 1985 (BayVBl 1986, 81 ff) und machen im übrigen geltend, das Gelände des künftigen Golfplatzes gehöre zu den landschaftlich schönsten und ökologisch wertvollsten Gebieten im Bereich der Bückeberge; es werde von den Bewohnern der anliegenden Ortsteile der Stadt Obernkirchen und der Gemeinde Nienstädt intensiv zur Naherholung genutzt.

    Der Senat vermag dem Bay. VGH (Urt. v. 22.7.1985 - Nr. 9 N 84 A.1336 -, BayVBl 1986, 81 ff) nicht darin zu folgen, die Antragsbefugnis ergebe sich in einem Fall wie diesem aus einer Minderung der rechtlichen Abwehrmöglichkeiten (gegen die im Zuge der weiteren Planungen zu erwartende Aufstellung eines Bebauungsplanes) oder - wie es der Bay. VGH in seiner Entscheidung ausdrückt - "der eigenartigen Verzahnung von Änderungsverordnung und Bebauungsplan".

  • VGH Hessen, 27.07.1988 - 3 UE 1870/84

    Verhältnis Bebauungsplan, entgegenstehende Landschaftsschutzverordnung

    worden sein muß, als sie von ihm und seiner Durchsetzung betroffen wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18.04.1987 - 4 NB 1.87 - DVBl. 1988, 499, 500; Bay. VGH, Urteil vom 22.07.1985 - Nr. 9 N 84 A. 1336, NuR 1986, 77; OVG Berlin, Urteil vom 14.12.1982 - OVG 2 A 10.81 - NuR 1983, 193, 196 mit zahlr.
  • OVG Berlin, 26.09.1991 - 2 A 5.91

    Naturschutzrecht, Energiewirtschaftsrecht, Verbandsklage,

    Hierfür waren verschiedene Möglichkeiten gegeben: neben der aufgezeigten Möglichkeit der Darstellung in der Landschaftsschutzkarte etwa eine Einschränkung des Schutzgegenstandes durch Herausnahme des Trassenbereichs aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung (vgl. Schink, a.a.O., RdNr. 605, 632; Rosenzweig, NuR 1987, 313, 317; Sening, NuR 1988, 78, 80) oder durch Kennzeichnung des Bereichs der Stromtrasse als minder schutzwürdige Fläche (vgl. BayVGH, Urteil vom 1. August 1988, NuR 1989, 182 für Grundstücke, die von einer 380 kV-Freileitung überspannt werden; zur Entlassung eines Teils eines Landschaftsschutzgebietes bei fortbestehenden Landschaftsschutzgründen vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Juli 1985, NuR 1986, 77 und OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Mai 1990, NuR 1991, 87).
  • OVG Hamburg, 01.02.1990 - Bf II 2/86

    Normenkontrollverfahren; Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Betroffenheit;

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  • VGH Hessen, 25.08.1994 - 4 N 2204/90

    Zur Verbandsbeteiligung nach BNatSchG § 29 Abs 1

    Die Beeinträchtigung des Mitwirkungsrechts des Antragstellers im Verfahren auf Änderung der Landschaftsschutzverordnung müsse sich aber direkt auf die Gültigkeit des in Rede stehenden Bebauungsplans auswirken, weil dessen Wirksamkeit gerade eine rechtmäßige Änderung der tangierten Landschaftsschutzverordnung voraussetze (vgl. auch zur Antragsbefugnis "wegen der eigenartigen Verzahnung von Änderungsverordnung und Bebauungsplan" Bay. VGH, U. v. 22.07.1985 - Nr. 9 N 84 A 1336 - NuR 1986, S. 77 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.06.1999 - 1 K 7/98
    Dies gilt nicht nur für den Erlaß einer Landschaftsschutzverordnung, sondern auch für deren Aufhebung oder Änderung in der Form der Verkleinerung des Schutzgebiets (§ 51 a Abs. 1 Satz 2 LNatSchG; BVerwG, Urt. v. 12.11.1997 - 11 A 49.96 -, NVwZ 1998, 395; BayVGH, Urt. v. 22.07.1985 - Nr. 9 N 84 A.1336 -, NuR 1986, 77; Lorz, Naturschutzrecht, Komm., § 29 BNatSchG, Anm. 4).
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