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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87   

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https://dejure.org/1987,129
BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87 (https://dejure.org/1987,129)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.1987 - 4 NB 1.87 (https://dejure.org/1987,129)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 1.87 (https://dejure.org/1987,129)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im Normenkontrollverfahren; Statthaftigkeit der Nichtvorlagebeschwerde; Voraussetzungen für die Annahme einer Divergenz; Begriff des Nachteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Normenkontrolle - Nichtvorlagebeschwerde - Statthaftigkeit - Vorlagepflicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2814 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 728
  • DVBl 1988, 499
  • NuR 1989, 32
  • ZfBR 1988, 192
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Denn die Vorlagepflicht bestehe nicht, wenn die Entscheidung - wie hier - bereits ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts folge (BVerwGE 56, 172 und BVerwGE 59, 87 ), durch die die entscheidungserhebliche Rechtsfrage schon geklärt sei.

    Es hat insoweit entschieden, erforderlich für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren sei, daß der Antragsteller durch die angegriffene Norm bereits in irgendeiner Weise in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt werde oder doch eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit zu erwarten habe; eine Popularklage sei auch hier ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 56, 172 [175 f.]; 59, 87 [95 f., 99]; 68, 12 [15 f.]).

    Ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO , der die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründe, sei gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend in einem Interesse betroffen werde bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden könne, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers (oder eines Rechtsvorgängers) in der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwGE 59, 87 [100]).

    Auch der beschließende Senat hat, um die Popularklage im Bereich des § 47 VwGO auszuschließen, in seinem Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - (BVerwGE 59, 87 [97]) dargelegt, das negative Betroffensein in einem ideellen Interesse, wie etwa in dem Wunsch nach Erhaltung der deutschen Landschaft, sei für sich allein kein nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beachtlicher Nachteil.

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Denn die Vorlagepflicht bestehe nicht, wenn die Entscheidung - wie hier - bereits ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts folge (BVerwGE 56, 172 und BVerwGE 59, 87 ), durch die die entscheidungserhebliche Rechtsfrage schon geklärt sei.

    Dies wäre nämlich auch dann der Fall gewesen, wenn das Normenkontrollgericht seiner Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO nachgekommen wäre: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die ihm gemäß § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO vorgelegte Rechtsfrage in der Besetzung mit fünf Richtern zu befinden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172 [173 f.]).

    Es hat insoweit entschieden, erforderlich für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren sei, daß der Antragsteller durch die angegriffene Norm bereits in irgendeiner Weise in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt werde oder doch eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit zu erwarten habe; eine Popularklage sei auch hier ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 56, 172 [175 f.]; 59, 87 [95 f., 99]; 68, 12 [15 f.]).

  • VGH Bayern, 22.07.1985 - 9 N 84 A.1336

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren,

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Der abweichenden Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 22. Juli 1985 - Nr. 9 N 84 A. 1336 - BayVBl 1986, 81 ), der den für die Antragsbefugnis erforderlichen Nachteil in einem vergleichbaren Fall "wegen der eigenartigen Verzahnung von Änderungsverordnung und Bebauungsplan" und einer daraus folgenden Minderung der rechtlichen Abwehrmöglichkeiten bejaht habe, sei nicht zu folgen.

    In ihr wird dargelegt, der angefochtene Beschluß weiche vom Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 1985 (BayVBl 1986, 81 ) in der Beurteilung der Frage ab, ob der Eigentümer eines Grundstücks, das an ein künftiges Bauvorhaben grenzt, bereits im vorbereitenden Verfahren zur Aufhebung des Landschaftsschutzes für das Baugrundstück antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO sei, wenn die Aufhebung des Landschaftsschutzes erklärtermaßen und ausschließlich den Zweck verfolge, das Vorhaben zu ermöglichen.

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Zu dem neben dem Nachteil erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich klargestellt, es bestehe dann nicht, wenn - je nach den Verhältnissen im Einzelfall - der Antragsteller dadurch, daß die zur Prüfung gestellte Norm für nichtig erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern könne (vgl. Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Es hat insoweit entschieden, erforderlich für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren sei, daß der Antragsteller durch die angegriffene Norm bereits in irgendeiner Weise in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt werde oder doch eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit zu erwarten habe; eine Popularklage sei auch hier ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 56, 172 [175 f.]; 59, 87 [95 f., 99]; 68, 12 [15 f.]).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 B 191.83

    Rechtsmittel bei Verletzung der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Zu diesem Zeitpunkt war gegen die Entscheidung des Normenkontrollgerichts, die Sache nicht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, kein Rechtsmittel vorgesehen (vgl. Beschluß vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30 ff.).
  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 N 1.84

    Erforderliche gleichbleibende Besetzung der Richterbank im

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Die Entscheidung in Form des Beschlusses hat hier die gleiche Wirkung wie die Entscheidung durch Urteil (vgl. Entscheidung vom 18. September 1985 - BVerwG 2 N 1.84 - BVerwGE 72, 122 [125]).
  • BVerwG, 08.12.1987 - 4 NB 3.87

    Rechtsbehelfsbelehrung zur Nichtvorlagebeschwerde; Besetzung der Richterbank beim

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Auch im Falle des § 47 Abs. 7 Satz 5 VwGO besitzt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die gleiche Funktion wie eine Entscheidung in einem Revisionsverfahren (vgl. zur Besetzung der Richterbank bei Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts nach § 47 Abs. 7 VwGO im übrigen auch den Beschluß des Senats vom 8. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 3.87 -).
  • BVerwG, 26.06.1984 - 4 CB 29.84

    Divergenzzulassung - Bundesverwaltungsgerichts - Abweichung -

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Vielmehr bedarf es auch der Darlegung, mit welchen sachlich-rechtlichen Ausführungen in ihren tragenden Gründen die angefochtene Normenkontrollentscheidung von den tragenden Gründen in der angeführten Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgewichen sein soll (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Sinne u.a. Beschlüsse vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - Buchholz 310 § 132 Nr. 130 und vom 26. Juni 1984 - BVerwG 4 CB 29.84 - Buchholz 407.4 § 17 Nr. 56).
  • BVerwG, 16.10.1987 - 3 NB 1.87
    Auszug aus BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87
    Ist deshalb ein im Normenkontrollverfahren erlassenes Urteil vor dem 1. Juli 1987 verkündet worden, so ist eine Beschwerde wegen der Nichtvorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht unstatthaft (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1987 - BVerwG 3 NB 1.87 -).
  • BVerwG, 07.03.1975 - VI CB 47.74

    Anforderungen an die Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Abgesehen von dem - nach dem festgestellten Sachverhalt indes hier nicht in Betracht zu ziehenden - Fall, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage funktionslos geworden sein kann (vgl. hierzu für Festsetzungen eines Bebauungsplans BVerwGE 54, 5), hat die Bauleitplanung, nur weil die beplante Fläche tatsächlich nicht mehr zu Bahnzwecken benutzt werden soll und vom bisherigen Planungsträger auch nicht mehr in Anspruch genommen wird, nicht etwa schon aus sich heraus die rechtliche Wirkung, den durch Planfeststellung oder in anderer Weise begründeten speziellen Rechtscharakter einer Fläche als Bahnanlage aufzuheben (vgl. § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BauGB; vgl. dazu Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2 = DVBl. 1988, 499 und vom 28. November 1988 - BVerwG 4 B 212.88 -).
  • BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00

    Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan;

    Dagegen ist im Ansatz aus bundesrechtlicher Sicht nichts zu erinnern, ohne dass es auf Einzelheiten des naturschutzrechtlichen Abwägungsgebots, namentlich die Zuordnung zum Bundesrecht (vgl. § 1 Abs. 2, § 4 Satz 3 BNatSchG) und die inhaltliche Reichweite der Abwägung ankäme (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2 S. 7 = NVwZ 1988, 728, vom 16. Juni 1988 - BVerwG 4 B 102.88 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 5 und vom 25. August 1995 - BVerwG 4 B 191.95 - Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 5 S. 7).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Unzulässig ist lediglich ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2, vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 4 NB 29.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 23, und vom 25. August 1997 - BVerwG 4 BN 4.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 94).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.08.1986 - 4 B 81.86   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abwasserabgabenfestsetzung - Mischwasserkanalisation - Schmutzwasser

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 790
  • DVBl 1987, 690
  • NuR 1989, 32
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1986 - 2 A 2397/84
    Auszug aus BVerwG, 25.08.1986 - 4 B 81.86
    Ergänzend weist die Beschwerde darauf hin, das Berufungsgericht habe in zwei anderen Fällen die Revision zugelassen (Verfahren 2 A 151/85 und 2 A 2397/84).
  • Drs-Bund, 18.06.1974 - BT-Drs 7/2272
    Auszug aus BVerwG, 25.08.1986 - 4 B 81.86
    Die für den Fall der Mischkanalisation daraus entstehenden Probleme hat er zwar erkannt, sich insoweit aber bewußt auf die in § 7 Abs. 2 AbwAG getroffene Rahmenregelung beschränkt (vgl. etwa BT-Drucks. 7/2272 S. 10).
  • OVG Sachsen, 25.05.2005 - 5 B 452/03

    Festsetzung einer Abwasserabgabe bei Vorliegen erhöhter Schadeinheiten;

    Da § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG a.F. als Berechnungsfaktoren außer diesen für die absetzbaren und oxidierbaren Stoffe einzuhaltenden Werten nur die Jahresschmutzwassermenge anführte, war es konsequent, die Konzentration allein auf das Schmutzwasser zu beziehen; dementsprechend durfte die Einhaltung der Werte bei einer Mischwasserkanalisation nur im Trockenwetterfall kontrolliert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.8.1986, DVBl. 1987, 690).
  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 47.86

    Abwasserabgabe - Behördliche Überwachungsmessung - Bescheidwerte -

    Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Beschluß vom 25. August 1986 - BVerwG 4 B 81.86 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 1 S. 1 (3) im Hinblick auf die in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG festzusetzenden Konzentrationswerte bereits entschieden, daß dem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG festzusetzenden Regelwert und Höchstwert allein das Schmutzwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 AbwAG zugrunde zu legen ist.
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