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   BGH, 23.11.1989 - III ZR 75/89   

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https://dejure.org/1989,4707
BGH, 23.11.1989 - III ZR 75/89 (https://dejure.org/1989,4707)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1989 - III ZR 75/89 (https://dejure.org/1989,4707)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1989 - III ZR 75/89 (https://dejure.org/1989,4707)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtannahme der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Amtspflichtverletzung durch einstweilige Sicherstellung des Bebauungsplangebietes - Anforderungen an Schadensersatzanspruch bei Aufhebung der Sicherstellung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 553
  • NVwZ-RR 1991, 553
  • NuR 1990, 192
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

    Auszug aus BGH, 23.11.1989 - III ZR 75/89
    Ein begründeter Anlaß zur Sicherstellung besteht, wenn die landschaftliche Eigenart des betroffenen Gebietes einen vernünftigen Anlaß bietet, eine Unterschutzstellung nach §§ 18 bis 22 LPflG in Erwägung zu ziehen und demgemäß zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (Senatsurteil BGHZ 90, 17, 27 f; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19. Oktober 1984 - 11 A 3072/83 - NuR 1985, 120).

    Die einstweilige Sicherstellung nach § 27 LPflG, die auf zwei Jahre begrenzt ist und einmal für weitere zwei Jahre verlängert werden darf, mutet dem Grundstückseigentümer, den sie trifft, in dieser zeitlichen Begrenzung ein die Grenzen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) überschreitendes Sonderopfer grundsätzlich nicht zu (vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 17, 26).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.1983 - 5 S 1541/82

    Landschaftsschutz; Erlaß einer Sicherstellungsverordnung

    Auszug aus BGH, 23.11.1989 - III ZR 75/89
    Dagegen setzt der Erlaß einer solchen Sicherstellungsverordnung weder eine umfassende Abwägung der für und gegen eine Unterschutzstellung sprechenden Belange noch eine abschließende Prüfung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Landschaftsteils voraus (VGH Baden-Württemberg Urteil vom 15. April 1983 - 5 S 1541/82 - NuR 1984, 147; OVG Nordrhein-Westfalen aaO).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1984 - 11 A 3072/83
    Auszug aus BGH, 23.11.1989 - III ZR 75/89
    Ein begründeter Anlaß zur Sicherstellung besteht, wenn die landschaftliche Eigenart des betroffenen Gebietes einen vernünftigen Anlaß bietet, eine Unterschutzstellung nach §§ 18 bis 22 LPflG in Erwägung zu ziehen und demgemäß zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (Senatsurteil BGHZ 90, 17, 27 f; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19. Oktober 1984 - 11 A 3072/83 - NuR 1985, 120).
  • BGH, 05.02.1987 - III ZR 16/86

    Zulässigkeit der Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu

    Auszug aus BGH, 23.11.1989 - III ZR 75/89
    Es bedarf deshalb insbesondere keiner Prüfung, wie lange die Klägerin und ihr Ehemann von der Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs absehen durften, um zunächst eine gütliche Einigung mit der Behörde zu versuchen (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 1987 - III ZR 16/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 3 Verschulden 1), und ob sie im Rechtsmittelwege so schnell eine Entscheidung hätten erlangen können, daß die von ihr geltend gemachten Nachteile hätten vermieden werden können (vgl. Engelhardt, NVwZ 1989, 932).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 23.11.1989 - III ZR 75/89
    Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1999 - 1 C 11884/98

    Naturschutz, einstweilige Sicherstellung, private Belange, Abwägung,

    Das ist dann der Fall, wenn bei überschlägiger fachmännischer Einschätzung ein bestimmter Bereich für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt und wenn nicht bereits mit Blick auf Art. 14 GG von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Unterschutzstellungsabsicht verwirklicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1989, NuR 1990, 192; HessVGH, Beschlüsse vom 11. März 1994, NuR 1994, 369 f. und vom 9. Oktober 1995, NuR 1996, 264 f.).

    Während das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Juli 1988 (NVwZ 1988, 1020 f.) von einem "Handlungsspielraum" spricht und auf eine Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite abstellt, dies aber offensichtlich nicht als "Abwägung" bezeichnen will, spricht die obergerichtliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang durchweg von einer vorzunehmenden Abwägung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. Oktober 1988, NVwZ-RR 1989, 465 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 26. September 1991, NVwZ-RR 1992, 406 ff.; HessVGH, Beschluss vom 11. März 1994, NuR 1994, 369 f.; BayVGH, Urteil vom 28. Oktober 1994, NuR 1995, 286 [289]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. November 1989, NuR 1990, 192; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1997, NJW 1998, 367 f. bezüglich einer Landschaftsschutzverordnung, in dem auf einen gerechten Ausgleich der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten abgestellt wird und festgehalten wird, dass im konkreten Fall die Interesse des seinerzeitigen Beschwerdeführers abgewogen worden sind [368]; vgl. auch Louis/Engelke, Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz, Einführung zu den §§ 18 bis 22 LPflG Rdnrn. 36 und 38).

  • OVG Saarland, 09.12.2005 - 3 N 1/05

    Überprüfung der Wirksamkeit einer naturschutzrechtlichen

    Erforderlich aber auch ausreichend ist nach der zitierten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt, vgl. z.B. auch BGH, Beschluss vom 23.11.1989 - III ZR 75/89 -, zitiert nach Juris.
  • VG Koblenz, 05.11.1998 - 1 K 3832/97

    Zulassung eines Hauptbetriebsplanes für die Errichtung und Führung eines

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