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   BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07 (1)   

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BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07 (1) (https://dejure.org/2008,55)
BVerwG, Entscheidung vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 (1) (https://dejure.org/2008,55)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juli 2008 - 9 A 14.07 (1) (https://dejure.org/2008,55)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, ... Art. 92, 95; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 6; FStrG n. F. § 17 Satz 1, § 17a Nr. 7, § 17e Abs. 1 und Abs. 6, Anlage zu § 17e Abs. 1 InfrPBG Art. 2 Nr. 3 und 9, Art. 9 Nr. 2; VerkPBG § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2; BNatSchG a. F. § 42 Abs. 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BNatSchG n. F. § 42 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2; EG Art. 5 Abs. 3, Art. 174 Abs. 2 Satz 2; FFH-RL Art. 3, 6 Abs. 3 und 4, Art. 12 Abs. 1; VRL Art. 5, 9 Abs. 1; BImSchG §§ 41, 42
    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster Gerichtshof; Revisionsgericht; sachlicher Grund; Verkehrsprojekte; Straßenbauvorhaben; Verfahrensbeschleunigung; bundesstaatliches Interesse; unzulässige Rechtsausübung; Rechtsmissbrauch; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 92, 95
    Abweichungsprüfung; Alternativenprüfung; Artenschutz; Befreiung; Begründung; Begründungsmangel; Bestandsaufnahme; Bewertung; Darlegungslast; Detailliertheit; Einwendung; Entscheidungserheblichkeit; Ermittlungstiefe; Erstinstanzliche Zuständigkeit des ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gem. § 50 Abs. 1 Nr. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 17e Abs. 1 Fernstraßengesetz (FStrG); Voraussetzungen einer Begründetheit des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung unter ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs... . 4; ; GG Art. 92; ; GG Art. 95; ; VwGO § 50 Abs. 1; ; FStrG § 17; ; FStrG § 17a; ; FStrG § 17e Abs. 1; ; FStrG § 17e Abs. 6; ; FStrG § 17e Abs. 1; ; InfraPlBeschlG Art. 2; ; InfraPlBeschlG Art. 9; ; VerkplanbeschlG § 5 Abs. 1; ; VerkplanbeschlG § 11 Abs. 2; ; BNatSchG § 42 Abs. 1; ; BNatSchG § 62 Abs. 1; ; BNatSchG § 42 Abs. 1; ; BNatSchG § 62 Abs. 5; ; EGV Art. 5 Abs. 3; ; EGV Art. 174 Abs. 2; ; BImSchG § 41; ; BImSchG § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozessrecht; Planfeststellungsrecht; Naturschutzrecht - Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster Gerichtshof; Revisionsgericht; sachlicher Grund; Verkehrsprojekte; Straßenbauvorhaben; Verfahrensbeschleunigung; bundesstaatliches ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage gegen Planfeststellung für die Nordumfahrung von Bad Oeynhausen (A 30) erfolglos

  • kapellmann.de (Kurzinformation)

    Gerichtliche Kontrolldichte der artenschutzrechtliche Verbotstatbestände beschränkt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 131, 274
  • NVwZ 2009, 302
  • DVBl 2009, 259 (Ls.)
  • DÖV 2009, 545
  • NuR 2009, 112
 
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Wird zitiert von ... (478)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche nach § 42 BNatSchG, entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus (vgl. zu Eingriffen in Natur und LandschaftUrteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 115; zur fachplanerischen AbwägungUrteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 45).

    Es liegt auf der Hand, dass das Ergebnis der als gesetzliches Erfordernis unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem welches methodische Vorgehen und welche Kriterien und Maßstäbe angewandt werden (vgl. bereits das Urteil des Senats vom 9. Juni 2004 a.a.O. S. 51 f.).

    Insoweit steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für verschiedene vergleichbare Fragestellungen anerkannt ist (vgl. dieUrteile vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - BVerwGE 118, 15 zur Auswahl von FFH-Gebieten, vom 9. Juni 2004 a.a.O. S. 51 f. zur Eingriffsregelung nach dem BNatSchG, vom 21. Juni 2006 a.a.O. S. 179 zum Störungs- und Verschlechterungsverbot gemäß Art. 5 Buchst. d und Art. 13 VRL, vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - Rn. 74 f. und 202 zur Bestandserfassung und -bewertung in der FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. zur Eignung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen sowie den Beschluss vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 14 und 45 zur Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 4 VRL bzw. zum günstigen Erhaltungszustand i.S.v. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL).

    Ein solches lückenloses Arteninventar aufzustellen, ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung aber nicht gefordert (vgl.Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 45 undBeschluss vom 18. Juni 2007 - BVerwG 9 VR 13.06 - NuR 2008, 36 Rn. 20).

    Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwaUrteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 m.w.N.).

  • BVerwG, 18.06.2007 - 9 VR 13.06

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07
    Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben (vgl.Beschluss vom 18. Juni 2007 - BVerwG 9 VR 13.06 - NuR 2008, 36 Rn. 20).

    Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der danach erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Planungsraum lassen sich mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 18. Juni 2007 a.a.O. Rn. 20).

    Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde, gestützt auf naturschutzfachlichen Sachverstand, daraus Schlussfolgerungen auf das Vorkommen und den Verbreitungsgrad bestimmter Arten zieht (vgl. Beschluss vom 18. Juni 2007 a.a.O. Rn. 20).

    Ein solches lückenloses Arteninventar aufzustellen, ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung aber nicht gefordert (vgl.Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 45 undBeschluss vom 18. Juni 2007 - BVerwG 9 VR 13.06 - NuR 2008, 36 Rn. 20).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07
    Diese bestehen darin, dass nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL Pläne und Projekte, die ein solches besonderes Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten, zuvor auf ihre Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen überprüft werden müssen; bei einem negativen Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung kann das Vorhaben nur bei Vorliegen der Abweichungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zugelassen werden (vgl. EuGH, Urteile vom 7. März 1996 - Rs. C-118/94 - Slg. 1996, I-1223 Rn. 21 f., vom 29. Januar 2004 - Rs. C-209/02 - Slg. 2004, I-1211 Rn. 24 ff. und vom 7. September 2004 a.a.O. Rn. 54 ff. sowie - diesen Vorgaben folgend - das Urteil des Senatsvom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 = Buchholz 451.91 Europ.

    Auch die Schutzziele stehen bereits fest, nämlich entweder durch die Erklärung des Mitgliedstaates (Art. 4 Abs. 4 FFH-RL) oder - hilfsweise - in Gestalt der aus den Standarddatenbögen für die Gebietsmeldung zu entnehmenden Erhaltungsziele (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. BVerwGE 128, 1 ).

    Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen, darf die Planfeststellungsbehörde auch "worst-case-Betrachtungen" anstellen, also im Zweifelsfall mit negativen Wahrunterstellungen arbeiten, sofern sie konkret und geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen (vgl. zu alldem bereits das Senatsurteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 64, dort zum FFH-Gebietsschutz).

    Die artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangen vom Vorhabenträger bzw. von der Planfeststellungsbehörde nicht, bei wissenschaftlichen Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten Forschungsaufträge zu vergeben (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. BVerwGE 128, 1 zum Habitatschutz) oder Untersuchungen anzustellen, deren Aufwand und wissenschaftlicher Anspruch letztlich auf solche hinauslaufen.

  • BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 9.07

    Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07
    Nur in Kenntnis dieser Fakten kann die Planfeststellungsbehörde beurteilen, ob Verbotstatbestände erfüllt sind (Beschluss vom 13. März 2008 - BVerwG 9 VR 9.07 - Rn. 31, zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen).

    Insoweit steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für verschiedene vergleichbare Fragestellungen anerkannt ist (vgl. dieUrteile vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - BVerwGE 118, 15 zur Auswahl von FFH-Gebieten, vom 9. Juni 2004 a.a.O. S. 51 f. zur Eingriffsregelung nach dem BNatSchG, vom 21. Juni 2006 a.a.O. S. 179 zum Störungs- und Verschlechterungsverbot gemäß Art. 5 Buchst. d und Art. 13 VRL, vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - Rn. 74 f. und 202 zur Bestandserfassung und -bewertung in der FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. zur Eignung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen sowie den Beschluss vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 14 und 45 zur Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 4 VRL bzw. zum günstigen Erhaltungszustand i.S.v. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL).

    Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, wie Überflughilfen, Leitstrukturen u.Ä., in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. bereits den Beschluss vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 35).

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 10.99

    Klagebefugnis; Sperrgrundstück; unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07
    Hiernach ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchen Beweggründen ein Kläger das Eigentum an einem Grundstück erworben hat (vgl. dieUrteile vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 , vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 , vom 27. August 1997 - BVerwG 11 A 61.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 30 S. 143 undvom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 10.99 - BVerwGE 112, 135 ).

    Ein weiteres Anzeichen können die zeitlichen Abläufe sein (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 a.a.O. BVerwGE 112, 135 ).

    In dem notariellen Kaufvertrag vom 21. Januar 1999 wurde (anders als etwa bei einer bloßen unentgeltlichen Nießbrauchsverschaffung wie im Fall BVerwGE 112, 135 ) ein vollständiger Besitz- und Nutzungsübergang vereinbart (Ziff. IV.).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07
    Danach sind Habitatschutz und Artenschutz trotz ihrer gemeinsamen Zielrichtung (Art. 2 Abs. 1 und 2 FFH-RL) zwei selbstständig nebeneinander stehende Rechtsbereiche (vgl.Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 undvom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 ).

    Insoweit steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für verschiedene vergleichbare Fragestellungen anerkannt ist (vgl. dieUrteile vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - BVerwGE 118, 15 zur Auswahl von FFH-Gebieten, vom 9. Juni 2004 a.a.O. S. 51 f. zur Eingriffsregelung nach dem BNatSchG, vom 21. Juni 2006 a.a.O. S. 179 zum Störungs- und Verschlechterungsverbot gemäß Art. 5 Buchst. d und Art. 13 VRL, vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - Rn. 74 f. und 202 zur Bestandserfassung und -bewertung in der FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. zur Eignung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen sowie den Beschluss vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 14 und 45 zur Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 4 VRL bzw. zum günstigen Erhaltungszustand i.S.v. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL).

    Dabei ist dieser Tatbestand nach der Rechtsprechung des EuGH auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns - hier: der Zulassung eines Straßenbauvorhabens - erweist (EuGH, Urteile vom 30. Januar 2002 - Rs. C-103/00 - Slg. 2002, I-1163 undvom 20. Oktober 2005 - Rs. C-6/04 - Slg. 2005, I-9017; vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 undvom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 ).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07
    Insoweit steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für verschiedene vergleichbare Fragestellungen anerkannt ist (vgl. dieUrteile vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - BVerwGE 118, 15 zur Auswahl von FFH-Gebieten, vom 9. Juni 2004 a.a.O. S. 51 f. zur Eingriffsregelung nach dem BNatSchG, vom 21. Juni 2006 a.a.O. S. 179 zum Störungs- und Verschlechterungsverbot gemäß Art. 5 Buchst. d und Art. 13 VRL, vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - Rn. 74 f. und 202 zur Bestandserfassung und -bewertung in der FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. zur Eignung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen sowie den Beschluss vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 14 und 45 zur Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 4 VRL bzw. zum günstigen Erhaltungszustand i.S.v. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL).

    Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn er aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 255 f.).

    Soll das Tötungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist vielmehr zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (so bereits das Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 219; ferner Gellermann/Schreiber, a.a.O. S. 38 f.; vgl. auch die Begründung des erwähnten Änderungsgesetzes, BRDrucks 123/07 S. 18 ).

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07
    Ein solcher sachlicher Grund, der die Zuständigkeitsregelung zugleich mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt, kann z.B. vorliegen, wenn Verwaltungsakte bestimmter oberster Bundesbehörden oder Entscheidungen vergleichbarer Hoheitsträger angegriffen werden, die von überregionaler oder allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung sind oder einer raschen endgültigen Klärung ihres Rechtsbestandes bedürfen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1958 - 2 BvF 1/56 - BVerfGE 8, 174 zu § 9 BVerwGG;Urteil vom 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 u.a. - BVerfGE 92, 365 zu § 116 Abs. 3 AFG).

    Dass es hier nicht um Verwaltungsakte einer obersten Bundesbehörde geht, sondern Planfeststellungsbehörden der Länder in Auftragsverwaltung des Bundes handeln (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 GG), ist ohne Belang (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 1995 a.a.O. BVerfGE 92, 365 ).

    Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Zugang zu Gericht, gewährt aber keinen Anspruch auf einen Instanzenzug (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 - BVerfGE 87, 48 und Urteil vom 4. Juli 1995 a.a.O. S. 410).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07
    Danach sind Habitatschutz und Artenschutz trotz ihrer gemeinsamen Zielrichtung (Art. 2 Abs. 1 und 2 FFH-RL) zwei selbstständig nebeneinander stehende Rechtsbereiche (vgl.Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 undvom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 ).

    Dabei ist dieser Tatbestand nach der Rechtsprechung des EuGH auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns - hier: der Zulassung eines Straßenbauvorhabens - erweist (EuGH, Urteile vom 30. Januar 2002 - Rs. C-103/00 - Slg. 2002, I-1163 undvom 20. Oktober 2005 - Rs. C-6/04 - Slg. 2005, I-9017; vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 undvom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 ).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07
    Durch die FFH-Richtlinie ist ein strenges Schutzregime zur Erhaltung der durch die Richtlinie geschützten Habitate sowie Tier- und Pflanzenarten normiert (EuGH, Urteile vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405 Rn. 58 undvom 11. Januar 2007 - Rs. C-183/05 - Slg. 2007, I-137 Rn. 28 ff.).

    Diese bestehen darin, dass nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL Pläne und Projekte, die ein solches besonderes Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten, zuvor auf ihre Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen überprüft werden müssen; bei einem negativen Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung kann das Vorhaben nur bei Vorliegen der Abweichungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zugelassen werden (vgl. EuGH, Urteile vom 7. März 1996 - Rs. C-118/94 - Slg. 1996, I-1223 Rn. 21 f., vom 29. Januar 2004 - Rs. C-209/02 - Slg. 2004, I-1211 Rn. 24 ff. und vom 7. September 2004 a.a.O. Rn. 54 ff. sowie - diesen Vorgaben folgend - das Urteil des Senatsvom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 = Buchholz 451.91 Europ.

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 22.01.2004 - 4 A 32.02

    Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche

  • BVerwG, 27.08.1997 - 11 A 61.95

    Recht des Schienenverkehrs - Naturschutzfachliche Bewertung planungsbetroffener

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

  • BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

  • BVerwG, 28.07.2006 - 9 B 3.06

    Planfeststellungsverfahren; Einwendungen; Substantiierungs- und

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 5.97

    Befangenheit eines Beamten bei der Feststellung der Bewährung eines Beamten auf

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83

    Wasserstraßen - Planfeststellung - Raumordnungsrecht - Voraussetzungen -

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerwG, 23.11.2007 - 9 B 38.07

    Straßenplanung; Planfeststellung; Verbandsklage; Rügebefugnis anerkannter

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 53.97

    Flughafen Erfurt; luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluß; Ausbau eines

  • EuGH, 11.01.2007 - C-183/05

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 08.06.2006 - C-60/05

    WWF Italia u.a. - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG

  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 07.03.1996 - C-118/94

    Associazione Italiana per il WWF u.a.

  • BVerwG, 30.01.2008 - 9 A 27.06

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse;

  • EuGH, 29.01.2004 - C-209/02

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 14.09.2006 - C-244/05

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

  • BVerwG, 27.02.2003 - 4 A 59.01

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Verbandsbeteiligung; Fristbestimmung;

  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • BVerwG, 30.03.2007 - 9 VR 7.07

    Pflicht eines Grundstückeigentümers zur Duldung von Bodenerkundungen und

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

  • BVerfG, 10.06.1958 - 2 BvF 1/56

    Zuständigkeit des BVerwG

  • Drs-Bund, 26.04.2006 - BT-Drs 16/1338
  • BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97

    Verbindliche Festschreibung des Verkehrsbedarfs der Eisenbahn in Gesetzesform

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Eine andere rechtliche Beurteilung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings dann gerechtfertigt, wenn das Eigentum nur deshalb erworben worden ist, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist (vgl. BVerwGE 72, 15 ; 112, 135 ; 131, 274 ; zuletzt Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, S. 567).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung

    Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn er aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwG 134, 308; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274).

    Der Planfeststellungsbehörde kommt deshalb bei der Bewertung der Eingriffs- wie auch bei der Ersetzungswirkung, insbesondere mit Blick auf deren Quantifizierung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 40.07 - NuR 2010, 41; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 15 Rn. 45; Michler/Möller, NuR 2011, 81, 83; zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative im Bereich des Habitat- und Artenschutzes vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2009 - 9 B 26.09 - NuR 2010, 191; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; kritisch zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative Gassner, DVBl 2012, 1479).

    Die gerichtliche Prüfung der in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtlichen Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde hat sich dementsprechend ebenfalls darauf zu beschränken, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; HessVGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644).

    Anhaltspunkte dafür, dass die avifaunistische Ausstattung des Waldes im Rückhalteraum Elzmündung mit Blick auf die zu erwartenden vorhabenbedingten Auswirkungen erheblichen Veränderungen unterworfen gewesen ist, legt die Klägerin nicht dar (zur Interdependenz zwischen Bestandserhebung und potentieller Betroffenheit durch das Vorhaben vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - NuR 2010, 558).

    Im Übrigen setzt die Klägerin lediglich ihre Einschätzung an die Stelle der naturschutzfachlichen Einschätzung des Vorhabenträgers und ihm folgend der Planfeststellungsbehörde (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - NVwZ 2009, 302).

    Da sich der Umfang und die Methode der Erfassung immer nach den Gegebenheiten des Untersuchungsraums und seiner potenziellen Betroffenheit durch das Vorhaben richtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -BVerwGE 131, 274; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - NuR 2010, 558), kann aber in besonderen Einzelfällen auf eine zeitnahe Bestandserhebung verzichtet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn zu dem Gebiet bereits hinreichend aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen und die Aktualität dieser Informationen und Erkenntnisse sichergestellt ist (EuGH, Urt. v. 11.9.2012 - C-43/10 - NuR 2012, 775; BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 und Urt. v. 14.4.2010 - jeweils a.a.O.).

    Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 -BVerwGE 145, 40).

    aa) Der Umstand, dass die artenschutzrechtliche Prüfung die dem Grunde nach erforderliche individuenbezogene (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274) aktuelle Erhebung der durch die bau-und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens konkret betroffenen geschützten Arten und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten - in detaillierter Weise - vermissen lässt, begründet für sich allein im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler.

    Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum sind in der Regel nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -BVerwGE 131, 274).

    Durch die Einbeziehung dieser gutachtlichen Feststellungen und Einschätzungen in den Planfeststellungsbeschluss ist dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmtheits- und Begründungsgebot (§§ 37, 39, 72 LVwVfG) - noch - hinreichend Genüge getan (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 -BVerwGE 134, 308).

    Der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG 2007 ist individuenbezogen und wird auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung eines Tieres als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns - hier: Zulassung des planfestgestellten Vorhabens - erweist (EuGH, Urt. v. 30.1.2002 - C-103/00 - Slg. 2002, I-1163; Urt. v. 20.10.2005 - C-6/04 - Slg. 2005, I-9017; Urt. v. 18.5.2006 - C-221/04 - Slg. 2006, I-4515; BVerwG, Urt. v. 9.7.2008, a.a.O; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149).

    Bezogen auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen geht das Bundesverwaltungsgericht allerdings davon aus, dass der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die erst dann erfüllt ist, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollision vermieden werden, in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 9.7.2008, a.a.O.; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Urt. v. 14.7.2011, a.a.O.).

    Zum Schutzobjekt gehört daher nicht das gesamte Jagd- oder Nahrungsrevier einer Art. Ebenso wenig fallen potenzielle (d.h. nicht genutzte, sondern lediglich zu Nutzung geeignete) Lebensstätten unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem erforderlichen Individuenbezug fehlt (vgl. zu der damit verbundenen engen räumlichen und funktionalen Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 -NuR 2009, 776; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    Dieser Privilegierungstatbestand enthält der Sache nach in eingeschränktem Umfang eine populationsbezogene Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274).

    Weger dieser Besonderheit des Projekts kann die Ausnahmeerteilung auch - vorsorglich - Zugriffe nach § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 umfassen, die sich im Zeitpunkt der Zulassung zwar noch nicht sicher konkretisieren lassen, die aber als möglich erscheinen (zur vorsorglichen Ausnahmeerteilung vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.06.2007 - 9 VR 13.06 - NuR 2007, 754; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 und zur objektiven Ausnahmelage BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149).

    So kann es genügen, wenn das Vorliegen des Abweichungsgrundes im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der in Bezug genommenen planfestgestellten Unterlage plausibel dargelegt wird oder augenscheinlich und für jedermann greifbar vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2001, 177; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.).

    Anderweite Nachteile sind insbesondere dann gegeben, wenn sich habitat- oder artenschutzrechtliche Schutzvorschriften gegenüber der in den Blick genommenen Alternative als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben oder wenn sie die außer Verhältnis zu dem mit ihr erzielbaren Gewinn für Natur und Landschaft steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 -BVerwGE 140, 149; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274).

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Ebenso wenig lässt es Abwägungsfehler erkennen, wenn sich die Planfeststellungsbehörde zur Abwendung betrieblicher Nachteile für einen erhöhten Querschnitt einer Fernstraße entscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - NVwZ 2009, 302 Rn. 149).

    Bei der Durchführung der gewählten Revierkartierung hat die Beigeladene den erforderlichen zeitlichen Aufwand nachvollziehbar an den Orientierungswerten der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Technischen Vertragsbedingungen für landschaftsplanerische Leistungen im Straßen- und Brückenbau (Stand: Juli 2009) ausgerichtet, gegen deren Heranziehung auch das Bundesverwaltungsgericht keine Einwände erhebt (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 78f. und 85).

    Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54; B.v. 13.3.2008 - 9 VR 9/07 - juris, Rn. 31; B.v. 18.6.2007 - 9 VR 13/06 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Erforderlich, aber auch ausreichend, ist mithin eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 56f.).

    Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Planungsraum lassen sich hierbei mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben und hängen maßgeblich - wie bereits dargelegt - von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59 m.w.N.).

    Wie viele Begehungen zur Erfassung welcher Tierarten zu welchen Jahres- und Tageszeiten erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich hierbei nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren ab, zum Beispiel von der Größe des Untersuchungsraums, von der Breite des Artenspektrums sowie davon, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59f.; vgl. auch B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 67; U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 109).

    Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen, darf die Planfeststellungsbehörde auch worst-case-Betrachtungen anstellen (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 63 m.w.N.).

    Die artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangen vom Vorhabenträger bzw. von der Planfeststellungsbehörde demgegenüber nicht, bei wissenschaftlichen Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten Forschungsaufträge zu vergeben oder Untersuchungen anzustellen, deren Aufwand und wissenschaftlicher Anspruch letztlich auf solche hinausliefen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65f. m.w.N.).

    Zudem geht der Aufwand bei der vom Gutachter durchgeführten Fledermaus-Kartierung über die Orientierungswerte der bereits zitierten, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Technischen Vertragsbedingungen für landschaftsplanerische Leistungen im Straßen- und Brückenbau (Stand: Juli 2009), gegen deren Heranziehung das Bundesverwaltungsgericht keine Einwände erhoben hat (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 78f. und 85), sogar weit hinaus (vgl. auch oben Ziff. 13.1.1.2).

    Dass sich die Beigeladene bei den durchgeführten Kartierarbeiten an dem bereits mehrfach zitierten Handbuch für die Vergabe von freiberuflichen Ingenieurleistungen im Straßen- und Brückenbau orientiert hat, wonach für Kartierungen bei Reptilien drei Begehungen mit einem Zeitbedarf von einer Stunde pro Fläche ausreichend sind und es einer flächendeckenden Kartierung nicht bedarf (vgl. TVW-Landschaft 2009, S. 12, Ziff. 6.7.3; vgl. auch Niederschrift vom 24.10.2013, S. 8ff.), ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 78f. und Rn. 85).

    Hiernach ist das Tötungsverbot nicht erfüllt, wenn ein Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund zugleich vorgesehener Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko der Verluste von Einzelexemplaren der Art verursacht und mithin in einem Risikobereich bleibt, der mit einer Verkehrsanlage im Naturraum immer verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91; vgl. auch U.v. 14.4.2010 - 9 A 5/08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 123).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum einen auf die fehlende Wortlaut-Identität der Abweichungsvoraussetzungen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL einerseits und Art. 9 Abs. 1 V-RL andererseits hingewiesen, ohne dass es Anlass gehabt hätte, die Problematik in den betreffenden Entscheidungen zu vertiefen (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 262; U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 131; vgl. zum Ganzen auch Sobotta, NuR 2007, 642/648; Storost, DVBl 2010, 737/743).

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