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   BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83   

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BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 (https://dejure.org/1984,45)
BVerfG, Entscheidung vom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 (https://dejure.org/1984,45)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 (https://dejure.org/1984,45)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • openjur.de

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sachaufklärung der Verwaltungsgerichte im Asylverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit - Offensichtlich unbegründeter Asylantrag - Verfahrensvoraussetzungen

  • hjil.de PDF, S. 35 (Kurzinformation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 67, 43
  • NJW 1984, 2028
  • NVwZ 1984, 642 (Ls.)
  • DVBl 1984, 673
  • DÖV 1984, 627
 
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Wird zitiert von ... (1046)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 25.02.1981 - 1 BvR 413/80

    Rechtsschutz im Asylverfahren

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
    Dieser Sinn des § 11 Abs. 1 AsylVfG erfordert es, daß das Bundesamt seine Entscheidung über die Frage der "offensichtlichen" Unbegründetheit an dem vorläufigen Bleiberecht ausrichtet, das Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich jedem Asylbewerber bis zum unanfechtbaren (negativen) Abschluß seines Asylverfahrens gewährleistet; das vorläufige Bleiberecht schließt es für den geschützten Asylbewerber insbesondere aus, daß er gegen seinen Willen vorzeitig außer Landes - etwa gar in das Land der behaupteten Verfolgung - gebracht wird (vgl. BVerfGE 56, 216 [243 f.]).

    Das verfassungsrechtlich gewährleistete vorläufige Bleiberecht tritt nur dort zurück, wo ein eindeutig aussichtsloser Asylantrag vorliegt (BVerfGE 56, 216 [236 f.]).

    Dies ist im Hinblick auf die einschneidenden Folgen, die die Entscheidung nach § 11 Abs. 1 AsylVfG für die weitere Durchführung des noch nicht unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahrens hat (vgl. BVerfGE 56, 216 [243 f.]), von Verfassungs wegen geboten.

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
    19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Einzelnen einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die behauptete Verletzung seiner Rechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (BVerfGE 8, 274 [326]; st. Rspr.); der Rechtsschutz darf sich dabei nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muß zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (vgl. BVerfGE 40, 272 [275]; 51, 268 [284]; 61, 82 [111]).

    Vielmehr können überwiegende öffentliche Belange es auch vor der Verfassung rechtfertigen, den Rechtsschutz des Einzelnen - freilich nur einstweilen - zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 51, 268 [284], m. w. N.).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
    Diesem Rechtsschutz, der in vollem Umfang auch für Ausländer verbürgt ist (BVerfGE 35, 382 [401]; st. Rspr.), kommt insbesondere die Aufgabe zu, nicht wiedergutzumachende Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen.

    Ob eine beabsichtigte hoheitliche Maßnahme in diesem Sinne unaufschiebbar ist, bestimmt sich dabei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Je schwerwiegender die dem Einzelnen hierdurch auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, um so weniger darf der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zurückstehen (BVerfGE 35, 382 [402]).

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
    Das dabei erforderliche Maß an Richtigkeitsgewißheit kann jedenfalls nicht hinter den Anforderungen zurückbleiben, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die - gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 AsylVfG zum vollständigen Rechtsmittelausschluß führende - Abweisung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet zu stellen sind (dazu BVerfGE 65, 76 [95 ff.]).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
    19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Einzelnen einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die behauptete Verletzung seiner Rechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (BVerfGE 8, 274 [326]; st. Rspr.); der Rechtsschutz darf sich dabei nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muß zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (vgl. BVerfGE 40, 272 [275]; 51, 268 [284]; 61, 82 [111]).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
    Gegen die Völkerrechtsregel, nach der der Staat dem Fremden angemessenen Rechtsschutz gewährleisten muß (vgl. BVerfGE 60, 253 [303 f.]), verstößt es nicht, daß die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ausgestaltung des Rechtsschutzverfahrens bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag nur auf Fremde anwendbar ist.
  • Drs-Bund, 21.03.1984 - BT-Drs 10/1159
    Auszug aus BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
    Im Zeitraum zwischen dem 1. August 1982 und dem 29. Februar 1984 kam das vorläufige Bleiberecht auch noch nach Zustellung der Entscheidung des Bundesamts immerhin mehr als 85 % der Antragsteller zugute (Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Klein [Dieburg] u. a.; BTDrucks. 10/1159 S. 3).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
    19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Einzelnen einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die behauptete Verletzung seiner Rechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (BVerfGE 8, 274 [326]; st. Rspr.); der Rechtsschutz darf sich dabei nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muß zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (vgl. BVerfGE 40, 272 [275]; 51, 268 [284]; 61, 82 [111]).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
    19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Einzelnen einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die behauptete Verletzung seiner Rechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (BVerfGE 8, 274 [326]; st. Rspr.); der Rechtsschutz darf sich dabei nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muß zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht führen (vgl. BVerfGE 40, 272 [275]; 51, 268 [284]; 61, 82 [111]).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Dieser Ansatz wurde in der Entscheidung zum Sofortvollzug von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen für den Fall fortentwickelt, daß ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird (BVerfGE 67, 43 [61 f.]).

    Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des von der Behörde angeordneten Sofortvollzuges ist eine adäquate Ausprägung des grundgesetzlich garantierten Rechtsschutzes, die den Betroffenen davor bewahren soll, daß die Verwaltung vor Unanfechtbarkeit eines belastenden Verwaltungsaktes vollendete Tatsachen schafft (BVerfGE 35, 263 [272 ff.]; vgl. auch BVerfGE 51, 268 [284]; 67, 43 [58]).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Der Verfassungsgeber läßt mit Art. 16a Abs. 4 GG das vorläufige Bleiberecht nunmehr nicht erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes überzeugt hat, wovon die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 1984 (BVerfGE 67, 43 ) ausgegangen ist, sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat.

    Dieses tritt in Abwägung der Individualinteressen des Asylsuchenden mit den Belangen des Staates bei eindeutig aussichtslosen Asylanträgen zurück (vgl. BVerfGE 56, 216 ; 67, 43 ).

    (1) Mit dieser Regelung soll bei Asylanträgen, die vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, die Reichweite der fachgerichtlichen Prüfung im Eilverfahren gegenüber den bisher geltenden Anforderungen (vgl. dazu BVerfGE 67, 43 ) zurückgenommen werden.

    In Fällen einer drohenden erheblichen, über Randbereiche hinausgehenden, nicht wiedergutzumachenden Verletzung von Grundrechten ist daher erforderlichenfalls schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch tatsächlich und rechtlich eingehend zu prüfen, es sei denn, daß ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 67, 43 ; 79, 69 ).

    Anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren (vgl. dazu BVerfGE 67, 43 ) ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen Schutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen der sofortigen Vollziehung hoheitlicher Maßnahmen zu bieten, weshalb das Instrument der verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung - nicht nur bei der Entscheidung über die vorläufige Aussetzung der Geltung eines Gesetzes - äußerst zurückhaltend und unter Anlegung eines strengen Maßstabs anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 16, 220 ; 56, 396 ; 76, 253 ; 77, 121 ; 86, 65 ; stRspr).

    Diese schon in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 1984 (BVerfGE 67, 43 ) anerkannte Bewertung öffentlicher Belange hat nunmehr in der Verfassungsnorm des Art. 16a Abs. 4 GG einen Niederschlag gefunden.

    Schon Art. 19 Abs. 4 GG ließ dies nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts für den verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz zu, wenn das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Gelegenheit hatte, die Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes zu prüfen (vgl. BVerfGE 67, 43 ).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    bb) Der allgemeine Justizgewährungsanspruch soll den Rechtsuchenden so weit wie möglich auch davor bewahren, dass durch die sofortige Vollziehung einer Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die für den Fall, dass sich die Maßnahme als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 35, 263 [274]; - 37, 150 [153]; - 46, 166 [178]; - 51, 268 [284]; - 65, 1 [70]; - 67, 43 [58]; - 79, 69 [74]; - 93, 1 [13]).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 382/83   

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https://dejure.org/1984,2227
BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 382/83 (https://dejure.org/1984,2227)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.1984 - 1 BvR 382/83 (https://dejure.org/1984,2227)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BVerfGG § 34 Abs. 3
    Auslagenerstattung bei Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens infolge einer Parallelentscheidung

Papierfundstellen

  • BVerfGE 66, 152
  • NJW 1984, 2083
  • MDR 1984, 553
  • NVwZ 1984, 642 (Ls.)
  • DÖV 1984, 729
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 382/83
    »Im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG ), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners ist die Erstattung von Auslagen nach § 34 Abs. 3 (BVerfGE 49, 70 [89]) grundsätzlich nicht anzuordnen, wenn die noch nicht angenommene Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Parallelverfahren gegenstandslos geworden ist.«.
  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Ungeachtet der Frage, ob vorliegend ein der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern vergleichbarer Fall vorliegt (vgl. dazu BVerfGE 138, 102; 148, 11; 154, 320), widerspräche dies dem im Verfassungsprozessrecht geltenden Grundsatz des Selbstbehalts der Auslagen (vgl. BVerfGE 66, 152 ).
  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1425/90

    Versagung der Auslagenerstattung trotz Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

    Dies gelte auch, wenn eine Verfassungsbeschwerde dadurch gegenstandslos geworden sei, daß das Bundesverfassungsgericht bei einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz, von dem alle Bürger oder Teile der Bevölkerung betroffen seien, repräsentative Beschwerden für eine Entscheidung ausgewählt habe und die streitige Rechtsfrage in dem noch anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren daher entschieden sei (BVerfGE 66, 152 (154) [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 382/83]).

    a) Nach diesen Grundsätzen kann an der Auffassung, die dem Beschluß vom 8. Februar 1984 (BVerfGE 66, 152 [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 382/83]) zugrunde liegt, nicht uneingeschränkt festgehalten werden.

    Die Auffassung, daß im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Auslagenerstattung die Ausnahme sein müsse und auch für erfolgreiche Verfassungsbeschwerden der Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen gelte (BVerfGE 66, 152 (154) [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 382/83]), trifft danach nicht mehr zu.

    Bei einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz, von dem alle Bürger oder jedenfalls eine größere Zahl von ihnen betroffen sind, muß das Bundesverfassungsgericht allerdings - anders als bei Verfassungsbeschwerden gegen eine Entscheidung mit wenigen Betroffenen - eine Reihe von repräsentativen Beschwerden auswählen, um die zur Prüfung gestellten Rechtsfragen schnell entscheiden zu können (BVerfGE 66, 152 (154) [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 382/83]; vgl. auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerfGE 54, 39 (40 ff.) [BVerfG 27.03.1980 - 2 BvR 316/80]).

    Die daraus gezogene Folgerung, daß dies die Versagung der Auslagenerstattung für die nicht ausgewählten Verfassungsbeschwerden rechtfertige (BVerfGE 66, 152 (154) [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 382/83]), ist aber nicht uneingeschränkt gerechtfertigt.

  • BVerfG, 30.11.2023 - 2 BvR 323/23

    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen nach

    Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ).
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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 02.02.1984 - 13-VII-83   

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https://dejure.org/1984,4486
VerfGH Bayern, 02.02.1984 - 13-VII-83 (https://dejure.org/1984,4486)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 02.02.1984 - 13-VII-83 (https://dejure.org/1984,4486)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 02. Februar 1984 - 13-VII-83 (https://dejure.org/1984,4486)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 642
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VerfGH Saarland, 29.09.2011 - Lv 4/11

    Wahlprüfungsbeschwerden betreffend die Wahl zum 14. Landtag des Saarlandes am

    Ob sich die Chance eines Stimmerhalts durch diese Ungleichbehandlung der im Landtag vertretenen und der übrigen Parteien tatsächlich erhöht, bedarf an dieser Stelle noch keiner Erörterung (anders BVerfGE 29, 154, 164 in Bezug zur Regelung der Reihenfolge von Wahlvorschlägen auf den Stimmzetteln bei einer niedersächsischen Kreis- und Gemeindewahl, ebenso StGH Hessen, Be- schluss v. 29.1.1993 - P.St. 1158 e.V., NVwZ-RR 1993, S. 654, 656; StGH Hessen, Urteil v. 26.1.1995 - P.St. 1171, NVwZ 1996, 161, 162; VerfGH Bay- ern, Entscheidung v. 2.2.1994 - Vf. 13-VII-83, NVwZ 1984, S. 642, 643).

    Die Bedeutung der Parteien stellt grundsätzlich ein zulässiges Ord- nungskriterium dar (vgl. etwa BVerfGE 24, 300, 354 f.; VerfGH Bayern, Ent- scheidung v. 2.2.1984 - Vf. 13-VII-83, NVwZ 1984, S. 642 f.; StGH Hessen, Beschluss v. 29.1.1993 - P.St. 1158 e.V., NVwZ-RR 1993, S. 654 ff.; StGH Hessen, Urteil v. 26.1.1995 - P.St. 1171, NVwZ 1996, S. 161 ff.).

    Diese Einschätzung steht auch in Einklang mit der in der verfassungsgerichtli- chen Rechtsprechung geäußerten Erwartung, dass sich Wählerinnen und Wäh- ler bei der Stimmabgabe weniger von der Reihenfolge der Wahlvorschläge als von den Programmen und Zielen der politischen Parteien und Wählergruppen sowie der Zugkraft der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber leiten lassen (vgl. BVerfGE 29, 152, 164; 13, 1, 18 f.; VerfGH Bayern, Entscheidung v. 2.2.1984 - Vf. 13-VII-83, NVwZ 1984, S. 642 f.; StGH Hessen, Beschluss v. 29.1.1993 - P.St. 1158 e.V., NVwZ-RR 1993, S. 654 ff.; StGH Hessen, Urteil v. 26.1.1995 - P.St. 1171, NVwZ 1996, S. 161 ff.).

  • VerfGH Thüringen, 09.07.2015 - VerfGH 9/15

    Wahlprüfungsbeschwerde teilweise erfolgreich - aber Landtagswahl bleibt gültig

    Zwar wird in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Erkenntnisse der Wahlforschung hervorgehoben, dass sich Wählerinnen und Wähler bei der Stimmabgabe weniger von der Reihenfolge der Wahlvorschläge als von den Programmen und Zielen der politischen Parteien und Wählergruppen sowie der Zugkraft der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber leiten lassen (SaarlVerfGH, Urteil vom 29. September 2011 - Lv 4/11 -, juris Rn. 189; vgl. dazu ferner BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Februar 1984, NvWZ 1984, 642 ff.; Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 1995, P. St. 1171, veröffentlicht bei juris Rn. 34; BVerfG, Entscheidung vom 6. Oktober 1970, 2 BvR 225/70, BVerfGE 29, 154ff., juris Rn. 31, Morlok in; Dreier Hrsg., Grundgesetzkommentar, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 38 Rn.103; Hahlen in: Schreiber, Bundeswahlgesetz, 9. Aufl. 2013, § 30 Rn.9).

    (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 2. Februar 1984 - Vf. 13-VII/83 -, NVwZ 1984, 642.

    13, 1 [18 f.]; BVerfG, Entscheidung vom 6. Oktober 1970 - 2 BvR 225/70 -, BVerfGE 29, 152, [164]; BayVerfGH, Entscheidung vom 2. Februar 1984 - Vf. 13-VII-83, NVwZ 1984, S. 642 f.; HessStGH, Beschluss vom 29. Januar 1993 - P.St. 1158 e.V., NVwZ-RR 1993, S. 654 [656 f.]; HessStGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - P.St. 1171, NVwZ 1996, S. 161 [162 f.]; SaarlVerfGH, Urteil vom 29. September 2011 - Lv 4/11 -, juris Rn. 189).

    v. 2. Februar 1984, Vf. 13-VII/83, NvWZ 1984, 642; Hessischer Staatsgerichtshof, Urt. v. 26. Januar 1995, P. St. 1171, ESVGH 46, 1 = DÖV 1995, 596 = NVwZ 1996, 161, Rn. 34 in juris; im Schrifttum deutlich Dietlein, in: Stern, Staatsrecht IV/2, 2011, § 115 II 9 m ï¥ [S. 270]).

  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 108-V-17

    Wahlprüfungsbeschwerde trotz Wahlfehlers unbegründet

    Kirche Deutschlands; 01.03.1993; I 3/92|OLG Karlsruhe; 09.11.1993; U 3/92|FG Berlin; 14.04.1994; I 3/92|Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Ev. Kirche in Hessen und Nassau; 01.03.1993; I 3/92|VGH UEK; 15.10.1993; 3/92|VG Kassel; 16.07.1993; K 3/92">3/92 - juris Rn. 149; an diesem Erfahrungssatz zweifelnd Ipsen, ZParl 1994, 235 [237 f.] sowie Kuhl/Unruh, DVBl 1994, 1391 [1398] und Mager, DÖV 1995, 9 [14 f.]; zur Zugkraft der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1970, BVerfGE 29, 154 [164]; SaarlVerfGH, Urteil vom 29. September 2011 - Lv 4/11 - juris Rn. 189 unter Verweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 2. Februar 1984 - Vf. 13-VII-83, NVwZ 1984, S. 642 f.; HessStGH, Beschluss vom 29. Januar 1993 - P.St. 1158 e.V., NVwZ-RR 1993, S. 654 ff.; HessStGH, Urteil v. 26.1.1995 - P.St. 1171, NVwZ 1996, S. 161 ff.; ablehnend Ipsen, RuP 2016, 214 [215]).
  • StGH Hessen, 26.01.1995 - P.St. 1171

    Abstrakte Normenkontrolle; Chancengleichheit; Kommunalwahl; Kommunalwahlrecht;

    Dementsprechend hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof zutreffend festgestellt, daß nach dem Grundsatz der Wahlgleichheit allen Wählergruppen, die sich an Kommunalwahlen beteiligen, bei der Aufstellung der Vorschläge und im Zusammenhang mit der Stimmabgabe die gleichen Chancen eingeräumt werden müssen (BayVerfGH, Entscheidung vom 02.02.1984, NVwZ 1984, S. 642).

    Der Staatsgerichtshof hat - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 06.10.1970, BVerfGE 29, 154 ) und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 02.02.1984, NVwZ 1984, S. 642 ) - keine Anhaltspunkte dafür, daß ein mehr als allenfalls unwesentlicher Anteil von Wählern mit den Platzziffern auf der Bekanntmachung und den Stimmzetteln eine Art Wertigkeit verbindet und sich maßgeblich an diesen orientiert mit der Folge, daß dadurch die Wahlentscheidung beeinflußt wird.

  • StGH Hessen, 29.01.1993 - P.St. 1158

    Bestimmung der Reihenfolge der Kommunalwahlvorschläge der nicht im Landtag

    Dementsprechend hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof zutreffend festgestellt, daß nach dem Grundsatz der Wahlgleichheit allen Wählergruppen, die sich an Kommunalwahlen beteiligen, bei der Aufstellung der Wahlvorschläge und im Zusammenhang mit der Stimmabgabe die gleichen Chancen eingeräumt werden müssen (BayVerfGH, Entsch. vom 02.02.1984, NVwZ 1984, 642 f.).
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