Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 07.11.1997

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 01.07.1997 - 21 U 245/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1711
OLG Düsseldorf, 01.07.1997 - 21 U 245/96 (https://dejure.org/1997,1711)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.1997 - 21 U 245/96 (https://dejure.org/1997,1711)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Juli 1997 - 21 U 245/96 (https://dejure.org/1997,1711)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechnungsprüfung durch Auftraggeber als Schuldanerkenntnis: Verwirkung von Einwendungen gegen Schlußrechnung nach Ablauf der Prüfungszeit von 2 Monaten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Liegt in der Prüfung der Schlußrechnung ein Schuldanerkenntnis des AG? (IBR 1997, 404)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 376
  • BauR 1997, 1052
  • BauR 1998, 384 A
  • OLG-Report Düsseldorf 1998, 71
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 30.01.1990 - 23 U 136/89

    Rechnungsprüfung durch den Auftraggeber beim VOB-Vertrag: Einwendungen gegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.07.1997 - 21 U 245/96
    Ist diese Prüfung erfolgt, ohne daß der Auftraggeber Einwendungen gegen die abgerechneten Mengen und gegen die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten erhoben hat, so ist er mit diesen Einwendungen nach Ablauf von 2 Monaten, jedenfalls aber im späteren Rechtsstreit ausgeschlossen (im Anschluß an OLG Düsseldorf, BauR 1990, 609 = NJW-RR 1991, 278).«.
  • BGH, 18.01.2001 - VII ZR 416/99

    Rechte des Auftragnehmers bei Prüfung der Schlußrechnung nach Ablauf der

    a) Die Prüfung der Schlußrechnung nach Ablauf der zweimonatigen Prüfungsfrist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B begründet allein nicht die Verwirkung der Einwände des Auftraggebers gegen die Schlußrechnung (a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 1990 - 23 U 136/89, BauR 1990, 609 = ZfBR 1990, 123; Urteil vom 1. Juli 1997 - 21 U 245/96, BauR 1997, 1052 = NJW-RR 1998, 376; vgl. hierzu mit zutreffender Kritik Welte, BauR 1998, 384; OLG Nürnberg, Urteil vom 9. Juli 1999 - 6 U 3845/98, BauR 1999, 1316).
  • OLG Celle, 28.08.2002 - 22 U 159/01

    Bau- und Architektenvertrag; Kündigung des Bauvertrages; Verweigerung der

    Wenn der Beklagte deshalb einerseits die Mitwirkung bei einem gemeinsamen Aufmaß entgegen seiner Verpflichtung aus § 8 Nr. 6 VOB/B verweigert, andererseits später die Massen bestreitet, obwohl er weiß, dass eine Begutachtung durch einen Sachverständigen wegen des laufenden Baufortschritts sowie des Fehlens von Plänen für den Altbestand kaum mehr möglich ist, und er schließlich nicht schlüssig darzulegen vermochte, wie er die von ihm vorgenommenen Massenkürzungen berechnet hat, so ist es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben wegen der erfolgten Beweisvereitelung gerechtfertigt, ihm die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten Mindermengen bei den Massen aufzuerlegen (vgl. hierzu auch OLG Celle, BauR 1996, 264, 265; Ingenstau/Korbion, § 8 Rdnr. 143; Welte, BauR 1998, 384, 385 f.).
  • OLG Köln, 11.04.2006 - 22 U 204/05

    Darlegungspflicht des Bauherrn bei Einwendungen gegen Schlussrechnung -

    Die Bezahlung einer Rechnung bzw. des ganz überwiegenden Rechnungsbetrages beinhaltet danach das Anerkenntnis, dem Grunde nach Vergütung für die in der Rechnung aufgeführten Leistungen zu schulden (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 98, 376, 377 li. Sp.).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2014 - 22 U 7/14

    Pauschalpreis nach Leistungserbringung vereinbart: Rückzahlungsanspruch

    dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.1997, 21 U 245/96, NJW-RR 1998, 376), da die Beklagte in diesem Zeitpunkt - anders als in Bezug auf den Schichtenaufbau der Baustraße zu LV-Pos.
  • OLG Düsseldorf, 10.06.2005 - 21 U 116/04

    Anspruch auf Bezahlung offen stehenden Restwerklohns für Arbeiten an den

    Darin liegt ein deklaratorisches Anerkenntnis, durch das die Beklagte mit Einwendungen gegen die abgerechneten Forderungen ausgeschlossen ist, soweit ihr die für die Geltendmachung etwaiger Gegenrechte maßgeblichen Umstände im fraglichen Zeitpunkt bekannt waren oder zumindest hätten bekannt sein müssen (Senatsurteil vom 01.07.1997, BauR 1997, 1052; vgl. auch: BGH NJW 1995, 3311).
  • OLG Jena, 30.11.2000 - 1 U 99/00

    Kalkulationsirrtum beim Werkvertrag, Voraussetzungen für Anspruch auf Anpassung

    Dem Auftraggeber ist es auch zuzumuten, seine Einwendungen innerhalb der Frist des § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B vorzubringen, da er sich in dieser Zeit ohnehin mit der Rechnungsprüfung befasst und eine zeitnahe Klärung der Ausführung der Bauleistungen - wie bereits ausgeführt - zur Vermeidung von Aufklärungs- und Beweisschwierigkeiten beiträgt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.1997, BauR 1997, Seite 1052 ff.).
  • OLG Dresden, 14.06.2006 - 6 U 2321/05

    Vereinbarung einer Lohngleitklausel in einem Bauvertrag

    Zwar ist anerkannt, dass die Bezahlung einer Schlussrechnung ohne Einwendungen als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten sein kann (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 376 ).
  • OLG Dresden, 14.06.2006 - 6 U 195/06

    Falsche Änderungssätze machen Lohngleitklauseln unwirksam!

    Zwar ist anerkannt, dass die Bezahlung einer Schlussrechnung ohne Einwendungen als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten sein kann (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 376 [OLG Düsseldorf 01.07.1997 - 21 U 245/96] ).
  • OLG Brandenburg, 16.03.1999 - 11 U 107/98

    Angemessenheit einer formularmäßig vereinbarten Sicherheitsleistung

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  • OLG Brandenburg, 16.03.2000 - 8 U 66/99

    Übertragung auf den Einzelrichter nach mündlicher Verhandlung; Versäumung der

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  • OLG Jena, 27.02.2001 - 5 U 766/00

    Verjährungsfrist bei Organisationsverschulden; Begriff des schwerwiegenden

  • OLG Bremen, 27.12.2000 - 1 U 61/00

    Prüfung der Schlussrechnung durch Auftraggeber - Abrechnungsweise -

  • OLG Celle, 29.10.2003 - 7 U 21/02

    Maßgeblichkeit des Leistungsverzeichnisses für den Vertragsinhalt

  • OLG Naumburg, 26.04.2001 - 3 U 69/00

    Begriff des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses

  • OLG Düsseldorf, 21.05.1999 - 22 U 260/98

    Anspruch des Unternehmers auf zusätzliche Vergütung bei nachträglicher

  • LG Schwerin, 06.11.2001 - 22 O 113/01

    Werklohnklage im Urkundenprozeß

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4459
OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96 (https://dejure.org/1997,4459)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.1997 - 22 U 257/96 (https://dejure.org/1997,4459)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. November 1997 - 22 U 257/96 (https://dejure.org/1997,4459)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vorenthalten, Zahlungsmöglichkeit

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 689
  • VersR 1999, 373
  • OLG-Report Düsseldorf 1998, 71
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 27.10.1995 - 22 U 53/95

    Gesellschaftsrecht; Haftung des Geschäftsführers für die Abführung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96
    Jedoch obliegen ihm dann Überwachungspflichten, die sich bei Anzeichen für eine Unzuverlässigkeit der beauftragten Personen oder im Falle einer wirtschaftlichen Krise des Unternehmens zu verstärkten Kontrollen und erhöhter Aufmerksamkeit verdichten (vgl. BGH NJW 1997, 130, 132; 133, 134; Senat NJW-RR 1996, 289 = GmbHR 1996, 368 ).

    Daß die spätere Gemeinschuldnerin ihren Arbeitnehmern für die Monate Dezember 1993 und Januar 1994 keine Löhne mehr ausgezahlt hat, ist für die Haftung der Beklagten nicht von Bedeutung weit bereits das Landgericht ausgeführt hat - unter den Begriff des Vorenthaltens im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB auch das Nichtabführen solcher Arbeitnehmerbeitragsanteile fällt, die auf nicht ausgezahlte Löhne oder Gehälter zurückzuführen sind (vgl. BGH NJW 1997, 1237 ; Senat NJW-RR 1996, 289).

    Nach der Rspr. des Senats (GmbHR 1997, 900; OLG R Düsseldorf 1997, 258 = GmbHR 1997, 650 = NJW-RR 1997, 1124 ; NJW-RR 1996, 289) muß der Geschäftsführer einer GmbH, der sich auf die fehlende Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft beruft, die finanzielle Situation der Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge im einzelnen nachvollziehbar darlegen und ggf. beweisen.

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96
    Jedoch obliegen ihm dann Überwachungspflichten, die sich bei Anzeichen für eine Unzuverlässigkeit der beauftragten Personen oder im Falle einer wirtschaftlichen Krise des Unternehmens zu verstärkten Kontrollen und erhöhter Aufmerksamkeit verdichten (vgl. BGH NJW 1997, 130, 132; 133, 134; Senat NJW-RR 1996, 289 = GmbHR 1996, 368 ).

    Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen ist allerdings dann nicht strafbar und begründet deshalb keine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB , wenn der Arbeitgeber bei Fälligkeit aufgrund Zahlungsunfähigkeit gehindert ist, die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge abzuführen, und ihm daher die erforderliche Handlungsfähigkeit fehlt (vgl. BGH NJW 1997, 130 ff., 134 ff., 1237 ff.; Senat NJW-RR 1993, 1448).

    Denn insoweit unterlagen sie allenfalls einem vermeidbaren Verbotsirrtum, der sie nicht entschuldigen kann (BGH NJW 1997, 130, 133).

  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96
    Daß die spätere Gemeinschuldnerin ihren Arbeitnehmern für die Monate Dezember 1993 und Januar 1994 keine Löhne mehr ausgezahlt hat, ist für die Haftung der Beklagten nicht von Bedeutung weit bereits das Landgericht ausgeführt hat - unter den Begriff des Vorenthaltens im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB auch das Nichtabführen solcher Arbeitnehmerbeitragsanteile fällt, die auf nicht ausgezahlte Löhne oder Gehälter zurückzuführen sind (vgl. BGH NJW 1997, 1237 ; Senat NJW-RR 1996, 289).

    Dabei genügt es für die Annahme einer Haftung des Arbeitgebers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a Abs. 1 StGB , wenn am Fälligkeitstag zwar Zahlungsunfähigkeit bestand, diese jedoch durch früheres Begleichen anderer Verbindlichkeiten herbeigeführt wurde (vgl. BGH NJW 1997, 1237 = VersR 1997, 493 ; an seiner früheren abweichenden Ansicht - vgl. die Senatsentscheidungen NJW-RR 1993, 1448 und OLGR Düsseldorf 1997, 126 - hält der Senat nicht mehr fest).

  • OLG Düsseldorf, 18.06.1993 - 22 U 9/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96
    Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen ist allerdings dann nicht strafbar und begründet deshalb keine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB , wenn der Arbeitgeber bei Fälligkeit aufgrund Zahlungsunfähigkeit gehindert ist, die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge abzuführen, und ihm daher die erforderliche Handlungsfähigkeit fehlt (vgl. BGH NJW 1997, 130 ff., 134 ff., 1237 ff.; Senat NJW-RR 1993, 1448).

    Dabei genügt es für die Annahme einer Haftung des Arbeitgebers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a Abs. 1 StGB , wenn am Fälligkeitstag zwar Zahlungsunfähigkeit bestand, diese jedoch durch früheres Begleichen anderer Verbindlichkeiten herbeigeführt wurde (vgl. BGH NJW 1997, 1237 = VersR 1997, 493 ; an seiner früheren abweichenden Ansicht - vgl. die Senatsentscheidungen NJW-RR 1993, 1448 und OLGR Düsseldorf 1997, 126 - hält der Senat nicht mehr fest).

  • BGH, 04.07.1989 - VI ZR 23/89

    Anforderungen an die Annahme eines Betriebsleiters im strafrechtlichen Sinne

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96
    Die Beklagten haben den objektiven Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB , der Schutzgesetz im Sinne von § 823 ) Abs. 2 BGB ist (vgl. BGH VersR 1989, 922).
  • OLG Düsseldorf, 21.03.1997 - 22 U 153/96

    Begriff der Beitragsvorenthaltung bei Abschluß einer Ratenzahlungsvereinbarung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96
    Nach der Rspr. des Senats (GmbHR 1997, 900; OLG R Düsseldorf 1997, 258 = GmbHR 1997, 650 = NJW-RR 1997, 1124 ; NJW-RR 1996, 289) muß der Geschäftsführer einer GmbH, der sich auf die fehlende Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft beruft, die finanzielle Situation der Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge im einzelnen nachvollziehbar darlegen und ggf. beweisen.
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    bb) Für die entgegengesetzte Auffassung, die Verwirklichung des Tatbestandes des § 266 a Abs. 1 StGB setze keine Auszahlung des Lohns an die Arbeitnehmer voraus, wird vor allem angeführt (vgl. aus der Rechtsprechung: KG, NStZ 1991, 287; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1448 sowie NJW-RR 1998, 689; OLG Celle, NStZ 1998, 303; aus dem Schrifttum vgl. z.B. Samson in SK, StGB, Rdn. 20 zu § 266 a StGB; Groß, ZGR 1998, 551, 558; Holzkämper, BB 1996, 2142, 2143; Martens, wistra 1986, 154, 156; Mitsch, JZ 1994, 877, 888; Tag, BB 1997, 1115, 1118; Wegner, wistra 1998, 283, 286 f.): .
  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 350/00

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Zahlungsfähigkeit bei

    Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, dem Beklagten das Risiko der Sachverhaltsaufklärung aufzuerlegen (vgl. OLG Hamm, ZIP 2000, 198, 199; OLG Frankfurt, ZIP 1995, 213, 216; Diller/Powietzka, EWiR § 266a StGB 1/2000, 455, 456; Wussow, WJ 1999, 121; Holzkämper, BB 1996, 2142, 2143 a.A.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 289, 290; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1124; OLG Düsseldorf, VersR 1999, 372 f.; OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 71, 73; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 410, 411; OLG Düsseldorf, GmbHR 2000, 1261; OLG Naumburg, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 7 U 76/98; OLG Naumburg, Urteil vom 8. Juni 1999 - 1 U 39/99; Pape/Voigt, WiB 1996, 829, 833).
  • OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01

    Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Soweit das Landgericht die Verantwortlichkeit des Beklagten als Geschäftsführer der GmbH bejaht hat (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und darüber hinaus auch seine Allzuständigkeit als Geschäftsführer, die es ihm zwar erlaubt, bestimmte Aufgaben auf andere Personen zu delegieren, die ihm aber auch eine Überwachungspflicht auferlegt, an die insbesondere in Krisensituationen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu auch BGH NJW 1997, 130, 132; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690), für gegeben erachtet hat, ist dies nicht zu beanstanden.

    Deshalb wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, für den fraglichen Zeitraum (Juli/August 1996) die Finanzlage der Schuldnerin in nachvollziehbarer Weise unter Mitteilung der in dieser Zeit getätigten Einnahmen und Ausgaben unter Vorlage geeigneter Belege darzutun (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690).

    Soweit der Beklagte erstmals mit der Berufungserwiderung auch die Höhe der geltend gemachten Forderung in Abrede stellt, kann er sich entgegen seiner Ansicht nicht lediglich auf ein solches pauschales Bestreiten zurückziehen (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 1128, 1129 und NJW-RR 1998, 689).

  • OLG Brandenburg, 12.05.2019 - 12 U 164/09
    Die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Abführung der Arbeitnehmeranteile als Geschäftsführer der F... GmbH folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und darüber hinaus auch aus seiner Allzuständigkeit als damaliger Geschäftsführer der GmbH, die es ihm zwar erlaubt, bestimmte Aufgaben auf andere Personen zu delegieren, die ihm aber auch eine Überwachungspflicht auferlegt, an die insbesondere in Krisensituationen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu auch BGH NJW 2001, S. 969; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690; Sprau in Palandt, BGB, Kommentar, 70. Aufl. § 823, Rn. 69).

    Erforderlich ist, dass in diesem Rahmen für den fraglichen Zeitraum die Finanzlage des Unternehmens in nachvollziehbarer Weise unter Mitteilung der in dieser Zeit getätigten Einnahmen und Ausgaben dargetan wird (so der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a. a. O.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690).

  • OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98

    Begriff des Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung;

    aa) Die überwiegende Ansicht nimmt ein "Vorenthalten" auch im Falle ausbleibender Lohnzahlung an (KG wistra 1991, 188f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690; NJW-RR 1998, 243 und NJW-RR 1993, 1448; LG Leipzig EWiR 1997, 419f [Pape]; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 266a Rn. 11; Samson/Günther, in: SK StGB, 6. Aufl., Stand: November 1997, § 266a Rn. 15ff, insbesondere Rn. 20; Pape/Voigt, WiB 1996, 829, 830; Martens, wistra 1986, 154, 155).

    Mit der Neufassung von § 141n AFG ist unmissverständlich klargestellt, dass der Anspruch auf Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge trotz Erstattung durch die Bundesanstalt für Arbeit bei der Einzugsstelle verbleibt (§ 141n Abs. 2 AFG), also ein Schaden keinesfalls mehr verneint werden kann (so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 691 und NJW-RR 1993, 1128, 1129; Plagemann, EWiR 1990, 837f entgegen LG Frankfurt, ebenda; eingehend Pape/Voigt aaO, WIB 1996, 829, 834f).

  • OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH im Falle des Vorenthaltens von

    Die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Abführung der Arbeitnehmeranteile als Geschäftsführer der F... GmbH folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und darüber hinaus auch aus seiner Allzuständigkeit als damaliger Geschäftsführer der GmbH, die es ihm zwar erlaubt, bestimmte Aufgaben auf andere Personen zu delegieren, die ihm aber auch eine Überwachungspflicht auferlegt, an die insbesondere in Krisensituationen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu auch BGH NJW 2001, S. 969 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690; Sprau in Palandt, BGB , Kommentar, 70. Aufl. § 823 , Rn. 69).

    Erforderlich ist, dass in diesem Rahmen für den fraglichen Zeitraum die Finanzlage des Unternehmens in nachvollziehbarer Weise unter Mitteilung der in dieser Zeit getätigten Einnahmen und Ausgaben dargetan wird (so der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a. a. O.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690).

  • OLG Düsseldorf, 12.11.1999 - 22 U 39/99

    Anforderungen an den Vorsatz bei Beitragsvorenthaltung; Bestreiten mit

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist § 266a StGB Schutzgesetz jedenfalls zugunsten der Sozialversicherungsträger (BGHZ 133, 370 (374); 134, 304 (307); OLG Düsseldorf OLGR 1998, 71 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 17.07.1998 - 22 U 24/98
    § 266 a StGB ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 BGB , die Klägerin ist Einzugsstelle und der Beklagte als Geschäftsführer der E. GmbH Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Senat Urteil vom 7.11.1997 - 22 U 257/96 - NJW-RR 1998, 689 f.= OLGR Düsseldorf 1998, 71).
  • LG Frankfurt/Oder, 22.05.2003 - 14 O 20/03

    Schadensersatz wegen Nichtabführens von Arbeitnehmeranteilen zur

    Der Tatbestand des § 266 a StGB kann grundsätzlich nur dann verwirklicht werden, wenn der Arbeitgeber im Fälligkeitszeitraum die Möglichkeit zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge hatte (BGHZ 134, 304; OLG Hamm ZIP 2000, 198, 199; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690).
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