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   OLG Dresden, 19.07.2006 - 8 U 1380/05   

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OLG Dresden, 19.07.2006 - 8 U 1380/05 (https://dejure.org/2006,6170)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.07.2006 - 8 U 1380/05 (https://dejure.org/2006,6170)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19. Juli 2006 - 8 U 1380/05 (https://dejure.org/2006,6170)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Finanzierung eines Immobilienerwerbs durch zwei Lebensgefährten; Unterzeichnung des Vertrags von beiden Partner als "(Mit-)Darlehensnehmer"; Maßstäbe zur Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und bloßer Schuldmitübernahme; Verstoß gegen die guten Sitten durch die ...

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 138; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 157; ; ZPO § 850c; ; InsO §§ 286 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlehensverpflichtung oder bloße Mithaftungsübernahme bei Mitunterzeichnung eines Darlehensvertrages durch Lebensgefährtin - Sittenwidrigkeit; finanzielle Überforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Hauskredit - Haftung der Lebensgefährtin?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sittenwidriges Darlehen - Kosmetikerin unterschrieb Kreditvertrag ihres Lebensgefährten mit

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Sittenwidrige Haftung der Lebensgefährtin für Hauskredit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2006, 564
  • OLG-Report Dresden 2006, 903
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 205/01

    Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftung

    Auszug aus OLG Dresden, 19.07.2006 - 8 U 1380/05
    Danach ist als echter Mitdarlehensnehmer ungeachtet der Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (ebenso bereits Urteile vom 14.11.2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37; vom 04.12.2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223; vom 28.05.2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649; vom 23.03.2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083).

    Dafür, dass die Klägerin gleichwohl als im Wesentlichen gleichberechtigte Vertragspartei über die Auszahlung und Verwendung der Kreditsumme mitbestimmen durfte und mitentschieden hat, ist vor diesem Hintergrund und angesichts der oben genannten weiteren Umstände nichts ersichtlich (vgl. auch BGH, Urteil vom 28.05.2002, a.a.O. unter II 1 b).

    Die interessengerechte Auslegung, die in Fällen der vorliegenden Art allein nach den für die Bank erkennbaren Verhältnissen auf Seiten der "Mitdarlehensnehmer" vorzunehmen ist (BGH, Urteil vom 28.05.2002, a.a.O. unter II 1 a), fällt nicht unterschiedlich je nach dem aus, ob die Bank die von ihr gewünschte Vertragsgestaltung erst kurz oder sogar erst unmittelbar vor Vertragsunterzeichnung oder aber schon zu einem früheren Zeitpunkt kundgetan hat.

    Dieser Schutz ist insbesondere nicht gegeben, wenn die übrigen Sicherheiten und/oder die Mithaftungserklärung auch die künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners sichern (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2002, a.a.O.; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 10, jeweils m.w.N.).

    Soweit die Klägerin nach dem bestrittenen Vorbringen der Beklagten beabsichtigte, gemeinsam mit dem Lebensgefährten in das Einfamilienhaus einzuziehen, hat die Beklagte zum einen nicht den ihr obliegenden Beweis der Richtigkeit ihrer Behauptung erbracht; zum anderen würde es sich lediglich um einen regelmäßig nicht einmal zuverlässig feststellbaren und häufig nur flüchtigen mittelbaren Vorteil aus der Kreditaufnahme handeln (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2002, a.a.O. unter II 1 b).

  • BGH, 25.01.2005 - XI ZR 325/03

    Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme

    Auszug aus OLG Dresden, 19.07.2006 - 8 U 1380/05
    a) Die allgemeinen Maßstäbe zur Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und bloßer Schuldmitübernahme hat das Landgericht unter Wiedergabe weiter Passagen des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 25.01.2005 - XI ZR 325/03 (WM 2005, 418) zutreffend beschrieben.

    Diesem ist, wenngleich Ausgangspunkt einer jeden Auslegung (BGH, Urteil vom 23.03.2004, a.a.O. unter II 1 b), angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgebenden Bank, aber auch wegen der Verwendung von Vertragsformularen in Fällen der vorliegenden Art weniger Bedeutung beizumessen als sonst (BGH, Urteil vom 25.01.2005, a.a.O.).

    cc) Ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, die Klägerin habe ihr gegenüber im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung, nämlich im Zeitraum ab Dezember 2001, gemeinsam mit dem Lebensgefährten die Absicht geäußert, zu Wohnzwecken in das Haus einzuziehen, auch von Heirat und Kindern sei die Rede gewesen, und ob hierin ein hinreichendes "eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt BGH, Urteil vom 25.01.2005, a.a.O.) zu sehen wäre, kann dahinstehen.

    a) Nach der gefestigten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge regelmäßig entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Sicherungsgebers ab (BGHZ 137, 347, 351; 146, 37, 42; 151, 34, 36 f.; 156, 302, 307; zuletzt BGH, Urteil vom 25.01.2005, a.a.O. unter II 2).

    c) Ist damit von einer krassen finanziellen Überforderung der Klägerin auszugehen und liegt auch ein ausreichend enges Näheverhältnis zum Hauptschuldner vor (vgl. für nichteheliche Lebensgemeinschaft BGH, Urteil vom 04.12.2001, a.a.O. unter III 4 m.w.N.), spricht eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Klägerin nicht von einer realistischen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos, sondern von ihrer emotionalen Bindung an den Lebensgefährten hat leiten lassen und die Beklagte dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 25.01.2005, a.a.O. unter II 2 a m.w.N.).

  • BGH, 04.12.2001 - XI ZR 56/01

    Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages durch den finanziell überforderten

    Auszug aus OLG Dresden, 19.07.2006 - 8 U 1380/05
    Danach ist als echter Mitdarlehensnehmer ungeachtet der Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (ebenso bereits Urteile vom 14.11.2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37; vom 04.12.2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223; vom 28.05.2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649; vom 23.03.2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083).

    Ob die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO Anlass gibt, die Grenze für eine krasse finanzielle Überforderung anders festzulegen, hat der Bundesgerichtshof, der bislang nur über Bürgschaften und Mitverpflichtungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung zu entscheiden hatte, ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223 unter II 5; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 8).

    c) Ist damit von einer krassen finanziellen Überforderung der Klägerin auszugehen und liegt auch ein ausreichend enges Näheverhältnis zum Hauptschuldner vor (vgl. für nichteheliche Lebensgemeinschaft BGH, Urteil vom 04.12.2001, a.a.O. unter III 4 m.w.N.), spricht eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Klägerin nicht von einer realistischen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos, sondern von ihrer emotionalen Bindung an den Lebensgefährten hat leiten lassen und die Beklagte dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 25.01.2005, a.a.O. unter II 2 a m.w.N.).

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 114/03

    Haftung der Ehefrau bei finanziertem Erwerb eines PKW

    Auszug aus OLG Dresden, 19.07.2006 - 8 U 1380/05
    Danach ist als echter Mitdarlehensnehmer ungeachtet der Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (ebenso bereits Urteile vom 14.11.2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37; vom 04.12.2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223; vom 28.05.2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649; vom 23.03.2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083).

    Diesem ist, wenngleich Ausgangspunkt einer jeden Auslegung (BGH, Urteil vom 23.03.2004, a.a.O. unter II 1 b), angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgebenden Bank, aber auch wegen der Verwendung von Vertragsformularen in Fällen der vorliegenden Art weniger Bedeutung beizumessen als sonst (BGH, Urteil vom 25.01.2005, a.a.O.).

    Insoweit besteht ein Unterschied zu den Fällen des kreditfinanzierten Erwerbs größerer Hausratsgegenstände oder etwa eines gemeinsam genutzten Pkw (dazu BGH, Urteil vom 23.03.2004, a.a.O.).

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99

    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Dresden, 19.07.2006 - 8 U 1380/05
    Danach ist als echter Mitdarlehensnehmer ungeachtet der Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (ebenso bereits Urteile vom 14.11.2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37; vom 04.12.2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223; vom 28.05.2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649; vom 23.03.2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083).

    a) Nach der gefestigten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge regelmäßig entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Sicherungsgebers ab (BGHZ 137, 347, 351; 146, 37, 42; 151, 34, 36 f.; 156, 302, 307; zuletzt BGH, Urteil vom 25.01.2005, a.a.O. unter II 2).

  • BGH, 27.01.2000 - IX ZR 198/98

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung

    Auszug aus OLG Dresden, 19.07.2006 - 8 U 1380/05
    Hingegen genügt es nicht, dass der Mitverpflichtete in dem Haus des Hauptschuldners mitwohnen will, welches mit dem gesicherten Kredit errichtet werden soll; ein solches Mitbewohnen erhöht allenfalls den allgemeinen Lebensstandard (vgl. BGH NJW 2000, 1182, 1184).
  • BGH, 06.10.1998 - XI ZR 244/97

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung der nicht leistungsfähigen Ehefrau bei einer

    Auszug aus OLG Dresden, 19.07.2006 - 8 U 1380/05
    Solche unmittelbaren Vorteile sind vor allem dann gegeben, wenn der Mithaftende ähnlich wie ein Mitdarlehensnehmer über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheidet und/oder wenn mit dem Kredit der zu aufwendige Lebensstil eines Ehepaares oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft finanziert wird (vgl. BGH NJW 1999, 135).
  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 121/02

    Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 19.07.2006 - 8 U 1380/05
    a) Nach der gefestigten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge regelmäßig entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Sicherungsgebers ab (BGHZ 137, 347, 351; 146, 37, 42; 151, 34, 36 f.; 156, 302, 307; zuletzt BGH, Urteil vom 25.01.2005, a.a.O. unter II 2).
  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 50/01

    Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mithaftenden;

    Auszug aus OLG Dresden, 19.07.2006 - 8 U 1380/05
    a) Nach der gefestigten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge regelmäßig entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Sicherungsgebers ab (BGHZ 137, 347, 351; 146, 37, 42; 151, 34, 36 f.; 156, 302, 307; zuletzt BGH, Urteil vom 25.01.2005, a.a.O. unter II 2).
  • BGH, 05.02.1999 - V ZR 353/97

    Beweiskraft einer über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde

    Auszug aus OLG Dresden, 19.07.2006 - 8 U 1380/05
    Inhalt und Wortlaut der über das Rechtsgeschäft aufgenommenen Vertragsurkunde rechtfertigen jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen keine andere Beweislastverteilung (vgl. BGH WM 1999, 965 unter II 1 b m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 24.03.2004 - 23 U 65/03

    Sittenwidrigkeit einer krass überfordernden Ehegattenbürgschaft nach

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07

    Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter Ehepartner

    Die Frage, ob die speziellen Regeln der §§ 286 ff. InsO es sachlich rechtfertigen, sittenwidrige Bürgschaften und Schuldbeitritte finanzschwacher Ehepartner bzw. Lebenspartner für wirksam zu erachten, oder zumindest die Grenzen der Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB weiter zu fassen, wird in der Literatur zum Teil bejaht (vgl. Aden, NJW 1999, 3763 f. ; Foerste, JZ 2002, 562, 564 ; Medicus, JuS 1999, 833, 836; Zöllner, WM 2000, 1, 5; Kapitza, NZI 2004, 14, 15 ff. ; ders., ZGS 2005, 133, 134 f.; Unger, BKR 2005, 432, 435 f.; Schnabl, WM 2006, 706, 709 ff.; Staudinger/Sack, BGB, 13. Bearb., § 138 Rn. 328; Uhlenbruck/Vallender, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 301 Rn. 18), überwiegend aber verneint (PWW/Ahrens, BGB, 4. Aufl., § 138 Rn. 81; MünchKommBGB/Armbrüster, 5. Aufl., § 138 Rn. 92; PWW/Brödermann, aaO, § 765 Rn. 22; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, 7. Aufl., Rn. 873; Gernhuber, JZ 1995, 1086, 1094 f.; Döbereiner, KTS 1998, 31, 60 f.; Erman/Herrmann, BGB, 12. Aufl., § 765 Rn. 13; Erman/Palm, aaO, § 138 Rn. 91; Krüger, MDR 2002, 855, 857 f.; Nobbe, WuB I F 1a Bürgschaft 4.08 (S. 707 f.); Paefgen, ZfIR 2003, 313, 317; Reinicke/Tiedtke, Bürgschaftsrecht, 3. Aufl., Rn. 211; Riehm, JuS 2000, 241, 243; Thoß, KTS 2003, 187, 191 ff.; Tiedtke, NJW 2005, 2498; Zwade, GmbHR 2003, 141, 142; Wagner, NJW 2005, 2956 f.; Gundlach in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 82 Rn. 110; im Grundsatz ebenso Schmitz/Wassermann/Nobbe, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 91 Rn. 77 f.; zurückhaltend auch Odersky, ZGR 1998, 169, 184; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 8; Müller, KTS 2000, 57, 61; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 298; Habersack/Giglio, WM 2001, 1100, 1103 f.; ablehnend ferner die instanzgerichtliche Rechtsprechung, siehe OLG Frankfurt, NJW 2004, 2392, 2393 f.; OLG Celle, OLGR 2006, 444 f.; OLG Celle, WM 2008, 296, 298; OLG Dresden, OLGR 2006, 903, 907; OLG Düsseldorf, FamRZ 2007, 818, 820; LG Mönchengladbach, NJW 2006, 67, 68 f. ; siehe auch OLG Celle, ZIP 2005, 1911, 1913 : dort im Ergebnis offen gelassen, aber mit entsprechender Tendenz).
  • OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 6/07

    Widerlegbare Vermutung zum Vorliegen einer sittenwidrigen privaten Bürgschaft -

    Der Beklagte hat unter ausdrücklicher Versicherung, alle Angaben vollständig und richtig gemacht zu haben (vgl. Ziffer 12 der Selbstauskunft), den Grundstückswert des Hausgrundstücks ...steig mit 550.000,00 DM beziffert; hieran muss er sich festhalten lassen (ebenso 3. Zivilsenat Beschluss vom 2. Januar 2006 - 3 W 57/05; OLG Köln Urteil vom 11. Juli 2002 - 13 U 56/02; OLG Dresden Urteil vom 19. Juli 2006 - 8 U 1380/05).
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