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   OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 5 UF 247/03   

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https://dejure.org/2005,5096
OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 5 UF 247/03 (https://dejure.org/2005,5096)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.07.2005 - 5 UF 247/03 (https://dejure.org/2005,5096)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Juli 2005 - 5 UF 247/03 (https://dejure.org/2005,5096)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    BGB § 1408 II; ; BGB § 1587 II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Bewertung von Rentenanwartschaften im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Bestehen eines Ehevertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bewertung von auf die Ehezeit bezogenen Anwartschaften nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG); Berücksichtigung der gesetzlichen Rentenversicherung und von Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes bei den Anwartschaften; Kürzung der Anwartschaften auf Grund ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 348 (Ls.)
  • OLG-Report Frankfurt 2006, 296
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 277/03

    Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 5 UF 247/03
    Der BGH hat am 7.7.2004 (Az: XII ZB 277/03) entschieden, dass die Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch sind und deshalb für die Dynamisierung bei Anwendung der BarwertVO, Tabelle 1, ein Zuschlag von 65% vorzunehmen ist.
  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 96/93

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen einer noch nicht feststehenden Härte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 5 UF 247/03
    Aus dem selben Grund muss auch die Beförderung am 30.10.2001 als nachträgliche Entwicklung außer Betracht bleiben, während die regelgemäßen Besoldungsanpassungen der Jahre 2001 und 2002 Berücksichtigung gefunden haben, denn insoweit handelt es sich um die auf das normale Ende der Ehezeit am 31.12.2002 bezogenen Größen, die ebenso wie z.B. die Rechengrößen (u.a. der aktuelle Rentenwert) bei der gesetzlichen Rente nicht zur Disposition stehen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 1322 ff., 1324 unter c), dem der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 2.10.1996 in diesem Punkt - nämlich betreffend die Berechnungsweise - ausdrücklich folgt, BGH, FamRZ 1996, 1540 ff., 1541, unter 1. am Ende).
  • OLG Frankfurt, 26.06.1995 - 3 UF 52/95

    Vereinbarung einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 5 UF 247/03
    Jedoch sind nun im Hinblick auf die Vereinbarung der Parteien die ab 1.08.2000 bis 31.12.2002 erworbenen Anwartschaften herausgerechnet (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1996, 550 f.; Borth, FamRZ 1996, 714 ff. Seite 715 unter 2. b) mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 28.05.1993 - 7 UF 77/92

    Härteklausel; Versorgungsausgleich; Abänderung einer Entscheidung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.07.2005 - 5 UF 247/03
    Aus dem selben Grund muss auch die Beförderung am 30.10.2001 als nachträgliche Entwicklung außer Betracht bleiben, während die regelgemäßen Besoldungsanpassungen der Jahre 2001 und 2002 Berücksichtigung gefunden haben, denn insoweit handelt es sich um die auf das normale Ende der Ehezeit am 31.12.2002 bezogenen Größen, die ebenso wie z.B. die Rechengrößen (u.a. der aktuelle Rentenwert) bei der gesetzlichen Rente nicht zur Disposition stehen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 1322 ff., 1324 unter c), dem der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 2.10.1996 in diesem Punkt - nämlich betreffend die Berechnungsweise - ausdrücklich folgt, BGH, FamRZ 1996, 1540 ff., 1541, unter 1. am Ende).
  • BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13

    Versorgungsausgleich: Bewertungsstichtag bei einer laufenden, schuldrechtlich

    Freilich kann die Auslegung einer Vereinbarung über ein vorgezogenes Ehezeitende auch ergeben, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte an einer in der ausgeklammerten Zeit zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem gesetzlichen Ehezeitende erfolgten Aufwertung des Anrechts nicht mehr teilhaben soll, wenn und soweit dessen Wertsteigerung auf individuellen Umständen beruht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 208, 209; OLG Frankfurt OLGR 2006, 296, 297; jeweils zur Beamtenbeförderung).

    Bei Versorgungsanrechten, deren Ehezeitanteil - wie hier - nach § 40 VersAusglG zeitratierlich bestimmt wird, muss deshalb auch der ausgeklammerte Teil zeitratierlich berechnet werden; dabei ist die ehezeitanteilige Versorgung um den Betrag zu mindern, der dem Verhältnis der ausgeklammerten Beschäftigungszeit zu der gesamten Beschäftigungszeit entspricht (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 3 VersAusglG Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256, 257; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 208, 209; OLG Frankfurt OLGR 2006, 296, 297).

  • OLG Brandenburg, 30.04.2013 - 3 UF 22/12

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung einer langen Trennungszeit

    Hieran anknüpfend, ist zunächst der Versorgungsausgleich ohne Beachtung von § 27 VersAusglG durchzuführen und sind sodann diejenigen Anrechte abzuziehen, die in der Zeit vom Ende der Ehezeit bis zum Trennungszeitpunkt erworben wurden, wobei auch die allgemeinen Regeln der §§ 9 - 19 VersAusglG gelten (vgl. OLG Saarbrücken aaO; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2006, 348 ff; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1747 ff; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 754 ff; Götsche in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, § 27 Vers-AusglG Rz. 78).
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