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   OLG Frankfurt, 31.01.1996 - 22 W 27/95   

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https://dejure.org/1996,10264
OLG Frankfurt, 31.01.1996 - 22 W 27/95 (https://dejure.org/1996,10264)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.01.1996 - 22 W 27/95 (https://dejure.org/1996,10264)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. Januar 1996 - 22 W 27/95 (https://dejure.org/1996,10264)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91 a; ZPO § 93
    Konkludente Einräumung einer Überprüfungsfrist für Haftpflichtversicherer L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftpflichtversicherung; Prüfungsmöglichkeit des Versicherers; Akteneinsicht; Prüfungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO §§ 91a, 93

Papierfundstellen

  • VersR 1997, 645
  • OLG-Report Frankfurt 1996, 77
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG München, 29.07.2010 - 10 W 1789/10

    Kfz-Kaskoversicherung: Dauer der Prüffrist

    auch OLG München [24. ZS] VersR 1979, 479), etwa 1 Monat (OLG Frankfurt a.M. OLGR 1996, 77) bis hin zu 4-6 Wochen (OLG Rostock OLG-NL 2001, 92; KG VersR 2009, 1262; OLG Dresden, Beschl. v. 29.06.2009 - 7 U 499/09 [Juris, dort Rz. 14] = NZV 2009, 604 [nur Ls.]; OLG Saarbrücken, Beschl. 09.02.2010 - 4 W 26/10 - 03 [Juris] ohne jede Auseinandersetzung mit dem Meinungsstand).
  • OLG Rostock, 09.01.2001 - 1 W 338/98

    Unfallregulierung ist ein langsames Geschäft und wer zu früh klagt, trägt die

    Wie die Prüfungsfrist zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und richtet sich nach der Kompliziertheit des die Schadensersatzpflicht auslösenden Ereignisses und nach der Zusammensetzung und dem Umfang der geltend gemachten Ansprüche (OLG Frankfurt, OLG Report 1996, 77).

    Gewährt der Geschädigte mit Rücksicht auf eine Akteneinsichtnamebegehren des Haftpflichtversicherers eine weitere angemessene Prüfungsfrist, ohne deren Ablauf kalendermäßig zu bestimmen, kann die Versicherung jedenfalls dann noch bis zu einem Monat mit der Schadensregulierung zuwarten, wenn nicht der Geschädigte zwischenzeitlich ausdrücklich nach dem Sachstand anfragt und hierbei zu erkennen gibt, dass er eine weitere Verzögerung nicht hinnehmen werde (vgl. OLG Frankfurt, OLG Report 1996, 77; LG Bonn, VersR 1978, 356).

  • KG, 30.03.2009 - 22 W 12/09

    Schadenabwicklung - Sechs Wochen Zeit für Versicherer

    Zur Überprüfung des Haftungsgrundes ist die Schadenanzeige bzw. Unfalldarstellung des Versicherungsnehmers (des Beklagten zu 1.) sowie grundsätzlich die - hier auch erbetene - Einsicht in die Ermittlungsakte (vgl. OLG Frankfurt mit Beschluss vom 18. Mai 2004 - 17 W 18/04 - NJOZ 2004, 3732 sowie mit Beschluss vom 31. Januar 1996 - 22 W 27/95 - OLGR Frankfurt 1996, 77) erforderlich.
  • OLG München, 25.06.2010 - 10 U 5028/09

    Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens: Einbeziehung in die

    Die Dauer der Prüffrist - die erst durch den Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Lauf gesetzt wird (OLG Rostock OLG-NL 2001, 92; LG München I VersR 1973, 871 [872]) - ist vom Einzelfall abhängig und beträgt mindestens 2-3 Wochen (OLG Saarbrücken MDR 2007, 1190; OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 114; LG München I zfs 1984, 367: mindestens 12-15 Arbeitstage), nach anderer Auffassung 3-4 Wochen (LG München I VersR 1973, 871; LG Düsseldorf VersR 1981, 582 [583]; LG Aachen zfs 1983, 292; LG Bielefeld zfs 1988, 282; wohl auch OLG München [24. ZS] VersR 1979, 479) oder auch 4-6 Wochen (OLG Frankfurt a.M., OLGR 1996, 77; OLG Rostock, OLG-NL 2001, 92; KG, VersR 2009, 1262).
  • OLG Dresden, 30.07.2007 - 7 W 863/07

    Kostenverteilung bei stillschweigend gewährter, weiterer angemessener

    Dies gilt umso mehr, als der Beklagten zu 2) zuvor durch den Kläger mit Schreiben vom 20.12.2006, in dem er seine Ansprüche der Höhe nach abschließend beziffert hat, keine Frist zur Zahlung oder zur Erklärung der Einstandspflicht gesetzt worden war (vgl. zu Vorstehendem nur OLG Rostock, MDR 2001, 1935; OLG Frankfurt, OLGR 1996, S. 77).
  • OLG Köln, 08.11.1999 - 22 W 22/99

    Verzug eines Gesamtschuldners

    Sie hängt vielmehr ab von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere vom Umfang der erforderlichen Sachaufklärung (vgl. OLG Frankfurt, OLG-Report 1996, 77; Zöller-Herget, ZPO, 20. Aufl., 93 Rn. 6 "Haftpflichtversicherung" m.w.N.).
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