Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 15.03.2006 - 19 W 9/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- IWW
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 269 Abs 3 S 2 ZPO, § 696 Abs 3 ZPO
Rücknahme des Mahnantrags nach Einleitung des Streitverfahrens
- Judicialis
Mahnbescheid; Rücknahme; Klagerücknahme; Streitverfahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Zurücknahme des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheids; Einleitung des Streitverfahrens; Auslegung als Klagerücknahme; Anspruch auf Architektenhonorar
- RA Kotz
Mahnbescheidrücknahme nach Einleitung des Streitverfahrens - Klagerücknahme?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 269 III 2; ZPO § 696 III
Zurücknahme des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides - Auslegung als Klagerücknahme - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Wann ist Antragsrücknahme eines Mahnbescheids Klagerücknahme?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Rücknahme des Mahnantrags und die Folgen
Besprechungen u.ä.
- IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Rücknahme des Mahnantrags und die Folgen
Verfahrensgang
- LG Limburg, 20.01.2006 - 1 O 404/05
- OLG Frankfurt, 15.03.2006 - 19 W 9/06
Papierfundstellen
- OLG-Report Frankfurt 2006, 699
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Saarbrücken, 26.06.2009 - 8 W 175/09
Kostenentscheidung nach Klagerücknahme vor dem Gericht des streitigen Verfahrens
Da sich dem Vorbringen der Klägerin, die weder den zwischen Parteien geschlossenen Vergleich zur Akte gereicht noch zu dessen Inhalt vorgetragen hat, nichts dafür entnehmen lässt, dass die Anwendung der Bestimmung des § 98 ZPO dem Willen der Parteien entsprach, verbleibt es bei dem Grundsatz des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach der die Klage zurücknehmende Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2006, 699;… Zöller/Herget, a. a. O., § 98 Rdnr. 5 f.). - BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 26/20
Klageerweiterung auf einen Streitgenossen
Diese zeitliche Zäsur stünde der Bestimmung eines für beide Antragsgegner einheitlich zuständigen Gerichts im Fall einer nach Rechtshängigkeit der Streitsache erfolgten - wirksamen - Rücknahme des gegen den Antragsgegner zu 2) gerichteten Mahnantrags, die als Klagerücknahme zu behandeln ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. März 2006, 19 W 9/06, juris Rn. 8;… Seibel in Zöller, ZPO, § 690 Rn. 26) wiederum nicht entgegen, denn die Rücknahme ließe sämtliche prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend entfallen und machte den ergangenen Mahnbescheid wirkungslos, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 22.02.2006 - 9 U 147/02 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Bindungswirkung von zurückverweisenden Revisionsentscheidungen
- Judicialis
Berufung; Revision; Berufungsgericht; Revisionsgericht; Bindungswirkung; Urteil; Aufhebung; Zurückverweisung; Rechtsprechungsänderung
- Wolters Kluwer (Leitsatz und Volltext)
Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen aus einem Darlehen ; Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zinsen auf ein Darlehen; Bindungswirkung des Berufungsgerichts an eine Entscheidung des Revisionsgerichts; Entscheidungserhebliche Änderung der Rechtsprechung des ...
- rechtsportal.de
ZPO § 563 II
Die grundsätzliche Bindungswirkung entfällt, wenn sich die Rechtsprechung des BGH nachträglich entscheidungserheblich ändert - ibr-online
Verfahrensrecht - Was gilt bei Rechtsprechungsänderung nach Rückverweisung?
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Gießen, 31.10.2002 - 4 O 312/02
- OLG Frankfurt, 22.02.2006 - 9 U 147/02
Papierfundstellen
- OLG-Report Frankfurt 2006, 699
Wird zitiert von ...
- OLG Bremen, 26.01.2009 - 3 U 32/08
Beginn der Verjährung der Honorarforderung eines Architekten bei nicht …
Diese Bindungswirkung entfällt jedoch dann, wenn sich die Rechtsprechung des Berufungsgerichts selbst oder die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Erlass des Zurückverweisungsurteils entscheidungserheblich geändert hat (…vgl. zu dem hier entsprechend anwendbaren (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 60) § 563 Abs. 2 ZPO: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 60, 392, 397 ff.; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 699 f.; OLG Schleswig, OLGR 2008, 118 ff.).