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   OLG Hamm, 09.06.2005 - 27 W 41/05   

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https://dejure.org/2005,13024
OLG Hamm, 09.06.2005 - 27 W 41/05 (https://dejure.org/2005,13024)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.06.2005 - 27 W 41/05 (https://dejure.org/2005,13024)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Juni 2005 - 27 W 41/05 (https://dejure.org/2005,13024)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 116 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zumutbarkeit der Aufbringung von Kosten für einen Rechtsstreit des Insolvenzverwalters für geringfügig beteiligte Insolvenzgläubiger; Begriff der "wirtschaftlichen Beteiligung" von Insolvenzgläubigern; Voraussetzungen für die Zumutbarkeit der Aufbringung von Kosten; Höhe ...

  • Judicialis

    ZPO § 116

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 116
    Zumutbarkeit der Beteiligung von Insolvenzgläubigern an der Aufbringung von Kosten für einen Rechtsstreit des Insolvenzverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Hamm 2005, 617
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.09.1990 - IX ZR 250/89

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Konkursverwalter - Kommanditgesellschaft -

    Auszug aus OLG Hamm, 09.06.2005 - 27 W 41/05
    Dabei ist anerkannt, dass Vorschüsse nur denjenigen dieser Beteiligten zuzumuten sind, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozessrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird (BGH NJW 1991, 40, 41).
  • BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter als Partei kraft

    Der gegenteiligen Auffassung, die sich die Rechtsbeschwerde zu eigen macht, wonach alle Gläubiger außer Betracht zu bleiben haben, deren Anteil an den festgestellten Forderungen eine für alle Fälle abstrakt festgelegte, in einem Vomhundertsatz (etwa vier vom Hundert oder fünf vom Hundert) ausgedrückte Quote unterschreitet (OLG Hamm, OLGR 2005, 617, 619; NZI 2006, 42; ZIP 2007, 147, 148; MünchKomm-ZPO/Wache, 5. Aufl., § 116 Rn. 15; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO, 4. Aufl., § 116 Rn. 5; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 14. Aufl., § 116 Rn. 6), vermag der Senat nicht zu folgen.
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