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   OLG Jena, 19.05.2000 - 5 W 129/00   

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https://dejure.org/2000,8106
OLG Jena, 19.05.2000 - 5 W 129/00 (https://dejure.org/2000,8106)
OLG Jena, Entscheidung vom 19.05.2000 - 5 W 129/00 (https://dejure.org/2000,8106)
OLG Jena, Entscheidung vom 19. Mai 2000 - 5 W 129/00 (https://dejure.org/2000,8106)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pfändungsschutz für zukünftige Rentenansprüche; Pfändungsschutz einer Berufsunfähigkeitsrente; Abtretung von im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung stehenden Ansprüchen aus einer Lebensversicherung; Teilbarkeit eines Versicherungsvertrages

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BB-BUZ § 9 ; BGB § 139; BGB § 400; ZPO § 850 b Abs. 1 Nr. 1
    Ansprüche aus Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sind nicht abtretbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 398 § 400 § 139; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 1
    Unwirksame Abtretung der Rechte aus kombinierter Lebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 1005
  • OLG-Report Jena 2001, 51
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZR 189/08

    Zugehörigkeit einer bedingt pfändbaren Berufsunfähigkeitsrente zur Insolvenzmasse

    a) Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente sind nach § 850b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nur bedingt pfändbar (vgl. BGHZ 70, 206, 207 ff; OLG Jena OLGR 2001, 51; OLG Karlsruhe InVo 2002, 238; OLG München VersR 1997, 1520; OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 479; OLG Saarbrücken VersR 1995, 1227, 1228; Hülsmann MDR 1994, 537; ders. VersR 1996, 308; Hk-ZPO/Kemper, 3. Aufl. § 850b Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850b Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO § 850b Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO 28. Aufl. § 850b Rn. 2; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 850b Rn. 9; Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 1007).
  • BGH, 18.11.2009 - IV ZR 39/08

    Einheitliche Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung und einer

    Das schließt - entgegen der Auffassung der Revision, die meint, der Versicherungsvertrag als solcher sei wie ein Stammrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung unpfändbar und damit unabtretbar (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02 - NJW 2003, 1457 unter II 2; Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06 - WM 2008, 415 Tz. 13) - eine isolierte Abtretung allein von Ansprüchen aus der Lebensversicherung als Hauptversicherung nicht aus (so auch OLG Saarbrücken VersR 1995, 1227; OLG Köln VersR 1998, 222; a.A. Thüringer OLG VersR 2000, 1005).

    Das Thüringer Oberlandesgericht (VersR 2000, 1005) hat schon die alleinige Abtretung der Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag, der mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verbunden ist, als unwirksam erachtet.

  • BGH, 18.11.2009 - IV ZR 134/08

    Rechtmäßigkeit einer Abtretung von Ansprüchen und einer Übertragung von Rechten

    Das schließt eine isolierte Abtretung allein von Ansprüchen aus der Lebensversicherung als Hauptversicherung nicht aus (so auch OLG Saarbrücken VersR 1995, 1227; OLG Köln VersR 1998, 222; a.A. Thüringer OLG VersR 2000, 1005).
  • OLG Stuttgart, 18.04.2017 - 10 U 120/16

    Zwangvollstreckung: Pfändung einer grundsätzlich unpfändbaren

    Hierbei gilt der Pfändungsschutz auch schon vor Eintritt des Versicherungsfalles (OLG Jena VersR 2000, 1005).
  • BVerfG, 15.09.2010 - 1 BvR 2668/07

    Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei Erledigung

    Zwar hätten das Oberlandesgericht Jena und das Oberlandesgericht Hamm für vergleichbare Fallgestaltungen entschieden, dass das Kündigungsrecht aus der Lebensversicherung wegen der vertraglichen Verbundenheit der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Lebensversicherung gemäß § 9 Nr. 1 BB/BUZ nicht gesondert übertragen werden könne (Hinweis auf den Beschluss des OLG Jena vom 19. Mai 2000 - 5 W 129/00 - und das Urteil des OLG Hamm vom 16. März 2006 - 27 U 118/05 -).

    Zudem hat das Oberlandesgericht nicht näher dargelegt, weshalb die abweichende Meinung des Oberlandesgerichts Jena (Beschluss vom 19. Mai 2000 - 5 W 129/00 - juris) auf Unterschieden im Sachverhalt gegenüber dem Fall des Beschwerdeführers beruhen solle.

  • OLG Frankfurt, 08.05.2008 - 12 U 104/06

    Abtretungsverbot für den Anspruch aus einer mit einer

    Das OLG Jena (Versicherungsrecht 2000, 1005) hält die Abtretung gemäß § 400 BGB wegen § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO stets für unwirksam.
  • OLG Hamm, 16.03.2006 - 27 U 118/05

    Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), Abtretung,

    bb) Den gegenteiligen Standpunkt hat demgegenüber das OLG Jena (Beschl. vom 19.5.2000 - 5 W 129/00 - ; RuS 2001, 477 = VersR 2000, 1005) eingenommen, indem es argumentiert hat, dass beide Versicherungen eine Einheit bildeten, die nicht in eine BUZ und eine davon zu trennende Lebensversicherung teilbar seien, so dass die Abtretung der Lebensversicherung auch die BUZ umfasse.
  • OLG Köln, 12.11.2008 - 20 W 46/08

    Abtretbarkeit von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung mit

    Deshalb stellt sich dann, wenn neben den Ansprüchen aus der Lebensversicherung auch Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgetreten werden, die Frage, ob sich die Unwirksamkeit der Abtretung der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung dahin auswirkt, dass die Abtretung auch der Ansprüche aus der Lebensversicherung unwirksam ist (bejahend OLG Frankfurt, r+s 2008, 386; OLG Hamm, ZInsO 2006, 878; OLG Jena, VersR 2000, 1005; verneinend OLG Köln, VersR 1998, 222, 223; OLG Saarbrücken, VersR 1995, 1227).
  • OLG Frankfurt, 21.08.2007 - 7 U 263/06

    Kündigung einer Lebensversicherung durch den Zessionar

    Der Senat vermag insoweit auch nicht der weiteren, von dem Oberlandesgericht Jena angestellten Überlegung zu folgen (vgl. hierzu OLG Jena, VersR 2000, 1005 (1006) , dass der Kläger sich auf eine Teilabtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht eingelassen hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass dies die Gefahr in sich berge, durch eine Kündigung der Lebensversicherung die Rente aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die einen Teil seiner Lebensgrundlage bildete, zu verlieren.
  • OLG Karlsruhe, 21.06.2001 - 11 W 52/01

    Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind nicht in

    Die Leistungen, die der Schuldner aus zwei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen bezieht, sind als Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit entrichtet werden (§ 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zu qualifizieren (OLG Oldenburg MDR 1994, 257; OLG München VersR 1997, 1520; OLG Jena OLGR 2001, 51; vgl. auch BGH NJW 1978, 950 für den Fall einer Invalidenrente).
  • KG, 07.06.2002 - 6 U 112/01

    Austausch des Versicherungsnehmers in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung;

  • OLG Karlsruhe, 20.09.2002 - 6 W 60/02

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für

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