Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 03.03.2009

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06   

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https://dejure.org/2008,2249
OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06 (https://dejure.org/2008,2249)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.09.2008 - 4 U 26/06 (https://dejure.org/2008,2249)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. September 2008 - 4 U 26/06 (https://dejure.org/2008,2249)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzpflicht des Aufsichtsrats wegen Beihilfe zum Betrug bei Vertrieb von Immobilienfonds-Anteilen durch den Vorstand

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Haftung des Aufsichtsratsvorsitzenden; Beihilfe zum Betrug

  • Betriebs-Berater

    Zur Haftung des Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber Anlegern wegen Beihilfe zum Betrug

  • Judicialis

    StGB § 263 Abs. 1; ; AktG § ... 92 Abs. 2; ; AktG § 111 Abs. 1; ; AktG § 111 Abs. 4 S. 2; ; StPO § 154 Abs. 1; ; BGB § 249; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 291; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 830 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 830 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzpflicht des Aufsichtsrats wegen Beihilfe zum Betrug bei Vertrieb von Immobilienfonds-Anteilen durch den Vorstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Schadensersatzhaftung eines Aufsichtsratsvorsitzenden bei systematischem Betrug einer Aktiengesellschaft

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Persönliche Haftung des Aufsichtsratsvorsitzenden bei auf Betrug ausgelegter AG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Haftung des Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber Anlegern wegen Beihilfe zum Betrug

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Systematischer Betrug einer Aktiengesellschaft: Anleger können auch Schadensersatz-Ansprüche gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden haben

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Haftung eines Aufsichtsrats bei Untätigkeit trotz Kenntnis eines Prospektfehlers

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Aufsichtsratvorsitzender der Rosche Finanz AG zu Schadensersatz verurteilt - Große Hoffnung für geschädigte Anleger

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Betrügerische Anlagenvermittlung: Schadensersatz in Höhe von ca. 3.000.000,- Euro

Besprechungen u.ä.

  • streifler.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wirtschaftsstrafrecht: Schadensersatzhaftung eines Aufsichtsratsvorsitzenden bei systematische Betrug einer Aktiengesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2009, 1147
  • OLG-Report Karlsruhe 2009, 364
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 31.01.1978 - VI ZR 32/77

    Fluglotsenstreik - Gewerkschaftshaftung - § 826 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06
    Die Billigung eines geplanten Betrugs durch den Aufsichtsrat ist daher generell geeignet, die Haupttat zu unterstützen und zu fördern (vergleiche zur psychischen Beihilfe BGH, NJW 1978, 816, 819; BGH, Urteil vom 21.10.2003 - 1 StR 544/02 - Rdnr. 38).

    Der Beklagte hat zumindest erkannt, dass seine Handlungen am 17.03.1999 geeignet waren, die Haupttat zu unterstützen (vergleiche zum Gehilfenvorsatz in derartigen Fällen BGH, NJW 1978, 816, 819).

    Auf die Frage, ob und inwieweit die Handlung des Beklagten für den Schaden der einzelnen Kläger kausal war, kommt es im Rahmen von § 830 Abs. 1 S. 1 BGB nicht an (vgl. BGH, NJW 1978, 816, 819).

  • BGH, 09.07.1979 - II ZR 118/77

    Herstatt - Konkursverschleppungshaftung von Aufsichtsratsmitgliedern

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06
    Jedenfalls stehen dem Aufsichtsrat - und seinem Vorsitzenden - eine Reihe verschiedener Möglichkeiten zur Verfügung, um im Rahmen der in die Zukunft gerichteten Überwachungspflicht Rechtsverstöße des Vorstands - und anderer für die Aktiengesellschaft handelnder Personen - zu verhindern (vgl. zur Verhinderung strafbarer Handlungen des Vorstands durch den Aufsichtsrat auch BGH, NJW 1979, 1823, 1826).

    Das Verhalten des Beklagten als Aufsichtsratsvorsitzender ist daher - unabhängig von eventuellen Beschlüssen des gesamten Aufsichtsrats - ausreichend, um eine Beihilfe zum Betrug und eine entsprechende Schadensersatzhaftung zu begründen (vergleiche zu den Pflichten des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds BGH, NJW 1977, 2311, 2312; BGH, NJW 1979, 1823; BGH, NJW 1991, 1830, 1831).

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.07.1979 im Fall der Herstattbank (BGH, NJW 1979, 1823) ergibt sich nichts Anderes.

  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89

    Pflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand; Wirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06
    Dies ist Teil der Überwachungspflicht gemäß § 111 Abs. 1 AktG (vgl. BGH, NJW 1991, 1830, 1831; Thümmel, DB 1999, 885, 886, 887; Hüffer, Aktiengesetz, 7. Aufl. 2006, § 111 AktG Rdnr. 6).

    Das Verhalten des Beklagten als Aufsichtsratsvorsitzender ist daher - unabhängig von eventuellen Beschlüssen des gesamten Aufsichtsrats - ausreichend, um eine Beihilfe zum Betrug und eine entsprechende Schadensersatzhaftung zu begründen (vergleiche zu den Pflichten des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds BGH, NJW 1977, 2311, 2312; BGH, NJW 1979, 1823; BGH, NJW 1991, 1830, 1831).

  • BGH, 04.07.1977 - II ZR 150/75

    Haftung des Aufsichtsrats

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06
    Er ist insbesondere verpflichtet, alle zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um den Vorstand von bestimmten rechtswidrigen Maßnahmen abzubringen (vgl. zu den Handlungspflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand auch BGH, NJW 1977, 2311, 2312).

    Das Verhalten des Beklagten als Aufsichtsratsvorsitzender ist daher - unabhängig von eventuellen Beschlüssen des gesamten Aufsichtsrats - ausreichend, um eine Beihilfe zum Betrug und eine entsprechende Schadensersatzhaftung zu begründen (vergleiche zu den Pflichten des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds BGH, NJW 1977, 2311, 2312; BGH, NJW 1979, 1823; BGH, NJW 1991, 1830, 1831).

  • BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98

    Beihilfe zum Betrug; Erlaubtes Risiko; Bankrott; Konkursverschleppung; Faktischer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall - entgegen der Auffassung des Beklagten - von der Entscheidung des BGH vom 20.09.1999 (NStZ 2000, 34).
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06
    Der Beklagte hat zudem zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Kläger mit dem unrichtigen Prospekt geworben wurden, und dass ihnen dementsprechend ein entsprechender Schaden entstehen würde (vergleiche zum Schluss auf den Vorsatz des Beklagten für ähnliche Fälle auch BGH, NJW 2004, 2971, 2973).
  • BGH, 21.10.2003 - 1 StR 544/02

    Betrug (Freischaltung von Telefonverträgen; Handyverkauf; Vermögensverfügung).

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06
    Die Billigung eines geplanten Betrugs durch den Aufsichtsrat ist daher generell geeignet, die Haupttat zu unterstützen und zu fördern (vergleiche zur psychischen Beihilfe BGH, NJW 1978, 816, 819; BGH, Urteil vom 21.10.2003 - 1 StR 544/02 - Rdnr. 38).
  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 280/98

    Prospekthaftung wegen unrichtiger Angaben über die Verwendung angelegter Gelder

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06
    Tatsachen, die den Vertragszwecks vereiteln können, müssen im Prospekt sachlich richtig und vollständig dargestellt werden (vgl. BGH, NJW 2000, 3346).
  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06
    Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Beklagten geeignet war, die Haupttat zu fördern (vergleiche BGH, NJW 1998, 377, 382).
  • BGH, 21.10.1991 - II ZR 204/90

    § 264 a StGB als Schutzgesetz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.09.2008 - 4 U 26/06
    Ein Emissionsprospekt muss grundsätzlich die Angaben enthalten, die für die Anlageentscheidung des jeweiligen Interessenten erheblich sind (vgl. BGH, NJW 1992, 241, 242).
  • OLG Stuttgart, 16.12.2020 - 20 U 6/17

    Aktiengesellschaft: Anfechtung einer Aufsichtsratswahl wegen

    (1) Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, es stelle sich ohnehin die Frage, ob es im Unternehmensinteresse sei, eine Abschlussprüfung durchzuführen, die nur Geld koste und nichts bringe, verkennt sie, dass es gemäß § 111 Abs. 1 AktG die primäre Aufgabe des Aufsichtsrats ist, die Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. September 2008 - 4 U 26/06, juris Rn. 433; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl., § 3 Rn. 74; BeckOGK-AktG/Spindler, § 111 Rn. 15 f., Stand: 19. Oktober 2020; MünchKomm-AktG/Habersack, 5. Aufl., § 111 Rn. 53; Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 111 Rn. 16, 20).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 17 U 371/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1898
OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 17 U 371/08 (https://dejure.org/2009,1898)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 17 U 371/08 (https://dejure.org/2009,1898)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. März 2009 - 17 U 371/08 (https://dejure.org/2009,1898)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Haftung des Anlageberaters: Aufklärungspflicht einer Bank über Rückvergütungen für den Vertrieb eines empfohlenen Medienfonds

  • nomos.de PDF, S. 28 (Volltext und Kurzanmerkung)

    Rückvergütungen ("Kick-Backs") bei Medienfonds

  • Wolters Kluwer

    Pflicht der Bank zur Offenbarung von Rückvergütungen für den Vertrieb eines von ihr empfohlenen Medienfonds

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 28 (Volltext und Kurzanmerkung)

    Rückvergütungen ("Kick-Backs") bei Medienfonds

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 2149 (Ls.)
  • OLG-Report Karlsruhe 2009, 364
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 17 U 371/08
    Allein der Umstand, dass sie diese Pflicht vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876) verletzt hat, lässt das Verschulden der Bank nicht entfallen.

    Das ergebe sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876, 1878 f.).

    Das ergibt sich - wie der Kläger zu Recht ausführt - aus den Grundsätzen, die der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 19. Dezember 2006 (NJW 2007, 1876, 1878 f.) entwickelt hat.

    Für die in § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG normierte Pflicht, Interessenkonflikte zu vermeiden, hat er zudem ausdrücklich klargestellt, dass sie zwar - auch schon vor ihrer am 1. November 2007 in Kraft getretenen Neuregelung - durch sachgerechte Information des Kunden erfüllt werden konnte, dass der zivilrechtliche Schutzzweck einer solchen Informationspflicht aber nicht weiter geht als die Aufklärungs- und Beratungspflichten aus einem Beratungsvertrag oder aus §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (BGH NJW 2007, 1876, 1878).

    Dementsprechend hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem - nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergangenen - Beschluss vom 20. Januar 2009 (XI ZR 510/07, zitiert nach Juris, Tz. 12) ausdrücklich klargestellt, dass die in seinem Urteil vom 19. Dezember 2006 (NJW 2007, 1876, 1878 f.) entwickelten Grundsätze zur Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über erhaltene Rückvergütungen auch auf den Vertrieb von Medienfonds anwendbar sind.

    Ohne deren Kenntnis konnte er das Interesse der Beklagten an dem empfohlenen Erwerb der Fondsbeteiligung und die damit verbundene Gefährdung seiner Interessen nicht richtig einschätzen (vgl. BGH NJW 2007, 1876, 1879).

    Denn diese Entscheidung (NJW 2007, 1876, 1878) knüpft ausdrücklich an ein Urteil vom 19. Dezember 2000 an, in dem der Bundesgerichtshof bereits klargestellt hatte, dass eine Bank die dem Vermögensverwalter ihres Kunden gewährten Rückvergütungen wegen des damit verbundenen Interessenkonflikts offenlegen muss (BGH NJW 2001, 962, 963).

    In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 wird diese Vermutung zwar nicht ausdrücklich erwähnt, aber als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. Schäfer/Schäfer BKR 2007, 160, 166).

    Denn dort weist der Bundesgerichtshof für den Fortgang des damaligen Verfahrens eigens darauf hin, dass der Kläger die Kausalität der Pflichtverletzung für den Abschluss derjenigen Wertpapiergeschäfte zu beweisen hat, bei denen keine Rückvergütungen gezahlt wurden (BGH, NJW 2007, 1876, 1879).

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 17 U 371/08
    Eine Bank, die ihren Kunden über Kapitalanlagen berät, muss auch über diejenigen Rückvergütungen aufklären, die sie für den Vertrieb eines von ihr empfohlenen Medienfonds erhält (Anschluss BGH, Beschl. v. 20. Januar 2009, XI ZR 510/07).

    Dementsprechend hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem - nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergangenen - Beschluss vom 20. Januar 2009 (XI ZR 510/07, zitiert nach Juris, Tz. 12) ausdrücklich klargestellt, dass die in seinem Urteil vom 19. Dezember 2006 (NJW 2007, 1876, 1878 f.) entwickelten Grundsätze zur Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über erhaltene Rückvergütungen auch auf den Vertrieb von Medienfonds anwendbar sind.

    Denn dadurch wurden der Interessenkonflikt und die damit verbundene Gefahr eigennütziger Anlageempfehlungen erheblich verstärkt (BGH Beschl. v. 20. Januar 2009, XI ZR 510/07, zitiert nach Juris, Tz. 13).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in dem erwähnten Beschluss vom 20. Januar 2009 (XI ZR 510/07, zitiert nach Juris, Tz. 13) die Entscheidungserheblichkeit der Pflichtverletzung uneingeschränkt bejaht, obwohl die Fondsbeteiligung in dem dort zu beurteilenden Parallelfall bereits im Mai 2001 vermittelt worden war.

  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 17 U 371/08
    Wird die Anlage später im Wege des Schadensersatzes rückabgewickelt, gibt es nach Auffassung des Senats keine Grundlage für eine Vermutung oder Schätzung dahin, dass sich frühere Steuervorteile und spätere Steuernachteile (bei Zufluss der Ersatzleistung) auch nur annähernd entsprechen (anders BGH NJW 2006, 499; 2008, 649, 650 und 2773, 2774).

    Schließlich besteht bei einer anderen Entscheidung die Gefahr, dass der Anleger wirtschaftlich besser gestellt würde, als wenn er überhaupt keine Anlage getätigt hätte, weil die steuerrechtliche Lage bei Rückabwicklung einer Vermögensanlage keineswegs klar und unumstritten ist (vgl. BGH NJW 2006, 499, 501; 2008, 2773, 2774).

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 17 U 371/08
    Über Innenprovisionen muss der Anleger aufgeklärt werden, weil sie keine Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und deshalb auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und eine geringere Rentabilität der Anlage schließen lassen (vgl. BGH NJW 2004, 1732, 1734).
  • BGH, 22.03.2007 - III ZR 218/06

    Verpflichtung des Anlagevermittlers zur Offenlegung einer Innenprovision

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 17 U 371/08
    Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers bei verdeckten Innenprovisionen (vgl. nur BGH NJW-RR 2007, 925, 926 m.w.N.).
  • BGH, 16.03.2004 - VI ZR 138/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung bzw. Haftungsverteilung für die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 17 U 371/08
    Auch für eine Schadensschätzung nach §§ 252 BGB, 287 ZPO benötigt der Richter konkrete Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen, die eine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen (vgl. nur BGH NJW 2004, 1945, 1946 f. m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 30.12.2008 - 17 U 197/08

    Schadensersatzklagen gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG - Oberlandesgericht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 17 U 371/08
    a) Hinsichtlich der Steuervorteile hat sich der Senat (Urt. v. 30. Dezember 2008, 17 U 197/08, zitiert nach Juris, Tz. 62 f.) der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Urt. vom 7.2.2008, 19 U 3041/07, zitiert nach Juris, Tz. 111 ff.) angeschlossen.
  • BGH, 02.04.2001 - II ZR 331/99

    Nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehende Vorteile bei der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 17 U 371/08
    Zwar muss der Richter bei der Schadensbetrachtung im Rahmen des § 287 ZPO auch in die Zukunft blicken (BGH NJW-RR 2001, 1450).
  • OLG München, 07.02.2008 - 19 U 3041/07

    Prospekthaftung bei Filmfondsbeteiligung: Haftung des Gründungsgesellschafters

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 17 U 371/08
    a) Hinsichtlich der Steuervorteile hat sich der Senat (Urt. v. 30. Dezember 2008, 17 U 197/08, zitiert nach Juris, Tz. 62 f.) der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Urt. vom 7.2.2008, 19 U 3041/07, zitiert nach Juris, Tz. 111 ff.) angeschlossen.
  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 17 U 371/08
    Denn diese Entscheidung (NJW 2007, 1876, 1878) knüpft ausdrücklich an ein Urteil vom 19. Dezember 2000 an, in dem der Bundesgerichtshof bereits klargestellt hatte, dass eine Bank die dem Vermögensverwalter ihres Kunden gewährten Rückvergütungen wegen des damit verbundenen Interessenkonflikts offenlegen muss (BGH NJW 2001, 962, 963).
  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

  • BGH, 30.11.2007 - V ZR 284/06

    Beratungspflicht des Verkäufers hinsichtlich der Funktionsweise eines

  • BGH, 19.06.2008 - VII ZR 215/06

    Zur Anrechnung von Steuervorteilen bei der Schadensberechnung (hier:

  • BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92

    Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information

  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 44/06

    Beratungs- und Hinweispflichten eines Anlageberaters bei Vermittlung einer

  • OLG Stuttgart, 06.10.2009 - 6 U 126/09

    Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Fahrlässige Verletzung der Pflicht zur

    Kam die Bank dieser Pflicht nicht nach, so handelte sie jedenfalls im Jahr 2003 fahrlässig (wie OLG Karlsruhe Urteil vom 3.3.2009 - 17 U 371/08; Abgrenzung zu OLG Dresden Urteil vom 24.7.2009 - 8 U 1240/08 sowie OLG Oldenburg Urteil vom 11.9.2009 - 11 U 75/08).

    Sie alle wie auch die Ausführungen des Beklagtenvertreters im Termin haben den Senat jedenfalls für das Jahr 2003 von nichts anderem zu überzeugen vermocht (wie hier im Ergebnis auch OLG Karlsruhe im Urteil vom 3.3.2009, 17 U 371/08).

    Darauf, ob allein schon - wie dies das OLG Karlsruhe im Urteil vom 3.3.2009 (17 U 371/08) annahm - das Urteil des BGH vom 19.12.2000 (XI ZR 349/99 = NJW 2001, 962, 963) gegen die Beklagte sprach, kommt es damit nicht an.

  • OLG Naumburg, 09.02.2010 - 6 U 147/09

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Hinweispflicht auf Rückvergütungen und

    Dass dies für von der Bank im Rahmen der Anlageberatung selbst vereinnahmte Rückvergütungen erst recht gelten muss, war daher vorhersehbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2009, 9 U 30/09, Rn. 33; OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2009, 31 U 70/09, Rn. 65; OLG Frankfurt, Urt. v. 20.10.2009, 14 U 98/08, Rn. 26; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.03.2009, 17 U 371/08, Rn. 22; jeweils zitiert nach juris), zumal diese Auffassung in gewichtigen Teilen der Literatur seit jeher vertreten wurde (vgl. die Literaturhinweise bei OLG Stuttgart, Urt. v. 06.10.2009, 6 U 126/09, Rn. 72, zitiert nach juris; OLG München, Beschl. v. 11.08.2009, 19 U 2098/09, Seite 5 letzter Absatz, Seite 6 erster Absatz; OLG Celle, Urt. vom 01.07.2009, 3 U 257/08, Rn. 37; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.03.2009, 17 U 371/08, Rn. 22; LG Heidelberg, Urt. v. 14.07.2009, 2 O 371/08, Rn. 125; LG Hamburg, Urt. v. 18.03.2009, 301 O 26/08, Rn. 38; jeweils zitiert nach juris).

    Diese Offenbarungspflicht trifft daher nur den Anlageberater und gilt auch nur für dessen Rückvergütung, dafür aber unabhängig von deren Höhe (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2009, 9 U 30/09, Rn. 30, 34; OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2009, 31 U 70/09, Rn. 51; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.03.2009, 17 U 371/08, Rn. 18; jeweils zitiert nach juris).

    Dass hier kein vermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt, ist damit endgültig geklärt (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 06.10.2009, 6 U 126/09, Rn. 60 sowie OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.03.2009, 17 U 371/08, Rn. 22; jeweils zitiert nach juris).

  • LG Neuruppin, 25.05.2010 - 5 O 54/09

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Verpflichtung zur Offenlegung einer

    Aufgrund dessen ist es geboten, dass der Anlageberater den Interessenten über diesen Interessenkonflikt informiert, um diesen in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse des Beraters einzuschätzen und beurteilen zu können, ob er die Beteiligung nur empfiehlt, weil er selbst daran verdient (OLG Karlsruhe vom 03.03.2009, Az. 17 U 371/08; LG Hamburg a.a.O.).

    Denn die Frage einer Kollision des berechtigten Interesses des Kunden, der eine Beratung erwartet und angesichts der Umstände erwarten darf, und des wirtschaftlichen Eigeninteresses der Beklagten bei Erhalt von Provisionen aus dem Vertrieb ist ein ganz allgemeines vertragsrechtliches Problem, das in vielen Fällen der Geschäftsbesorgung auftreten kann, etwa gemäß § 654 BGB bei einem für beide Parteien tätigen Makler (vgl. zu allem OLG München vom 29.03.2010, Az. 17 U 3457/09; OLG Stuttgart vom 04.03.2010, Az. 13 U 42/09; OLG Hamm vom 03.03.2010, Az. 31 U 106/08; OLG Düsseldorf vom 30.11.2009, Az. 9 U 30/09; OLG Hamm vom 25.11.2009, Az. 31 U 70/09; OLG München vom 17.11.2009, Az. 5 U 4293/07; OLG Celle vom 21.10.2009, Az. 3 U 86/09; OLG Frankfurt a. M. vom 20.10.2009, Az. 14 U 98/08; OLG Stuttgart vom 06.10.2009, Az. 6 U 126/09; OLG Karlsruhe vom 03.03.2009, Az. 17 U 371/08; LG Magdeburg vom 04.06.2009, Az. 11 O 2449/08 sowie LG Hamburg v. 25.03.2009, Az. 322 O 183/08 und vom 18.03.2009, Az. 301 O 26/08; LG Heidelberg vom 14.07.2009, Az. 2 O 351/08; a.A. OLG Oldenburg vom 11.09.2009, Az. 11 U 75/08; OLG Dresden WM 09, 1689 ff.).

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