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   OLG Koblenz, 22.06.2009 - 1 W 199/09   

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https://dejure.org/2009,29479
OLG Koblenz, 22.06.2009 - 1 W 199/09 (https://dejure.org/2009,29479)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.06.2009 - 1 W 199/09 (https://dejure.org/2009,29479)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22. Juni 2009 - 1 W 199/09 (https://dejure.org/2009,29479)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tragung der Prozesskosten durch die Insolvenzgläubiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 38; InsO § 56 Abs. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1
    Tragung der Prozesskosten durch die Insolvenzgläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Koblenz 2009, 968
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.03.2006 - II ZB 11/05

    Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch Insolvenzgläubiger

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.06.2009 - 1 W 199/09
    a) Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur denjenigen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren Befriedigungsmöglichkeiten sich bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskosten- und ggf. auch das Vollstreckungsrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich verbessern werden (vgl. BGH ZIP 1990, 1490 ; NJW-RR 2006, 1064 f.; Senatsbeschluss vom 13. März 2009 - 1 W 99/09 - Philippi in: Zöller, ZPO , 27. Auflage 2009, § 116 Rn. 4 ff.; Steenbuck MDR 2004, 1155, 1156 f.).

    Dem vom Kläger angezogenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2006 - II ZB 11/05 - (NJW-RR 2006, 1064, 1065) lässt sich Gegenteiliges nichts entnehmen.

  • BGH, 24.03.1998 - XI ZR 4/98

    Freistellung des Fiskus von der Kostenaufbringung

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.06.2009 - 1 W 199/09
    Es ist Sache des Involvenzverwalters, die wirtschaftlich Beteiligten zum Aufbringen der Kosten zu veranlassen; entsprechende Bemühungen und etwaige Hinderungsgründe hat er - gleich jeder anderen um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei - konkret darzutun und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (§§ 117, 118 Abs. 2 ZPO ; vgl. BGHZ 138, 188 = MDR 1998, 737 f.; Philippi aaO., Rn. 7b und 7c); auch seine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe und das in der Rechtsprechung anerkannte "schutzwürdige Eigeninteresse" an dem (vorrangigen) Erhalt der Verwaltervergütung (vgl. Philippi aaO., Rn. 10a m.w.N.) entbinden ihn hiervon nicht.
  • BGH, 27.09.1990 - IX ZR 250/89

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Konkursverwalter - Kommanditgesellschaft -

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.06.2009 - 1 W 199/09
    a) Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur denjenigen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren Befriedigungsmöglichkeiten sich bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskosten- und ggf. auch das Vollstreckungsrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich verbessern werden (vgl. BGH ZIP 1990, 1490 ; NJW-RR 2006, 1064 f.; Senatsbeschluss vom 13. März 2009 - 1 W 99/09 - Philippi in: Zöller, ZPO , 27. Auflage 2009, § 116 Rn. 4 ff.; Steenbuck MDR 2004, 1155, 1156 f.).
  • BGH, 25.11.2010 - VII ZB 71/08

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Beschaffung eines Prozesskostenvorschusses

    bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht davon ausgeht, dass der Insolvenzverwalter versuchen müsse, die Finanzierung der Prozessführung durch die wirtschaftlich Beteiligten zu betreiben und zu koordinieren (ebenso z.B. ausdrücklich OLG Koblenz, OLGR 2009, 968, 969).
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