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   OLG Hamm, 01.04.2004 - 15 W 74/04   

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https://dejure.org/2004,5332
OLG Hamm, 01.04.2004 - 15 W 74/04 (https://dejure.org/2004,5332)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.04.2004 - 15 W 74/04 (https://dejure.org/2004,5332)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. April 2004 - 15 W 74/04 (https://dejure.org/2004,5332)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Verweigerung einer Bluttransfusion durch die behandelnden Ärzte; Erfordernis einer Bluttransfusion aus medizinischer Sicht ; Ausschluss einer Sachentscheidung nach Eintritt der Erledigung der Hauptsache im Verfahren ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Genehmigung einer Bluttransfusion, Feststellungsinteresse an einer erledigten betreuungsrechtlichen Maßnahme

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4; ; FGG § 20 Abs. 1; ; BGB § 1896; ; BGB § 1904

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mögliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten betreuungsrechtlichen Maßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2004, 231
  • FamRZ 2006, 288 (Ls.)
  • OLG-Report Hamm 2004, 208
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2004 - 15 W 74/04
    Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen." Das BVerfG hat diese Rechtsprechung fortgeführt, indem es bei Freiheitsentziehungen in der Form der Abschiebungshaft (§ 57 AuslG) einen Anspruch des Betroffenen auf eine nachträglich feststellende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme auch aus seinem Rehabilitierungsinteresse abgeleitet hat (NJW 2002, 2456).

    In der genannten Rechtsprechung des BVerfG ist bislang ein aus dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes abgeleitetes besonderes Feststellungsinteresse des Betroffenen jeweils nur in Fällen bejaaht worden, in denen Maßnahme mit Eingriffscharakter tatsächlich durchgeführt worden waren, also etwa eine Wohnungsdurchsuchung vorgenommen (NJW 1997, 2163; NJW 1998, 2131), eine freiheitsentziehende Unterbringung bzw. Haftanordnung vollzogen (NJW 1998, 2432; NJW 2002, 2456) oder auf betreuungsrechtlicher Grundlage eine Bluttransfusion tatsächlich durchgeführt worden war (NJW 2002, 206).

    Einem Rehabilitierungsinteresse, das nach Auffassung des BVerfG bei einem Freiheitsverlust durch Inhaftierung indiziert wird (NJW 2002, 2456, 2457), kommt deshalb in dem hier vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu.

  • BVerfG, 10.05.1998 - 2 BvR 978/97

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Beschlüsse in einer Unterbringungssache, die

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2004 - 15 W 74/04
    Das BVerfG hat in einer Reihe jüngerer Entscheidungen (NJW 1997, 2163; 1998, 2131; 1998, 2432) unter gleichzeitiger Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung hervorgehoben: "Die in Art. 19 IV GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes verbietet es den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" zu lassen.

    In der genannten Rechtsprechung des BVerfG ist bislang ein aus dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes abgeleitetes besonderes Feststellungsinteresse des Betroffenen jeweils nur in Fällen bejaaht worden, in denen Maßnahme mit Eingriffscharakter tatsächlich durchgeführt worden waren, also etwa eine Wohnungsdurchsuchung vorgenommen (NJW 1997, 2163; NJW 1998, 2131), eine freiheitsentziehende Unterbringung bzw. Haftanordnung vollzogen (NJW 1998, 2432; NJW 2002, 2456) oder auf betreuungsrechtlicher Grundlage eine Bluttransfusion tatsächlich durchgeführt worden war (NJW 2002, 206).

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 1935/96

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit Durchsuchungen von

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2004 - 15 W 74/04
    Das BVerfG hat in einer Reihe jüngerer Entscheidungen (NJW 1997, 2163; 1998, 2131; 1998, 2432) unter gleichzeitiger Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung hervorgehoben: "Die in Art. 19 IV GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes verbietet es den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" zu lassen.

    In der genannten Rechtsprechung des BVerfG ist bislang ein aus dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes abgeleitetes besonderes Feststellungsinteresse des Betroffenen jeweils nur in Fällen bejaaht worden, in denen Maßnahme mit Eingriffscharakter tatsächlich durchgeführt worden waren, also etwa eine Wohnungsdurchsuchung vorgenommen (NJW 1997, 2163; NJW 1998, 2131), eine freiheitsentziehende Unterbringung bzw. Haftanordnung vollzogen (NJW 1998, 2432; NJW 2002, 2456) oder auf betreuungsrechtlicher Grundlage eine Bluttransfusion tatsächlich durchgeführt worden war (NJW 2002, 206).

  • BVerfG, 02.08.2001 - 1 BvR 618/93

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Rechtsmittel in Fällen tiefgreifender

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2004 - 15 W 74/04
    Schließlich hat das BVerfG (NJW 2002, 206) das Interesse einer der Glaubensgemeinschaft der A angehörenden Betroffenen an einer nachträglichen Überprüfung einer Bestellung ihres Ehemannes zum vorläufigen Betreuer bejaht, in deren Folge es aufgrund der durch den Betreuer erklärten Einwilligung zu mehreren Bluttransfusionen gekommen war.

    In der genannten Rechtsprechung des BVerfG ist bislang ein aus dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes abgeleitetes besonderes Feststellungsinteresse des Betroffenen jeweils nur in Fällen bejaaht worden, in denen Maßnahme mit Eingriffscharakter tatsächlich durchgeführt worden waren, also etwa eine Wohnungsdurchsuchung vorgenommen (NJW 1997, 2163; NJW 1998, 2131), eine freiheitsentziehende Unterbringung bzw. Haftanordnung vollzogen (NJW 1998, 2432; NJW 2002, 2456) oder auf betreuungsrechtlicher Grundlage eine Bluttransfusion tatsächlich durchgeführt worden war (NJW 2002, 206).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2004 - 15 W 74/04
    Das BVerfG hat in einer Reihe jüngerer Entscheidungen (NJW 1997, 2163; 1998, 2131; 1998, 2432) unter gleichzeitiger Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung hervorgehoben: "Die in Art. 19 IV GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes verbietet es den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" zu lassen.

    In der genannten Rechtsprechung des BVerfG ist bislang ein aus dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes abgeleitetes besonderes Feststellungsinteresse des Betroffenen jeweils nur in Fällen bejaaht worden, in denen Maßnahme mit Eingriffscharakter tatsächlich durchgeführt worden waren, also etwa eine Wohnungsdurchsuchung vorgenommen (NJW 1997, 2163; NJW 1998, 2131), eine freiheitsentziehende Unterbringung bzw. Haftanordnung vollzogen (NJW 1998, 2432; NJW 2002, 2456) oder auf betreuungsrechtlicher Grundlage eine Bluttransfusion tatsächlich durchgeführt worden war (NJW 2002, 206).

  • OLG Hamm, 22.12.2003 - 15 W 437/03

    Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2004 - 15 W 74/04
    Diese Beurteilung des Rechtsschutzinteresses entspricht inhaltlich derjenigen, die der Senat anderweitig bereits in einer Abschiebungshaftsache (Beschluß vom 22.12.2003 - 15 W 437/03 -) vorgenommen hat.
  • BGH, 17.03.2003 - XII ZB 2/03

    Zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Betreuerentscheidungen im

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2004 - 15 W 74/04
    Durch Beschluß vom 01.07.2003 hat das Amtsgericht den "Antrag der Vorsorgebevollmächtigten G und X auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Verweigerung einer Bluttransfusion durch die behandelnden Ärzte der T zurückgewiesen", und "klargestellt, daß damit die zur Durchführung der Bluttransfusion erforderliche Einwilligung als erteilt gilt." Die Formulierung des Beschlußtenors beruht auf den Grundsätzen des Beschlusses des BGH vom 17.03.2003 (u.a. veröffentlicht in NJW 2003, 1588), die das Amtsgericht auch auf den vorliegenden Fall für anwendbar gehalten hat.
  • BGH, 19.12.2023 - XIII ZB 47/21

    Freiheitsentziehung aufgrund einer Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung;

    (2) Das mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff verbundene Rehabilitierungsinteresse ist jedoch grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn es infolge der angefochtenen Entscheidung auch zu einem effektiven Eingriff in die Rechte des Betroffenen gekommen, die Rechtsverletzung also auch als solche eingetreten ist (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2004, 231 [juris Rn. 12, 13]; OLG Brandenburg, FamRZ 2013, 802 Rn. 20; OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 1047 Rn. 24; Obermann in Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK FamFG, 48. Ed., § 62 Rn. 23; Göbel in Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 62 Rn. 20).
  • OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 3 UF 41/12

    Elterliche Sorge: Fortsetzungsfeststellungsantrag gegen die Anordnung

    Insbesondere dann, wenn sich die Hauptsache schon vor dem angedrohten Eingriff in Grundrechte erledigt hat, ist für den Feststellungsantrag kein Raum mehr (OLG Hamm, FGPrax 2004, 231, 232; Hahne/ Munzig/Gutjahr, a.a.O., § 62 Rn. 23).
  • BayObLG, 16.08.2004 - 4Z BR 45/04

    Kein Feststellungsinteresse bei nicht vollzogener Abschiebhaft

    Die bloße Anordnung einer Freiheitsentziehung ohne Vollzug führt zu keinem schwerwiegenden hoheitlicher Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Freiheitsrecht und begründet somit auch kein Feststellungsinteresse nach Erledigung der Hauptsache (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22.12.2003, Az. 3Z BR 260/03, veröffentlicht in juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2003, Az. 15 W 437/04, OLG Report Hamm 2004, 140; OLG Hamm vom 1.4.2004, Az. 15 W 74/04, OLG Report Hamm 2004, 208, 201 für den Fall einer nicht vollzogenen betreuungsrechtlichen Maßnahme).
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