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   OLG Rostock, 26.06.2008 - 3 U 62/08   

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OLG Rostock, 26.06.2008 - 3 U 62/08 (https://dejure.org/2008,17766)
OLG Rostock, Entscheidung vom 26.06.2008 - 3 U 62/08 (https://dejure.org/2008,17766)
OLG Rostock, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - 3 U 62/08 (https://dejure.org/2008,17766)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Beschlussergänzung: Versehentlich unterbliebene Entscheidung zu den Kosten des Streithelfers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ergänzung eines die Berufung zurückweisenden Beschlusses hinsichtlich der Kosten des Streithelfers

  • Judicialis

    ZPO § 69; ; ZPO § ... 71; ; ZPO § 101; ; ZPO § 101 Abs. 1; ; ZPO § 101 Abs. 1 1. Hs.; ; ZPO § 189; ; ZPO § 308 Abs. 2; ; ZPO § 317 Abs. 1; ; ZPO § 319; ; ZPO § 321; ; ZPO § 321 Abs. 1; ; ZPO § 321 Abs. 2; ; ZPO § 522 Abs. 2; ; ZPO § 329 Abs. 2 S. 1; ; ZPO § 329 Abs. 2 S. 2; ; ZPO § 329 Abs. 3; ; ZPO § 522 Abs. 2; ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; ZPO § 574 Abs. 2; ; ZPO § 574 Abs. 3 S. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 321; ZPO § 522
    Ergänzung eines die Berufung zurückweisenden Beschlusses hinsichtlich der Kosten des Streithelfers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Rostock 2009, 267
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 12.02.2003 - 1 U 2733/02
    Auszug aus OLG Rostock, 26.06.2008 - 3 U 62/08
    Es handelt sich aber bei einem Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO um einen sogenannten urteilsähnlichen bzw. -ersetzenden Beschluss, der deshalb nach einer Entscheidung des OLG München vom 12.02.2003 (1 U 2733/02, MDR 2003, 522) zuzustellen ist; jedenfalls ist danach der Beginn der Zweiwochenfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO von einer förmlichen Zustellung abhängig zu machen.
  • BGH, 02.12.2004 - IX ZR 422/99

    Rechtstellung des Nebenintervenienten bei fehlender Entscheidung über seine

    Auszug aus OLG Rostock, 26.06.2008 - 3 U 62/08
    Beim Übergehen der Entscheidung über die Kosten der Streithilfe - wie hier - beginnt die Frist erst mit der förmlichen Zustellung der Entscheidung an den Streithelfer (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2004, IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295; Zöller-Vollkommer a. a. O., Rn. 7 m. w. N.).
  • BGH, 18.12.2018 - II ZB 21/16

    Zur Frage, ob die Frist zur Beschlussergänzung hinsichtlich der Kosten des

    (2) Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295) führt nicht zu einer anderen Einschätzung (a.A. OLG Rostock, OLGR 2009, 267 f.).
  • KG, 17.11.2014 - 8 W 86/14

    Beschlussergänzung: Beginn der Frist für den Ergänzungsantrag

    Streitig ist, ob bei einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift für eine Beschluss ergänzung die Frist regelmäßig bereits mit formlosem Zugang des lückenhaften Beschlusses beginnt (so OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.01.1956, ZZP 69, 428; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 329 Rn 41; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 329 Rn 20; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl.,§ 321 Rn 7), ob sie nur im Falle zustellungsbedürftiger und/oder urteilsersetzender Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung und im Übrigen mit Zugang beginnt (so OLG München MDR 2003, 522; OLGR Rostock 2009, 267, jeweils für Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO in der vor dem 27.10.2011 anwendbaren Fassung; OLG Jena, Beschl. v. 09.03.2011 -4 U 111/08, bei Juris Tz 11; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321 Rn 7; Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 329 Rn 20; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 329 Rn 27), oder ob sie stets - unabhängig davon, ob § 329 ZPO eine Zustellung des Beschlusses gebietet - erst ab einer etwaigen förmlichen Zustellung beginnt (so OLG Karlsruhe NJW 2014, 2053).
  • OLG Karlsruhe, 07.04.2014 - 9 W 28/13

    Entscheidung im Beschwerdeverfahren: Ergänzung des Beschlusses bei versehentlich

    Es kommt bei der Frage der Frist im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 321 Abs. 2 ZPO nicht darauf an, ob eine förmliche Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO - im Hinblick auf den möglichen Fristlauf gemäß § 321 Abs. 2 ZPO - geboten gewesen wäre (vgl. zur Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO in ähnlichen Fällen OLG München, MDR 2003, 522; OLG Rostock, OLGR 2009, 267).
  • OLG Köln, 15.06.2011 - 19 W 41/10
    Weil die Beschwerdeentscheidung vom 27.12.2010 ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, konnte auch die Ergänzung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung erfolgen (vgl. OLG Celle vom 17.07.2008 - 4 W 99/08 - Rn. 5; OLG Rostock vom 26.06.2008 - 3 U 62/08 - Rn. 2; Thüringer OLG vom 09.11.2006 - 5 U 100/06 - jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Bamberg, 13.09.2022 - 3 U 300/21

    Auftraggeber muss für mangelfreies Vorgewerk sorgen!

    Auf den Antrag des Streithelfers des Klägers vom 15.09.2022 ist der Beschluss des Senates vom 13.09.2022 im tenorierten Umfang entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu ergänzen (vgl. hierzu Feskorn in Zöller, 34. Aufl., § 321 Rn. 1 und 5; Seiler in Thomas/Putzo, 42. Aufl., § 321 Rn. 4; OLG Rostock, Beschluss vom 26.06.2008 - 3 U 62/08).
  • OLG Köln, 15.06.2011 - 19 W 40/10
    Weil die Beschwerdeentscheidung vom 27.12.2010 ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, konnte auch die Ergänzung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung erfolgen (vgl. OLG Celle vom 17.07.2008 - 4 W 99/08 - Rn. 5; OLG Rostock vom 26.06.2008 - 3 U 62/08 - Rn. 2; Thüringer OLG vom 09.11.2006 - 5 U 100/06 - jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Nürnberg, 09.02.2011 - 8 W 727/09

    Kostenhaftung des Testamentvollstreckers: Parteifähigkeit nach Amtsbeendigung

    An dieser Entscheidung ist der Senat nicht durch § 321 Abs. 2 ZPO gehindert, weil dessen Frist mangels einer zugestellten Entscheidung des Senats, die ergänzt werden könnte, nicht zu laufen begonnen hat (OLG Rostock, Beschluss vom 26.06.2008, Az. 3 U 62/08).
  • LG Bochum, 17.03.2010 - 7 T 13/10

    Pfändungs- undÜberweisungsbeschluss über Ansprüche gegen das Land

    Eine Ergänzung gem. § 321 ZPO , der analog auch auf Beschlüsse ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung anwendbar ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 26.06.2008, Az. 3 U 62/08 ), setzt voraus, dass bei einer Entscheidung ein Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt ganz oder teilweise durch das Gerichtübergangen worden ist.
  • LG Bochum, 09.02.2010 - 7 T 13/10

    Pfändung von Ansprüchen auf Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung

    Eine Ergänzung gem. § 321 ZPO, der analog auch auf Beschlüsse ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung anwendbar ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 26.06.2008, Az. 3 U 62/08), setzt voraus, dass bei einer Entscheidung ein Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt ganz oder teilweise durch das Gericht übergangen worden ist.
  • OLG Bamberg, 29.11.2022 - 3 U 300/21

    Berichtigungsbeschluss

    Auf den Antrag des Streithelfers des Klägers vom 15.09.2022 ist der Beschluss des Senates vom 13.09.2022 im tenorierten Umfang entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu ergänzen (vgl. hierzu Feskorn in Zöller, 34. Aufl., § 321 Rn. 1 und 5; Seiler in Thomas/Putzo, 42. Aufl., § 321 Rn. 4; OLG Rostock, Beschluss vom 26.06.2008 - 3 U 62/08).
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