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   OLG Stuttgart, 22.05.2007 - 8 W 202/07   

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OLG Stuttgart, 22.05.2007 - 8 W 202/07 (https://dejure.org/2007,8115)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2007 - 8 W 202/07 (https://dejure.org/2007,8115)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Mai 2007 - 8 W 202/07 (https://dejure.org/2007,8115)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines ausländischen Verkehrsanwalts; Umfang des Erstattungsanspruchs; Berücksichtigung einer vom ausländischen Anwalt abgerechneten Umsatzsteuer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines ausländischen Verkehrsanwalts in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts; Erforderlichkeit der Einschaltung ausländischer Rechtsanwälte zur Eingliederung der divergierenden Auffassungen der Parteien in die jeweils ...

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Stuttgart 2008, 74
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04

    Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2007 - 8 W 202/07
    Die ausländische Partei darf nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1373) einem Verkehrsanwalt an ihrem Sitz oder Wohnort Mandat erteilen, der seinerseits einen inländischen Hauptbevollmächtigten beauftragen kann.

    Und der BGH nimmt seinerseits auf den Beschluss des OLG München in seinen Entscheidungen zur Höhe der Vergütung eines ausländischen Verkehrsanwalts ohne Einschränkungen Bezug (BGH NJW 2005, 1373 und NJW-RR 2005, 1732).

  • OLG München, 11.03.2004 - 11 W 2889/02

    Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts einer ausländischen Partei; Grundsatz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2007 - 8 W 202/07
    Erstattungsfähig sind jedoch nur die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts (BGH a. a. O.; BGH NJW-RR 2005, 1732; OLG Stuttgart a. a. O.; OLG München NJW-RR 2004, 1508).

    Dass die ausländische Umsatzsteuer danach erstattungsfähig ist als notwendige Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 Abs. 1 ZPO, wird auch vom OLG München (NJW-RR 2004, 1508 = JurBüro 2004, 380), dem sich der Senat anschließt, vertreten.

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZB 5/05

    Erstattung von Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts bei Wahrnehmung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2007 - 8 W 202/07
    Erstattungsfähig sind jedoch nur die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts (BGH a. a. O.; BGH NJW-RR 2005, 1732; OLG Stuttgart a. a. O.; OLG München NJW-RR 2004, 1508).

    Und der BGH nimmt seinerseits auf den Beschluss des OLG München in seinen Entscheidungen zur Höhe der Vergütung eines ausländischen Verkehrsanwalts ohne Einschränkungen Bezug (BGH NJW 2005, 1373 und NJW-RR 2005, 1732).

  • BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93

    Erstattungs von Schreibauslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2007 - 8 W 202/07
    Der durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 eingeführte § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO enthält deshalb den Grundgedanken der Entlastung des Kostenfestsetzungsverfahrens von schwierigen steuerrechtlichen Fragen und muss auch zur Anwendung kommen in ähnlich gelagerten Fällen, die ihrem Wortlaut nach nicht von § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO erfasst und auch nicht in derselben Häufigkeit auftreten wie der dort angeführte Fall, aber in ähnlicher Weise den Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens sprengen (vgl. hierzu BVerfG NJW 1996, 382; Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 91 Rdnr. 13 "Umsatzsteuer").
  • BGH, 25.11.2004 - I ZB 16/04

    "Umsatzsteuererstattung"; Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2007 - 8 W 202/07
    Die Bestimmung stellt auf die Umsatzsteuerpflicht des Auftraggebers als Voraussetzung ab, für die nunmehr eine formgerechte Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung genügt (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 104 Rdnr. 3b; BGH NJW-RR 2005, 363).
  • OLG Stuttgart, 20.04.2004 - 8 W 234/03

    Kostenerstattung: Erstattungsanspruch einer ausländischen Partei hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2007 - 8 W 202/07
    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.03.2005 lag ein Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. April 2004 (Az. 8 W 234/03; veröffentlicht in NJW-RR 2004, 1581) zu Grunde, in dem dieser, auch insoweit vom Rechtsbeschwerdegericht unbeanstandet, ausgeführt hat, dass es nach gefestigter Senatsrechtsprechung für eine ausländische Partei in einem Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht regelmäßig als notwendig i. S. d. § 91 Abs. 1 ZPO anzuerkennen sei, dass sie sich in jeder Instanz der Unterstützung eines Verkehrsanwalts bedient, wobei sie die Wahl hat zwischen einem Anwalt im Ausland oder einem deutschen Anwalt (JurBüro 1981, 870 = Justiz 1981, 316 (LS); Die Justiz 1984, 99 = JurBüro 1984, 593; ähnlich z. B. OLG Hamburg, MDR 2000, 664; OLG Dresden, JurBüro 1998, 144; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 91 Rn. 13 "Ausländer").
  • OLG Dresden, 20.06.1997 - 15 W 808/97
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2007 - 8 W 202/07
    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.03.2005 lag ein Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. April 2004 (Az. 8 W 234/03; veröffentlicht in NJW-RR 2004, 1581) zu Grunde, in dem dieser, auch insoweit vom Rechtsbeschwerdegericht unbeanstandet, ausgeführt hat, dass es nach gefestigter Senatsrechtsprechung für eine ausländische Partei in einem Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht regelmäßig als notwendig i. S. d. § 91 Abs. 1 ZPO anzuerkennen sei, dass sie sich in jeder Instanz der Unterstützung eines Verkehrsanwalts bedient, wobei sie die Wahl hat zwischen einem Anwalt im Ausland oder einem deutschen Anwalt (JurBüro 1981, 870 = Justiz 1981, 316 (LS); Die Justiz 1984, 99 = JurBüro 1984, 593; ähnlich z. B. OLG Hamburg, MDR 2000, 664; OLG Dresden, JurBüro 1998, 144; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 91 Rn. 13 "Ausländer").
  • OLG Hamburg, 02.03.2000 - 8 W 61/00

    Erstattung der Verkehrsanwaltskosten einer ausländischen Partei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2007 - 8 W 202/07
    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.03.2005 lag ein Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. April 2004 (Az. 8 W 234/03; veröffentlicht in NJW-RR 2004, 1581) zu Grunde, in dem dieser, auch insoweit vom Rechtsbeschwerdegericht unbeanstandet, ausgeführt hat, dass es nach gefestigter Senatsrechtsprechung für eine ausländische Partei in einem Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht regelmäßig als notwendig i. S. d. § 91 Abs. 1 ZPO anzuerkennen sei, dass sie sich in jeder Instanz der Unterstützung eines Verkehrsanwalts bedient, wobei sie die Wahl hat zwischen einem Anwalt im Ausland oder einem deutschen Anwalt (JurBüro 1981, 870 = Justiz 1981, 316 (LS); Die Justiz 1984, 99 = JurBüro 1984, 593; ähnlich z. B. OLG Hamburg, MDR 2000, 664; OLG Dresden, JurBüro 1998, 144; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 91 Rn. 13 "Ausländer").
  • OLG Karlsruhe, 28.10.1980 - 11 W 96/79
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2007 - 8 W 202/07
    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.03.2005 lag ein Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. April 2004 (Az. 8 W 234/03; veröffentlicht in NJW-RR 2004, 1581) zu Grunde, in dem dieser, auch insoweit vom Rechtsbeschwerdegericht unbeanstandet, ausgeführt hat, dass es nach gefestigter Senatsrechtsprechung für eine ausländische Partei in einem Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht regelmäßig als notwendig i. S. d. § 91 Abs. 1 ZPO anzuerkennen sei, dass sie sich in jeder Instanz der Unterstützung eines Verkehrsanwalts bedient, wobei sie die Wahl hat zwischen einem Anwalt im Ausland oder einem deutschen Anwalt (JurBüro 1981, 870 = Justiz 1981, 316 (LS); Die Justiz 1984, 99 = JurBüro 1984, 593; ähnlich z. B. OLG Hamburg, MDR 2000, 664; OLG Dresden, JurBüro 1998, 144; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 91 Rn. 13 "Ausländer").
  • OLG Celle, 25.04.2008 - 2 W 39/08

    Zulässigkeit der Berechnung von Rechtsanwaltskosten anhand der jeweils

    Die Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts auf die bei der Beauftragung eines inländischen Verkehrsanwalts anfallenden Gebühren hat zur Folge, dass daneben auch die abgerechnete Umsatzsteuer auf die Vergütung des ausländischen Verkehrsanwalts, der für ein Unternehmen tätig geworden ist, nicht nach § 91 ZPO zu erstatten ist (gegen OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2008, 74).

    Der Senat vermag nicht der Auffassung der Oberlandesgerichte München (vgl. JurBüro 2004, 380 - 382) und Stuttgart (vgl. OLGR Stuttgart 2008, 74 - 76) zu folgen, wonach zu den bei der Beauftragung eines ausländischen Verkehrsanwaltes erstattungsfähigen Kosten eines deutschen Rechtsanwalts auch die ausländischen Umsatzsteuerbeträge gehören.

  • OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des "Hausanwalts" einer ausländischen Partei

    Die Kosten eines (ausländischen) Verkehrsanwalts sind dabei grundsätzlich in Höhe der Gebühren eines deutschen (Verkehrs-)Anwalts erstattungsfähig (vgl. BGH NJW 2005, 1373 = AGS 2005, 268 = MDR 2005, 895; OLG Stuttgart OLGR 2008, 74; OLGR 2009, 452; Senatsbeschlüsse vom 22.04.2009 - 17 W 47/09 - und vom 13.08.2009 - 17 W 187/09 sowie 17 W 218 + 232/09 - Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 91 Rn. 13 "Ausländer"), und zwar neben den Kosten eines - in diesem Falle regelmäßig am Sitz des Prozessgerichts zu beauftragenden (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2009, 452) - inländischen Prozessbevollmächtigten.
  • OLG Stuttgart, 05.02.2009 - 8 W 40/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines von einem

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.3.2005 lag ein Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20.4.2004 (8 W 234/03; veröffentlicht in NJW-RR 2004, 1581) zu Grunde, in dem dieser, auch insoweit vom Rechtsbeschwerdegericht unbeanstandet, ausgeführt hat, dass es nach gefestigter Senatsrechtsprechung für eine ausländische Partei in einem Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht regelmäßig als notwendig im Sinn des § 91 Abs. 1 anzuerkennen sei, dass sie sich in jeder Instanz der Unterstützung eines Verkehrsanwalts bedient, wobei sie die Wahl hat zwischen einem Anwalt im Ausland oder einem deutschen Anwalt ( OLG-Report 2008, 74; JurBüro 1981, 870; JurBüro 1984, 593; ähnlich z. B. OLG Hamburg, MDR 2000, 664; OLG Dresden, JurBüro 1998, 144; vgl. auch Zöller/Herget ZPO, 27. Aufl. 2009, § 91 Rdnr. 13 "Ausländer").
  • OLG Köln, 30.12.2010 - 17 W 308/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einschaltung eines italienischen

    Die Kosten eines (ausländischen) Verkehrsanwaltes sind dabei grundsätzlich in Höhe der Gebühren eines deutschen Verkehrsanwaltes erstattungsfähig (BGH NJW 2005, 1373 = AGS 2005, 268 = MDR 2005, 895; OLG Stuttgart OLGR 2008, 74, 2009, 452; Senatsbeschlüsse vom 22. April 2009 - 17 W 47/09 - und vom 13. August 2009 - 17 W 187/09 - sowie 17 W 218 und 232/09 -).
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