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   OLG Frankfurt, 23.04.1998 - 15 U 165/97   

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https://dejure.org/1998,6038
OLG Frankfurt, 23.04.1998 - 15 U 165/97 (https://dejure.org/1998,6038)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.04.1998 - 15 U 165/97 (https://dejure.org/1998,6038)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. April 1998 - 15 U 165/97 (https://dejure.org/1998,6038)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 313 S. 1, 505 Abs. 1 S. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Drittrechtsverhältnis als Gegenstand einer Feststellungsklage ; Einlegung der Berufung durch den Streithelfer; Ausübung eines Vorkaufsrechtes ; Praktische Bedeutung des § 313 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 16
  • MDR 1998, 1093
  • OLG-Report Frankfurt 1998, 338
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.06.1993 - VIII ZR 222/92

    Feststellungsklage potentieller Schuldner - keine Interventionswirkung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.04.1998 - 15 U 165/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW 1993, 2539, 2540 m.w.N.) kann allerdings auch ein Drittrechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein, falls diese zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung hat.
  • BGH, 12.06.2015 - V ZR 168/14

    Nachbarschutz in Rheinland-Pfalz: Unterlassungsanspruch gegen den unterirdischen

    Demgegenüber sollen die nachbarrechtlichen Vorschriften keinen Beseitigungsanspruch begründen, wenn das Wasser auf dem Grundstück, auf dem es als Niederschlag auftrifft, einsickert und dabei den Boden des Nachbargrundstücks unterirdisch durchfeuchtet (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1998, 338 zu § 26 Abs. 1 HessNRG; OLG Köln, Urteil vom 14. Mai 2010- 19 U 120/09, juris und VersR 2003, 911, jeweils zu § 27 Abs. 1 NachbG NRW; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 26 III.1 c); Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 6. Aufl., § 37 Rn. 3; Schäfer/Fink-Jamann/Peter, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 16. Aufl., § 27 Rn. 5 zu § 27 NachbG NRW; a. A. Lehmann, Kommentar zum Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz und zum Nachbarrecht des BGB, 3. Aufl., § 45 Rn. 6 zu § 45 NachbG Niedersachsen).

    Entsprechendes gilt, wenn das Niederschlagswasser in einer Bodenschicht auf einer Betondecke stehen bleibt und wegen der fehlenden Versickerungsmöglichkeit von dort aus unterirdisch auf das Nachbargrundstück gelangt (vgl. den Sachverhalt in der Entscheidung des OLG Frankfurt, OLGR 1998, 338).

  • OLG Zweibrücken, 12.06.2014 - 6 U 64/12

    Begriff des Übertritts von Wasser i.S. von § 37 Abs. 1 LNRG Rheinland-Pfalz

    So hatte auch das OLG Frankfurt (OLGR 1998, 338, 340) entschieden zu dem im Wesentlichen gleichgefassten § 26 LNRG Hessen.
  • BGH, 07.06.2000 - VIII ZR 268/99

    Zur Formfreiheit der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters

    Aus diesem Grunde wäre eine gesetzliche Regelung, die ein vom bisherigen Gesetzeswortlaut des § 505 Abs. 1 Satz 2 BGB abweichendes Formerfordernis für die Ausübung des gesetzlichen Mietervorkaufsrechts aufgestellt hätte, erforderlich, zumindest aber zu erwarten gewesen (vgl. auch OLG Düsseldorf aaO; OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 16, 17).
  • OLG Hamm, 23.11.2009 - 13 U 26/09

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ableitung von Niederschlagswasser auf das

    Unter Ableitung ist jede Maßnahme zu verstehen, durch die das Niederschlagswasser dem Nachbargrundstück zugeführt wird (OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1998, 338).

    Findet der Wassereintritt - wie hier von der Klägerin selbst behauptet - unterirdisch statt, liegt vielmehr insgesamt kein Fall des § 27 NachbarG NW vor (OLG Köln, VersR 2003, 911; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1998, 338 für das hessische Landesrecht; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., Stand 1998, B § 2).

  • KG, 22.04.2005 - 25 U 49/04

    Nachbarrecht: Abwehr- oder Entschädigungsanspruch beim Eintritt von

    In anderen Bundesländern ist teilweise eine Regelung vorhanden, wonach bauliche Anlagen so einzurichten sind, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt (vgl. dazu BGH MDR 1982, 827; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 306, OLG Frankfurt OLGR 1998, 338 - 340).
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