Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 22.02.2006

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 15.03.2006 - 19 W 9/06   

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https://dejure.org/2006,7513
OLG Frankfurt, 15.03.2006 - 19 W 9/06 (https://dejure.org/2006,7513)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.03.2006 - 19 W 9/06 (https://dejure.org/2006,7513)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. März 2006 - 19 W 9/06 (https://dejure.org/2006,7513)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    ZPO § 269 III 2; ; ZPO § 696 III

  • RA Kotz

    Mahnbescheidrücknahme nach Einleitung des Streitverfahrens - Klagerücknahme?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269 III 2; ZPO § 696 III
    Zurücknahme des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides - Auslegung als Klagerücknahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wann ist Antragsrücknahme eines Mahnbescheids Klagerücknahme?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Rücknahme des Mahnantrags und die Folgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zurücknahme des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheids; Einleitung des Streitverfahrens; Auslegung als Klagerücknahme; Anspruch auf Architektenhonorar

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Rücknahme des Mahnantrags und die Folgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Frankfurt 2006, 699
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.06.1972 - X ZR 45/69

    Kostenverteilung bei einem Vergleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.03.2006 - 19 W 9/06
    Die mit dem Vergleich verbundene Kostenregelung geht der gesetzlichen Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor (OLG Frankfurt am Main, OLGR 2005, 76; BGH MDR 1972, 945; Zöller/Greger, 25. Aufl., ZPO § 269 Rn. 18 a m. w. Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 03.05.2004 - 4 W 17/04

    Kostentragung bei Klagerücknahme nach außergerichtlichem Vergleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.03.2006 - 19 W 9/06
    Die mit dem Vergleich verbundene Kostenregelung geht der gesetzlichen Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor (OLG Frankfurt am Main, OLGR 2005, 76; BGH MDR 1972, 945; Zöller/Greger, 25. Aufl., ZPO § 269 Rn. 18 a m. w. Nachw.).
  • OLG Saarbrücken, 26.06.2009 - 8 W 175/09

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme vor dem Gericht des streitigen Verfahrens

    Da sich dem Vorbringen der Klägerin, die weder den zwischen Parteien geschlossenen Vergleich zur Akte gereicht noch zu dessen Inhalt vorgetragen hat, nichts dafür entnehmen lässt, dass die Anwendung der Bestimmung des § 98 ZPO dem Willen der Parteien entsprach, verbleibt es bei dem Grundsatz des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach der die Klage zurücknehmende Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2006, 699; Zöller/Herget, a. a. O., § 98 Rdnr. 5 f.).
  • BayObLG, 04.05.2020 - 1 AR 26/20

    Verspäteter Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes bei Streitgenossen

    Diese zeitliche Zäsur stünde der Bestimmung eines für beide Antragsgegner einheitlich zuständigen Gerichts im Fall einer nach Rechtshängigkeit der Streitsache erfolgten - wirksamen - Rücknahme des gegen den Antragsgegner zu 2) gerichteten Mahnantrags, die als Klagerücknahme zu behandeln ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. März 2006, 19 W 9/06, juris Rn. 8; Seibel in Zöller, ZPO, § 690 Rn. 26) wiederum nicht entgegen, denn die Rücknahme ließe sämtliche prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend entfallen und machte den ergangenen Mahnbescheid wirkungslos, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.02.2006 - 9 U 147/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8355
OLG Frankfurt, 22.02.2006 - 9 U 147/02 (https://dejure.org/2006,8355)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.02.2006 - 9 U 147/02 (https://dejure.org/2006,8355)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Februar 2006 - 9 U 147/02 (https://dejure.org/2006,8355)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    ZPO § 563 II
    Die grundsätzliche Bindungswirkung entfällt, wenn sich die Rechtsprechung des BGH nachträglich entscheidungserheblich ändert

  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Was gilt bei Rechtsprechungsänderung nach Rückverweisung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen aus einem Darlehen ; Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zinsen auf ein Darlehen; Bindungswirkung des Berufungsgerichts an eine Entscheidung des Revisionsgerichts; Entscheidungserhebliche Änderung der Rechtsprechung des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Frankfurt 2006, 699
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.06.2004 - II ZR 373/00

    Kreditfinanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds als verbundenes Geschäft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2006 - 9 U 147/02
    Unschädlich ist dabei, dass die Vermittlung der Finanzierung nicht durch den Anlagevermittler selbst, sondern durch einen in seinem Auftrag tätigen Finanzierungsvermittler erfolgt (BGH Urteil vom 28.6.2004 -II ZR 373/00-).
  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 327/04

    Kenntnis des Vertragspartners von der Haustürsituation

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2006 - 9 U 147/02
    Eine solche Änderung der Rechtsprechung ist durch das Urteil vom 12.12.2005 (II ZR 327/04) erfolgt.
  • BGH, 25.10.2004 - II ZR 395/02

    Einwendungsdurchgriff bei einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2006 - 9 U 147/02
    Dies ist schon dann der Fall, wenn sich der Fonds und die Bank derselben Vermittlungsgesellschaft bedienen (BGH Urteile vom 14.6.2004 -II ZR 392/01-, -II ZR 393/03-, -II ZR 395/02- und -II ZR 407/02-).
  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 392/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2006 - 9 U 147/02
    Dies ist schon dann der Fall, wenn sich der Fonds und die Bank derselben Vermittlungsgesellschaft bedienen (BGH Urteile vom 14.6.2004 -II ZR 392/01-, -II ZR 393/03-, -II ZR 395/02- und -II ZR 407/02-).
  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 407/02

    Wirksamkeit der im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2006 - 9 U 147/02
    Dies ist schon dann der Fall, wenn sich der Fonds und die Bank derselben Vermittlungsgesellschaft bedienen (BGH Urteile vom 14.6.2004 -II ZR 392/01-, -II ZR 393/03-, -II ZR 395/02- und -II ZR 407/02-).
  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2006 - 9 U 147/02
    Die grundsätzliche Bindungswirkung entfällt, wenn sich die Rechtsprechung des BGH nachträglich entscheidungserheblich ändert (BGHZ 60, 392, 397; Eichele/Hirtz/Oberheim, Handbuch der Berufung, Kap. XX Rn. 30; Sommerlad NJW 1974, 123; Tiedtke JZ 1978, 626).
  • OLG Bremen, 26.01.2009 - 3 U 32/08

    Beginn der Verjährung der Honorarforderung eines Architekten bei nicht

    Diese Bindungswirkung entfällt jedoch dann, wenn sich die Rechtsprechung des Berufungsgerichts selbst oder die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Erlass des Zurückverweisungsurteils entscheidungserheblich geändert hat (vgl. zu dem hier entsprechend anwendbaren (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 60) § 563 Abs. 2 ZPO: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 60, 392, 397 ff.; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 699 f.; OLG Schleswig, OLGR 2008, 118 ff.).
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