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   OLG Köln, 02.02.2001 - 6 U 112/00   

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https://dejure.org/2001,3135
OLG Köln, 02.02.2001 - 6 U 112/00 (https://dejure.org/2001,3135)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.02.2001 - 6 U 112/00 (https://dejure.org/2001,3135)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. Februar 2001 - 6 U 112/00 (https://dejure.org/2001,3135)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    UWG § 1; ; UWG § 25; ; UWG § 13 Abs. 5; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 938; ; ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 945 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1
    Unlautere Vermittlung von Festnetz-Telefongesprächen - Verweisung an anderen Mitarbeiter - Dringlichkeit bei vorliegendem Titel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Akquise von Preselection-Kunden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2001, 558 (Ls.)
  • OLG-Report Köln 2001, 258
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.07.1999 - I ZR 118/97

    Werbung am Unfallort IV - Straßenwerbung

    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2001 - 6 U 112/00
    Denn die im HaustürWG vorgesehen Widerrufsmöglichkeit der Vertragserklärung beseitigt nur die zivilrechtlichen Folgen, nicht aber die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit der Maßnahmen, welche die Vertragserklärung, deren Widerruf im Ermessen des Kunden steht, erst herbeiführen und für die andere Kriterien maßgebend sind, als dies für die zivilrechtliche Beurteilung nach dem HaustürWG der Fall ist (vgl BGH WRP 2000, 168/169; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 82 zu § 1 UWG; Jacobs/Hasselblatt, a.a.O., 50.Kap. Rdn. 37; Ulmer WRP 1986, 445/452 f).
  • BGH, 22.11.1974 - I ZR 50/74

    Werbung am Unfallort II

    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2001 - 6 U 112/00
    Muss damit gerechnet werden, dass andere Gewerbetreibende in größerer Zahl die gleiche Methode anwenden und es durch die Nachahmung zu einer die Allgemeinheit unerträglich beeinträchtigenden Verwilderung der Wettbewerbssitten kommt, so kann auch diese Auswirkung die Wettbewerbswidrigkeit unter dem Aspekt der Belästigung begründen (vgl. BGH GRUR 1980, 790/791 -"Werbung am Unfallort III; ders. GRUR 1975, 266/267 -"Werbung am Unfallort II"- und a.a.O, 264/265 -"Werbung am Unfallort I"-; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 57 zu § 1 UWG; Gloy, a.a.O., § 50 Rdn. 34/35; Köhler/Piper, a.a.O., Rdn. 17 zu § 1 UWG - jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.12.1979 - I ZR 29/78

    Werbung am Unfallort III

    Auszug aus OLG Köln, 02.02.2001 - 6 U 112/00
    Muss damit gerechnet werden, dass andere Gewerbetreibende in größerer Zahl die gleiche Methode anwenden und es durch die Nachahmung zu einer die Allgemeinheit unerträglich beeinträchtigenden Verwilderung der Wettbewerbssitten kommt, so kann auch diese Auswirkung die Wettbewerbswidrigkeit unter dem Aspekt der Belästigung begründen (vgl. BGH GRUR 1980, 790/791 -"Werbung am Unfallort III; ders. GRUR 1975, 266/267 -"Werbung am Unfallort II"- und a.a.O, 264/265 -"Werbung am Unfallort I"-; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 57 zu § 1 UWG; Gloy, a.a.O., § 50 Rdn. 34/35; Köhler/Piper, a.a.O., Rdn. 17 zu § 1 UWG - jeweils m.w.N.).
  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 227/01

    Ansprechen in der Öffentlichkeit

    Die Annahme des Berufungsgerichts, das gezielte individuelle Ansprechen von Personen an öffentlichen Orten sei grundsätzlich als wettbewerbswidrig zu erachten, entspricht der bislang herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH, Urt. v. 8.4.1960 - I ZR 24/59, GRUR 1960, 431, 432 = WRP 1960, 155 - Kfz-Nummernschilder; Urt. v. 22.11.1974 - I ZR 23/74, GRUR 1975, 264, 265 = WRP 1975, 212 - Werbung am Unfallort I; Urt. v. 8.7.1999 - I ZR 118/97, GRUR 2000, 235, 236 = WRP 2000, 168 - Werbung am Unfallort IV; KG WRP 1978, 721; OLG Düsseldorf WRP 1986, 212, 213; OLG Köln OLG-Rep 2001, 258; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 60; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 109 m.w.N.).
  • OLG Köln, 27.07.2001 - 6 U 20/01

    Wettbewerbswidrigkeit des gezielten und individuellen Ansprechens von Passanten

    In einem unter dem Aktenzeichen 81 O 105/00 bei dem Landgericht Köln geführten einstweiligen Verfügungsverfahren (= 6 U 112/00 OLG Köln) hat sie die M. o. GmbH, ein sich ebenfalls mit dem Angebot von Dienstleistungen der Telekommunikation befassendes Unternehmen, auf Unterlassung in Anspruch genommen, sog. P.-S.-Verträge dergestalt zu akquirieren oder akquirieren zu lassen, dass Werber u.a. auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in Einkaufszentren auf Passanten zugehen und diese individuell auf die "Möglichkeiten" eines solchen Vertrages bei o. ansprechen.

    Diese Art der Kundenansprache ist aus dem Verfahren 81 O 105/00 (LG Köln = 6 U 112/00 OLG Köln) gerichtsbekannt und wird von den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ihren jeweiligen sachlichen Ausführungen gleichermaßen zugrundegelegt, so dass hierdurch die Modalitäten der im Streitfall zu beurteilenden Verletzungshandlung und daher die Vollstreckungsmöglichkeiten des von der Klägerin erstrebten Verbots bestimmt werden.

    Dass und aus welchen Gründen sich die hier zu beurteilende Form der gezielten und individuellen Ansprache potentieller Kunden als mit den Maßstäben des § 1 UWG unvereinbare und daher als wettbewerbswidrig einzuordnende Werbung darstellt, hat der Senat bereits in seinem zu dem Verfahren 81 O 105/00 (LG Köln = 6 U 112/00 OLG Köln) am 02.02.2001 verkündeten Berufungsurteil wie folgt ausgeführt:.

  • OLG Frankfurt, 08.02.2001 - 6 U 182/00

    Wettbewerbsverstoß: Gezieltes individuelles Ansprechen von Passanten im

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer zu den Akten gereichten Schriftsätze und verweist insbesondere auf das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichte Urteil des OLG Köln vom 2.2.2001 (6 U 112/00).

    Ein solcher Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin aus den dargelegten Rechtsgründen aber nicht zu, so daß sich der Senat auch nicht der gegenteiligen Auffassung des Urteils des OLG Köln vom 2.2.2001 (6 U 112/00) anschließen kann.

  • OLG Köln, 16.11.2001 - 6 U 95/01

    UWG -Recht und Verbraucherrecht: Straßenakquisition

    Die gegen das diese einstweilige Verfügung bestätigende landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 02.02.2001 (6 U 112/00 OLG Köln) - ebenfalls mit der vorstehend beschriebenen Beschränkung des erstinstanzlichen Verbotstenors - im wesentlichen zurückgewiesen.

    Dass und aus welchen Gründen sich die hier zu beurteilende Form der gezielten und individuellen Ansprache potentieller Kunden als mit den Maßstäben des § 1 UWG unvereinbare und daher als wettbewerbswidrig einzuordnende Werbung darstellt, hat der Senats bereits in seinem zu dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 112/00 (81 O 105/00 LG Köln) am 02.02.2001 verkündeten Urteil wie folgt ausgeführt:.

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