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   OLG Köln, 06.08.2001 - 14 WF 107/01   

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https://dejure.org/2001,2136
OLG Köln, 06.08.2001 - 14 WF 107/01 (https://dejure.org/2001,2136)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.08.2001 - 14 WF 107/01 (https://dejure.org/2001,2136)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. August 2001 - 14 WF 107/01 (https://dejure.org/2001,2136)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde; Erwerbseinkünfte; Betreuung; Unzumutbare Arbeit; Kinderbetreuung

  • Judicialis

    BGB § 1578 I; ; BGB § 1577

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Herabsetzung des Nacheheunterhalts auf 0,-- DM bei 2 Kindern wg. Berufstätigkeit und neuem Lebenspartner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1612b
    Berücksichtigung von Erwerbseinkünften neben der Betreuung zweier minderjähriger Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unterhalt: Einkünfte aus unzumutbarer Härte werden nicht voll angerechnet!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3716
  • FamRZ 2002, 463
  • OLG-Report Köln 2001, 396
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Köln, 06.08.2001 - 14 WF 107/01
    Hinsichtlich der zusätzlichen Einkünfte, insbesondere der aus unzumutbarer Arbeit, nach der Scheidung müsse auch nach der Entscheidung des BGH vom 13.6.2001 (NJW 2001, 2254) die Anrechnungsmethode angewandt werden.

    In der Sache folgt es auch daraus, dass für Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit nichts anderes gelten kann als für Einkünfte aus zumutbarer Arbeit, die ebenfalls im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen sind (BGH FamRZ 2001, 986 = NJW 2001, 2254).

    Soweit der BGH in früheren Entscheidungen (z. B. FamRZ 1998, 1501) die Auffassung vertreten hat, Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit könnten nicht als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend angesehen werden, ist dies mit der neuen Entscheidung vom 13.6.2001 (FamRZ 2001, 986 = NJW 2001, 2254) nicht vereinbar, denn die Erwerbsarbeit nach Trennung oder Scheidung wird nun generell als Surrogat der bisherigen Kinderbetreuung angesehen, ohne dass darauf abgestellt wird, ob die Arbeit wegen des Alters der Kinder schon zumutbar ist.

  • BGH, 15.05.1996 - XII ZR 21/95

    Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Unterhaltsanspruch; Aufrechnung mit mehr

    Auszug aus OLG Köln, 06.08.2001 - 14 WF 107/01
    Bei Betreuung und Versorgung von zwei minderjährigen Kindern im Alter von 10 und 7 Jahren ist nach allgemeiner Aufassung keine Erwerbstätigkeit zumutbar (BGH FamRZ 1996, 1067; Oldenburger Leitlinien zum 1.7.2001 III B 2 b, FamRZ 2001, 975; vgl. Überblick bei Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl. (2000) Rn. 403).
  • BGH, 21.01.1998 - XII ZR 117/96

    Bemessung des Betreuungsunterhalts; Anrechnung der Einkünfte aus

    Auszug aus OLG Köln, 06.08.2001 - 14 WF 107/01
    Soweit der BGH in früheren Entscheidungen (z. B. FamRZ 1998, 1501) die Auffassung vertreten hat, Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit könnten nicht als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend angesehen werden, ist dies mit der neuen Entscheidung vom 13.6.2001 (FamRZ 2001, 986 = NJW 2001, 2254) nicht vereinbar, denn die Erwerbsarbeit nach Trennung oder Scheidung wird nun generell als Surrogat der bisherigen Kinderbetreuung angesehen, ohne dass darauf abgestellt wird, ob die Arbeit wegen des Alters der Kinder schon zumutbar ist.
  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 310/81

    Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus OLG Köln, 06.08.2001 - 14 WF 107/01
    Das danach bereinigte Einkommen aus unzumutbarer Arbeit (1904 - 300 - 300 = 1304 DM) ist beim Ehegattenunterhalt nur entsprechend § 1577 II BGB zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1983, 146 und seitdem allgemeine Rechtsprechung).
  • OLG Oldenburg, 30.04.2002 - 12 UF 202/01

    Versorgungs- und Betreuungsleistungen als Vermögenswert; Anrechnungsmethode;

    Hiernach sind die wirtschaftlichen Vorteile aus der neuen Beziehung der Klägerin nicht in eine Differenzberechnung einzustellen, sondern entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bedarfsmindernd anzurechnen (ebenso OLG Köln FamRZ 2002, 463; Scholz FamRZ 2001, 1064).

    Bei einem nach Auffassung des Senats entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Einbeziehung der geldwerten Vorteile zu bestimmenden Bedarf sind die in Rede stehenden Vorteile daher im Wege des Abzugs auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen (so auch Scholz FamRZ 2001, 1064; OLG Köln Beschluß v. 06. August 2001 NJW 2001, 3716; zustimmend Miesen FF Sonderheft 2001 S. 11).

  • OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02

    Voraussetzungen für das Bestehen eines nachehelichen Unterhaltsanspruches;

    Dort wird ausdrücklich darauf abgehoben, daß die neue Rechtslage, also der Übergang von der Anrechnungs- zur Differenzmethode, auch die Fälle erfaßt, "in denen ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezogen, wurde weil es durch eine unzumutbare und die ehelichen Lebensverhältnisse deshalb nicht nachhaltig prägende Erwerbstätigkeit erzielt wurde." Da die Klägerin ihre vollschichtige Erwerbstätigkeit hier neben der Kinderbetreuung ausüben kann, sieht der Senat das Entgelt aus dieser überobligatorischen Tätigkeit insgesamt als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes ihrer früheren Haushaltsführungstätigkeit in der Ehe an (so auch OLG Karlsruhe, NJW 2002, 900; OLG Köln, NJW 2001, 3716; Gerhardt, FuR 2001, 433, 435; Büttner, NJW 2001, 3244, 3245; Büttner/Niepmann NJW 2002, 2283, 2285; Niepmann, MDR 2002, 794, Scholz, FamRZ 2002, 733, 734 und Bäumel, FPR 2002, 31), ohne daß es darauf ankommt, daß die Klägerin die Erwerbstätigkeit erst nach Trennung/Scheidung aufgenommen bzw. ausgeweitet hat.

    So hat das OLG Köln (NJW 2001, 3716) auf seiten des Unterhaltsberechtigten zunächst den konkreten Betreuungsaufwand berücksichtigt, sodann einen abstrakten Betreuungsbonus gewährt und schließlich das Resteinkommen nach § 1577 Abs. 2 BGB zur Hälfte in eine Differenzberechnung eingestellt.

    Die von dem OLG Köln (NJW 2001, 3716) gewählte Kombination beider dargestellter Lösungsmöglichkeiten - allerdings unter Verzicht auf den ersten Berechnungsschritt nach § 1577 Abs. 2 BGB - führt zu einem noch höheren Unterhaltsanspruch der Klägerin als bei der Anwendung nur der Regeln des § 1577 Abs. 2 BGB.

  • OLG Koblenz, 02.10.2002 - 9 UF 213/02

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs des früheren Ehegatten

    Dies wäre mit dem Sinn des § 1577 Abs. 2 BGB nicht vereinbar (vgl. auch OLG Köln OLGR 2001, 396; OLG Karlsruhe, NJW 2002, 900).
  • AG Rastatt, 22.01.2003 - 5 F 398/02

    Anspruch auf Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt; Grundlage für die Bestimmung

    Da die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit vorliegend neben der Kinderbetreuung ausüben kann und tatsächlich ausübt, sieht das Gericht das Entgelt aus dieser überobligatorischen Tätigkeit insgesamt als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes ihrer früheren Haushaltsführungstätigkeit in der Ehe an (ebenso OLG Karlsruhe, NJW 2002, 900 [OLG Karlsruhe 14.12.2001 - 2 UF 212/00] ; OLG Köln, FamRZ 2002, 463 [OLG Köln 06.08.2001 - 14 WF 107/01] = NJW 2001, 3716; OLG Hamm, FamRZ 2002, 1708, 1709 [OLG Hamm 22.08.2002 - 8 UF 10/02] ; Büttner, NJW 2001, 3244, 3245 [BGH 04.07.2001 - 2 StR 513/00] ; Scholz, FamRZ 2002, 733, 734) [BVerfG 05.02.2001 - 1 BvR 105/95].

    Das Oberlandesgericht Köln, FamRZ 2002, 463 [OLG Köln 06.08.2001 - 14 WF 107/01] hat zunächst auf Seiten des Unterhaltsberechtigten neben dem konkreten Betreuungsaufwand einen abstrakten Betreuungsbonus gewährt und schließlich das Resteinkommen nach § 1577 Abs. 2 BGB zur Hälfte in eine Differenzberechnung eingestellt.

  • OLG Hamburg, 28.06.2002 - 12 UF 102/01

    Trennungsunterhalt: Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit

    Es ginge jedoch zu weit, die Hälfte des Einkommens anrechnungsfrei zu lassen und den Rest nach der Differenzmethode zu berück sichtigen (so aber wohl das OLG Köln, FamRZ 2002, 463).
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2001 - 2 UF 212/00

    unzumutbare Erwerbstätigkeit, Eheprägung, Differenzmethode

    Ebenso können die vor und nach der Trennung erzielten Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit auch als Surrogat für die bisher zugunsten der Familie erbrachte Haushaltsleistung angesehen werden (so im Ergebnis auch OLG Köln NJW 2001, 3716, 3717).
  • OLG Köln, 17.07.2003 - 14 UF 6/03

    Oberobligationsmäßige Erwerbstätigkeit bei voller Tätigkeit der

    Hiernach ergibt sich auf der Grundlage der genannten BGH-Rechtsprechung im Streitfall letztlich kein anderes Ergebnis, als wenn entsprechend dem Senatsbeschluss vom 06.08.2001 (14 WF 107/01 - FamRZ 2002, 463) das von der Beklagten erzielte überobligatorische Einkommen nach Billigkeit zur Hälfte (d.h. mit 3/4 des Gesamteinkommens) in eine Differenzberechnung einbezogen würde (1.881,72 EUR - 1358, 68 EUR = 523, 04 EUR; 3/7 = 224, 16 EUR).
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