Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 22.12.1997

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   OLG Nürnberg, 18.08.1997 - 7 WF 2281/97   

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OLG Nürnberg, 18.08.1997 - 7 WF 2281/97 (https://dejure.org/1997,2546)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.08.1997 - 7 WF 2281/97 (https://dejure.org/1997,2546)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18. August 1997 - 7 WF 2281/97 (https://dejure.org/1997,2546)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Anwaltsblatt

    § 23 BRAGebO, § 114 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 23 Abs. 1 § 122 Abs. 3; ZPO § 114
    Höhe der Vergleichsgebühr bei Beantragung von Prozeßkostenhilfe für einen gerichtlichen Vergleich über nicht anhängige Scheidungsfolgesachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz)

    BRAGO § 23 Abs. 1 S. 1, 3; § 122 Abs. 3; ZPO §§ 114, 118 Abs. 1 S. 3; 623 Abs. 1
    Vergleichsgebühr für Rechtsanwalt

Verfahrensgang

  • AG Weißenburg - 1 F 133/96
  • OLG Nürnberg, 18.08.1997 - 7 WF 2281/97

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 492
  • AnwBl 1999, 294
  • Rpfleger 1998, 30
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Zweibrücken, 30.10.1996 - 2 WF 63/96
    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.08.1997 - 7 WF 2281/97
    Die zum 1. Juli 1994 erfolgte gesetzliche Erhöhung der Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO von 10/10 auf 15/10 sollte das Bemühen des Rechtsanwalts fördern, Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme des Gerichts durch gütliche Einigung zu erledigen; außergerlichtliche Vergleiche sollten der Regelfall, gerichtliche Vergleiche die Ausnahme werden (vgl. amtliche Begründung zum Kostenrechtsänderungsgesetz 1994, LArbG Baden-Württemberg, JurBüro 1995, 583, 584; OLG Bamberg, JurBüro 1996, 23 ; OLG Karlsruhe, JurBüro 1996, 638; OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, 946 JurBüro 1997, 136 ).

    Nach der Mehrzahl der veröffentlichten Entscheidungen ist eine "restriktive, einschränkende" Auslegung des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO gerechtfertigt bzw. geboten (OLG Karlsruhe, JurBüro 1996, 638 ; OLG München, JurBüro 1997, 249, 250; OLG Bamberg, JurBüro 1996, 23 ) mit der Folge, daß ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe im Sinne dieser Vorschrift nur dann "anhängig" ist, wenn es "auf die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtet ist" (OLG Frankfurt, JurBüro 1997, 365 ) oder "zur Durchführung eines Rechtsstreits anhängig gemacht wurde" (OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 946 JurBüro 1997, 136 Rpfleger 1997, 187).

    In diesen Fällen besteht kein Grund, den (ggfs. geringen) Beitrag der Rechtsanwälte am Zustandekommen des Vergleichs durch eine Erhöhung der Vergleichsgebühr um 50 % zu honorieren (vgl. OLG Nürnberg, JurBüro 1996, 25 ; OLG Köln FamRZ 1997, 945 = Rpfleger 1997, 187; OLG Koblenz, FamRZ 1997, 946 = JurBüro 1997, 306 ; OLG Saarbrücken, MDR 1996, 1193 ; Zöller/Philippi, ZPO , 20. Auflage, § 118 Rn 25; Mümmler, JurBüro 1995, 353, 356).

    Die zuletzt genannten Gerichte setzen die Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO auch bei intensiver Mitwirkung der Anwälte am Vergleich auf 10/10 herab, weil sie (teilweise) das Prozeßkostenhilfeverfahren über die Ehesache auch nach Bewilligung hierfür noch für anhängig i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO erachten, da § 122 Abs. 3 BRAGO die Beiordnung ohne weiteres auf etwaige Vergleiche über nicht anhängige Familiensachen (Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat, Zugewinnausgleich) erstreckt ,so OLG Köln, FamRZ 1997, 945 = Rpfleger 1997, 187, a.M. OLG Koblenz, JurBüro 1997, 81 ; für Erstreckung der Prozeßkostenhilfe über § 122 Abs. 3 BRAGO auch OLG Dresden, FamRZ 1997, 385 , jedoch zu weitgehend: auch Gerichtskostenbefreiung), oder weil sie jeden Antrag auf Bewilligung oder Erweiterung der Prozeßkostenhilfe auf nicht anhängige Vergleichsgegenstände bereits für ausreichend halten, um "ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig" i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO werden zu lassen (so OLG Koblenz, FamRZ 1997, 946 = JurBüro 1997, 306 ; OLG Saarbrücken MDR 1996, 1193 ; LAG Köln Rpfleger 1996, 262 ; Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage, BRAGO , § 23 Rn 82; Mümmler, JurBüro 1995, 353, 356; Hansens, JurBüro 1996, 27).

    Allein durch die gesetzliche Erstreckung der Beiordnung auf etwaige Vergleiche durch § 122 Abs. 3 BRAGO wird nicht ohne weiteres ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe "anhängig" i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO (so auch OLG Koblenz, JurBüro 1997, 81 ; a.M. OLG Köln, FamRZ 1997, 945 Rpfleger 1997, 187).

    Im zweiten Fall wird ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe nicht "anhängig" im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO , weil durch einverständliche Vorlage eines außergerichtlich erarbeiteten und fertig ausformulierten Vergleichstextes zum Zweck gerichtlicher Protokollierung die Erfolgsaussicht (i.S. des § 114 ZPO ) bereits indiziert wird und eine richterliche Prüfung insoweit entfallen kann (vgl. auch OLG Bamberg, FamRZ 1996, 678 = JurBüro 1996, 23, 24; OLG Zweibrücken, FamR 1997, 946 = JurBüro 1997, 136 = Rpfleger 1997, 187; Zöller/Philippi, ZPO , 20. Auflage, § 118 Rn. 8 a).

  • OLG Bamberg, 26.07.1995 - 2 WF 37/95

    Beschwerde der Staatskasse wegen Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.08.1997 - 7 WF 2281/97
    Die zum 1. Juli 1994 erfolgte gesetzliche Erhöhung der Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO von 10/10 auf 15/10 sollte das Bemühen des Rechtsanwalts fördern, Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme des Gerichts durch gütliche Einigung zu erledigen; außergerlichtliche Vergleiche sollten der Regelfall, gerichtliche Vergleiche die Ausnahme werden (vgl. amtliche Begründung zum Kostenrechtsänderungsgesetz 1994, LArbG Baden-Württemberg, JurBüro 1995, 583, 584; OLG Bamberg, JurBüro 1996, 23 ; OLG Karlsruhe, JurBüro 1996, 638; OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, 946 JurBüro 1997, 136 ).

    Nach der Mehrzahl der veröffentlichten Entscheidungen ist eine "restriktive, einschränkende" Auslegung des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO gerechtfertigt bzw. geboten (OLG Karlsruhe, JurBüro 1996, 638 ; OLG München, JurBüro 1997, 249, 250; OLG Bamberg, JurBüro 1996, 23 ) mit der Folge, daß ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe im Sinne dieser Vorschrift nur dann "anhängig" ist, wenn es "auf die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtet ist" (OLG Frankfurt, JurBüro 1997, 365 ) oder "zur Durchführung eines Rechtsstreits anhängig gemacht wurde" (OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 946 JurBüro 1997, 136 Rpfleger 1997, 187).

    Richtigerweise werden bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe "anhängig" i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO geworden ist, alle genannten Argumente zu berücksichtigen und im Einzelfall zu prüfen und abzuwägen sein: Die gesetzliche Erstreckung der "Beiordnung" in § 122 Abs. 3 BRAGO auf etwaige Vergleiche über (bestimmte) andere Familiensachen umfaßt auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Anwaltsgebühren, nicht jedoch auch für die durch den Abschluß eines Vergleichs entstandenen Gerichtskosten gemäß § 11 Abs. 2 GKG i.V. mit Kostenverzeichnis Nr. 1660 (vgl. auch OLG Bamberg, JurBüro 1996, 23, 24; Enders, JurBüro 1997, 81, 82, a.M. OLG Dresden, FamRZ 1997, 385 : auch Gerichtskostenbefreiung).

    Im zweiten Fall wird ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe nicht "anhängig" im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO , weil durch einverständliche Vorlage eines außergerichtlich erarbeiteten und fertig ausformulierten Vergleichstextes zum Zweck gerichtlicher Protokollierung die Erfolgsaussicht (i.S. des § 114 ZPO ) bereits indiziert wird und eine richterliche Prüfung insoweit entfallen kann (vgl. auch OLG Bamberg, FamRZ 1996, 678 = JurBüro 1996, 23, 24; OLG Zweibrücken, FamR 1997, 946 = JurBüro 1997, 136 = Rpfleger 1997, 187; Zöller/Philippi, ZPO , 20. Auflage, § 118 Rn. 8 a).

  • OLG Köln, 12.09.1996 - 14 WF 147/96

    Anwaltsgebühren für einen außergerichtlichen Unterhaltsvergleich bei Bewilligung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.08.1997 - 7 WF 2281/97
    In diesen Fällen besteht kein Grund, den (ggfs. geringen) Beitrag der Rechtsanwälte am Zustandekommen des Vergleichs durch eine Erhöhung der Vergleichsgebühr um 50 % zu honorieren (vgl. OLG Nürnberg, JurBüro 1996, 25 ; OLG Köln FamRZ 1997, 945 = Rpfleger 1997, 187; OLG Koblenz, FamRZ 1997, 946 = JurBüro 1997, 306 ; OLG Saarbrücken, MDR 1996, 1193 ; Zöller/Philippi, ZPO , 20. Auflage, § 118 Rn 25; Mümmler, JurBüro 1995, 353, 356).

    Die zuletzt genannten Gerichte setzen die Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO auch bei intensiver Mitwirkung der Anwälte am Vergleich auf 10/10 herab, weil sie (teilweise) das Prozeßkostenhilfeverfahren über die Ehesache auch nach Bewilligung hierfür noch für anhängig i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO erachten, da § 122 Abs. 3 BRAGO die Beiordnung ohne weiteres auf etwaige Vergleiche über nicht anhängige Familiensachen (Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat, Zugewinnausgleich) erstreckt ,so OLG Köln, FamRZ 1997, 945 = Rpfleger 1997, 187, a.M. OLG Koblenz, JurBüro 1997, 81 ; für Erstreckung der Prozeßkostenhilfe über § 122 Abs. 3 BRAGO auch OLG Dresden, FamRZ 1997, 385 , jedoch zu weitgehend: auch Gerichtskostenbefreiung), oder weil sie jeden Antrag auf Bewilligung oder Erweiterung der Prozeßkostenhilfe auf nicht anhängige Vergleichsgegenstände bereits für ausreichend halten, um "ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig" i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO werden zu lassen (so OLG Koblenz, FamRZ 1997, 946 = JurBüro 1997, 306 ; OLG Saarbrücken MDR 1996, 1193 ; LAG Köln Rpfleger 1996, 262 ; Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage, BRAGO , § 23 Rn 82; Mümmler, JurBüro 1995, 353, 356; Hansens, JurBüro 1996, 27).

    Allein durch die gesetzliche Erstreckung der Beiordnung auf etwaige Vergleiche durch § 122 Abs. 3 BRAGO wird nicht ohne weiteres ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe "anhängig" i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO (so auch OLG Koblenz, JurBüro 1997, 81 ; a.M. OLG Köln, FamRZ 1997, 945 Rpfleger 1997, 187).

  • OLG Koblenz, 19.09.1996 - 13 WF 871/96
    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.08.1997 - 7 WF 2281/97
    Die zuletzt genannten Gerichte setzen die Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO auch bei intensiver Mitwirkung der Anwälte am Vergleich auf 10/10 herab, weil sie (teilweise) das Prozeßkostenhilfeverfahren über die Ehesache auch nach Bewilligung hierfür noch für anhängig i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO erachten, da § 122 Abs. 3 BRAGO die Beiordnung ohne weiteres auf etwaige Vergleiche über nicht anhängige Familiensachen (Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat, Zugewinnausgleich) erstreckt ,so OLG Köln, FamRZ 1997, 945 = Rpfleger 1997, 187, a.M. OLG Koblenz, JurBüro 1997, 81 ; für Erstreckung der Prozeßkostenhilfe über § 122 Abs. 3 BRAGO auch OLG Dresden, FamRZ 1997, 385 , jedoch zu weitgehend: auch Gerichtskostenbefreiung), oder weil sie jeden Antrag auf Bewilligung oder Erweiterung der Prozeßkostenhilfe auf nicht anhängige Vergleichsgegenstände bereits für ausreichend halten, um "ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig" i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO werden zu lassen (so OLG Koblenz, FamRZ 1997, 946 = JurBüro 1997, 306 ; OLG Saarbrücken MDR 1996, 1193 ; LAG Köln Rpfleger 1996, 262 ; Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage, BRAGO , § 23 Rn 82; Mümmler, JurBüro 1995, 353, 356; Hansens, JurBüro 1996, 27).

    Richtigerweise werden bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe "anhängig" i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO geworden ist, alle genannten Argumente zu berücksichtigen und im Einzelfall zu prüfen und abzuwägen sein: Die gesetzliche Erstreckung der "Beiordnung" in § 122 Abs. 3 BRAGO auf etwaige Vergleiche über (bestimmte) andere Familiensachen umfaßt auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Anwaltsgebühren, nicht jedoch auch für die durch den Abschluß eines Vergleichs entstandenen Gerichtskosten gemäß § 11 Abs. 2 GKG i.V. mit Kostenverzeichnis Nr. 1660 (vgl. auch OLG Bamberg, JurBüro 1996, 23, 24; Enders, JurBüro 1997, 81, 82, a.M. OLG Dresden, FamRZ 1997, 385 : auch Gerichtskostenbefreiung).

    Allein durch die gesetzliche Erstreckung der Beiordnung auf etwaige Vergleiche durch § 122 Abs. 3 BRAGO wird nicht ohne weiteres ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe "anhängig" i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO (so auch OLG Koblenz, JurBüro 1997, 81 ; a.M. OLG Köln, FamRZ 1997, 945 Rpfleger 1997, 187).

  • OLG Karlsruhe, 23.08.1996 - 20 WF 35/96

    Vergleichsgebühr bei Vergleich auch über nicht anhängige Ansprüche

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.08.1997 - 7 WF 2281/97
    Die zum 1. Juli 1994 erfolgte gesetzliche Erhöhung der Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO von 10/10 auf 15/10 sollte das Bemühen des Rechtsanwalts fördern, Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme des Gerichts durch gütliche Einigung zu erledigen; außergerlichtliche Vergleiche sollten der Regelfall, gerichtliche Vergleiche die Ausnahme werden (vgl. amtliche Begründung zum Kostenrechtsänderungsgesetz 1994, LArbG Baden-Württemberg, JurBüro 1995, 583, 584; OLG Bamberg, JurBüro 1996, 23 ; OLG Karlsruhe, JurBüro 1996, 638; OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, 946 JurBüro 1997, 136 ).

    Nach der Mehrzahl der veröffentlichten Entscheidungen ist eine "restriktive, einschränkende" Auslegung des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO gerechtfertigt bzw. geboten (OLG Karlsruhe, JurBüro 1996, 638 ; OLG München, JurBüro 1997, 249, 250; OLG Bamberg, JurBüro 1996, 23 ) mit der Folge, daß ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe im Sinne dieser Vorschrift nur dann "anhängig" ist, wenn es "auf die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtet ist" (OLG Frankfurt, JurBüro 1997, 365 ) oder "zur Durchführung eines Rechtsstreits anhängig gemacht wurde" (OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 946 JurBüro 1997, 136 Rpfleger 1997, 187).

  • OLG Nürnberg, 11.07.1995 - 7 WF 2074/95

    Höhe der Vergleichsgebühr bei Protokollierung eines Vergleichs im

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.08.1997 - 7 WF 2281/97
    Eine Herabsetzung der Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO auf zehn Zehntel ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, auch wenn das Amtsgericht sich hierfür auf eine Entscheidung des Senats vom 11. Juli 1995 (JurBüro 1996, 25 =Rpfleger 1996, 129) berufen hat.

    In diesen Fällen besteht kein Grund, den (ggfs. geringen) Beitrag der Rechtsanwälte am Zustandekommen des Vergleichs durch eine Erhöhung der Vergleichsgebühr um 50 % zu honorieren (vgl. OLG Nürnberg, JurBüro 1996, 25 ; OLG Köln FamRZ 1997, 945 = Rpfleger 1997, 187; OLG Koblenz, FamRZ 1997, 946 = JurBüro 1997, 306 ; OLG Saarbrücken, MDR 1996, 1193 ; Zöller/Philippi, ZPO , 20. Auflage, § 118 Rn 25; Mümmler, JurBüro 1995, 353, 356).

  • OLG Saarbrücken, 19.04.1996 - 6 WF 32/96

    Anwaltsgebühr für einen gerichtlichen Scheidungsfolgenvergleich

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.08.1997 - 7 WF 2281/97
    In diesen Fällen besteht kein Grund, den (ggfs. geringen) Beitrag der Rechtsanwälte am Zustandekommen des Vergleichs durch eine Erhöhung der Vergleichsgebühr um 50 % zu honorieren (vgl. OLG Nürnberg, JurBüro 1996, 25 ; OLG Köln FamRZ 1997, 945 = Rpfleger 1997, 187; OLG Koblenz, FamRZ 1997, 946 = JurBüro 1997, 306 ; OLG Saarbrücken, MDR 1996, 1193 ; Zöller/Philippi, ZPO , 20. Auflage, § 118 Rn 25; Mümmler, JurBüro 1995, 353, 356).

    Die zuletzt genannten Gerichte setzen die Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO auch bei intensiver Mitwirkung der Anwälte am Vergleich auf 10/10 herab, weil sie (teilweise) das Prozeßkostenhilfeverfahren über die Ehesache auch nach Bewilligung hierfür noch für anhängig i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO erachten, da § 122 Abs. 3 BRAGO die Beiordnung ohne weiteres auf etwaige Vergleiche über nicht anhängige Familiensachen (Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat, Zugewinnausgleich) erstreckt ,so OLG Köln, FamRZ 1997, 945 = Rpfleger 1997, 187, a.M. OLG Koblenz, JurBüro 1997, 81 ; für Erstreckung der Prozeßkostenhilfe über § 122 Abs. 3 BRAGO auch OLG Dresden, FamRZ 1997, 385 , jedoch zu weitgehend: auch Gerichtskostenbefreiung), oder weil sie jeden Antrag auf Bewilligung oder Erweiterung der Prozeßkostenhilfe auf nicht anhängige Vergleichsgegenstände bereits für ausreichend halten, um "ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig" i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO werden zu lassen (so OLG Koblenz, FamRZ 1997, 946 = JurBüro 1997, 306 ; OLG Saarbrücken MDR 1996, 1193 ; LAG Köln Rpfleger 1996, 262 ; Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage, BRAGO , § 23 Rn 82; Mümmler, JurBüro 1995, 353, 356; Hansens, JurBüro 1996, 27).

  • OLG Dresden, 12.03.1996 - 10 WF 47/96

    Anwaltsgebühren für Mitwirkung an einem Sorgerechtsvorschlag; Berechnung des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.08.1997 - 7 WF 2281/97
    Die zuletzt genannten Gerichte setzen die Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO auch bei intensiver Mitwirkung der Anwälte am Vergleich auf 10/10 herab, weil sie (teilweise) das Prozeßkostenhilfeverfahren über die Ehesache auch nach Bewilligung hierfür noch für anhängig i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO erachten, da § 122 Abs. 3 BRAGO die Beiordnung ohne weiteres auf etwaige Vergleiche über nicht anhängige Familiensachen (Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat, Zugewinnausgleich) erstreckt ,so OLG Köln, FamRZ 1997, 945 = Rpfleger 1997, 187, a.M. OLG Koblenz, JurBüro 1997, 81 ; für Erstreckung der Prozeßkostenhilfe über § 122 Abs. 3 BRAGO auch OLG Dresden, FamRZ 1997, 385 , jedoch zu weitgehend: auch Gerichtskostenbefreiung), oder weil sie jeden Antrag auf Bewilligung oder Erweiterung der Prozeßkostenhilfe auf nicht anhängige Vergleichsgegenstände bereits für ausreichend halten, um "ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig" i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO werden zu lassen (so OLG Koblenz, FamRZ 1997, 946 = JurBüro 1997, 306 ; OLG Saarbrücken MDR 1996, 1193 ; LAG Köln Rpfleger 1996, 262 ; Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage, BRAGO , § 23 Rn 82; Mümmler, JurBüro 1995, 353, 356; Hansens, JurBüro 1996, 27).

    Richtigerweise werden bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe "anhängig" i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO geworden ist, alle genannten Argumente zu berücksichtigen und im Einzelfall zu prüfen und abzuwägen sein: Die gesetzliche Erstreckung der "Beiordnung" in § 122 Abs. 3 BRAGO auf etwaige Vergleiche über (bestimmte) andere Familiensachen umfaßt auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Anwaltsgebühren, nicht jedoch auch für die durch den Abschluß eines Vergleichs entstandenen Gerichtskosten gemäß § 11 Abs. 2 GKG i.V. mit Kostenverzeichnis Nr. 1660 (vgl. auch OLG Bamberg, JurBüro 1996, 23, 24; Enders, JurBüro 1997, 81, 82, a.M. OLG Dresden, FamRZ 1997, 385 : auch Gerichtskostenbefreiung).

  • OLG München, 23.12.1996 - 11 WF 1155/96
    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.08.1997 - 7 WF 2281/97
    Nach der Mehrzahl der veröffentlichten Entscheidungen ist eine "restriktive, einschränkende" Auslegung des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO gerechtfertigt bzw. geboten (OLG Karlsruhe, JurBüro 1996, 638 ; OLG München, JurBüro 1997, 249, 250; OLG Bamberg, JurBüro 1996, 23 ) mit der Folge, daß ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe im Sinne dieser Vorschrift nur dann "anhängig" ist, wenn es "auf die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtet ist" (OLG Frankfurt, JurBüro 1997, 365 ) oder "zur Durchführung eines Rechtsstreits anhängig gemacht wurde" (OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 946 JurBüro 1997, 136 Rpfleger 1997, 187).
  • LAG Köln, 13.10.1995 - 8 Ta 210/95

    Rechtsanwalt; Vergleichsgebühr; Anhängigkeit; Verfahren; Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.08.1997 - 7 WF 2281/97
    Die zuletzt genannten Gerichte setzen die Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO auch bei intensiver Mitwirkung der Anwälte am Vergleich auf 10/10 herab, weil sie (teilweise) das Prozeßkostenhilfeverfahren über die Ehesache auch nach Bewilligung hierfür noch für anhängig i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO erachten, da § 122 Abs. 3 BRAGO die Beiordnung ohne weiteres auf etwaige Vergleiche über nicht anhängige Familiensachen (Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat, Zugewinnausgleich) erstreckt ,so OLG Köln, FamRZ 1997, 945 = Rpfleger 1997, 187, a.M. OLG Koblenz, JurBüro 1997, 81 ; für Erstreckung der Prozeßkostenhilfe über § 122 Abs. 3 BRAGO auch OLG Dresden, FamRZ 1997, 385 , jedoch zu weitgehend: auch Gerichtskostenbefreiung), oder weil sie jeden Antrag auf Bewilligung oder Erweiterung der Prozeßkostenhilfe auf nicht anhängige Vergleichsgegenstände bereits für ausreichend halten, um "ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig" i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO werden zu lassen (so OLG Koblenz, FamRZ 1997, 946 = JurBüro 1997, 306 ; OLG Saarbrücken MDR 1996, 1193 ; LAG Köln Rpfleger 1996, 262 ; Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage, BRAGO , § 23 Rn 82; Mümmler, JurBüro 1995, 353, 356; Hansens, JurBüro 1996, 27).
  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86

    Begründung der Anschlußberufung

  • OLG Bamberg, 08.12.1993 - SA 13/93

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung; Bindungswirkung

  • OLG Frankfurt, 20.02.1997 - 1 WF 11/97

    Erhöhte Vergleichsgebühr von 15/10 bei im Rahmen der Scheidung nicht anhängigen

  • OLG Bamberg, 12.02.1997 - 2 WF 130/96
  • LSG Schleswig-Holstein, 13.02.1995 - L 1 SK 1/92
  • LAG Baden-Württemberg, 14.07.1995 - 1 Ta 37/95

    Anwaltsgebühren: Einbeziehung nicht anhängiger Ansprüche in einem Vergleich

  • OLG Frankfurt, 28.10.1988 - 14 W 115/88

    Prozeßkostenhilfegesuch; Klage; Anhängigkeit der Hauptsache

  • LAG Düsseldorf, 13.10.2014 - 13 Ta 342/14

    Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren; Mehrvergleich

    Nach einer weiteren Mindermeinung (OLG Nürnberg 18.08.1997 - 7 WF 2281/97 - JurBüro 1998, 137) sollte zu unterscheiden sein, ob der beabsichtigte Vergleich erst durch das Gericht mit den Parteien erarbeitet werden muss oder ob dies bereits außergerichtlich geschehen ist und der schriftliche Entwurf dem Gericht fertig ausformuliert vorgelegt wird.
  • OLG Koblenz, 22.12.1999 - 13 WF 549/99

    Anwaltsgebühren bei Erstreckung bereits bewilligter Prozeßkostenhilfe auf eine

    Er schließt sich vielmehr der Gegenmeinung an, wonach § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO einschränkend dahin auszulegen ist, dass ein Prozeßkostenhilfeverfahren nur dann zur Anhängigkeit im Sinne dieser Vorschrift führt, wenn der Prozeßkostenhilfeantrag zur Durchführung eines streitigen Verfahrens gestellt wird (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1996, 678; JurBüro 1997, 366; OLG Köln FamRZ 198, 493; FamRZ 1998, 1032; FamRZ 1998, 1033; OLG Rostock FamRZ 1999, 387; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 112; OLG München FamRZ 1997, 1347; OLG Brandenburg JurBüro 1997, 638; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 1032; OLG Nürnberg FamRZ 1998, 492; OLG Dresden JurBüro 1997, 637; OLG Schleswig FamRZ 1998, 1031; FamRZ 1999, 388; OLG Koblenz - 15. Zivilsenat - FamRZ 1998, 115; OLG Koblenz - 11. Zivilsenat - FamRZ 1998, 1382).
  • OLG Oldenburg, 28.05.1999 - 4 WF 38/99

    Vergleichsgebühr für nicht anhängige Folgesachen einer Scheidungssache ; Umfang

    Allein durch die gesetzliche Erstreckung der Beiordnung auf etwaige Vergleiche durch die Regelung des § 122 Abs. 3 BRAGO wird allerdings nicht ohne weiteres ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe "anhängig" i.S.d. letztgenannten Bestimmung (vgl. OLG Nürnberg JurBüro 1998, 137, 139).
  • OLG Oldenburg, 11.06.1999 - 12 WF 85/99

    Vergleichsgebühr; Anwalt; Rechtsanwalt; Prozesskostenhilfe; Bewilligung;

    Da vorliegend deshalb eine gerichtskostenbefreiende - § 122 Abs. 3 BRAGO bezieht sich nur auf Anwaltsgebühren - Erstreckung der Prozeßkostenhilfe ohne Prüfung der bereits indizierten Erfolgsaussichten erfolgen konnte, liegt eine Anhängigkeit i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO nicht vor (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 98, 492; OLG Köln FamRZ 98, 493).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2000 - 9 Ta 32/00

    Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Mitvergleich nicht anhängiger

    Demgegenüber stellt das OLG Nürnberg (vgl. Beschl. v. 18.8.1997 - 7 WF 2281/97 = Der Rpfleger 1998, 30) auf eine differenzierte Betrachtungsweise ab.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 22.12.1997 - 3 W 159/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,8302
OLG Düsseldorf, 22.12.1997 - 3 W 159/97 (https://dejure.org/1997,8302)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.1997 - 3 W 159/97 (https://dejure.org/1997,8302)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Dezember 1997 - 3 W 159/97 (https://dejure.org/1997,8302)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1998, 208
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 30.04.1993 - 2 W 50/93

    Zulässigkeit Zwangsvollstreckung Selbsttötungsgefahr sittenwidrige Härte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.1997 - 3 W 159/97
    Eine Höherbewertung der Schuldnerinteressen im konkreten Einzelfall nach § 765 a ZPO setzt voraus, daß die ohne Einstellung der Zwangsvollstreckung unbehebbare schwere Rechtsgutgefährdung - hier: Suizidgefahr - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anhand objektiv feststellbarer Merkmale festgestellt werden kann (OLG Köln NJW 1993, 2248 ).
  • BVerfG, 02.05.1994 - 1 BvR 549/94

    Aussetzung der Zwangsräumung bei einem 70jährigen Mieter wegen Suizidgefahr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.1997 - 3 W 159/97
    Solche Persönlichkeitsstörungen sind im Rahmen des § 765 a ZPO beachtlich, wenn sie sich für den Betroffenen als innerer Zwang auswirken, als Unfähigkeit, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe eine Konfliktsituation zu bewältigen (BVerfG NJW 1994, 1719 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1996 - 1 S 1520/96

    Herausgabe einer zur Vermeidung von Obdachlosigkeit beschlagnahmten Wohnung nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.12.1997 - 3 W 159/97
    (Zur Verhältnismäßigkeit bei bloßer Erklärung eines psychisch gesunden Menschen, sich im Falle der Räumung zu töten, vergleiche auch VGH Mannheim, NJW 1997, 2832 .) Grundsätzlich ist der Gläubiger für die physische und psychische Stabilität des Schuldners nicht verantwortlich; ihm dürfen nicht die Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (Walker/Gruß a.a.O. m.w.N.).
  • BGH, 04.05.2005 - I ZB 10/05

    Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen Suizidgefahr naher Angehöriger des

    Dem Gläubiger dürfen nicht die Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (vgl. OLG Düsseldorf OLG-Rep 1998, 123, 125; Schuschke/Walker aaO § 765a Rdn. 11; Sturm aaO S. 208; Walker/Gruß, NJW 1996, 352, 353 f.; Linke, NZM 2002, 205, 208).

    Dies ermöglicht z.B. Anordnungen wie im Beschluß des Amtsgerichts vom 13. Juni 2003, nach denen die Durchführung der Zwangsräumung die Anwesenheit eines Beamten des Gesundheitsamts - Ordnungsamts - der Stadt und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zur Voraussetzung hatte (vgl. auch OLG Düsseldorf OLG-Rep 1998, 123, 125 f.; VGH Mannheim NJW 1997, 2832, 2834; Sturm aaO S. 218 f.).

  • LG Düsseldorf, 15.08.2018 - 25 T 496/18
    Für einen solchen Ausnahmefall trifft den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast (OLG Düsseldorf , Beschluss vom 22. Dezember 1997 - 3 W 159/97 - Beschluss vom 19. Januar 1996 - 3 W 4/96 -).
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