Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 14.02.2001 - 20 W 1/2001   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5167
OLG Stuttgart, 14.02.2001 - 20 W 1/2001 (https://dejure.org/2001,5167)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.02.2001 - 20 W 1/2001 (https://dejure.org/2001,5167)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Februar 2001 - 20 W 1/2001 (https://dejure.org/2001,5167)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aktionär; Anfechtungsklage; Hauptversammlungsbeschluss; Notwenige Streitgenossen; Gesamtstreitwert

  • Judicialis

    AktG § 247; ; BRAGO § 9; ; BRAGO § 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 247; BRAGO § 9 § 10
    Gesamtstreitwert bei mehreren Anfechtungsklagen - Vertretung durch verschiedene Bevollmächtigte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Stuttgart - O 96/00
  • OLG Stuttgart, 14.02.2001 - 20 W 1/2001

Papierfundstellen

  • DB 2001, 1549
  • NZG 2001, 522
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2001 - 20 W 1/01
    Zwischen beiden bestand nach der Verbindung eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO; die Klagen hatten den identischen Streitgegenstand (allg. Meinung; BGHZ 122, 211, 240).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.01.1991 - 1 S 3033/90

    Entscheidungszuständigkeit bei Erledigung der Hauptsache im vorläufigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2001 - 20 W 1/01
    Aus § 19 Abs. 1 S. 3 GKG läßt sich der Grundgedanke entnehmen, daß derselbe Streitgegenstand nicht mehrfach bewertet werden darf (Musielak/Smid, ZPO, 2. Aufl., § 5 Rn. 8; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 5 Rn. 10; VGH Mannheim NVwZ 1991, 275, 276).
  • OLG Düsseldorf, 07.10.1997 - 19 W 1/97
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2001 - 20 W 1/01
    Trotz Identität des Streitgegenstands kann der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne der §§ 9, 10 BRAGO von demjenigen der gerichtlichen Tätigkeit abweichen (für den vergleichbaren Fall des Geschäftswerts der anwaltlichen Tätigkeit im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren nach § 306 AktG vgl. BGH AG 1999, 181; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1649; OLG Zweibrücken AG 1995, 41).
  • BGH, 07.12.1998 - II ZB 5/97

    Bemessung des Geschäftswerts für Anträge von Aktionären auf Festsetzung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2001 - 20 W 1/01
    Trotz Identität des Streitgegenstands kann der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne der §§ 9, 10 BRAGO von demjenigen der gerichtlichen Tätigkeit abweichen (für den vergleichbaren Fall des Geschäftswerts der anwaltlichen Tätigkeit im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren nach § 306 AktG vgl. BGH AG 1999, 181; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1649; OLG Zweibrücken AG 1995, 41).
  • BGH, 14.04.2010 - IV ZB 6/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Berechnung der Termins- und der Verfahrensgebühr bei

    Die Gegenstandswerte sind zu addieren und aus dieser Summe sind diejenigen Gebühren zu errechnen, deren Tatbestand nach der Verbindung erfüllt wird, § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG (vgl. auch KG KGR Berlin 2008, 486; OLG Koblenz MDR 2005, 1017; OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2001, 270; Xanke in Göttlich/Mümmler aaO "Verbindung" 2.2 S. 1053 f.).
  • BGH, 10.05.2010 - II ZB 14/09

    Rechtsanwaltskosten: Vergütung des Prozessbevollmächtigten einer

    Wenn die ursprünglich getrennt eingereichten Klagen keine eigenständigen Prozessrechtsverhältnisse wären, bedürfte es überhaupt keiner Verbindung (in diesem Sinne auch OLG Stuttgart AG 2002, 296 f. sowie - im Zusammenhang mit den in diesen Fällen anfallenden Gerichtsgebühren - OLG Koblenz AG 2005, 661 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 542 Tz. 4 m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 136/14

    Zusammenrechnung der Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und

    Für den Fall der Verbindung mehrerer Anfechtungsklagen gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG ist deshalb eine Zusammenrechnung der Einzelwerte unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Identität verneint worden (OLG Stuttgart, DB 2001, 1549; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 14/09, ZIP 2010, 1413).
  • OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Berichtspflichten des Vorstands über

    Das gilt auch für die Berufung der in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Streithelferin zu 2. Da bei aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen im Hinblick auf die Wirkungen des § 248 ZPO die Streithelfer als Streitgenossen gelten (§ 69 ZPO) und die Streitgenossenschaft eine notwendige ist (BGH NJW 1999, 1638, 1639; OLG Stuttgart NZG 2001, 522), ist die säumige Streithelferin zu 2 als durch die übrigen Streitgenossen vertreten anzusehen (§ 62 Abs. 1 ZPO).

    Dies ergibt vor Verbindung (vgl. OLG Stuttgart NZG 2001, 522) der Verfahren für die Klagen der Kläger zu 1 bis 7 je einen Streitwert von 70.000,-- EUR, für die Klagen der Kläger zu 8 bis 10 je einen Streitwert von 100.000 EUR,--; dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Klage der Klägerinnen zu 1 und zu 2 nur ein Gesamtstreitwert von 70.000,-- EUR anzusetzen ist, weil insoweit wegen der gemeinsamen Klageschrift von Beginn an ein verbundenes Verfahren anhängig war.

  • KG, 23.01.2008 - 5 W 206/07

    Kostenfestsetzung gegen Streitgenossen; nur eine Verfahrensgebühr für den

    Die verbundene Anfechtungsklage betreffen denselben Streitgegenstand (BGHZ 122, 211; OLG Stuttgart, DB 2001, 1549).
  • LG Frankfurt/Main, 15.04.2015 - 9 T 335/14

    Wohnungseigentum: Keine Addition der Verkehrswerte bei Klägermehrheit!

    Werden insoweit Verfahren mit verschiedenen Streitgegenständen gemeinsam geführt, setzt sich der Streitwert aus der Summe der Einzelstreitwerten zusammen (§§ 39 Abs. 1 GKG, 5 ZPO; vgl. OLG Stuttgart DB 2001, 1549).
  • OLG Hamburg, 20.11.2018 - 2 W 88/18

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung eines Beschlusses über die

    Vor diesem Hintergrund ist die Heranziehung einer Analogie zu Anfechtungsklagen mehrerer Aktionäre gegen den HV-Beschluss (OLG Stuttgart, NZG 2001, 522) nicht sachgerecht.
  • LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 13 T 138/14

    Streitwertbemessung bei teilweiser Anfechtung von Jahresabrechnungen

    Werden insoweit Verfahren mit verschiedenen Streitgegenständen gemeinsam geführt, setzt sich der Streitwert aus der Summe der Einzelstreitwerten zusammen (§§ 39 Abs. 1 GKG, 5 ZPO; vgl. OLG Stuttgart DB 2001, 1549).
  • OLG Frankfurt, 06.10.2004 - 25 W 44/02

    Aktienrechtliches Nichtigkeitsverfahren: Streitwertbemessung bei

    An der im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahren gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG möglichen und aus den vorstehenden Gründen gebotenen Korrektur des Streitwertbeschlusses hinsichtlich des Klägers zu 2. (auf ebenfalls 100.000 DM) sowie Festsetzung des Gesamtstreitwertes wegen Identität der Streitgegenstände auf den höchsten Einzelstreitwert (OLG Stuttgart, OLGR 2001, 270ff.) sieht sich der Senat durch die Insolvenz der Beklagten gehindert, weil insoweit noch kein rechtliches Gehör gewährt wurde (vgl. zu dieser Abgrenzung BGH, MDR 2000, 169) und dies eben wegen der Unterbrechung derzeit auch nicht nachgeholt werden kann.
  • LG Hamburg, 03.09.2010 - 318 T 54/10

    Verfahrensrecht - Streitwertberechnung bei Anfechtung der Jahresabrechnung

    Dies entspricht auch der Rechtslage bei der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses durch mehrere Aktionäre, wo sich der Streitwert ebenfalls aus dem höchsten Einzelwert ergibt (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2001, 522).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,5740
OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00 (https://dejure.org/2000,5740)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.12.2000 - 15 UF 54/00 (https://dejure.org/2000,5740)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - 15 UF 54/00 (https://dejure.org/2000,5740)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ausgleich von Versorgungsanwartschaften nach Ehescheidung; Voraussetzungen für Einbeziehung der Berufsunfähigkeitsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich; Begriff der Unverfallbarkeit und der Unverlierbarkeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 1587; BGB § 1587 a; VAHRG § 1
    Nichtanwendung der im Geschäftsplan vorgesehenen Realteilung einer Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 1587 1587a; VAHRG § 1
    Realteilung von Ansprüchen aus einer Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 995
  • VersR 2001, 1015
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92

    Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00
    Von der Härteregelung ist nur Gebrauch zu machen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken - für beide Eheleute nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Altersversicherung zu legen und dadurch auch dem sozial schwächeren Teil zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen - aufgrund besonderer Verhältnisse in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 1989, 491 ; 1995, 413).

    Trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die ehezeitlich erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Altersversicherung gleichmäßig aufgeteilt werden (vgl. BGH FamRZ 1986, 563 ; 1989, 492; 1995, 413).

  • BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 67/85

    Herabsetzung des Ausgleichsbetrages im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufgrund

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 1987, 362 ff), kann eheliches Fehlverhalten zur Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB führen, selbst wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz ist.
  • BGH, 09.05.1990 - XII ZB 58/89

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00
    auch beweisen (vgl. BGH FamRZ 1988, 709 ; 1990, 1341 f).
  • BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 131/82

    Einbeziehung einer Leibrentenversicherung in den Versorgungsausgleich;

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00
    Es ist jedoch nur dann geeignet, die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt, etwa weil die Pflichten ihm gegenüber lange Zeit hindurch nachhaltig verletzt worden sind oder weil es mit den Ehepartner besonders kränkenden Umständen verbunden war (vgl. BGH NJW-RR 1986, 623, 625; FamRZ 1989, 1962, 1963).
  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 161/86

    Voraussetzungen der Härteregelung; Begriff der groben Unbilligkeit

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00
    Von der Härteregelung ist nur Gebrauch zu machen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken - für beide Eheleute nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Altersversicherung zu legen und dadurch auch dem sozial schwächeren Teil zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen - aufgrund besonderer Verhältnisse in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 1989, 491 ; 1995, 413).
  • BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 59/83

    Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00
    Trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die ehezeitlich erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Altersversicherung gleichmäßig aufgeteilt werden (vgl. BGH FamRZ 1986, 563 ; 1989, 492; 1995, 413).
  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 53/87
    Auszug aus OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00
    Trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die ehezeitlich erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Altersversicherung gleichmäßig aufgeteilt werden (vgl. BGH FamRZ 1986, 563 ; 1989, 492; 1995, 413).
  • BGH, 24.09.1997 - XII ZB 63/95

    Einbeziehung einer Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00
    Dies hat der Bundesgerichtshof zur betrieblichen Altersversorgung, zu der auch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gehört, entschieden (BGH FamRZ 1997, 1535, 1536 m. w. N.).
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 70/85

    Realteilung von Anwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00
    Allerdings ist das Familiengericht nach der herrschenden auch vom BGH geteilten Auffassung gehalten, die hierfür geschaffenen Regelungen daraufhin zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus dem Charakter der Realteilung als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Grundgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis im Einzelfall angemessen erscheint (BGH FamRZ 1988, 1254 ; FamRZ 1998, 421, 423 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 132/90

    Versorgungsträger bei Anwartschaften der Stiftung "Hamburger Öffentliche

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00
    Der Versicherungsfall ist vor dem Ehezeitende (30. April 1989) eingetreten, eine Prämienzahlungspflicht besteht seit dem 01. Oktober 1987 nicht mehr; somit ist die Berufsunfähigkeitsrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. BGH FamRZ 1993, 299f 302 ; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, § 1587 Anm. 27; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdnr. 54; Münchener Kommentar BGB , 4.Aufl.,/Glockner, § 1587 a Rdnr. 436 jeweils m. w. N.).
  • OLG Karlsruhe, 14.04.1998 - 2 UF 276/97

    Berufsunfähigkeitsrente; Erwerbsunfähigkeitsrente; Entziehbarkeit;

  • BGH, 22.10.1997 - XII ZB 81/95

    Versorgungsausgleich geschiedener Eheleute - Rentenanwartschaften der

  • BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente aus

    Weil eine Risikoversicherung stets mit dem letzten Beitrag aufrechterhalten wird und es aus diesem Grunde gleichgültig ist, ob und wie viele Prämien während der Ehe und gegebenenfalls schon davor gezahlt worden sind, gelten bei einem in der Ehezeit eingetretenen Versicherungsfall das gesamte danach gebildete Deckungskapital und die daraus gezahlte Berufsunfähigkeitsrente als ehezeitlich erworben, wenn der letzte Beitrag in der Ehezeit gezahlt wurde (vgl. für eine private BUZ: Senatsbeschluss vom 2. September 2009 - XII ZB 92/07 - FamRZ 2009, 1901 Rn. 17; für eine BUZ im Rahmen der betrieblichen Direktversicherung: OLG Koblenz FamRZ 2001, 995, 996).
  • BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07

    Berücksichtigung der Unwirksamkeit der in § 78 Abs. 1, § 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1

    Für eine angemessene Realteilung ist es deshalb nicht bereits ausreichend, dem Ausgleichsberechtigten ohne Rücksicht auf das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder den Eintritt der Invalidität eine sofort beginnende Rente auszuzahlen (OLG Koblenz FamRZ 2001, 995 ; Wick aaO Rdn. 210).

    Eine solche Realteilung widerspräche den dargestellten Grundsätzen des Versorgungsausgleichs (für die Realteilung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente der P. AG ebenso OLG Koblenz FamRZ 2001, 995, 996 f.) und benachteiligte den ausgleichsberechtigten Ehemann unangemessen.

  • OLG Hamm, 02.12.2005 - 10 UF 229/04

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Realteilung

    Da in einem solchen Fall durch die Realteilung gerade keine eigenständige Alters- und Invaliditätsversorgung erworben wird, wird vertreten, dass eine Realteilung nicht dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs gerecht werde, deshalb hiervon abzusehen sei und stattdessen das analoge Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG durchzuführen sei (OLG Koblenz FamRZ 2001, 995).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 23.03.2001 - 22 U 146/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7921
OLG Düsseldorf, 23.03.2001 - 22 U 146/00 (https://dejure.org/2001,7921)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.03.2001 - 22 U 146/00 (https://dejure.org/2001,7921)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. März 2001 - 22 U 146/00 (https://dejure.org/2001,7921)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Leistungsabfall; Abnutzungserscheinung; Gebrauchtfahrzeug; Gebrauchtwagen; Verschleißbedingte Abnutzung; PKW-Kauf

  • Judicialis

    BGB § 123

  • rechtsportal.de

    BGB § 123
    Gebrauchtwagenkauf - arglistig verschwiegener Leistungsabfall - Darlegungslast des Käufers

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.03.1995 - V ZR 43/94

    Offenbarungspflichten des Verkäufers eines früher als Werksdeponie genutzten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.03.2001 - 22 U 146/00
    Fehlt es damit bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung des monierten Leistungsabfalls als aufklärungspflichtiger Tatsache, so kann dem Tatsachenvortrag des Klägers darüber hinaus jedenfalls auch nicht entnommen werden, dass der Beklagte ihn über einen auffälligen Leistungsabfall arglistig getäuscht hat, d.h. mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt hat (vgl. zum Erfordernis mindestens bedingten Vorsatzes BGH NJW 1995, 1549; BGH NJW-RR 1995, 254).
  • BGH, 09.11.1994 - VIII ZR 327/93

    Begriff der Zustellung "demnächst"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.03.2001 - 22 U 146/00
    Fehlt es damit bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung des monierten Leistungsabfalls als aufklärungspflichtiger Tatsache, so kann dem Tatsachenvortrag des Klägers darüber hinaus jedenfalls auch nicht entnommen werden, dass der Beklagte ihn über einen auffälligen Leistungsabfall arglistig getäuscht hat, d.h. mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt hat (vgl. zum Erfordernis mindestens bedingten Vorsatzes BGH NJW 1995, 1549; BGH NJW-RR 1995, 254).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 01.03.2001 - 22 U 92/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,14820
OLG Hamm, 01.03.2001 - 22 U 92/00 (https://dejure.org/2001,14820)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2001 - 22 U 92/00 (https://dejure.org/2001,14820)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. März 2001 - 22 U 92/00 (https://dejure.org/2001,14820)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Erwerb einer Eigentumswohung im Rahmen eines Haustürgeschäfts; Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages wegen Verletzung von Aufklärungspflichten und Beraterpflichten über zusätzlich aufzubringende Instandhaltungskosten sowie des Wertverlustes einer Eigentumswohnung ...

  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2001, 780
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.04.1971 - VIII ZR 258/69

    Umfang der Offenbarungspflichten des Verkäufers beim Verkauf eines Pkw;

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2001 - 22 U 92/00
    In diesem Fall kam ihr aber auch hinsichtlich der Finanzierung eine Vertrauensstellung zu, die es rechtfertigt, ihr die Nebenpflicht aufzuerlegen, zutreffende Angaben zu machen (vgl. BGH NJW 1971, 1795, 1799), im vorliegenden Fall also sachgemäße und richtige Angaben über den in Aussicht genommenen Erwerb der Eigentumswohnung zum Zwecke der Altersvorsorge.
  • BGH, 11.10.1995 - VIII ZR 325/94

    Umfang des Widerrufsrechts bei verbundenen Geschäften; Zeitpunkt des Zuflusses

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2001 - 22 U 92/00
    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist ausdrücklich der Widerruf der auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung notwendig (vgl. insoweit auch BGHZ 131, 66, 70).
  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 344/97

    Haftung eines Immobilienverkäufers für die Richtigkeit eines Berechnungsbeispiels

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2001 - 22 U 92/00
    Ob diese Verpflichtung der Beklagten entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Haftung bei der Finanzierungsvermittlung unter Zugrundelegung eines persönlichen Berechnungsbeispiels zur Steuerersparnis (BGH NJW 1999, 638, 639) als selbständige Pflicht aus einem Beratungsvertrag oder als vorvertragliche Nebenpflicht im Rahmen des Abschlusses des Kaufvertrages zu qualifizieren ist, kann letztlich dahinstehen.
  • OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01

    Haftung einer Bausparkasse: Finanzierung des Erwerbs einer "Schrottimmobilie"

    Bei einer derartigen Finanzierung ergeben sich - im Vergleich zum Annuitäten-Darlehen - besondere Risiken und ein besonderer Beratungsbedarf im Hinblick auf die Schätzung des Zuteilungszeitpunkts für die Bausparverträge und dabei bestehende Unsicherheiten (vgl. OLG Celle, WM 1993, 2082, 2086, 2087; OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879), im Hinblick auf die entstehenden Risiken beim Auslaufen der Zinsbindung des Festkredits, soweit noch keine vollständige Ablösung durch das Bauspardarlehen erfolgen kann (OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879; Siol, a.a.O., § 44 Rn. 10), sowie im Hinblick auf die Gesamtbelastung und die Dauer der gesamten Finanzierung (vgl. OLG Celle, WM 1993, 2082, 2085 f; OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879; vgl. für die Laufzeit eines Bauspardarlehens BGHR, BGB, § 607 Abs. 1 Bauspardarlehen 1 am Ende der Gründe; offen für eine entsprechende Verpflichtung des Verkäufers OLG Hamm, OLGR 2001, 270, 271).
  • OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 64/04

    Konkludenter Beratungsvertrag zwischen Verkäufer und Käufer einer

    Bei einer derartigen Finanzierung ergeben sich - im Vergleich zum Annuitäten-Darlehen - besondere Risiken und ein besonderer Beratungsbedarf im Hinblick auf die Schätzung des Zuteilungszeitpunkts für die Bausparverträge und dabei bestehende Unsicherheiten (vgl. OLG Celle, WM 1993, 2082, 2086, 2087; OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879), im Hinblick auf die entstehenden Risiken beim Auslaufen der Zinsbindung des Festkredits, soweit noch keine vollständige Ablösung durch das Bauspardarlehen erfolgen kann (OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879; Siol, a.a.O., § 44 Rn. 10), sowie im Hinblick auf die Gesamtbelastung und die Dauer der gesamten Finanzierung (vgl. OLG Celle, WM 1993, 2082, 2085 f; OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879; vgl. für die Laufzeit eines Bauspardarlehens BGHR, BGB, § 607 Abs. 1 Bauspardarlehen 1 am Ende der Gründe; offen für eine entsprechende Verpflichtung des Verkäufers OLG Hamm, OLGR 2001, 270, 271).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2004 - 6 S 22/04

    Öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung einer Anordnung nach § 17 Abs 1

    Bei einer derartigen Finanzierung ergeben sich - im Vergleich zum Annuitäten-Darlehen - besondere Risiken und ein besonderer Beratungsbedarf im Hinblick auf die Schätzung des Zuteilungszeitpunkts für die Bausparverträge und dabei bestehende Unsicherheiten (vgl. OLG Celle, WM 1993, 2082, 2086, 2087; OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879), im Hinblick auf die entstehenden Risiken beim Auslaufen der Zinsbindung des Festkredits, soweit noch keine vollständige Ablösung durch das Bauspardarlehen erfolgen kann (OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879; Siol, a.a.O., § 44 Rn. 10), sowie im Hinblick auf die Gesamtbelastung und die Dauer der gesamten Finanzierung (vgl. OLG Celle, WM 1993, 2082, 2085 f; OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879; vgl. für die Laufzeit eines Bauspardarlehens BGHR, BGB, § 607 Abs. 1 Bauspardarlehen 1 am Ende der Gründe; offen für eine entsprechende Verpflichtung des Verkäufers OLG Hamm, OLGR 2001, 270, 271).
  • KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06

    Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Kapitalanlage in Immobilien: Umfang der

    Das vermittelte Finanzierungskonzept ist eine durchaus marktübliche, gängige Finanzierungsmethode, die zudem im Hinblick auf die relativ geringe monatliche Belastung sowie die Möglichkeit der Vornahme von Sondertilgungen bzw. Sonderzahlungen auf die Bausparverträge während der Ansparphase relativ flexibel ist (OLG Hamm OLGR 2001, 270; KG, Urt. v. 2. Mai 2007, 24 U 101/06; KG, Urt.v.12.6.2007, 13 U 33/06 und 13 U 54/06) und mithin für den Kunden, der hierdurch Einfluss auf die Laufzeit der Finanzierung nehmen kann, auch Vorteile gegenüber einem gewöhnlichen Annuitätendarlehen bietet.
  • KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06

    Schadenersatzansprüche i.R. der Rückabwicklung des kreditfinanzierten Erwerbs

    Das vermittelte Finanzierungskonzept ist eine durchaus marktübliche, gängige Finanzierungsmethode, die zudem im Hinblick auf die relativ geringe monatliche Belastung sowie die Möglichkeit der Vornahme von Sondertilgungen bzw. Sonderzahlungen auf die Bausparverträge während der Ansparphase relativ flexibel ist (vgl. OLG Hamm OLGR 2001, 270; KG, Urteil vom 2. Mai 2007, 24 U 101/06; KG, Urteil vom 12. Juni 2007, 13 U 33/06 und 13 U 54/06) und mithin für den Kunden, der hierdurch Einfluss auf die Laufzeit der Finanzierung nehmen kann, auch Vorteile gegenüber einem gewöhnlichen Annuitätendarlehen bietet.
  • KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
    Das vermittelte Finanzierungskonzept ist eine durchaus marktübliche, gängige Finanzierungsmethode, die zudem im Hinblick auf die relativ geringe monatliche Belastung sowie die Möglichkeit der Vornahme von Sondertilgungen bzw. Sonderzahlungen auf die Bausparverträge während der Ansparphase relativ flexibel ist ( OLG Hamm OLGR 2001, 270; KG, Urteil vom 2. Mai 2007, 24 U 101/06 ) und mithin für den Kunden, der hierdurch Einfluss auf die Laufzeit der Finanzierung nehmen kann, auch Vorteile gegenüber einem gewöhnlichen Annuitätendarlehen bietet.
  • LG Karlsruhe, 11.12.2006 - 10 O 150/05
    Bei einer derartigen Finanzierung ergeben sich im Vergleich zum Annuitäten - Darlehen besondere Risiken und ein besonderer Beratungsbedarf im Hinblick auf die Schätzung des Zuteilungszeitpunkts für die Bausparverträge und dabei bestehende Unsicherheiten (vgl. OLG Celle, WM 1993, 2082, 2086 [OLG Celle 15.09.1993 - 3 U 224/91] , 2087; OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879 [OLG Celle 04.10.1989 - 3 U 298/88] ; OLG Karlsruhe a.a.O.), im Hinblick auf die entstehenden Risiken beim Auslaufen der Zinsbindung des Festkredits, soweit noch keine vollständige Ablösung durch das Bauspardarlehen erfolgen kann (OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879 [OLG Celle 04.10.1989 - 3 U 298/88] ), sowie im Hinblick auf die Gesamtbelastung und die Dauer der gesamten Finanzierung (vgl. u.a. OLG Celle, WM 1993, 2082, 2085 f [OLG Celle 15.09.1993 - 3 U 224/91] ; OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879 [OLG Celle 04.10.1989 - 3 U 298/88] ; offen gelassen OLG Hamm, OLGR 2001, 270, 271).
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