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   OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01   

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OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01 (https://dejure.org/2002,2871)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.04.2002 - 12 U 170/01 (https://dejure.org/2002,2871)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. April 2002 - 12 U 170/01 (https://dejure.org/2002,2871)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen Beschädigung eines Fahrzeugs durch ein weiteres Fahrzeug während eines Waschvorgangs in einer Waschanlage im Fall der Nichthaftung des anderen Fahrzeugführers

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Waschstraßen-Betreiber haftet nicht, wenn der Benutzer nicht beweisen kann, dass die Schadenursache nicht in dessen Verantwortungsbereich liegt

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Waschstraße: Haftung des Betreibers für Schäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1459
  • NZV 2003, 285
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.11.1982 - VI ZR 293/79

    Interventionswirkung

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01
    Vielmehr erstreckt sich die Interventionswirkung zu Lasten des Streitverkündeten nur darauf, daß die betreffende Tatfrage nicht zu klären ist (BGHZ 85, 252, 257).
  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92

    Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01
    b) In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung anerkannt, daß ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, daß die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (BGH NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135; Hanseatische OLG, DAR 1984, 260; Landgericht Bayreuth, NJW 1982, 1766).
  • OLG Koblenz, 16.06.1994 - 5 U 1939/93

    Haftung für Fahrzeugschäden beim Betrieb einer Autowaschanlage

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01
    b) In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung anerkannt, daß ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, daß die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (BGH NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135; Hanseatische OLG, DAR 1984, 260; Landgericht Bayreuth, NJW 1982, 1766).
  • LG Bayreuth, 17.03.1982 - S 72/81
    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01
    b) In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung anerkannt, daß ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, daß die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (BGH NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135; Hanseatische OLG, DAR 1984, 260; Landgericht Bayreuth, NJW 1982, 1766).
  • BGH, 23.01.1975 - VII ZR 137/73

    Haftung des Inhabers einer vollautomatischen Waschanlage

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01
    Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.01.1975 (BGH NJW 1975, 685).
  • OLG Hamburg, 10.02.1984 - 11 U 184/83

    Positive Vertragsverletzung; objektive Pflichtverletzung; Verantwortungsspäre des

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01
    b) In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung anerkannt, daß ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, daß die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (BGH NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135; Hanseatische OLG, DAR 1984, 260; Landgericht Bayreuth, NJW 1982, 1766).
  • KG, 28.03.1977 - 12 U 2468/75

    Waschanlage; Fahrzeug; Schaden; Positive Forderungsverletzung; Positive

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2002 - 12 U 170/01
    Dieser Vorgang lag außerhalb der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs (vgl. KG VersR 1977, 626, 627; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 7 StVG Rd. 9), da das Fahrzeug lediglich als sich nicht von selbst bewegender Gegenstand durch die Waschstraße befördert wurde.
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 21 U 97/03

    Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Autowaschanlage

    Nach anderer Ansicht wird in Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten ausnahmsweise auf eine Pflichtverletzung des Handelnden (hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber) geschlossen, wenn der Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (BGH, NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg, DAR1984, 260; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459 f.) Dies hat der Kläger dargelegt und bewiesen.

    So wird angenommen, dass der Betreiber einer Waschanlage seiner Verkehrssicherungspflicht dann genüge, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 f.; OLG München OLGZ 192, 382).

  • LG Bochum, 27.02.2004 - 10 S 48/03

    Schäden in der Waschanlage - Wer muss was beweisen?

    Von einer Schädigung kann jedoch auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann, also eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459), Insoweit wird im Rahmen einer Verteilung der Beweislast nach Risikosphären grundsätzlich als ausreichend angesehen, dass der Geschädigte beweist, dass der Schaden in der Waschanlage verursacht worden ist (BGH, NJW 1975, 685; LG Hamburg, DAR 1984, 260; LG Stuttgart, DAR 1987, 227; a.A. LG Stuttgart, NJW-RR 1988, 801).

    Allerdings muss hierfür feststehen, dass der Schaden nur durch die Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine anderen Schadensursachen in Betracht kommen, bzw., sofern eine fehlerhafte Handhabung durch den Geschädigten vorlag, der Betreiber auf dieses Risiko schuldhaft nicht hingewiesen hat (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459).

    Die Beschädigung steht daher nicht in einem Zusammenhang mit dem zum alleinigen Risikobereich des Bekl. gehörenden technischen Stand der automatischen Waschanlage (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459).

  • LG Wuppertal, 17.10.2017 - 16 S 107/15

    Schadenersatzbegehren nach Beschädigung eines Fahrzeugs in einer Waschanlage

    In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung zwar anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier der Beklagten als Waschstraßenbetreiberin, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2002 - 12 U 170/01 -, Rn. 5, juris m.w.N.).

    Eine Schadensursächlichkeit allein im Verantwortungsbereich der Beklagten kann insoweit gerade nicht festgestellt werden (vgl. insoweit auch OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2002 - 12 U 170/01 -, Rn. 6, juris; LG Wuppertal Urt. v. 23.10.2014 - 9 S 129/14, BeckRS 2015, 00914, beck-online).

    Im Hinblick auf die Frage, welcher Sorgfaltsmaßstab insoweit für den Betreiber einer automatisierten Waschanlage anzuwenden ist, schließt sich die Kammer der überzeugenden Ansicht des Oberlandesgericht Hamm an, wonach der Betreiber einer Waschanlage seiner Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2002 - 12 U 170/01 -, Rn. 16, juris unter Hinweis auf OLG München OLGZ 1982, 382).

  • LG Berlin, 04.07.2011 - 51 S 27/11

    Haftung des Waschstraßenbetreibers: Beweislastumkehr bei einem Fahrzeugschaden in

    Im Ansatz richtig geht das Amtsgericht davon aus, dass von einer Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers der Waschanlage nur dann geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann, also eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist, so insbesondere OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459.
  • LG Bochum, 15.02.2007 - 6 O 255/06

    Der Betreiber einer Autowaschanlage genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn

    In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hat die Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners - hier des Waschstraßenbetreibers - herrühren kann (vgl. dazu u.a. : BGH NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg DAR 1984, 260; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 = NZV 2003, 285; LG Bayreuth, NJW 1982, 1766).

    Allerdings muss hierfür (sicher) feststehen, dass der Schaden nur durch die Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine anderen Schadensursachen in Betracht kommen, bzw., sofern eine fehlerhafte Handhabung durch den Geschädigten vorlag, der Betreiber auf dieses Risiko schuldhaft nicht hingewiesen hat (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459).

    Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Beklagte diese Pflicht verletzt hätte, denn die Waschanlage entsprach offensichtlich dem Stand der Technik (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 = NZV 2003, 285(286)).

    Der Betreiber einer Autowaschanlage genügt jedoch seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (vgl. OLG München OLGZ 1982, 382; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459(1460) = NZV 2003, 285(286)).

  • LG Nürnberg-Fürth, 18.05.2017 - 2 O 8988/16

    Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden, die infolge fehlerhafter

    Dann aber besteht auch kein Widerspruch zur von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Hamm (NZV 2003, 285).
  • LG München I, 12.06.2017 - 31 S 2137/17

    Entlastung des Betreibers einer Autowaschanlage bei Beschädigung eines Pkw

    Denn es ist abweichend von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigtenin der Rechtsprechung anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden, so auch eines Waschanlagenbetreibers, geschlossen werden kann, wenn der Gläubiger darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrührt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459, OLG Hamburg, DAR 1984, 260; LG Bayreuth, NJW 1982, 1766, 1767) (sog. Beweislastverteilung nach Verantwortungs- und Gefahrbereichen).

    So fehlt es auch an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, welcher der Betreiber einer Autowaschanlage grundsätzlich dadurch genügt, dass die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459, 1460; OLG München, OLGZ 1982, 381, 382).

  • AG Marl, 02.07.2018 - 24 C 63/17

    Schadenersatzbegehren wegen Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers aus

  • LG Wuppertal, 23.10.2014 - 9 S 129/14

    Waschstraße, Schadensersatz, Bremsvorgang, Verkehrssicherungspflicht

  • LG Limburg, 18.11.2011 - 3 S 159/11

    Zur Haftung des Tankstellenbetreibers für Fahrzeugschäden durch herabfallende

  • AG München, 06.09.2018 - 213 C 9522/16

    Waschstraßenautomatik

  • AG Ingolstadt, 05.11.2007 - 15 C 2648/06

    Beschädigung des Autos durch Zapfhahn

  • AG Braunschweig, 04.02.2014 - 116 C 2943/13

    Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage für Fahrzeugbeschädigungen

  • AG Halle/Saale, 14.03.2013 - 93 C 1744/12

    Haftung bei fehlerhafter Bedienung einer Selbstbedienungswaschanlage

  • LG Bonn, 22.12.2005 - 8 S 142/05

    Zur Beweislastverteilung nach Risikosphären bei Waschstraßenunfällen

  • AG Bremen, 23.01.2014 - 9 C 439/13

    Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer vollautomatischen Waschstraße

  • LG Duisburg, 29.02.2016 - 5 S 105/15

    Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des Kfz aufgrund Nebenpflichtverletzung

  • AG Frankenthal, 08.07.2016 - 3a C 63/15

    Beschädigung eines Fahrzeugs in einer Autowaschanlage: Darlegungs- und Beweislast

  • LG Paderborn, 20.01.2021 - 1 S 63/20

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Autowaschanlage

  • AG Coburg, 10.04.2006 - 12 C 462/04

    Beschädigung eines Fahrzeugs in der Autowaschanlage

  • LG Itzehoe, 26.01.2017 - 6 O 279/16

    Schadensersatz wegen eines Fahrzeugschadens in einer Autowaschanlage:

  • AG Bremen, 30.10.2014 - 9 C 62/14

    Autowaschanlage - Betreiberhaftung bei Abriss eines Scheibenwischers während des

  • AG Berlin-Charlottenburg, 03.03.2014 - 237 C 288/13

    Geländewagen in der Portalwaschanlage

  • AG Dieburg, 25.03.2015 - 20 C 74/14

    Schaden in der Waschanlage; Beweislastverteilung bei einem Schadensersatzanspruch

  • AG Bad Homburg, 29.04.2014 - 2a C 467/11

    Waschanlage - Wartungsanweisungen einhalten!

  • AG Düsseldorf, 10.10.2006 - 40 C 12043/05

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines Fahrzeuges in einer

  • AG Essen, 19.01.2012 - 11 C 110/11

    Beweislastumkehr im Rahmen der Beweislastverteilung in den sog.

  • LG Kempten, 04.08.2016 - 51 S 630/16

    Beweislastverteilung bei Fahrzeugbeschädigung durch manuelle Vorreinigung vor dem

  • LG Dortmund, 07.10.2010 - 11 S 311/09

    Betreiber einer sog. Waschstraße trifft eine Obhutspflicht und

  • LG Bonn, 12.02.2019 - 8 S 143/18

    Man muss es nicht übertreiben ...

  • AG Köln, 19.02.2018 - 142 C 610/15

    Alleiniger Hinweis eines Waschstraßenbetreibers auf die Gefahr einer Beschädigung

  • AG Berlin-Wedding, 31.08.2022 - 20 C 350/20

    Waschstraßenunfall, Beweislastverteilung

  • LG Paderborn, 20.01.2021 - 1 S 63/10

    Ausfahrtbereich muss frei von Hindernissen sein

  • LG Essen, 04.05.2017 - 7 S 188/16

    Haftung des Autowaschanlagenbetreibers bei Fehlen einer Sicherheitseinrichtung

  • AG Hamburg-Blankenese, 10.07.2019 - 531 C 133/17

    Zur Haftung des Waschanlagenbetreibers

  • AG Marl, 02.12.2016 - 16 C 59/16

    Haftung des Waschanlagenbetreibers

  • AG Nienburg, 29.05.2013 - 6 C 149/12

    Eintritt eines Fahrzeugschadens bei Benutzung einer Autowaschanlage:

  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 20.10.2022 - 23 C 23/18

    Heckscheibenbeschädigung in Waschstraße - Haftung

  • AG Hamburg-Blankenese, 27.06.2018 - 531 C 105/17

    Waschstraßenbetreiberhaftung für Auffahrunfall in Waschstraße

  • AG Köln, 12.11.2008 - 144 C 167/06

    Anspruch auf Leistung von Schadensersatz wegen der Schadensursächlichkeit einer

  • AG Düsseldorf, 26.05.2020 - 35 C 87/18
  • AG Rostock, 14.03.2003 - 50 C 24/02
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 22.04.2002 - 16 Wx 55/02   

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https://dejure.org/2002,3593
OLG Köln, 22.04.2002 - 16 Wx 55/02 (https://dejure.org/2002,3593)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.04.2002 - 16 Wx 55/02 (https://dejure.org/2002,3593)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. April 2002 - 16 Wx 55/02 (https://dejure.org/2002,3593)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    StGB § 266; ; FGG § ... 12; ; FGG § 27 Abs. 1; ; FGG § 16 Abs. 3; ; ZPO § 296a; ; ZPO § 309; ; ZPO § 546; ; ZPO § 312 Abs. 1; ; ZPO § 311 Abs. 2 S. 1; ; ZPO § 310 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; ; BGB § 387; ; BGB § 393; ; BGB § 667; ; BGB § 823 Abs. 2; ; WEG § 48 Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    WEG § 44
    Wohnungsrecht: Berücksichtigung von nach dem Verkündungstermin eingegangenen Schriftsätzen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwendung des Treuhandkontos für eigene Zwecke

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 111
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Köln, 18.11.1998 - 16 Wx 169/98

    Beginn der Rechtsmittelfrist bei verkündeten Beschlüssen

    Auszug aus OLG Köln, 22.04.2002 - 16 Wx 55/02
    § 309 ZPO gilt ebenfalls nicht und es können deshalb auch Richter an der Beschlussfassung mitwirken, die an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 18.11.1998 - 16 Wx 169/98 - = NZM 1999, 1155; BayObLG ZWE 2001, 552; OLG Düsseldorf ZWE 2002, 92; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 117 Rdn. 117 mit weiteren Nachweisen).

    Vorliegend kann es offen bleiben, ob gegenüber dem im Verkündungstermin anwesenden Verwalter und Vertreter der Antragsteller eine wirksame Bekanntgabe nach § 16 Abs. 3 FGG erfolgt ist, was anders als nach § 311 Abs. 2 S. 1 ZPO eine Verlesung nicht nur des Tenors, sondern der vollständigen Entscheidung voraussetzt (vgl. Senat NZM 1999, 1155; BayObLG NZM 2001, 993 = ZWE 2001, 537), und ob die Bekanntgabe gegenüber einem von mehreren Beteiligten dazu führte, dass die Entscheidung für die Kammer nicht mehr abänderbar war, sie also nach Vorlage des Schriftsatzes vom 06.03.2002 nicht mehr gehalten war, zu versuchen die Sache in der Kanzlei anzuhalten; denn das rechtliche Gehör des Antragsgegners wurde objektiv bereits dadurch verletzt, dass der am Tag vorher eingegangene Schriftsatz den an der Entscheidung beteiligten Richtern nicht bis zum Verkündungstermin vorgelegt und daher von ihnen nicht zur Kenntnis genommen wurde.

  • BayObLG, 17.06.1999 - 2Z BR 46/99

    Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser nach dem allgemeinen

    Auszug aus OLG Köln, 22.04.2002 - 16 Wx 55/02
    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass im WEG - Verfahren Schriftsätze, die nach Unterzeichnung des Entscheidungsentwurfs durch alle Richter und nach Fertigung der Reinschriften durch die Kanzlei, aber vor Absendung der Entscheidung an die Beteiligten noch eingehen, bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen, und das Gericht sicherstellen muss, dass ihm alle bis zur Versendung der Entscheidung eingehenden Schriftsätze sogleich vorgelegt werden, damit es den noch im gerichtlichen Geschäftsgang befindlichen Entscheidungsentwurf sogleich zurückhalten kann (vgl. Beschlüsse vom 08.01.2001 - 16 Wx 179/00 - = NZM 2001, 863 = NJW-RR 2002, 521 und 16.10.2000 - 16 Wx 141/00 - = OLGReport Köln 2001, 137; ebenso BayObLG NZM 1999, 908).
  • BayObLG, 10.08.2001 - 2Z BR 121/01

    Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde im

    Auszug aus OLG Köln, 22.04.2002 - 16 Wx 55/02
    Vorliegend kann es offen bleiben, ob gegenüber dem im Verkündungstermin anwesenden Verwalter und Vertreter der Antragsteller eine wirksame Bekanntgabe nach § 16 Abs. 3 FGG erfolgt ist, was anders als nach § 311 Abs. 2 S. 1 ZPO eine Verlesung nicht nur des Tenors, sondern der vollständigen Entscheidung voraussetzt (vgl. Senat NZM 1999, 1155; BayObLG NZM 2001, 993 = ZWE 2001, 537), und ob die Bekanntgabe gegenüber einem von mehreren Beteiligten dazu führte, dass die Entscheidung für die Kammer nicht mehr abänderbar war, sie also nach Vorlage des Schriftsatzes vom 06.03.2002 nicht mehr gehalten war, zu versuchen die Sache in der Kanzlei anzuhalten; denn das rechtliche Gehör des Antragsgegners wurde objektiv bereits dadurch verletzt, dass der am Tag vorher eingegangene Schriftsatz den an der Entscheidung beteiligten Richtern nicht bis zum Verkündungstermin vorgelegt und daher von ihnen nicht zur Kenntnis genommen wurde.
  • BGH, 23.08.1995 - 5 StR 371/95

    Untreue des Wohnungsverwalters (Treubruch durch vertragswidrigen Umgang mit den

    Auszug aus OLG Köln, 22.04.2002 - 16 Wx 55/02
    Damit bestand ein Treuhandverhältnis mit vermögensfürsorgerischem Charakter, und mit der Verwendung der Mittel für eigene Zwecke hat der Antragsgegner eine Untreue in Form des Treubruchstatbestandes begangen (vgl. hierzu BGH NJW 1996, 65).
  • OLG Köln, 08.01.2001 - 16 Wx 179/00

    WEG : Berücksichtigung verspäteter Schriftsätze

    Auszug aus OLG Köln, 22.04.2002 - 16 Wx 55/02
    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass im WEG - Verfahren Schriftsätze, die nach Unterzeichnung des Entscheidungsentwurfs durch alle Richter und nach Fertigung der Reinschriften durch die Kanzlei, aber vor Absendung der Entscheidung an die Beteiligten noch eingehen, bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen, und das Gericht sicherstellen muss, dass ihm alle bis zur Versendung der Entscheidung eingehenden Schriftsätze sogleich vorgelegt werden, damit es den noch im gerichtlichen Geschäftsgang befindlichen Entscheidungsentwurf sogleich zurückhalten kann (vgl. Beschlüsse vom 08.01.2001 - 16 Wx 179/00 - = NZM 2001, 863 = NJW-RR 2002, 521 und 16.10.2000 - 16 Wx 141/00 - = OLGReport Köln 2001, 137; ebenso BayObLG NZM 1999, 908).
  • OLG Köln, 16.10.2000 - 16 Wx 141/00

    Nichtberücksichtigung von Schriftsätzen, die nach dem Absetzen, aber vor dem

    Auszug aus OLG Köln, 22.04.2002 - 16 Wx 55/02
    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass im WEG - Verfahren Schriftsätze, die nach Unterzeichnung des Entscheidungsentwurfs durch alle Richter und nach Fertigung der Reinschriften durch die Kanzlei, aber vor Absendung der Entscheidung an die Beteiligten noch eingehen, bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen, und das Gericht sicherstellen muss, dass ihm alle bis zur Versendung der Entscheidung eingehenden Schriftsätze sogleich vorgelegt werden, damit es den noch im gerichtlichen Geschäftsgang befindlichen Entscheidungsentwurf sogleich zurückhalten kann (vgl. Beschlüsse vom 08.01.2001 - 16 Wx 179/00 - = NZM 2001, 863 = NJW-RR 2002, 521 und 16.10.2000 - 16 Wx 141/00 - = OLGReport Köln 2001, 137; ebenso BayObLG NZM 1999, 908).
  • BayObLG, 28.02.2001 - 2Z BR 113/00

    Verfahren um den Umfang einer Sondernutzungsfläche

    Auszug aus OLG Köln, 22.04.2002 - 16 Wx 55/02
    § 309 ZPO gilt ebenfalls nicht und es können deshalb auch Richter an der Beschlussfassung mitwirken, die an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 18.11.1998 - 16 Wx 169/98 - = NZM 1999, 1155; BayObLG ZWE 2001, 552; OLG Düsseldorf ZWE 2002, 92; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 117 Rdn. 117 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2001 - 3 Wx 188/01

    Wohnungseigentumssachen - entscheidungsberufene Richter - Wasserkosten für

    Auszug aus OLG Köln, 22.04.2002 - 16 Wx 55/02
    § 309 ZPO gilt ebenfalls nicht und es können deshalb auch Richter an der Beschlussfassung mitwirken, die an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 18.11.1998 - 16 Wx 169/98 - = NZM 1999, 1155; BayObLG ZWE 2001, 552; OLG Düsseldorf ZWE 2002, 92; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 117 Rdn. 117 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 30.11.2000 - 18 U 147/00

    Keine Gläubigerbenachteiligung bei ernsthaften, aber erfolglos gebliebenen

    Auszug aus OLG Köln, 22.04.2002 - 16 Wx 55/02
    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass im WEG - Verfahren Schriftsätze, die nach Unterzeichnung des Entscheidungsentwurfs durch alle Richter und nach Fertigung der Reinschriften durch die Kanzlei, aber vor Absendung der Entscheidung an die Beteiligten noch eingehen, bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen, und das Gericht sicherstellen muss, dass ihm alle bis zur Versendung der Entscheidung eingehenden Schriftsätze sogleich vorgelegt werden, damit es den noch im gerichtlichen Geschäftsgang befindlichen Entscheidungsentwurf sogleich zurückhalten kann (vgl. Beschlüsse vom 08.01.2001 - 16 Wx 179/00 - = NZM 2001, 863 = NJW-RR 2002, 521 und 16.10.2000 - 16 Wx 141/00 - = OLGReport Köln 2001, 137; ebenso BayObLG NZM 1999, 908).
  • OLG Hamm, 05.06.2007 - 15 W 239/06

    Aufrechnung durch den Verwalter; Zugriff auf die Instandhaltungsrücklage

    Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung (etwa BayObLG WuM 2002, 113; OLG Köln MDR 2003, 111) behandelten Fälle, in welchen eine Untreue bejaht worden ist, betreffen hingegen die Konstellation, dass der Verwalter Gemeinschaftsmittel pflichtwidrig zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten verwandt hatte und gegenüber dem hieraus abgeleiteten Anspruch mit restlichen eigenen Ansprüchen aufrechnen wollte.
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 17.04.2002 - 9 UF 635/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6789
OLG Koblenz, 17.04.2002 - 9 UF 635/01 (https://dejure.org/2002,6789)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.04.2002 - 9 UF 635/01 (https://dejure.org/2002,6789)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17. April 2002 - 9 UF 635/01 (https://dejure.org/2002,6789)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Streit über die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Versorgungsausgleichs in einem Ehevertrag; Voraussetzungen für einen wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Rahmen eines Ehevertrages; Kriterien für eine ordnungsgemäße Bestimmung des zuzusprechenden ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 1408 Abs. 2; BarwertVO; VAHRG § 10a
    Versorgungsausgleich: Ausschluss - Bayerische Apothekerversorgung - Barwertermittlung - Auswirkungen der Rechtsänderung - Ehezeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausschluss des Versorgungsausgleiches im Ehevertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1369
  • FamRZ 2002, 1629
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 18/85

    Bewertung der Bayerischen Apothekerversorgung

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.04.2002 - 9 UF 635/01
    Die Versorgung der Bayerischen Apothekerversorgung ist im Anwartschaftsstadium statisch, im Leistungsstadium hingegen dynamisch; das gilt jedenfalls für die Zeit von 1990 bis 1999 (im Anschluss an BGH, 23. September 1987, IVb ZB 18/85, NJW-RR 1988, 69 für die Jahre 1975 bis 1983).

    Da die Versorgung aber nur im Anwartschaftsteil statisch (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 1988, 69), im Leistungsteil hingegen volldynamisch ist, sind die Umrechnungswerte der Tabelle 1 gemäß § 2 Abs. 2 der Barwertverordnung um den Faktor 1, 6 zu erhöhen.

    Maßgebend ist insoweit eine langfristige Vergleichbarkeit, die auch in Zukunft zu erwarten ist (BGH, NJW-RR 1988, 69).

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZB 121/99

    Bewertung nicht voll dynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich; Bewertung

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.04.2002 - 9 UF 635/01
    Zur Wahrung der Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit wendet der Senat die Barwertermittlung nach der BarwertVO bis zum In-Kraft-Treten der bis Ende 2002 zu erwartenden Neuregelung weiter an, obwohl diese nicht mehr den aktuellen biometrischen Gegebenheiten entspricht; eine sich hieraus eventuell ergebende Unterbewertung von Anrechten kann nach In-Kraft-Treten der Neuregelung über ein Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG aufgefangen werden (wie BGH, 5. September 2001, XII ZB 121/99, NJW 2002, 296 = FamRZ 2001, 1695 ).

    Obwohl die Barwertermittlung nach dieser Verordnung nicht mehr den aktuellen biometrischen Gegebenheiten entspricht, ist diese zur Wahrung der Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit derzeit bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung weiter anzuwenden; eine sich hieraus eventuell ergebende Unterbewertung von Anrechten kann nach Inkrafttreten der Neuregelung über ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG aufgefangen werden (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1695 ff.).

  • BGH, 25.03.1992 - XII ZB 88/89

    Dynamische Versorgung durch Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.04.2002 - 9 UF 635/01
    Eine Versorgung ist dann im Leistungsteil volldynamisch, wenn die Wertsteigerung der Versorgung um durchschnittlich nicht mehr als etwa 1 % hinter den Steigerungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zurückbleibt (BGH, FamRZ 1992, 1051 ff., 1054).

    Nach dieser Auskunft haben sich die Versorgungsleistungen der B.A.-Versorgung in den Jahren 1990 bis 1999 im Durchschnitt jährlich um 2.80 % linear erhöht (zu diesem Vergleichsmaßstab siehe BGH, FamRZ 1992, 1051 ), während im gleichen Zeitraum die durchschnittliche jährliche Steigerung in der Beamtenversorgung lediglich 2, 62 % und in der gesetzlichen Rentenversorgung sogar nur 2, 33 % betrug, wie sich aus nachfolgender Tabelle ergibt.

  • KG, 18.06.1996 - 17 UF 6984/95

    Klage auf Nichtvornahme eines nachehelichen Versorgungsausgleichs; Vorliegen

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.04.2002 - 9 UF 635/01
    Auch genügt es nicht, dass der Berechtigte lediglich wirtschaftlich besser gestellt ist als der Ausgleichspflichtige (KG, FamRZ 1997, 28 ).
  • OLG Celle, 26.04.2001 - 10 UF 41/00

    Scheidung; Versorgungsausgleich; Beamtenversorgung ; Anwartschaft ; Berechnung;

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.04.2002 - 9 UF 635/01
    Auch bei der Bewertung des Ehezeitanteils der Ruhegehaltsanwartschaft der Antragstellerin ergibt sich gegenüber der Entscheidung des Familiengerichts eine Änderung, weil hinsichtlich der Sonderzuwendung der im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung maßgebende Bemessungsfaktor zugrunde zu legen ist (vgl. BGH; FamRZ 2000, 749 und OLG Celle; FamRZ 2002, 170 ).
  • BGH, 23.02.2000 - XII ZB 55/97

    Ruhensberechnung im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.04.2002 - 9 UF 635/01
    Auch bei der Bewertung des Ehezeitanteils der Ruhegehaltsanwartschaft der Antragstellerin ergibt sich gegenüber der Entscheidung des Familiengerichts eine Änderung, weil hinsichtlich der Sonderzuwendung der im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung maßgebende Bemessungsfaktor zugrunde zu legen ist (vgl. BGH; FamRZ 2000, 749 und OLG Celle; FamRZ 2002, 170 ).
  • OLG Bamberg, 22.03.2000 - 2 UF 48/99

    Zur groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587c BGB und zur Anwendung des § 1587b

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.04.2002 - 9 UF 635/01
    Voraussetzungen dieser Art (wie z.B. in dem der Entscheidung des OLG Bamberg, FamRZ 2001, 162 zugrunde liegenden Fall) sind hier nicht ersichtlich.
  • OLG Koblenz, 31.10.2000 - 9 UF 1209/98

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.04.2002 - 9 UF 635/01
    Wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, ist die Vereinbarung der Gütertrennung allein kein Härtegrund im Sinne dieser Vorschrift (Senat, OLGR 2001, 246).
  • OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 5 UF 156/97

    Beamtenversorgung, Ruhegehaltssatz, Reform; Beamtenversorgung, Weihnachtsgeld,

    Hinsichtlich der Berücksichtigung der Sonderzuwendung folgt der Senat der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, wonach wegen der Veränderungen des Bemessungsfaktors der jeweils geltende anzuwenden ist, da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs die zur Zeit der Entscheidung maßgeblich gesetzliche Regelung heranzuziehen ist (vgl. BGH FamRZ 2000, 748 und 749; OLG Celle FamRZ 2002, 170 und 823; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 1369).
  • OLG Bremen, 07.01.2003 - 4 UF 68/02

    Zur Berücksichtigung der Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 75 v. H. auf 71,75

    Die damit angesprochene Frage, ob und in welcher Weise den Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) im Versorgungsausgleich Rechnung getragen werden muss, ist umstritten (vgl. einerseits OLG Celle, FamRZ 2002, 823 und andererseits OLG Koblenz FamRZ 2002, 1629, sowie die Zusammenstellung bei Bergner, FamRZ 2002, 1230).
  • OLG Karlsruhe, 23.06.2003 - 5 UF 83/03

    Versorgungsausgleichsberechnung: Anwendung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

    Der Berechnung der Anwartschaften ist deshalb im vorliegenden Fall § 14 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 zu Grunde zu legen (so auch OLG Celle, FamRZ 2002, 823, 825 bereits für die Zeit ab 01.01.2002; OLG Frankfurt, B. v. 29.01.2003, 5 UF 156/97; Bergner a. a. 0., 1234; Deisenhofer, FamRZ 2002, 288; Schreiben des BMJ vom 02.04.2002, FamRZ 2002, 804, 805; soweit das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 17.04.2002, FamRZ 2002, 1629, noch vorläufig eine nach früherem Recht erteilte Auskunft zu Grunde legt, erfolgte dies lediglich mit der Begründung, dass aus anderen Gründen ohnehin ein Verfahren nach § 10 a VAHRG zu erwarten sei, d. h. es lag eine besondere Fallgestaltung zu Grunde).
  • LG Bonn, 05.11.2008 - 15 O 403/08

    Anspruch auf Beförderung von Broschüren mit politischem und

    Werturteile sind Äußerungen, die durch Elemente der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind und deshalb nicht wahr oder unwahr, sondern je nach der persönlichen Überzeugung nur "falsch" oder "richtig", als "zutreffend" oder "unzutreffend" bewertet und in dieser Weise geteilt oder abgelehnt werden können (BGH NJW 1994, 2614, 2615; NJW 1998, 1223, 1224; OLG Brandenburg NJW 1999, 3339, 3341; NJW-RR 2002, 1369, 1370; BVerfG NJW 2000, 199, 200; Lenckner , in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 186 Rz. 3).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 20.03.2002 - 5 U 31/01   

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OLG Hamburg, 20.03.2002 - 5 U 31/01 (https://dejure.org/2002,8189)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.03.2002 - 5 U 31/01 (https://dejure.org/2002,8189)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. März 2002 - 5 U 31/01 (https://dejure.org/2002,8189)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berufungsverfahren; Rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung i.S.v. § 13 Abs. 5 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG); Vorwurf eines "kollusiven Verhaltens" ; Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) unter dem Gesichtspunkt des ...

  • Judicialis

    UWG § 1; ; UWG § 13 Abs. 5

  • rechtsportal.de

    UWG § 1 § 13 Abs. 5
    Unlauterer Wettbewerb bei Gewinnspiel, welches von Warenbestellung abhängig ist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • prewest.de PDF (Leitsatz)

    §§ 1, 13 UWG
    Glücks-Coupon - Verknüpfung zwischen Gewinnspielteilnahme und Förderung des Warenabsatzes

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.12.1975 - I ZR 120/74

    Verwendung einer Bestellkarte als Teilnahmekarte für Preisausschreiben -

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2002 - 5 U 31/01
    Erst bei Hinzutreten besonderer Unlauterkeitsmomente können sie im Einzelfall wettbewerbswidrig sein (BGH GRUR 73, 474, 475 -Preisausschreiben; BaumbachlHefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl. 1998, § 1 UWG Rn. 151 m.w.N.) Dabei unterliegen Preisausschreiben, Gratisverlosungen und dergleichen als Mittel der in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Leistungswettbewerb stehenden Wertreklame einer strengeren Beurteilung als die übliche Werbung durch Wort und Bild (BGH WRP 1976, 172, 173 -Versandhandels-Preisausschreiben).

    Vor diesem Hintergrund verstößt die Zusendung der Teilnahmebedingungen einer Gratisverlosung zusammen mit einem Bestellformular jedenfalls dann gegen gute Wettbewerbssitten, wenn durch diese Verbindung die angesprochenen Personen dazu verleitet werden könnten, ihre wirtschaftliche Entschließung nicht im Hinblick auf Güte und Preiswürdigkeit der Ware zu treffen, sondern im Hinblick auf sachfremde Motive, insbesondere die Hoffnung, einen ausgesetzten Preis zu gewinnen (BGH GRUR 73, 474, 475 - Preisausschreiben; BGH WRP 76, 172, 173 f. Versandhandels-Preisausschreiben; BGH GRUR 89, 434, 436 Gewinnspiel; BGH WRP 76, 100, 101).

    Deshalb darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben nicht irgendwie mit dem Warenabsatz verkoppelt werden (BGH GRUR 73, 474, 476 - Preisausschreiben; BGH WRP 76, 172, 173 f. - Versandhandels-Preisausschreiben; BGH GRUR 89, 434, 436 - Gewinnspiel).

    Zwar ist die Beifügung eines Bestellformulars zu einem Versandprospekt, in dem ein Preisausschreiben angekündigt wird, nicht schlechthin wettbewerbswidrig (BGH WRP 76, 172, 173 - Versandhandels-Preisausschreiben).

    Diese Überlegung wird regelmäßig jedenfalls bei einem Teil der Spielinteressenten zu dem Gedanken führen, dass es wahrscheinlich, jedenfalls aber möglicherweise die Gewinnchance verbessern könne, wenn man zugleich eine Bestellung aufgebe (BGH WRP 76, 172, 174-Versandhandels-Preisausschreiben).

    Denn derartige Erklärungen werden häufig nicht ernst genommen (BGH WRP 76, 172, 174Versandhandels-Preisausschreiben) und können von dem beeinflussenden Gesamteindruck der Werbemaßnahme nicht ablenken (BGH GRUR 73, 474, 476 - Preisausschreiben; v. Gamm, Kap. 27 Rn. 12, Fn. 46).

    Bei der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes an Erscheinungsformen der Wertreklame genügt es für die Anwendung des § 1 UWG, wenn nach der Lebenserfahrung ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Überlegung anstellen und sich danach verhalten wird, Besteller würden bei der Verlosung möglicherweise bevorzugt (BGH WRP 76, 172, 174 - Versandhandels-Preisausschreiben).

    Insoweit erfüllt sie damit die von der Rechtsprechung (z.B. BGH WRP 76, 172, 173 - Versandhandels-Preisausschreiben) hierfür aufgestellten Bedingungen.

    Soweit der Bundesgerichtshof in der zitierten früheren Rechtsprechung (BGH GRUR 73, 474, 476 - Preisausschreiben ) weitergehend angenommen hatte, die angesprochenen Verkehrskreis nähmen einen solchen Hinweis häufig nicht ernst und gingen davon aus, dass eine gleichzeitige Bestellung - entgegen dem klaren Wortlaut - die Gewinnchancen doch fördere (BGH WRP 76, 172, 174 - Versandhandels-Preisausschreiben), führt dies nach Auffassung des Senats leicht in einen argumentativen Zirkelschluss, der letztlich zur Folge hat, dass - entgegen der anderslautenden ausdrücklichen Feststellung der Rechtsprechung - Gewinncoupons nie gleichzeitig mit Bestellformularen Verwendung finden können.

    Denn das würde praktisch darauf hinauslaufen, einseitig dem Versandhandel eine Werbung mit Preisausschreiben unmöglich zu machen" (BGH WRP 76, 172, 173 - Versandhandels-Preisausschreiben),.

    Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil in Anwendung von § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu, weil die Entscheidung zum Teil von den durch den Bundesgerichtshof in den 70er Jahren aufgestellten Rechtsgrundsätzen abweicht, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungen "Preisausschreiben" (BGH GRUR 73, 474, 476 - Preisausschreiben ) und "Versandhandelspreisausschreiben" (BGH WRP 76, 172, 173 - Versandhandels-Preisausschreiben).

  • BGH, 17.11.1972 - I ZR 71/71

    Preisausschreiben

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2002 - 5 U 31/01
    Erst bei Hinzutreten besonderer Unlauterkeitsmomente können sie im Einzelfall wettbewerbswidrig sein (BGH GRUR 73, 474, 475 -Preisausschreiben; BaumbachlHefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl. 1998, § 1 UWG Rn. 151 m.w.N.) Dabei unterliegen Preisausschreiben, Gratisverlosungen und dergleichen als Mittel der in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Leistungswettbewerb stehenden Wertreklame einer strengeren Beurteilung als die übliche Werbung durch Wort und Bild (BGH WRP 1976, 172, 173 -Versandhandels-Preisausschreiben).

    Vor diesem Hintergrund verstößt die Zusendung der Teilnahmebedingungen einer Gratisverlosung zusammen mit einem Bestellformular jedenfalls dann gegen gute Wettbewerbssitten, wenn durch diese Verbindung die angesprochenen Personen dazu verleitet werden könnten, ihre wirtschaftliche Entschließung nicht im Hinblick auf Güte und Preiswürdigkeit der Ware zu treffen, sondern im Hinblick auf sachfremde Motive, insbesondere die Hoffnung, einen ausgesetzten Preis zu gewinnen (BGH GRUR 73, 474, 475 - Preisausschreiben; BGH WRP 76, 172, 173 f. Versandhandels-Preisausschreiben; BGH GRUR 89, 434, 436 Gewinnspiel; BGH WRP 76, 100, 101).

    Deshalb darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben nicht irgendwie mit dem Warenabsatz verkoppelt werden (BGH GRUR 73, 474, 476 - Preisausschreiben; BGH WRP 76, 172, 173 f. - Versandhandels-Preisausschreiben; BGH GRUR 89, 434, 436 - Gewinnspiel).

    Eine unzulässige Kopplung ist jedoch regelmäßig dann gegeben, wenn im Versandhandel ein Preisausschreiben veranstaltet wird und das einem Katalog beigefügte Bestellformular auch als Teilnahmeschein verwendet werden kann (BGH W RP 76, 172, 173 f. Versandhandels-Preisausschreiben; vgl. auch BGH GRUR 73, 474, 476 Preisausschreiben; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl. 1998, § 1 UWG Rn. 155; Köhler/Piper, UWG, § 1 Rn. 57; v.Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 1987, Kap. 27 Rn. 12).

    Denn dadurch wird die Gefahr hervorgerufen, dass der Verkehr davon ausgeht, ein Besteller würde möglicherweise bei der Verlosung bevorzugt, sein Teilnahmeschein würde größere Bedeutung finden und nicht verloren gehen, und dass aus diesen sachfremden Motiven Bestellungen getätigt werden (BGH W RP 76, 172, 174-Versandhandels-Preisausschreiben; BGH GRUR 73, 474, 476 Preisausschreiben).

    Denn derartige Erklärungen werden häufig nicht ernst genommen (BGH WRP 76, 172, 174Versandhandels-Preisausschreiben) und können von dem beeinflussenden Gesamteindruck der Werbemaßnahme nicht ablenken (BGH GRUR 73, 474, 476 - Preisausschreiben; v. Gamm, Kap. 27 Rn. 12, Fn. 46).

    Denn auch bei einer solchen Konstellation wird ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs an der Uneigennützigkeit der Beklagten zweifeln, sondern es vielmehr ausgehend davon, dass die Beklagte ein an dem Grundsatz der Gewinnmaximierung ausgerichtetes Wirtschaftsunternehmen ist, für möglich halten, dass bei einer Bestellung sich die Chancen erhöhen, dass die Beklagte die eventuell bereits gezogene Glücksnummer auch tatsächlich beachtet und der Teilnahmeschein nicht verloren geht (vgl. auch BGH GRUR 73, 474, 476).

    Soweit der Bundesgerichtshof in der zitierten früheren Rechtsprechung (BGH GRUR 73, 474, 476 - Preisausschreiben ) weitergehend angenommen hatte, die angesprochenen Verkehrskreis nähmen einen solchen Hinweis häufig nicht ernst und gingen davon aus, dass eine gleichzeitige Bestellung - entgegen dem klaren Wortlaut - die Gewinnchancen doch fördere (BGH WRP 76, 172, 174 - Versandhandels-Preisausschreiben), führt dies nach Auffassung des Senats leicht in einen argumentativen Zirkelschluss, der letztlich zur Folge hat, dass - entgegen der anderslautenden ausdrücklichen Feststellung der Rechtsprechung - Gewinncoupons nie gleichzeitig mit Bestellformularen Verwendung finden können.

    Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil in Anwendung von § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu, weil die Entscheidung zum Teil von den durch den Bundesgerichtshof in den 70er Jahren aufgestellten Rechtsgrundsätzen abweicht, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungen "Preisausschreiben" (BGH GRUR 73, 474, 476 - Preisausschreiben ) und "Versandhandelspreisausschreiben" (BGH WRP 76, 172, 173 - Versandhandels-Preisausschreiben).

  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 151/95

    Rubbelaktion - übertriebenes Anlocken; psychologischer Kaufzwang

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2002 - 5 U 31/01
    Denn es kann - schon wegen der Häufigkeit derartiger Gewinnspiele und des damit einhergehenden Gewöhnungseffektes - nicht angenommen werden, dass sich die Verbraucher aufgrund des aus ihrer Sicht attraktiven Gewinnspiels dazu verleiten ließen, vom Angebot der Beklagten unkritisch Gebrauch zu machen (vgl. BGH GRUR 98, 735 ff - Rubbelaktion).

    Damit hat der BGH seine Liberalisierungstendenzen im Anschluss an die Entscheidungen "McBacon" (BGH GRUR 89, 757ff - McBacon) und "Rubbelaktion" (BGH GRUR 98, 735 ff - Rubbelaktion) fortgesetzt, in denen schon die unwiderstehliche Anlockwirkung wertvoller Gewinne bzw. der Veranlassung zum Aufsuchen der Geschäftsräume verneint wurde.

    "Von einem übertriebenen Anlocken kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn Kunden anlässlich der Teilnahme an einem Gewinnspiel Waren kaufen, sondern erst dann, wenn diese Kunden durch die mit dem Gewinnspiel verbundenen sachfremden Beeinflussungen davon abgehalten werden, die Güte und Preiswürdigkeit der Waren zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1989, 757, 758 - McBacon; GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion).

  • BGH, 29.06.1989 - I ZR 180/87

    McBacon

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2002 - 5 U 31/01
    Damit hat der BGH seine Liberalisierungstendenzen im Anschluss an die Entscheidungen "McBacon" (BGH GRUR 89, 757ff - McBacon) und "Rubbelaktion" (BGH GRUR 98, 735 ff - Rubbelaktion) fortgesetzt, in denen schon die unwiderstehliche Anlockwirkung wertvoller Gewinne bzw. der Veranlassung zum Aufsuchen der Geschäftsräume verneint wurde.

    "Von einem übertriebenen Anlocken kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn Kunden anlässlich der Teilnahme an einem Gewinnspiel Waren kaufen, sondern erst dann, wenn diese Kunden durch die mit dem Gewinnspiel verbundenen sachfremden Beeinflussungen davon abgehalten werden, die Güte und Preiswürdigkeit der Waren zu prüfen (vgl. BGH GRUR 1989, 757, 758 - McBacon; GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion).

  • BGH, 17.02.2000 - I ZR 239/97

    Space Fidelity Peep-Show

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2002 - 5 U 31/01
    Auch der Bundesgerichtshof geht inzwischen sowohl im Wettbewerbs- als auch im Markenrecht von dem Leitbild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (BGH WRP 01, 1450, 1453 - Warsteiner III; BGH GRUR 00, 619 - Orient-Teppichmuster; BGH WRP 01, 1286, 1289 - Mitwohnzentrale.de; BGH GRUR 00, 820, 821 - Space-Fidelity-Peep-Show).

    So hat es der Bundesgerichtshof in der zuletzt ergangenen Entscheidung "Space Fidelity Peep Show" (BGH WRP 00, 724 ff - Space Fidelity Peep Show) bei der Prüfung des sog. "psychischen Kaufzwangs" etwa unbeanstandet gelassen, wenn sich der Teilnahme-Interessent zur Rechtfertigung des Zeit- und Kostenaufwands für den Besuch des abgelegenen Geschäftslokals der Beklagten zu einem Gelegenheits- bzw. Verlegenheitskauf veranlasst sähe (BGH a.a.O., S. 726).

  • BGH, 26.03.1998 - I ZR 231/95

    Schmuck-Set - übertriebenes Anlocken; Wertreklame

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2002 - 5 U 31/01
    Aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung BGH WRP 98, 727 -Schmuck-Set folgt kein anderes Ergebnis.

    In dieser Einschätzung sieht sich der Senat u.a. auch durch die - allerdings zu einer abweichenden, aber vergleichbaren Konstellation ergangenen - Ausführungen des Bundesgerichtshofs in jüngster Zeit in der Sache "Schmuckset" (BGH WRP 98, 727, 728 - Schmuckset) bestätigt.

  • BGH, 16.03.1989 - I ZR 241/86

    Gewinnspiel I

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2002 - 5 U 31/01
    Vor diesem Hintergrund verstößt die Zusendung der Teilnahmebedingungen einer Gratisverlosung zusammen mit einem Bestellformular jedenfalls dann gegen gute Wettbewerbssitten, wenn durch diese Verbindung die angesprochenen Personen dazu verleitet werden könnten, ihre wirtschaftliche Entschließung nicht im Hinblick auf Güte und Preiswürdigkeit der Ware zu treffen, sondern im Hinblick auf sachfremde Motive, insbesondere die Hoffnung, einen ausgesetzten Preis zu gewinnen (BGH GRUR 73, 474, 475 - Preisausschreiben; BGH WRP 76, 172, 173 f. Versandhandels-Preisausschreiben; BGH GRUR 89, 434, 436 Gewinnspiel; BGH WRP 76, 100, 101).

    Deshalb darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben nicht irgendwie mit dem Warenabsatz verkoppelt werden (BGH GRUR 73, 474, 476 - Preisausschreiben; BGH WRP 76, 172, 173 f. - Versandhandels-Preisausschreiben; BGH GRUR 89, 434, 436 - Gewinnspiel).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 216/99

    Mitwohnzentrale.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2002 - 5 U 31/01
    Auch der Bundesgerichtshof geht inzwischen sowohl im Wettbewerbs- als auch im Markenrecht von dem Leitbild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (BGH WRP 01, 1450, 1453 - Warsteiner III; BGH GRUR 00, 619 - Orient-Teppichmuster; BGH WRP 01, 1286, 1289 - Mitwohnzentrale.de; BGH GRUR 00, 820, 821 - Space-Fidelity-Peep-Show).
  • BGH, 19.09.2001 - I ZR 54/96

    Warsteiner III; Ausräumung eines auf eine unrichtige geographische

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2002 - 5 U 31/01
    Auch der Bundesgerichtshof geht inzwischen sowohl im Wettbewerbs- als auch im Markenrecht von dem Leitbild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (BGH WRP 01, 1450, 1453 - Warsteiner III; BGH GRUR 00, 619 - Orient-Teppichmuster; BGH WRP 01, 1286, 1289 - Mitwohnzentrale.de; BGH GRUR 00, 820, 821 - Space-Fidelity-Peep-Show).
  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 167/97

    Orient-Teppichmuster - Irreführung/Beschaffenheit; Mitgliederzahl; Bestimmtheit

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.03.2002 - 5 U 31/01
    Auch der Bundesgerichtshof geht inzwischen sowohl im Wettbewerbs- als auch im Markenrecht von dem Leitbild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (BGH WRP 01, 1450, 1453 - Warsteiner III; BGH GRUR 00, 619 - Orient-Teppichmuster; BGH WRP 01, 1286, 1289 - Mitwohnzentrale.de; BGH GRUR 00, 820, 821 - Space-Fidelity-Peep-Show).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

  • BGH, 21.02.1975 - I ZR 46/74

    Vertrieb eines Schokoladenriegels - Veranstaltung eines Gewinnspiels - Sammlung

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