Rechtsprechung
   OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03   

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https://dejure.org/2004,2336
OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03 (https://dejure.org/2004,2336)
OLG München, Entscheidung vom 05.02.2004 - 11 W 2657/03 (https://dejure.org/2004,2336)
OLG München, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - 11 W 2657/03 (https://dejure.org/2004,2336)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Unterbevollmächtigung; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines am Wohnsitz oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Tätigkeit eines ...

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter eines Insolvenzverwalters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2028 (Ls.)
  • NJW-RR 2004, 715
  • ZIP 2004, 1287
  • MDR 2004, 778
  • NZI 2004, 278
  • NZI 2004, 279
  • AnwBl 2004, 451
  • Rpfleger 2004, 376
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 898) sind die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der - wie im vorliegenden Fall - für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung und/oder im Beweisaufnahmetermin übernommen hat (§ 53 BRAGO), gem. § 91 Abs. 1 Satz1 ZPO erstattungsfähig, soweit sie die dadurch ersparten und erstattungsfähigen (Reise-)Kosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.

    Zwar ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozessgericht i.S.d. §§ 18ff. BRAO zugelassen ist, nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 898), welcher der Senat sich grundsätzlich angeschlossen hat (vgl. Senat OLGR 2003, 146 = NJW-RR 2003, 785), regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen (§ 91 Abs. 2 Satz1 Halbs.2 ZPO) mit der Folge, dass die Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten (§ 28 BRAGO) in der Regel erstattungsfähig sind.

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftssitzes der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz1 Halbs.2 ZPO darstellt, kann nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 898) und des Senats (OLGR 2003, 146 = NJW-RR 2003, 785) dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird.

    Das kommt u.a. dann in Betracht, wenn es sich bei der Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, welche die Sache bearbeitet hat (vgl. BGH NJW 2003, 898 und BGH NJW 2003, 2027).

  • OLG München, 12.02.2003 - 11 W 700/03

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
    Zwar ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozessgericht i.S.d. §§ 18ff. BRAO zugelassen ist, nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 898), welcher der Senat sich grundsätzlich angeschlossen hat (vgl. Senat OLGR 2003, 146 = NJW-RR 2003, 785), regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen (§ 91 Abs. 2 Satz1 Halbs.2 ZPO) mit der Folge, dass die Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten (§ 28 BRAGO) in der Regel erstattungsfähig sind.

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftssitzes der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz1 Halbs.2 ZPO darstellt, kann nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 898) und des Senats (OLGR 2003, 146 = NJW-RR 2003, 785) dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird.

  • OLG München, 14.09.1993 - 11 W 2109/93
    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
    Es entspricht deshalb auch h.M., dass dem in eigener Sache - auch als Partei kraft Amtes - klagenden oder verklagten auswärtigen Rechtsanwalt Verkehrsanwaltskosten (§ 52 BRAGO) auch nicht in Höhe ersparter Informationsreisekosten zu erstatten sind (vgl. Senat OLGR 1994, 36 = JurBüro 1994, 546 m.w.N.; OLG Rostock MDR 2001, 115; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8.Aufl., § 52 Rz.50; Hansens, BRAGO, § 52 Rz.25 - Eigene Angelegenheiten).
  • OLG Rostock, 06.11.2000 - 8 W 319/00

    Verkehrsanwaltsgebühr bei Tätigkeit in eigener Sache

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
    Es entspricht deshalb auch h.M., dass dem in eigener Sache - auch als Partei kraft Amtes - klagenden oder verklagten auswärtigen Rechtsanwalt Verkehrsanwaltskosten (§ 52 BRAGO) auch nicht in Höhe ersparter Informationsreisekosten zu erstatten sind (vgl. Senat OLGR 1994, 36 = JurBüro 1994, 546 m.w.N.; OLG Rostock MDR 2001, 115; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8.Aufl., § 52 Rz.50; Hansens, BRAGO, § 52 Rz.25 - Eigene Angelegenheiten).
  • OLG München, 18.07.2003 - 11 W 1732/03

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten der Partei zur mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
    Auch die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 2003, 1584) zur Erstattung von Reisekosten der Partei ist hier nicht einschlägig.
  • BGH, 11.02.2003 - VIII ZB 92/02

    Reisekosten des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts; Festsetzung von

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
    Soweit der BGH (NJW 2003, 1534) entschieden hat, dass ein Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst vertritt, gem. § 91 Abs. 2 Satz4 ZPO auch Anspruch auf Erstattung von Terminsreisekosten hat, ist diese Entscheidung hier nicht einschlägig.
  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 36/02

    "Auswärtiger Rechtsanwalt II"; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des

    Auszug aus OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03
    Das kommt u.a. dann in Betracht, wenn es sich bei der Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, welche die Sache bearbeitet hat (vgl. BGH NJW 2003, 898 und BGH NJW 2003, 2027).
  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 44/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen

    Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluss - veröffentlicht u.a. in NZI 2004, 279, Anm. Henssler EWiR 2004, 1199 - zurückgewiesen.
  • OLG München, 24.04.2012 - 11 W 627/12

    Kostenerstattung: Reisekostenersatz für einen Rechtsanwalt bei Vertretung in

    Nach der schriftlichen Übermittlung der erforderlichen Informationen kann in diesen Fällen auch die Beratung und Abstimmung des prozessualen Vorgehens schriftlich oder mit Mitteln der Telekommunikation erfolgen (BGH NJW 2004, 3187; NJW-RR 2007, 129; Senat NJW-RR 2004, 715 = AnwBl. 2004, 451 = Rpfleger 2004, 376, 377).
  • LG Dresden, 23.12.2011 - 10 O 900/11

    Erstattung der Reisekosten eines anwaltlichen Vertreters zur Wahrnehmung des

    Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das OLG München zurückgewiesen ( Beschl. v. 05.02.2004 - 11 W 2657/03 - NZI 2004, 279).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 135/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5924
OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 135/03 (https://dejure.org/2004,5924)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.01.2004 - 24 U 135/03 (https://dejure.org/2004,5924)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Januar 2004 - 24 U 135/03 (https://dejure.org/2004,5924)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 823 Abs 2 BGB, § 266a StGB
    Abführung von Arbeitgeberanteilen durch die GmbH: Überwachungspflichten des technischen Geschäftsführers; hinreichender Anlass zum Tätigwerden

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Verletzung von Geschäftsführerpflichten; "Allzuständigkeit" des Geschäftsführers einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) nach außen; Strafrechtliche und haftungsrechtliche Verantwortlichkeit einer juristischen Person; Strafrechtliche ...

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 266 a

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StGB § 266 a; BGB § 823 Abs. 2
    Haftung des technischen Geschäftsführers einer GmbH für Nichtabführung der Arbeitgeberanteile durch den kaufmännischen Geschäftsführer L

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a
    Sorgfaltspflichten des technischen Geschäftsführers einer GmbH bei Anhaltspunkten für die Annahme, dass der kaufmännische Geschäftsführer fällige Arbeitgeberanteile nicht an die Einzugsstelle abführt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Verschulden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 271 (Ls.)
  • NZG 2004, 388
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 135/03
    Ist Arbeitgeberin eine juristische Person, so ist straf- und haftungsrechtlich verantwortlich das vertretungsberechtigte Organ, im Falle der GmbH damit ihr - jeder - Geschäftsführer (BGHZ 133, 370).

    In diesem Sinne vorenthalten sind erarbeitete Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung dann, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (BGHZ 144, 311; 133, 370).

    Die Abführung der Beiträge war der Gesellschaft - so ist es ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 266 a StGB (BGHZ 133, 370; 134, 304; VersR 1998, 468) - auch möglich: Der Beklagte hebt - Schriftsatz vom 09.12.2002, Bl. 5 - selbst hervor, dass die GmbH seinerzeit über genügend Mittel verfügte, um ihren Verbindlichkeiten nachzukommen.

    Eine solche Aufteilung der Geschäfte ist straf- und haftungsrechtlich grundsätzlich beachtlich, da der Geschäftsführer seinen Handlungspflichten für die Gesellschaft auf unterschiedliche Weise, so auch durch die Mitwirkung an einer Regelung nachkommen darf, durch die jedem Geschäftsführer bestimmte Aufgaben zugewiesen werden (BGHZ 133, 370; VersR 2001, 902).

    Auch unter der Geltung interner Zuständigkeit verbleiben bei jedem Geschäftsführer aber Überwachungspflichten, Pflichten, dann einzugreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den - intern - zuständigen Geschäftsführer nicht mehr gewährleistet ist; denn nach außen trifft den - jeden - Geschäftsführer grundsätzlich eine "Allzuständigkeit" (BGHZ 133, 370; VersR 2001, 902).

  • BGH, 09.01.2001 - VI ZR 407/99

    Pflichten des Geschäftsführers im Bezug auf die Zahlung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 135/03
    Vorsatz - wie ihn § 266 a Abs. 1 StGB voraussetzt - fordert das Wissen um die - Möglichkeit der - Vorenthaltung erarbeiteter Beiträge einerseits, den Willen andererseits, den Arbeitgeber- bzw. Geschäftsführerpflichten entgegen nicht für die Abführung der Beiträge zu sorgen (BGH VersR 2001, 902).

    Eine solche Aufteilung der Geschäfte ist straf- und haftungsrechtlich grundsätzlich beachtlich, da der Geschäftsführer seinen Handlungspflichten für die Gesellschaft auf unterschiedliche Weise, so auch durch die Mitwirkung an einer Regelung nachkommen darf, durch die jedem Geschäftsführer bestimmte Aufgaben zugewiesen werden (BGHZ 133, 370; VersR 2001, 902).

    Auch unter der Geltung interner Zuständigkeit verbleiben bei jedem Geschäftsführer aber Überwachungspflichten, Pflichten, dann einzugreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den - intern - zuständigen Geschäftsführer nicht mehr gewährleistet ist; denn nach außen trifft den - jeden - Geschäftsführer grundsätzlich eine "Allzuständigkeit" (BGHZ 133, 370; VersR 2001, 902).

    War dem Beklagten - vgl. oben aa) - bewusst, dass die Gesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckte, war ihm zugleich bewusst, dass durchaus liquide Mittel zur Verfügung standen, um fällige Verbindlichkeiten auszugleichen, dann hatte er die Pflicht, das Wirken des kaufmännischen Geschäftsführers dahin zu überprüfen, ob und dass aus den liquiden Mitteln der GmbH zunächst die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt würden, musste sich notfalls sogar bei der Einzugsstelle - der Klägerin - rückversichern, ob Verbindlichkeiten offen standen; sozialversicherungsrechtliche Verbindlichkeiten waren vorrangig zu erfüllen (BGHZ 134, 304; VersR 2001, 902).

  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 135/03
    Die Abführung der Beiträge war der Gesellschaft - so ist es ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 266 a StGB (BGHZ 133, 370; 134, 304; VersR 1998, 468) - auch möglich: Der Beklagte hebt - Schriftsatz vom 09.12.2002, Bl. 5 - selbst hervor, dass die GmbH seinerzeit über genügend Mittel verfügte, um ihren Verbindlichkeiten nachzukommen.

    War dem Beklagten - vgl. oben aa) - bewusst, dass die Gesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckte, war ihm zugleich bewusst, dass durchaus liquide Mittel zur Verfügung standen, um fällige Verbindlichkeiten auszugleichen, dann hatte er die Pflicht, das Wirken des kaufmännischen Geschäftsführers dahin zu überprüfen, ob und dass aus den liquiden Mitteln der GmbH zunächst die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt würden, musste sich notfalls sogar bei der Einzugsstelle - der Klägerin - rückversichern, ob Verbindlichkeiten offen standen; sozialversicherungsrechtliche Verbindlichkeiten waren vorrangig zu erfüllen (BGHZ 134, 304; VersR 2001, 902).

  • BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97

    Fälligkeit zu zahlender Gesamtsozialversicherungsbeiträge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 135/03
    Die Abführung der Beiträge war der Gesellschaft - so ist es ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 266 a StGB (BGHZ 133, 370; 134, 304; VersR 1998, 468) - auch möglich: Der Beklagte hebt - Schriftsatz vom 09.12.2002, Bl. 5 - selbst hervor, dass die GmbH seinerzeit über genügend Mittel verfügte, um ihren Verbindlichkeiten nachzukommen.
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 135/03
    In diesem Sinne vorenthalten sind erarbeitete Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung dann, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (BGHZ 144, 311; 133, 370).
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2014 - 21 U 38/14

    Haftung des Geschäftsführers wegen Beitragsvorenthaltung

    Es bleiben stets Überwachungspflichten, die Veranlassung zum Eingreifen geben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung von der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den (intern) zuständigen Geschäftsführer oder den mit der Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist (BGH aaO; OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2004, 24 U 135/03; OLG Schleswig Urteil vom 07.12.2001, 14 U 112/01).
  • LG Bonn, 13.02.2013 - 2 O 159/12

    Deliktische Haftung eines als Justitiar angestellten Geschäftsführers bei

    Insofern besteht die Pflicht, das Wirken des kaufmännischen Geschäftsführers dahin zu überprüfen, ob und dass aus den liquiden Mitteln der GmbH zunächst die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, da sozialversicherungsrechtliche Verbindlichkeiten vorrangig zu erfüllen sind (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2004, 24 U 135/03, zitiert nach juris Rn. 26 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 17.11.2003 - Verg 6/2003, Verg 6/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9012
OLG Bremen, 17.11.2003 - Verg 6/2003, Verg 6/03 (https://dejure.org/2003,9012)
OLG Bremen, Entscheidung vom 17.11.2003 - Verg 6/2003, Verg 6/03 (https://dejure.org/2003,9012)
OLG Bremen, Entscheidung vom 17. November 2003 - Verg 6/2003, Verg 6/03 (https://dejure.org/2003,9012)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,9012) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vergabe einer Generalunternehmerleistung mit Ausführungsplanung von Baumaßnahmen an der Stadthalle Bremen; Erteilung eines Zuschlages für eine öffentliche Vergabe nach dem Preiskriterium per Fax ; Bewertung der auf eine Ausschreibung eingegangenen Angebote; ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zuschlag vor dem im Informationsschreiben angegebenen Zuschlagstag?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 145; VgV § 13 S. 2, 5, 6; VOB/A § 24 Nr. 3
    Rechtsnatur eines Auftragsschreibens; Anforderungen an die Frist vor Erteilung des Zuschlags und an die Begründung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    § 13 VgV: Kein nichtiger Vertrag trotz Auftragserteilung vor dem im Informationsschreiben mitgeteilten Zuschlagstag! (IBR 2004, 34)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2004, 172
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • VK Bund, 16.07.2002 - VK 2-50/02

    Erbringung von ausbildungsbegleitenden Hilfen nach § 241 SGB III

    Auszug aus OLG Bremen, 17.11.2003 - Verg 6/03
    Das schreiben des Beschwerdegegners vom 28. Mai 2003 war auch nicht aus den Erwägungen des Beschlusses der Vergabekammer des Bundes vom 16. Juli 2002 (Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt - VK 2 - 50/02 - vom 16.07.2002) bindend.
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2007 - Verg 14/07

    Kein Nachprüfungsverfahren nach Zuschlagserteilung - Einhaltung der gesetzlichen

    Ebenso wenig kann eine Absichtserklärung des Antragsgegners, den Zuschlag erst am 16. oder 17. Tage nach Ablauf der Frist erteilen zu wollen, den Lauf der gesetzlichen Frist verändern (verlängern) (vgl. Hans. OLG Bremen, Beschl. v. 17.11.2003, Verg 6/2003, NZBau 2004, 172, 173; OLG Jena, Beschl. v. 14.2.2005, 9 Verg 1/05, VergabeR 2005, 521); Beschl. v. 29.05.2002, 6 Verg 2/02, VergabeR 2002, 631, 634).

    Auch die Zuschlagserteilung per Telefax ist wirksam (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 17.11.2003, Verg 6/2003, aaO).

  • OVG Sachsen, 12.10.2005 - 2 B 284/05
    Zur Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung wird in der Rechtsprechung überwiegend darauf abgestellt, ob ein Angebot wegen der Differenz zum preisnächsten Angebot offenkundig unterpreisig ist (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 17.11.2003, NZBau 2004, 172 f. [OLG Bremen 17.11.2003 - Verg 6/2003] zu § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A; OLG Rostock, Beschl. v. 10.5.2000, NZBau 2001, 285 f.) oder ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Preis und Leistung besteht, das zugleich erwarten lässt, dass der Auftragnehmer wegen dieses Missverhältnisses in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag deshalb nicht oder nicht ordnungsgemäß ausführen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 31.8.1994, wistra 1994, 346 ff. zu § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A; KG Berlin, Beschl. v. 7.11.2001, VergabeR 2002, 95 ff. zu § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A ; wohl auch BayObLG, Beschl. v. 12.9.2000, VergabeR 2001, 45 ff. zu § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A).

    Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass das Kriterium der Augenscheinlichkeit oder Offensichtlichkeit, wenn es allein auf die Preisdifferenz bezogen wird (so wohl OLG Bremen, Beschl. v. 17.11.2003, NZBau 2004, 172 f. [OLG Bremen 17.11.2003 - Verg 6/2003] ; BayObLG, Beschl. v. 12.9.2000, VergabeR 2001, 45 ff.; ThüringOLG, Beschl. v. 26.10.1999, 6 Verg 3/99 ; vgl. auch § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsVergabeDVO) in den Fällen einer verbotenen Kartellbildung versagt (so auch BKartA, Beschl. f. 30.6.1999 NZBau 2000, 165 ff.; Beschl. v. 7.9.2000 NZBau 2001, 167 f., das darum ausschließlich darauf abstellt, ob der Niedrigpreis wettbewerblich begründet ist; vgl. auch OLG Dresden, Beschl. v. 6.6.2002, VergabeR 2003, 64 ff.).

  • VK Berlin, 15.07.2009 - VK-B1-16/09

    Ausschreibung muss für durchschnittlichen Bieter verständlich sein

    Angesichts der obigen Ausführungen hat der Nachprüfungsantrag keinen Erfolg; somit verbietet eine Abwägung der beteiligten Interessen die Gewährung der beantragten Akteneinsicht auch im hilfsweise reduzierten Umfang (vgl. insoweit OLG Bremen, Beschluss v. 17.11.2003 - Verg 6/2003).
  • VK Bund, 29.07.2005 - VK 3-76/05

    Vergabeverfahren

    Das Gleiche gilt, wenn man den Antrag zwar für zulässig, aber mangels Verletzung der zwingend auszuschlie- ßenden ASt in ihren Rechten jedenfalls für unbegründet erachtet (OLG Bremen, Beschluss vom 17.11.2003, Verg 6/2003).
  • VK Berlin, 29.06.2004 - VK-B1-24/04

    Rüge: keine Notwendigkeit einer Verdachtsrüge

    Das OLG Bremen hat in seiner Entscheidung vom 17.11.2003 (Verg 6/2003, S. 6) bestätigt, dass der Zuschlag wirksam erteilt und nicht gemäß § 13 VgV nichtig ist, wenn die Vergabestelle zwar die dort vorgeschriebene 14-Tage-Frist einhält, aber nicht diejenige Frist, die sie in ihrem Informationsschreiben als beabsichtigten Zuschlagstermin nennt.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 01.04.2004 - 15 W 71/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4682
OLG Hamm, 01.04.2004 - 15 W 71/04 (https://dejure.org/2004,4682)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.04.2004 - 15 W 71/04 (https://dejure.org/2004,4682)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. April 2004 - 15 W 71/04 (https://dejure.org/2004,4682)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Entziehung von Wohnungseigentum durch Beschluss einer Eigentümergemeinschaft; Rechtskräftige Unwirksamkeitserklärung der Bestellung als Verwalter; Anforderungen an eine Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung; Möglichkeit einer ausreichenden Vorbereitung einer ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    § 18 Abs.3 WEG ist einer Abänderung durch Vereinbarung der Miteigentümer zugänglich

  • Judicialis

    WEG § 18 Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    WEG § 18 Abs. 3
    Wohnungseigentumsrecht: Erleichterungen hinsichtlich der Herbeiführung eines sogenannten Entziehungsbeschlusses

  • ibr-online

    Erleichterung des Entziehungsbeschlusses möglich?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1380
  • DNotZ 2004, 932
  • NZM 2004, 621
  • FGPrax 2004, 220
  • ZMR 2004, 701
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 23.04.1998 - 2Z BR 41/98

    Geltendmachen öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche nach dem

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2004 - 15 W 71/04
    Ausreichend ist in der Regel eine schlagwortartige Bezeichnung (BayObLGZ 1992, 79 [84f.] = NJW-RR 1992, 910; BayObLG, NZM 1999, 175 = WE 1999, 199; vgl. auch KG NJW-RR 1996, 526ff).
  • OLG Köln, 24.10.2001 - 16 Wx 192/01

    Wirksamkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2004 - 15 W 71/04
    Hieran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Verwalterbestellung im Nachhinein für unwirksam erklärt werden sollte (vgl. BayObLG NJW-RR 1991 S. 531ff; Senat OLGR 1992 S. 194f = NJW-RR 1992 S. 722; OLG Köln OLGR 2002 S. 53f = ZMR 2002 S. 466f).
  • BayObLG, 24.06.1999 - 2Z BR 179/98

    Jahresabrechnung

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2004 - 15 W 71/04
    Entgegen der mit der sofortigen weiteren Beschwerde vertretenen Auffassung ergibt sich aus der Entscheidung des BayObLG vom 24.06.1999 (NJW-RR 2000, 17ff) nichts anderes.
  • LG Karlsruhe, 16.02.2021 - 5 O 271/19

    Revisionsanwalt muss regelmäßig nur Erfolgsaussichten der

    Das Kopfprinzip ist abdingbar (OLG Hamm, Beschluss vom 01. April 2004 - 15 W 71/04; Grziwotz in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 18 WEG, Rn. 3; Staudinger/Kreuzer (2018) WEG § 18, Rn. 53; Bärmann/Suilmann, 14. Aufl. 2018, WEG § 18 Rn. 44).
  • LG Hamburg, 14.12.2011 - 318 S 42/11

    Teilungserklärung: Was ist mit 2/3-Mehrheit gemeint?

    Der Abdingbarkeit unterliegt auch die Regelung in § 18 Abs. 3 Satz 2 WEG, nach welcher der Beschluss einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigentümer bedarf (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 1380).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 19.02.2004 - 14 U 134/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4387
OLG Celle, 19.02.2004 - 14 U 134/03 (https://dejure.org/2004,4387)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.02.2004 - 14 U 134/03 (https://dejure.org/2004,4387)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. Februar 2004 - 14 U 134/03 (https://dejure.org/2004,4387)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Abtretung der Forderung gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber; Fälligkeit eines Anspruchs der Steuerbehörde auf eine Umsatzsteuervorauszahlung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 354a HGB; § 18 Abs. 1 S. 3 UStG; § 389 BGB; § 406 BGB; § 13 Abs. 2 S. 3 UStG; § 220 Abs. 2 AO 1977
    Wirksamkeit einer Abtretung; Fälligkeit eines Anspruchs einer Steuerbehörde auf eine Umsatzsteuervorauszahlung; Wirksamkeit der Abtretung einer Geldforderung trotz eines vereinbarten Abtretungsausschlusses ; Erlöschen einer Klageforderung durch Aufrechnung; Aufrechnung ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Abtretung; Fälligkeit eines Anspruchs einer Steuerbehörde auf eine Umsatzsteuervorauszahlung; Wirksamkeit der Abtretung einer Geldforderung trotz eines vereinbarten Abtretungsausschlusses ; Erlöschen einer Klageforderung durch Aufrechnung; Aufrechnung ...

  • Judicialis

    BGB § 406; ; UStG § 18

  • rechtsportal.de

    BGB § 406; UStG § 18
    Abtretung ohne schriftliche Anzeige bei öffentichen Auftraggeber möglich; Fälligkeit eines Anspruch der Steuerbehörde trotz Vorauszahlungsbescheids nach § 18 Abs. 1 S. 3 UStG

  • ibr-online

    Abtretung trotz vereinbarter Abtretungbeschränkung wirksam!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Maßnahme gegen zahlungsunwillige Auftraggeber - Die Abtretung ist ein wirksamesInstrument zur Honorardurchsetzung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist Abtretung trotz einer vereinbarten Abtretungbeschränkung wirksam? (IBR 2004, 1043)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 1161
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.11.1955 - III ZR 181/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Celle, 19.02.2004 - 14 U 134/03
    (a) Die Klägerin bezieht sich zunächst auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1955 (BGHZ 19, 163 ff.), die einen Rechtsstreit um das Konkursvorrecht und damit verbunden die Fälligkeit einer Umsatzsteuerjahresschuld betraf.

    Zur Fälligkeit einer Umsatzsteuerschuld heißt es in dem Urteil vom 28. November 1955, nach der Fassung des Umsatzsteuergesetzes sei zu unterscheiden zwischen der Fälligkeit der Vorauszahlungen, die dem Entgelt für die vorangemeldeten Umsätze entsprächen und ggf. nach § 13 Abs. 2 Satz 3 Umsatzsteuergesetz vom Finanzamt festgesetzt würden - dies sei der 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums - und der Fälligkeit des nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahres) ermittelten Unterschiedsbetrages zwischen den zu entrichtenden Vorauszahlungen und der festgesetzten Steuer (Abschlusszahlung) - dies sei der letzte Tag eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides - (BGHZ 19, 163 [167 f.]).

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 19.02.2004 - 14 U 134/03
    Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz wird eine Umsatzsteuervorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig (BFH, Urteil vom 15. Juni 1999, Az. VII R 3/97 unter 2 e); Mößlang in: Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 18 Rn. 31; Cissée in: Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 7. Aufl., § 18 Rn. 7); dies gilt auch dann, wenn die Vorauszahlung später vom Finanzamt wegen Nichtabgabe der Voranmeldung festgesetzt wird, § 18 Abs. 4 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (Mößlang, a. a. O.; Cissée, a. a. O.).

    Dies ergibt sich aus der eindeutigen Formulierung in der bereits erwähnten Entscheidung vom 15. Juni 1999 (Az. VII R 3/97) unter Abschnitt 2 e), wo es heißt, die Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes sei bei Ergehen der Aufrechnungserklärung fällig gewesen, was ungeachtet des § 220 Abs. 2 AO 1977 aus § 18 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz folge.

  • BFH, 12.06.1975 - V R 42/74

    Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge - Eintritt der Berichtigungspflicht -

    Auszug aus OLG Celle, 19.02.2004 - 14 U 134/03
    Die Ansicht der Klägerin, der Bundesfinanzhof habe in der Entscheidung vom 12. Juni 1975 (Az. V R 42/74) festgestellt, dass die Fälligkeit einer Umsatzsteuervorauszahlung von deren Festsetzung durch Bescheid abhänge und man deshalb die Ausführungen im Urteil vom 15. Juni 1999 insbesondere in Anbetracht ihrer Kürze ohne einen Hinweis auf eine Abweichung zu früherer Rechtsprechung nicht in einem anderen Sinne verstehen könne, ist wiederum unverständlich.
  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 213/70

    Säumniszuschläge - Konkursvorrecht - § 13 GVG, § 61 Nr. 2 KO, Zuständigkeit der

    Auszug aus OLG Celle, 19.02.2004 - 14 U 134/03
    Für die Bedeutung dieser Entscheidung ist allerdings zunächst einmal zu berücksichtigen, dass nach einem späteren Urteil des Bundesgerichtshofs für entsprechende Rechtsstreitigkeiten nicht die Zivil, sondern die Finanzgerichte zuständig sind (BGHZ 60, 64 ff.), weshalb bei einem etwaigen Widerspruch (den es nicht gibt, siehe unter (b)), die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs maßgeblich wäre.
  • BGH, 01.07.1974 - II ZR 115/72

    Ansprüche auf Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge -

    Auszug aus OLG Celle, 19.02.2004 - 14 U 134/03
    Denn diese Vorschrift gilt nur für die Aufrechnung gegen Forderungen, die in die Konkursmasse fallen (BGH NJW 1974, 2000 [2001]).
  • BGH, 25.11.1999 - VII ZR 22/99

    Abtretungsausschluß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Auszug aus OLG Celle, 19.02.2004 - 14 U 134/03
    Denn gemäß § 354 a HGB, der am 30. Juli 1994 in Kraft getreten und deshalb auf den im Jahre 1996 geschlossenen Werkvertrag anwendbar ist (anders als in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH in ZfBR 2000, S. 175 f., die einen im Jahre 1990 geschlossenen Vertrag betraf), ist die Abtretung einer Geldforderung trotz eines vereinbarten Abtretungsausschlusses wirksam, wenn es sich bei dem Schuldner - wie hier - um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 12.12.2003 - 17 WF 214/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9519
OLG Stuttgart, 12.12.2003 - 17 WF 214/03 (https://dejure.org/2003,9519)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.12.2003 - 17 WF 214/03 (https://dejure.org/2003,9519)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Dezember 2003 - 17 WF 214/03 (https://dejure.org/2003,9519)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine negative Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung wegen Ehegattenunterhalts nach Scheidung türkischer Ehegatten

  • Judicialis

    ZPO § 620 Nr. 6; ; ZPO § 256; ; EGBGB Art. 18 Abs. 4; ; türk ZGB Art. 175

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach rechtskräftigem Abschluss der Ehesache bei Anwendung türkischen Rechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 582
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 09.02.1993 - 17 UF 151/92

    Unterhaltsanspruch nach Art. 144 Türk. ZGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.12.2003 - 17 WF 214/03
    Auf die Bemessung haben also u.a. die Dauer der Ehe, das Alter sowie die Gesundheit der Ehegatten und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt, Einschränkungen beruflicher Entfaltung durch Betreuung der Kinder und das Vermögen der Parteien Einfluss (so OLG Stuttgart in st. Rspr. vgl. FamRZ 1993, 975).
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Rechtsprechung
   OLG München, 23.02.2004 - 29 W 768/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,9613
OLG München, 23.02.2004 - 29 W 768/04 (https://dejure.org/2004,9613)
OLG München, Entscheidung vom 23.02.2004 - 29 W 768/04 (https://dejure.org/2004,9613)
OLG München, Entscheidung vom 23. Februar 2004 - 29 W 768/04 (https://dejure.org/2004,9613)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Notwendigkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts in Markensachen für eine Erstattungspflichtigkeit für Verhandlungsgebühren; Voraussetzungen des Vorliegens der Mitwirkung eines Patentanwalts in Markensachen; Voraussetzungen eines Anspruchs der ...

  • Judicialis

    MarkenG § 140 Abs. 3; ; BRAGO § 11; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2; ; PatG § 143 Abs. 5 a. F.

  • rechtsportal.de

    Zur Frage der "Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache" - Entstehung einer Verhandlungsgebühr

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG München I - 4 HKO 15049/03
  • LG München - 4 HKO 15049/03
  • OLG München, 23.02.2004 - 29 W 768/04

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 536
  • GRUR-RR 2004, 224 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 07.09.2011 - 2 W 34/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    Nicht erforderlich ist, dass der Patentanwalt in der mündlichen Verhandlung eine selbständige Mitwirkungshandlung in Form eines Wortbeitrages zur Unterstützung des Rechtsanwalts erbringt (vgl. OLG München, GRUR 2004, 536 [zu § 140 III MarkenG]; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 143 PatG Rdnr. 23b; Fezer, MarkenG, 4, Aufl., § 140 Rdnr, 42; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 140 Rdnr. 77; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 140 Rdnr. Albrecht/Hoffmann, a.a.O., Rdnr. 398 ff.).

    Nimmt der Patentanwalt in einer Patentstreitsache an der mündlichen Verhandlung teil, so stellt dies unabhängig davon, ob er das Wort ergreift, eine Mitwirkung i.S. des § 143 Abs. 3 PatG dar, die einen Kostenerstattungsanspruch auch in Höhe einer Terminsgebühr auslöst (vgl. OLG München, GRUR 2004, 536 [zu § 140 III MarkenG]).

  • OLG Köln, 14.08.2009 - 17 W 182/09

    Erstattungsfähigkeit; Mitwirkung eines Patentanwalts

    Für deren Festsetzung reicht es vielmehr aus, dass ein Patentanwalt mitgewirkt, d. h. tatsächlich irgendeine streitbezogene Tätigkeit entfaltet hat; einer Prüfung von Umfang, Schwierigkeitsgrad, Erforderlichkeit oder gar Entscheidungserheblichkeit der Mitwirkungshandlungen bedarf es dagegen nicht (vgl. BGH WRP 2003, 755, 755 f.; OLG München GRUR-RR 2004, 128; GRUR-RR 2004, 224; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2006, 302; OLG Hamburg OLGR 2006, 923; OLG Saarbrücken OLGR 2009, 502; s. auch die weiteren Nachweise bei Tyra, WRP 2007, 1059, 1060).
  • OLG Saarbrücken, 16.02.2009 - 5 W 242/08

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung hinsichtlich der Kosten eines Patentanwalts

    Für die Annahme einer die Gebührenforderung auslösenden Mitwirkung reicht grundsätzlich jede streitbezogene Tätigkeit aus, so dass es genügt, wenn der Patentanwalt die Schriftsätze oder Entwürfe des Prozessbevollmächtigten durchliest und zur Kenntnis nimmt (vgl. OLG München, GRUR 2004, 536; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2006, 923; Ingerl/Rohnke, aaO., § 140 Rn. 71).
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