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   OLG Hamm, 09.01.1996 - 15 W 340/95   

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OLG Hamm, 09.01.1996 - 15 W 340/95 (https://dejure.org/1996,2648)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.01.1996 - 15 W 340/95 (https://dejure.org/1996,2648)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Januar 1996 - 15 W 340/95 (https://dejure.org/1996,2648)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 249, 1004; WEG §§ 10 Abs. 2 u. 3, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1
    Bindung eines Wohnungseigentümers an Zustimmung des Rechtsvorgängers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen einer formlosen Zustimmung der Miteigentümer zu einer baulichen Veränderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 971
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Unterlassungs- und Rückbauanspruch bei Nutzung eines

    Zum anderen aber würde eine Vereinbarung über die Änderung einer in der Teilungserklärung geregelten Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter aber auch erst mit der Eintragung im Grundbuch gegen den Sonderrechtsnachfolger - hier also den Antragsteller - gelten (vgl. etwa OLG Köln WE 1998, 236; OLG Hamm FGPrax 1996, 92; OLG Düsseldorf WuM 1997, 517).

    Abgesehen von der Frage, ob diese Voraussetzungen aber für den Fall der Änderung eines vereinbarten Sondernutzungsrechts überhaupt vorliegen könnten (für die Begründung eines Sondernutzungsrechts ablehnend: BGH NJW 2000, 3500; Wenzel ZWE 2001, 226, 229; vgl. überdies auch die bereits oben aufgeführten und älteren Entscheidungen OLG Köln WE 1998, 236; OLG Hamm FGPrax 1996, 92; OLG Düsseldorf WuM 1997, 517), hat bereits das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass - wie oben ausgeführt - der Wohnungseigentümerbeschluss vom 26.05.1993 lediglich die geplante und noch im Einzelnen in Art und Umfang vorzubereitende Änderung der Teilungserklärung betraf, zu der es jedoch nie kam, wie bereits die Erörterung in der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.05.1994 zu TOP 6 zeigt.

    Zwar mag im Einzelfall ein Wohnungseigentümer an der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach Treu und Glauben gehindert sein, wenn das Begehren deshalb gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstößt, weil etwa die Rechtsverletzung auf einem bestimmten, abgeschlossenen Eingriff beruht, den der Anspruchsinhaber bzw. sein Rechtsvorgänger ausdrücklich gebilligt und auf den der Anspruchsgegner sich eingerichtet hat (vgl. etwa OLG Hamm FGPrax 1996, 92; BayObLG NJW-RR 1991, 1041; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 10 Rz. 35).

  • BayObLG, 10.08.2001 - 2Z BR 21/01

    Mehrheit bei der Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung

    Ein Interesse, den längst überholten früheren Zustand wiederherzustellen, besteht regelmäßig nicht (OLG Hamm WE 1996, 351).
  • OLG Köln, 31.07.2006 - 16 Wx 98/06

    Tausch einzelner Räume des Sondereigentums

    Denn wenn zur rechtmäßigen Herstellung einer baulichen Veränderung anstatt eines förmlichen Versammlungsbeschlusses die formlose Zustimmung der nachteilig betroffenen Berechtigten genügt, dann kann die Fortdauer der Rechtmäßigkeit des neuen, möglicherweise mit erheblichem Kostenaufwand geschaffenen baulichen Zustandes im Verhältnis zum Sondernachfolger eines Berechtigten billigerweise nicht von einer zusätzlichen förmlichen Beschlussfassung abhängig gemacht werden (vgl. OLG Hamm ZMR 1996, 390 ff.; Bärmann/Pick/Merle a. a. O., § 22 Randziffer 117 m. w. N.; Staudinger-Bub, WEG, 13. Auflage, § 22 Randziffer 53 m. w. N.).
  • OLG Zweibrücken, 23.12.1999 - 3 W 198/99

    Wäschespinne als bauliche Veränderung?

    a) Rechtlich ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das LG eine formlose Zustimmung zur Vornahme einer baulichen Veränderung als möglich angesehen hat und davon ausgegangen ist, die Zustimmung könne ggf. sogar konkludent erteilt werden (vgl. dazu BayObLG, NJW-RR 1993, 1165, [1166]; OLG Hamm, WE 1996, 351, [352]; Bub/Bub, § 22 Rdnr. 50; Bärmann/Pick/Merle § 22 Rdnr. 99, jew. m.w. Nachw.).
  • BayObLG, 05.02.1998 - 2Z BR 110/97

    Zustimmung zum Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken durch die betroffenen

    An eine von ihrem Rechtsvorgänger erteilte Zustimmung wäre die Antragstellerin jedoch nur dann gebunden, wenn im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge die bauliche Veränderung zumindest teilweise bereits vorgenommen war (vgl. BayObLG ZMR 1995, 495/496 f. m.w.N.; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 657 f.; OLG Hamm FGPrax 1996, 92/93 f. m.w.N.).

    Sie muß deshalb ebenso wie die rechtmäßige bauliche Veränderung von den Rechtsnachfolgern geduldet werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 1165 /1166; OLG Hamm FGPrax 1996, 92/94).

  • BayObLG, 28.03.2001 - 2Z BR 1/01

    Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung

    Denn die notwendige Zustimmung zu baulichen Veränderungen können die Wohnungseigentümer nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit auch in anderer Form als durch Beschluß (BGHZ 79, 196/200 ff. = NJW 1979, 817/819), nämlich in Form einer Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 WEG oder auch formfrei erteilen (BayObLGZ 1998, 32/34; BayObLG ZMR 1995, 495/497; BayObLG NJW-RR 1995, 653/654; OLG Hamm WE 1996, 351/352; OLG Karlsruhe NZM 1998, 526; Müller Rn. 231; Palandt/Bassenge § 22 WEG Rn. 14; Röll ZWE 2001, 55/56).
  • OLG Zweibrücken, 11.06.2001 - 3 W 218/00

    Zu den notwendigen Feststellungen bei der Verurteilung einzelner

    Mit einer solchen Nutzung ihres - ihnen in dem Vergleich eingeräumten - Sondereigentums durch die Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 1) haben sich die vielmehr einverstanden erklärt; diese Gestattung schloss ihren Eigentumsabwehranspruch gegen eine sich im Rahmen des Vergleichs haltende Verwendung der Klimageräte aus (vgl. BGHZ 66, 37, 39; BayObLG MittBayNot 1994, 438, 439; OLG Hamm FGPrax 1996, 92, 94).
  • OLG Hamm, 11.11.2004 - 15 W 351/04

    Beschlusskompetenz für Gebrauchsregelung

    In der Rechtsprechung ist indessen anerkannt, dass der Sonderrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers an die Zustimmung seines Rechtsvorgängers zu einer baulichen Veränderung gebunden ist, sofern diese bereits im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge zumindest teilweise vorgenommen war (BayObLG NJW-RR 1998, 947; OLG Düsseldorf NZM 1998, 79; Senat FGPrax 1996, 92 = NJW-RR 1996, 971).
  • OLG Stuttgart, 13.03.2001 - 8 W 70/00

    Nutzung nicht genehmigter Dachwohnungen

    Diese Zustimmung der Rechtsvorgänger steht nicht nur einem Anspruch der Antragsteller auf Beseitigung der baulichen Änderung bzw. Wiederherstellung es der (gültigen) Teilungserklärung entsprechenden Zustands entgegen - wie die Antragsteller selbst nicht verkennen -, sondern auch einem Anspruch auf Nutzungsunterlassung (deutlich zB OLG Hamm FGPrax 1996, 92 = WE 1996, 351; OLGZ 1991, 418 = NJW-RR 1991, 910; BayObLG NJW-RR 1993, 1165; ZMR 1995, 495; ZMR 1998, 359 (ebenfalls DG-Ausbau); OLG Köln WE 1998, 236; KG OLGZ 1989, 305 = NJW-RR 1989, 976; ebenso zB Senatsbeschluss 8 W 188/98 v. 18.8.1998, ZMR 1998, 8021803 - ebenfalls DG-Ausbau - und 8 W 466/96 v. 6.3.1998 (unveröff); vgl. auch Staudinger/Bub, BGB 12. Bearb./WEG, Rn 53; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl., § 22 Rn 100a; Niedenführ/Schulze, WEG 5. Aufl., Rn 12, je zu § 22).
  • OLG München, 07.09.2005 - 34 Wx 43/05

    Errichtung eines Wintergartens als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung der

    Zwar ist die Zustimmung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht an eine besondere Form gebunden (BayObLG ZMR 2001, 640; OLG Hamm ZMR 1996, 390).
  • OLG Hamm, 05.01.2004 - 15 W 153/03

    Zur Frage der Verpflichtung der Wohnungseigentümer, beabsichtigten baulichen

  • OLG Hamm, 09.09.1999 - 15 W 157/99

    Zuweisung von Sondernutzungsrechten durch den teilenden Eigentümer

  • BayObLG, 30.01.2003 - 2Z BR 121/02

    Bauliche Veränderung in Eigentumswohnanlage - Zustimmungspflicht - Neubau einer

  • OLG Köln, 07.04.2003 - 16 Wx 44/03

    Bauliche Eingriffe in fremdes Sondereigentum durch den Rechtsvorgänger dessen,

  • OLG Hamm, 01.12.1997 - 15 W 384/97

    Vorbehaltene Zuordnung von Sondernutzungsrechten

  • BayObLG, 19.05.2004 - 2Z BR 272/03

    Veränderungsverlangen der Wohnungseigentümer und Eigentumsvormerkung

  • OLG Köln, 09.06.1999 - 16 Wx 46/99

    Feststellungsinteresse im WEG-Verfahren

  • OLG Hamburg, 30.04.1998 - 2 Wx 101/96

    Zuständigkeit des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Ansprüche auf

  • BayObLG, 25.03.1998 - 2Z BR 152/97

    Auslegung von Willenserklärungen durch den Tatrichter

  • OLG Frankfurt, 12.08.1996 - 20 W 594/95

    Einstufung der Errichtung eines Treppenhausanbaus als zustimmungspflichtige

  • OLG Hamburg, 01.04.1998 - 2 Wx 104/97

    Errichtung einer Garage auf einem vormaligen Kraftfahrzeugstellplatz;

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Rechtsprechung
   OLG München, 09.02.1996 - 21 U 4494/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,6669
OLG München, 09.02.1996 - 21 U 4494/94 (https://dejure.org/1996,6669)
OLG München, Entscheidung vom 09.02.1996 - 21 U 4494/94 (https://dejure.org/1996,6669)
OLG München, Entscheidung vom 09. Februar 1996 - 21 U 4494/94 (https://dejure.org/1996,6669)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 273 535 536 554a 626
    Änderungen am Verwendungszweck der Mietsache - außerordentliche Kündigung durch Vermieter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG München I - 29 O 23699/93
  • OLG München, 09.02.1996 - 21 U 4494/94
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.06.1969 - VIII ZR 134/67

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Pachtvertrages - Abgrenzung des

    Auszug aus OLG München, 09.02.1996 - 21 U 4494/94
    Während eine Kündigung gemäß § 554 a BGB - ein Verschulden des Mieters voraussetzt, besteht die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund verschuldensunabhängig (BGH NJW 1963, 1451 ; 1969, 1845).

    Gemeinsam ist beiden Kündigungen, daß aufgrund - verschuldeter oder unverschuldeter - Umstände der betroffenen Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses objektiv unzumutbar geworden ist (BGH LM Nr. 4 zu § 554 a BGB ; BGH NJW 1969, 1845).

  • BGH, 09.10.1991 - XII ZR 122/90

    Voraussetzungen für die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses;

    Auszug aus OLG München, 09.02.1996 - 21 U 4494/94
    Einer vorherigen Abmahnung bedarf es bei fristloser Kündigung nach § 554 a BGB wegen schwerer schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten zwar grundsätzlich nicht; im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles gewännen aber die behaupteten Pflichtverletzungen erst dadurch das erforderliche Gewicht und würde die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Kläger unzumutbar, wenn sie trotz Abmahnung fortgesetzt worden wären (vgl. BGH NJW 1992, 496/497; Bub/Treier/Grapentin Rdnr. IV 191).
  • BGH, 30.01.1991 - VIII ZR 361/89

    Optierung des Vermieters zur Mehrwertsteuer; Verhältnismäßigkeit des

    Auszug aus OLG München, 09.02.1996 - 21 U 4494/94
    Wenn der Vermieter zur Mehrwertsteuer optiert, hat der Mieter gemäß § 14 Abs. 1 UStG Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit offenem Mehrwertsteuerausweis (BGH Urteil vom 30. Januar 1991 - VIII ZR 361/89).
  • BGH, 23.03.1983 - VIII ZR 336/81

    Außerordentliche Kündigung eines Pachtverhältnisses - Folgen eines zu langen

    Auszug aus OLG München, 09.02.1996 - 21 U 4494/94
    Wartet der Betroffene, wie hier, mit der Kündigung zu lange, so folgt aus seinem Verhalten, daß ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zumutbar ist (BGH WM 1983, 660; Wolf/Eckert a.a.O., Rdnr. 1006).
  • OLG München, 25.09.1987 - 7 W 2791/87

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine gemischte Kostenentscheidung;

    Auszug aus OLG München, 09.02.1996 - 21 U 4494/94
    Mit dessen Geltendmachung hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht, das einen Verzug der Beklagten geheilt hat (vgl. OLG München, NJW 1988 270/271).
  • OLG Hamm, 03.12.1991 - 7 U 145/91
    Auszug aus OLG München, 09.02.1996 - 21 U 4494/94
    Eine frühere unwirksame Kündigung kann einer Abmahnung gleichstehen (OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1163).
  • BayObLG, 02.09.1993 - 2Z BR 63/93

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung von Musikveranstaltungen

    Auszug aus OLG München, 09.02.1996 - 21 U 4494/94
    Grundsätzlich ist damit sichergestellt, daß die in den darüberliegenden Wohnungen noch als zulässig anzusehenden Geräuscheinwirkungen nicht überschritten werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 337/338).
  • BGH, 27.02.1963 - V ZR 100/61
    Auszug aus OLG München, 09.02.1996 - 21 U 4494/94
    Während eine Kündigung gemäß § 554 a BGB - ein Verschulden des Mieters voraussetzt, besteht die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund verschuldensunabhängig (BGH NJW 1963, 1451 ; 1969, 1845).
  • AG Brandenburg, 24.05.2017 - 31 C 125/16

    Vermieter muss Lärmbelästigung durch den Mieter nachweisen!

    Insofern gelten hier selbstverständlich die Grundsätze zur Substantiierung in der hiesigen Prozesssituation, d.h. bei einer Kündigung durch den Vermieter wegen vermeintlicher Ruhestörungen, die von dem Mieter ausgehen sollen ( BGH , Beschluss vom 30.09.2015, Az.: XII ZR 23/15, u.a. in: Grundeigentum 2016, Seite 192; BGH , Urteil vom 13.02.1985, Az.: VIII ZR 154/84, u.a. in: NJW 1985, Seiten 2328 f.; OLG München , Urteil vom 09.02.1996, Az.: 21 U 4494/94, u.a. in: OLG-Report 1996, Seite 109 = ZMR 1996, Seiten 487 ff. = NJWE-MietR 1996, Seite 270; Milger , MDR 2013, Seiten 385 ff. ).

    Die Beweislast für das Vorliegen eines nicht sozialadäquaten Verhaltens des gekündigten Mieters bzw. seiner Gäste/Besucher mittels Lärmbelästigung, welches wiederum zu einer fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB und zugleich auch zur ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie darüber hinaus auch zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 242 BGB berechtigen würde, trägt somit grundsätzlich der Vermieter, der unter Berufung auf diese Vorschriften aus wichtigem Grunde das Mietvertragsverhältnis mit diesem Mieter aufgekündigt hat ( BGH , Urteil vom 13.02.1985, Az.: VIII ZR 154/84, u.a. in: NJW 1985, Seiten 2328 f.; OLG München , Urteil vom 09.02.1996, Az.: 21 U 4494/94, u.a. in: OLG-Report 1996, Seite 109 = ZMR 1996, Seiten 487 ff. = NJWE-MietR 1996, Seite 270; Blank , in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 543 BGB, Rn. 233; Emmerich/Sonnenschein , in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl. 2014, § 543 BGB, Rn. 66; Münch , in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 543 BGB, Rn. 211; Emmerich , in: Staudinger, Neubearbeitung 2014, § 543 BGB, Rn. 107; Ehlert , in: BeckOK zum BGB, Bamberg/Roth, 42. Edition, § 543 BGB, Rn. 62 ).

    Da hier aber mehr als nur streitig ist, ob die Lärmbelästigungen tatsächlich vom Beklagten bzw. dessen Gäste/Besucher verursacht wurden, musste die Klägerin als Vermieterin in dieser Sache auch beweisen, dass es sich bei den Lärmverursachern tatsächlich um den Beklagten bzw. dessen Gäste/Besucher - und nicht etwa um andere Mieter bzw. deren Gäste/Besucher oder sogar beliebige Dritte - handelte ( OLG München , Urteil vom 09.02.1996, Az.: 21 U 4494/94, u.a. in: OLG-Report 1996, Seite 109 = ZMR 1996, Seiten 487 ff. = NJWE-MietR 1996, Seite 270; Blank , in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 543 BGB, Rn. 235 ), so dass mithin hier also der Klägerin die Beweislast für die behauptete Lärmverursachung durch den Beklagten bzw. dessen Gäste/Besucher oblag ( KG Berlin , Urteil vom 24.05.2007, Az.: 8 U 193/06, u.a. in: Grundeigentum 2007, Seiten 1483 f.; OLG München , Urteil vom 09.02.1996, Az.: 21 U 4494/94, u.a. in: OLG-Report 1996, Seite 109 = ZMR 1996, Seiten 487 ff. = NJWE-MietR 1996, Seite 270; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 21.04.2017, Az.: 31 C 37/17, u.a. in: BeckRS 2017, Nr.: 107690 = "juris" = IBRRS 2017, 1544; AG Bremen , Urteil vom 30.04.2015, Az.: 5 C 135/15, u.a. in: WuM 2015, Seiten 562 ff.; AG Bonn , Beschluss vom 10.02.2014, Az.: 204 C 66/14, u.a. in: "juris" ).

    Aufgrund dessen geht das erkennende Gericht hier davon aus, dass die Klägerin als Vermieterin gerade nicht bewiesen hat, dass es sich bei den Verursachern des Lärms bzw. des Zigarettenrauchs tatsächlich um den Beklagten bzw. dessen Gäste/Besucher gehandelt hat ( OLG München , Urteil vom 09.02.1996, Az.: 21 U 4494/94, u.a. in: OLG-Report 1996, Seite 109 = ZMR 1996, Seiten 487 ff. = NJWE-MietR 1996, Seite 270; Blank , in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 543 BGB, Rn. 235 ), so dass vorliegend somit auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Störungen des Hausfriedens tatsächlich durch den Beklagten bzw. seine Besucher/Gäste insofern verursacht wurde.

  • AG Brandenburg, 24.05.2017 - 31 C 125/17

    Zur fristlosen Kündigung des Wohnraumvertrages wegen Lärmbelästigung

    Insofern gelten hier selbstverständlich die Grundsätze zur Substantiierung in der hiesigen Prozesssituation, d.h. bei einer Kündigung durch den Vermieter wegen vermeintlicher Ruhestörungen, die von dem Mieter ausgehen sollen (BGH, Beschluss vom 30.09.2015, Az.: XII ZR 23/15, u.a. in: Grundeigentum 2016, Seite 192; BGH, Urteil vom 13.02.1985, Az.: VIII ZR 154/84, u.a. in: NJW 1985, Seiten 2328 f.; OLG München, Urteil vom 09.02.1996, Az.: 21 U 4494/94, u.a. in: OLG-Report 1996, Seite 109 = ZMR 1996, Seiten 487 ff. = NJWE-MietR 1996, Seite 270; Milger, MDR 2013, Seiten 385 ff.).

    Die Beweislast für das Vorliegen eines nicht sozialadäquaten Verhaltens des gekündigten Mieters bzw. seiner Gäste/Besucher mittels Lärmbelästigung, welches wiederum zu einer fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB und zugleich auch zur ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie darüber hinaus auch zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 242 BGB berechtigen würde, trägt somit grundsätzlich der Vermieter, der unter Berufung auf diese Vorschriften aus wichtigem Grunde das Mietvertragsverhältnis mit diesem Mieter aufgekündigt hat (BGH, Urteil vom 13.02.1985, Az.: VIII ZR 154/84, u.a. in: NJW 1985, Seiten 2328 f.; OLG München, Urteil vom 09.02.1996, Az.: 21 U 4494/94, u.a. in: OLG-Report 1996, Seite 109 = ZMR 1996, Seiten 487 ff. = NJWE-MietR 1996, Seite 270; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 543 BGB, Rn. 233; Emmerich/Sonnenschein, in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl. 2014, § 543 BGB, Rn. 66; Münch, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 543 BGB, Rn. 211; Emmerich, in: Staudinger, Neubearbeitung 2014, § 543 BGB, Rn. 107; Ehlert, in: BeckOK zum BGB, Bamberg/Roth, 42. Edition, § 543 BGB, Rn. 62).

    Da hier aber mehr als nur streitig ist, ob die Lärmbelästigungen tatsächlich vom Beklagten bzw. dessen Gäste/Besucher verursacht wurden, musste die Klägerin als Vermieterin in dieser Sache auch beweisen, dass es sich bei den Lärmverursachern tatsächlich um den Beklagten bzw. dessen Gäste/Besucher - und nicht etwa um andere Mieter bzw. deren Gäste/Besucher oder sogar beliebige Dritte - handelte (OLG München, Urteil vom 09.02.1996, Az.: 21 U 4494/94, u.a. in: OLG-Report 1996, Seite 109 = ZMR 1996, Seiten 487 ff. = NJWE-MietR 1996, Seite 270; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 543 BGB, Rn. 235), so dass mithin hier also der Klägerin die Beweislast für die behauptete Lärmverursachung durch den Beklagten bzw. dessen Gäste/Besucher oblag (KG Berlin, Urteil vom 24.05.2007, Az.: 8 U 193/06, u.a. in: Grundeigentum 2007, Seiten 1483 f.; OLG München, Urteil vom 09.02.1996, Az.: 21 U 4494/94, u.a. in: OLG-Report 1996, Seite 109 = ZMR 1996, Seiten 487 ff. = NJWE-MietR 1996, Seite 270; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 21.04.2017, Az.: 31 C 37/17, u.a. in: BeckRS 2017, Nr.: 107690 = "juris" = IBRRS 2017, 1544; AG Bremen, Urteil vom 30.04.2015, Az.: 5 C 135/15, u.a. in: WuM 2015, Seiten 562 ff.; AG Bonn, Beschluss vom 10.02.2014, Az.: 204 C 66/14, u.a. in: "juris").

    Aufgrund dessen geht das erkennende Gericht hier davon aus, dass die Klägerin als Vermieterin gerade nicht bewiesen hat, dass es sich bei den Verursachern des Lärms bzw. des Zigarettenrauchs tatsächlich um den Beklagten bzw. dessen Gäste/Besucher gehandelt hat (OLG München, Urteil vom 09.02.1996, Az.: 21 U 4494/94, u.a. in: OLG-Report 1996, Seite 109 = ZMR 1996, Seiten 487 ff. = NJWE-MietR 1996, Seite 270; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 543 BGB, Rn. 235), so dass vorliegend somit auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Störungen des Hausfriedens tatsächlich durch den Beklagten bzw. seine Besucher/Gäste insofern verursacht wurde.

  • BGH, 25.10.2023 - VIII ZR 147/22

    Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Aufstellens bewusst unwahrer

    Bei der Beurteilung, ob ehrenrührige oder gar beleidigende Äußerungen, die zur Rechtsverteidigung in einem Mietrechtsstreit gemacht werden, die Kündigung des Mietverhältnisses - sei es nach § 543 Abs. 1 BGB oder nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB - rechtfertigen, ist deshalb in den Blick zu nehmen, ob diese Äußerungen im Hinblick auf die konkrete Prozesssituation zur Rechtswahrung geeignet und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mietverhältnisses angemessen sind (vgl. BVerfG, NJW 2000, 3196 Rn. 17 mwN; OLG München, ZMR 1996, 487, 492; ZMR 2019, 266, 267 [jeweils zu einer fristlosen Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses]; LG Berlin, WuM 2013, 354; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 15. Aufl., § 543 BGB Rn. 69).
  • OLG Karlsruhe, 10.12.2002 - 17 U 97/02

    Gewerberaummietvertrag: Fristlose Kündigung wegen fortlaufend unpünktlicher

    Denn auch wenn die unabdingbare Vorschrift des § 554 a BGB a. F (vgl. hierzu BGH, NJW 1992, 2628, 2629) grundsätzlich keine Abmahnung voraussetzt (BGH, NJW 92, 496, 497), wird - von besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen abgesehen - ein Grund zur fristlosen Kündigung nur dann angenommen werden können, wenn der Mieter auf eine Abmahnung hin sein Verhalten nicht ändert und hierdurch sein Vertragsverstoß ein besonderes Gewicht erhält (vgl. OLG München, ZMR 1996, 487; Grapentin, in: Bub/Treier, a.a.O.).

    Von besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen abgesehen wird ein Grund zur fristlosen Kündigung nach diesen Vorschriften nämlich nur dann angenommen werden können, wenn der Mieter auf eine Abmahnung hin sein Verhalten nicht ändert und hierdurch sein Vertragsverstoß ein besonderes Gewicht erhält (vgl. OLG München, ZMR 1996, 487; Grapentin, in: Bub/Treier, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 05.09.2002 - 10 U 105/01

    Nicht genehmigte Untervermietung; Zeitnahe Kündigungserklärung

    Macht nämlich der Betroffene erst längere Zeit nach einer Vertragsverletzung von seinem daraus sich ergebenden Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch, gibt er damit zu erkennen, dass er diese Vertragsverletzung nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könnte (vgl. z.B. BGH WuM 1983, 661 und NJW-RR 1988, 77, 78 sowie OLG München ZMR 1996, 487, OLG Celle ZMR 1995, 298, OLG Düsseldorf NZM 1999, 970 und OLG Saarbrücken MDR 1999, 86).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2006 - 10 U 130/05

    Zum Erfolg einer Kautionsklage bei schlüssigem Vortrag des Bestehens einer

    Soweit in der Rechtsprechung ohne weitere Erörterung davon ausgegangen wird, das Zurückbehaltungsrecht erstrecke sich auf den gesamten Mietzins- bzw. Zahlungsanspruch (OLG München, ZMR 1996, 487 (Mietvertrag); OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 513; OLG Koblenz, GuT 2002, 52), vermag der Senat dieser Auffassung jedenfalls nach den besonderen Umständen des Streitfalls nicht zu folgen.
  • LG Berlin, 20.03.2013 - 65 S 403/12

    "Kriminelle Hausverwaltungsgeschäfte": Kein Kündigungsgrund!

    Ebenso hat auch das OLG München in einer Entscheidung vom 09.02.1996 - 21 U 4494/94 (NJWE-MietR 1996, 270) z.B. eine Äußerung eines Gewerberaummieters im Rahmen eines Prozesses, in der er dem Vermieter vorgeworfen hatte, Leute zu einer Falschaussage angestiftet, falsche Anschuldigungen bei einer Behörde erhoben zu haben, falsche eidesstattliche Versicherungen abgegeben und Zeugen bestochen zu haben, nicht als geeignet angesehen, eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen.
  • LG Bremen, 16.10.2018 - 1 O 26/18

    Wann ist ein Schiedsgutachten zur angemessenen Miethöhe offenbar unrichtig?

    Denn Äußerungen mit ehrverletzendem Charakter, die im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen fallen, rechtfertigen im Allgemeinen keine Kündigung des Mietverhältnisses (Blank/Börstinghaus/Blank, BGB, 5. Aufl., § 543 Rn. 28 ff.; OLG München NJWE-MietR 1996, 270).
  • AG Frankfurt/Main, 22.08.2001 - 33 C 940/01
    Geht es jedoch um Lärmstörungen, deren Bewertung als nachhaltige Hausfriedensstörung von den Umständen des Einzelfalles abhängt, so ist ist vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich, um den Störer auf die nachteiligen Auswirkungen seines Verhaltens hinzuweisen (OLG München, Urt. v. 9.2.1996 - 21 U 4494/94, ZMR 1996, 487).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 14.02.1996 - 2 U 260/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,12802
OLG Oldenburg, 14.02.1996 - 2 U 260/95 (https://dejure.org/1996,12802)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.02.1996 - 2 U 260/95 (https://dejure.org/1996,12802)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14. Februar 1996 - 2 U 260/95 (https://dejure.org/1996,12802)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 459 Abs. 2 BGB; § 463 BGB; § 7 ZPO; § 304 ZPO; § 477 Abs. 1 BGB
    Zusicherung des Nichtvorhandenseins einer Baulast; Verjährung der Gewährleistungsansprüche; Bestand einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung; Wertschätzung eines Grundstückes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zusicherung des Nichtvorhandenseins einer Baulast; Verjährung der Gewährleistungsansprüche; Bestand einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung; Wertschätzung eines Grundstückes

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Darf der Grundstücksverkäufer eine Baulast nicht kennen? (IBR 1996, 347)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 17.04.1991 - 9 U 226/90

    Wertminderung durch nachträglich bewillige Baulast

    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.02.1996 - 2 U 260/95
    Wie alle dinglichen Belastungen (vgl. hierzu § 7 ZPO ) werden auch sonstige Beschränkungen eines Grundeigentümers, die der Erwerber übernehmen müsste, im Falle einer Veräußerung oder Verwertung mit entsprechenden Abzügen Wert mindernd berücksichtigt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 87, 88) [OLG Düsseldorf 17.04.1991 - 9 U 226/90] .
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 16.08.1995 - 7 U 404/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,6378
OLG Jena, 16.08.1995 - 7 U 404/95 (https://dejure.org/1995,6378)
OLG Jena, Entscheidung vom 16.08.1995 - 7 U 404/95 (https://dejure.org/1995,6378)
OLG Jena, Entscheidung vom 16. August 1995 - 7 U 404/95 (https://dejure.org/1995,6378)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausnahme von der Vaterschaftsvermutung; Geltendmachung der Nichtehelichkeit trotz der bestehenden Vaterschaftsvermutung im Wege der Anfechtungsklage ; Anforderungen an die Darlegungspflicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1591 Abs. 1 § 1593; ZPO § 616 Abs. 1 § 640
    Amtsermittlung bei der Anfechtung der Vaterschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 367
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 229/96

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Ehelichkeitsanfechtungsklage

    Die Gegenansicht, daß der Kläger die Gründe für die Zweifel an seiner Vaterschaft darlegen muß, vertreten - wie im vorliegenden Fall das Berufungsgericht: OLG Köln, FamRZ 1993, 106 und OLG-Rp. Köln 1996, 50; OLG Hamm, FamRZ 1996, 894; Roth/Stielow, Der Anfechtungsprozeß, 2. Aufl. Rdn. 37/38 und 252; wohl auch Thüringer Oberlandesgericht, FamRZ 1996, 367, 368; zu dem ähnlich gelagerten Fall der Anfechtung einer Anerkennung der Vaterschaft: OLG Hamm, FamRZ 1982, 956.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 11.03.1996 - 18 U 30/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,29451
OLG Frankfurt, 11.03.1996 - 18 U 30/95 (https://dejure.org/1996,29451)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.03.1996 - 18 U 30/95 (https://dejure.org/1996,29451)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. März 1996 - 18 U 30/95 (https://dejure.org/1996,29451)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wie ist die Vergleichsformulierung "Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche" auszulegen? (IBR 1997, 241)

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