Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 29.09.2006 - 16 WF 115/06   

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https://dejure.org/2006,3885
OLG Karlsruhe, 29.09.2006 - 16 WF 115/06 (https://dejure.org/2006,3885)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.09.2006 - 16 WF 115/06 (https://dejure.org/2006,3885)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. September 2006 - 16 WF 115/06 (https://dejure.org/2006,3885)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr bei Kostenentscheidung ohne mündliche Verhandlung nach übereinstimmender schriftsätzlicher Erledigungserklärung der Parteien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehung einer Terminsgebühr bei Erlärung der Hauptsache für erledigt; Terminsgebühr für die Kostenentscheidung im schriftlichen Verfahren nach schriftlicher übereinstimmender Erledigungserklärung

  • Judicialis

    RVG VV Nr. 3104; ; ZPO § 91 a Abs. 1; ; ZPO § 128 Abs. 3; ; ZPO § 128 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehen einer Terminsgebühr bei übereinstimmender Erledigterklärung und Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 503
  • MDR 2007, 432
  • FamRZ 2007, 845
  • Rpfleger 2007, 49
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Stuttgart, 01.02.2005 - 10 T 546/04

    Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.09.2006 - 16 WF 115/06
    2.) Die vom Kläger zitierte Entscheidung des LG Stuttgart NJW 2005, 3152 betrifft den Fall des § 307 ZPO.
  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06

    Erfallen der Terminsgebühr bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO

    Dem gemäß hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Instanzgerichte (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2005, 596 und NJW-RR 2007, 503; OLG Frankfurt JurBüro 2006, 532) zu Recht angenommen, dass bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO im Hinblick auf §§ 128 Abs. 3, 4 ZPO keine Terminsgebühr des Rechtsanwalts anfällt, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet (ebenso Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rn. 59).

    Bei dieser Situation ist eine Ausweitung der Ausnahmebestimmung auf diesen Fall im Wege der Analogie nicht möglich (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 503 f.; OLG Frankfurt JurBüro 2006, 532 f.).

  • BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06

    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die

    bb) Hier kommt eine Terminsgebühr schon deswegen nicht in Betracht, weil sie nicht entsteht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1438; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29. September 2006, 16 WF 115/06, zitiert nach juris; OLG München AnwBl. 2006, 147).
  • OLG Köln, 06.04.2016 - 17 W 67/16

    Erfallen der Terminsgebühr bei außergerichtlichem Abschluss eines Vergleichs und

    Eine Terminsgebühr fällt jedoch dann nicht an, wenn die Parteien, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist, den Rechtsstreit lediglich in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und das Treffen einer Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO dem Gericht überlassen und es auch dann zu keiner mündlicher Verhandlung kommt (BGH MDR 2007, 1454; OLG Karlsruhe AGS 2007, 346; OLG Rostock AGS 2008, 283; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 17 W 9/07 -).
  • BGH, 28.02.2012 - XI ZB 15/11

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Terminsgebühr im

    a) Eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 19 und vom 15. März 2007 - V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 4/11, juris Rn. 8; ferner OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2006, 1438; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 503, 504; OLG München, AnwBl. 2006, 147; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 26) nicht, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.2006 - 3 S 1748/05

    Entstehung einer Terminsgebühr für eine auf Verfahrensvermeidung oder

    Ungeachtet dessen, dass der Fall der Entscheidung nach einer beidseitigen schriftlichen Erledigungserklärung den übrigen dort aufgeführten Fällen nicht gleichgestellt ist und sich insoweit auch eine Rechtsanalogie verbietet (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2006 - 16 WF 115/06 -, juris), ist der Tatbestand aus Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses im vorliegenden Fall jedenfalls auch deshalb nicht einschlägig, weil es allgemeiner, vom Senat geteilter Meinung entspricht, dass dieser Gebührentatbestand nur dann eingreift, wenn eine Entscheidung ergeht, die an sich aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu ergehen hätte (vgl. Müller-Rabe, a.a.O, RdNr. 20 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 4 WF 197/20

    Entstehen einer Terminsgebühr bei Einigung im Parallelverfahren

    Eine Terminsgebühr fällt nur dann nicht an, wenn die Beteiligten das Verfahren lediglich in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären, ohne dass es zuvor zu einer Einigung und zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist, und die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO dem Gericht überlassen (vgl. BGH MDR 2007, 1454; OLG Karlsruhe AGS 2007, 346).
  • OLG Hamburg, 02.12.2015 - 8 W 117/15

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung: Entstehung einer

    In diesem Verfahren fehlt es indes an der für das Entstehen der Gebühr hier maßgeblichen Voraussetzung, einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung (ebenso zum Verfahren nach § 91a BGH NJW 2008, 668; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2006, Az. 16 WF 115/06, Rn. 5 - zitiert nach juris).
  • KG, 27.02.2007 - 1 W 244/06

    WEG-Verfahren: Erstattungsfähigkeit einer Erhöhungsgebühr wegen mehrerer

    Denn bei der im schriftlichen ZPO-Verfahren nach §§ 91a, 128 Abs. 4 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung entsteht ebenfalls keine Terminsgebühr (OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, 31; MDR 2006, 118; OLG Hamburg, Schaden-Praxis 2006, 224; OLG Rostock, OLG-Report 2006, 782; Zöller, Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a, Rdn. 59; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3103, 3104, Rdn. 23).
  • VG Berlin, 23.06.2008 - 14 KE 227.06

    Entstehung einer Terminsgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens

    Bei einer durch Einvernehmen bedingten Hauptsachenerledigung kann diese Variante der Terminsgebühr deshalb nicht zum Tragen kommen (vgl. zu § 91 a ZPO: BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 53/06 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. September 2006 - 16 WF 115/06 -, juris, Rdnrn. 11 und 12 - jeweils mit dem Hinweis, dass das Verfahren sich mit der Hauptsachenerledigungserklärung in eines umwandelt, das keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. April 2008 - 5 KO 16/08 -, juris, Rdnrn. 18 und 19).
  • BPatG, 15.10.2013 - 3 ZA (pat) 31/13
    Bei dieser Situation ist eine Ausweitung der Ausnahmebestimmung auf diesen Fall im Wege der Analogie nicht möglich (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 503; OLG Frankfurt/M. JurBüro 2006, 532).
  • OLG Köln, 13.02.2007 - 17 W 9/07

    Entstehung einer Terminsgebühr aus dem Kostenwert; Schriftlicher Entscheid des

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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 16.03.2006 - 10 W 3/06 (Hs)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4089
OLG Naumburg, 16.03.2006 - 10 W 3/06 (Hs) (https://dejure.org/2006,4089)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.03.2006 - 10 W 3/06 (Hs) (https://dejure.org/2006,4089)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16. März 2006 - 10 W 3/06 (Hs) (https://dejure.org/2006,4089)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • webshoprecht.de

    Bezeichnet sich ein Verkäufer im Rahmen seines Internetauftritts lediglich als "fachhandel 1a", liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TDG vor

  • aufrecht.de

    Verwendung eines Pseudonyms ist Verstoß gegen § 6 TDG

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Nutzung von Telediensten (TDG) im Falle eines Auftrittes im Internet als Verkäufer unter dem ausschließlichen Namen "fachhandel 1a"

Kurzfassungen/Presse (4)

  • MIR - Medien Internet und Recht (Leitsatz)

    Die Nichteinhaltung der sich aus § 6 TDG ergebenden Informationspflichten führt dazu, dass ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber Mitbewerbern herbeigeführt werden. Ein derartiger Normverstoß ist geeignet, einen Wettbewerbsvorsprung zu erhalten. § 6 TDG, §§ 3, 4 Nr. 11, ...

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Bezeichnet sich ein Verkäufer lediglich als "fachhandel 1a", ist dies ein Verstoß gegen die Impressumspflicht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Verstoß gegen Impressumspflicht ist Wettbewerbsverstoß

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verstoß gegen Impressumspflicht ist Wettbewerbsverstoß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2006, 414
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Frankfurt/Main, 28.03.2003 - 12 O 151/02

    Anbieterkennzeichnung

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.03.2006 - 10 W 3/06
    Diese Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten (OLG Frankfurt, MMR 2001, 529; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 92; LG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 347).
  • OLG Hamburg, 20.11.2002 - 5 W 80/02

    Wettbewerbsrecht: Verletzung der einer Telekommunikationsdiensteanbieterin im

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.03.2006 - 10 W 3/06
    Diese Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten (OLG Frankfurt, MMR 2001, 529; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 92; LG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 347).
  • OLG München, 26.07.2001 - 29 U 3265/01

    Anbieterkennzeichnungen nach § 6 Nr. 2 TDG

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.03.2006 - 10 W 3/06
    Der Gesetzgeber hat mit dem TDG die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG vom 8. Juni 2000 umgesetzt, um neben der Förderung der Informationsgesellschaft und des wirtschaftlichen Fortschritts auch ein einheitliches Schutzniveau im Bereich des Verbraucherschutzes zu gewährleisten (OLG München, NJW-RR 2002, 348).
  • OLG Frankfurt, 17.04.2001 - 6 W 37/01

    Fernabsatzvertrag: Pflichtangaben beim Warenverkauf an Privatverbraucher über

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.03.2006 - 10 W 3/06
    Diese Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten (OLG Frankfurt, MMR 2001, 529; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 92; LG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 347).
  • LG München I, 03.02.2005 - 7 O 11682/04

    Anbieterkennzeichnung

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.03.2006 - 10 W 3/06
    Sie stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (LG München, WRP 2005, 1042, 1044).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5337
OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04 (https://dejure.org/2006,5337)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2006 - 5 U 133/04 (https://dejure.org/2006,5337)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. April 2006 - 5 U 133/04 (https://dejure.org/2006,5337)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung; Anforderungen an eine Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Kinderhochstuhl "Tripp Trapp" in Deutschland; Voraussetzungen für die Ermittlung der Einzelheiten des ...

  • Judicialis

    UrhG § 97 Abs. 1; ; ZPO § 287 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    UrhG § 97 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1
    Abschlag vom Verletzergewinn bei Urheberrechtsverletzung durch Nachbildung mit abweichendem ästhetischen Eindruck

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 322/02

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
    Schadensersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns kann vielmehr nur insoweit verlangt werden, als der Gewinn in der unbefugten Benutzung des geschützten Guts beruht (BGH Urt. vom 06.10.05, Rdn. 15, I ZR 322/02 - Noblesse; BGH WRP 02, 552, 556 - Unikatrahmen), etwa weil er ursächlich darauf zurückzuführen ist, dass die von dem Verletzer veräußerten Gegenstände (hier: Uhren) ein dem geschützten Gegenstand nachgebildetes äußeres Erscheinungsbild - und nicht ein beliebiges anderes aufweisen (BGH GRUR 93, 55, 59 - Tchibo/Rolex II).

    Beruft sich der Verletzer gegenüber einer aus seiner Sicht nachteiligen Berechnung des herauszugebenden Gewinns darauf, keinen oder einen deutlich niedrigeren Gewinn erzielt zu haben, so muss der Verletzer von sich aus die Einzelheiten seiner Kalkulation offen legen, damit die Richtigkeit seines Einwands überprüft werden kann (vgl. BGH Urt. vom 06.10.05, Rdn. 18, I ZR 322/02 - Noblesse).

    Dieses Interesse muss allerdings grundsätzlich dann zurück stehen, wenn der Verletzte auf die Angaben angewiesen ist, um seinen Schaden zu berechnen (BGH Urt. vom 06.10.05, Rdn. 17, I ZR 322/02 - Noblesse).

    Entscheidet sich der Verletzte für eine Herausgabe des Verletzergewinns, so wirkt sich dies bereits auf den Umfang des Auskunftsanspruchs aus, weil für die Berechnung des Schadens auf der Grundlage des Verletzergewinns zusätzliche Informationen benötigt werden (BGH Urt. vom 06.10.05, Rdn. 14, I ZR 322/02 - Noblesse).

  • OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04
    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
    Geleistete Zahlungen oder bestehende Verbindlichkeiten gegenüber den Abnehmern der Beklagten - z.B. die Firma TS, gegen die unter dem Aktenzeichen 5 U 103/04 ebenfalls ein Rechtsstreit bei dem Senat anhängig ist - vermögen die Beklagten der Klägerin ebenfalls nicht anspruchsmindernd entgegen zu halten.

    Ohnehin könnte selbst eine erfolgte Zahlung der Fa. TS als weiterem entfernten Beteiligten innerhalb einer Verletzerkette in Erfüllung einer Verurteilung in dem Parallelrechtsstreit 5 U 103/04 die Beklagte zu 1. als Herstellerin und damit Erstverletzerin innerhalb dieser Verletzerkette nicht rechtlich wirksam von berechtigten Forderungen der Klägerin befreien.

    Denn es bedarf im Anschluss an die Entscheidung "Gemeinkostenanteil" i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts zu den in diesem Rechtsstreit und dem Parallelverfahren 5 U 103/04 angesprochenen schadensersatzrechtlichen Fragen im Bereich der Verletzung von Urheberrechten.

  • OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99

    Schutzfähigkeit eines Kinderhochstuhls als Werk der angewandten Kunst

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
    Auf die Berufung der Klägerin hat der - seinerzeit für die Entscheidung von Urheberrechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständige - 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts die Beklagten mit Urteil vom 01.11.01 zu dem Aktenzeichen 3 U 115/99 (ZUM-RD 2002, 181-201) unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt.

    Allerdings war das Urteil im Ausgangsverfahren 3 U 115/99 nur zu der Unterlassungsverpflichtung gegen alle fünf Beklagten ergangen, die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz war lediglich im Verhältnis zu der Beklagten zu 1. erfolgt.

    Hierzu kann vollen Umfangs auf die vorgenannten Ausführungen des 3. Zivilsenats in dem Urteil in der Sache 3 U 115/99 Bezug genommen werden.

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
    Schadensersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns kann vielmehr nur insoweit verlangt werden, als der Gewinn in der unbefugten Benutzung des geschützten Guts beruht (BGH Urt. vom 06.10.05, Rdn. 15, I ZR 322/02 - Noblesse; BGH WRP 02, 552, 556 - Unikatrahmen), etwa weil er ursächlich darauf zurückzuführen ist, dass die von dem Verletzer veräußerten Gegenstände (hier: Uhren) ein dem geschützten Gegenstand nachgebildetes äußeres Erscheinungsbild - und nicht ein beliebiges anderes aufweisen (BGH GRUR 93, 55, 59 - Tchibo/Rolex II).

    Es besteht nicht notwendigerweise ein Anhalt dafür, dass der erzielte Gewinn in vollem Umfang darauf beruht, dass die Verletzungsgegenstände den geschützten Gegenständen ähnlich gestaltet waren (BGH GRUR 93, 55, 59 - Tchibo/Rolex II).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Rechtstreit von der Sachverhaltsgestaltung, die der BGH-Entscheidung "Tchibo/ Rolex" (BGH GRUR 85, 876 - Tchibo/Rolex I; BGH GRUR 93, 55 - Tchibo/Rolex II) zugrunde lag.

  • BGH, 27.10.1994 - VII ZR 217/93

    Fälligkeit des Architektenhonorars; Prüffähigkeit der Schlußrechnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
    "(1) Nach der Rechtsprechung des BGH genügt das Gericht seiner Hinweispflicht nach §§ 139 1, 278 III ZPO a.F. nur dann, wenn es die Parteien auf fehlenden Sachvortrag, der von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, unmissverständlich hingewiesen und der Partei die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen (vgl. BGHZ 127, 254 [260] = NJW 1995, 399 m.w. Nachw.).

    Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt die Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt hat oder darauf vertrauen konnte, dass sein schriftsätzliches Vorbringen ausreichend sei (vgl. BGHZ 127, 254 [260] = NJW 1995, 399; BGH, NJW-RR 1997, 441; NJW 2001, 2548 = WRP 2001, 699 [701] - Impfstoffe, m.w. Nachw.).

  • BGH, 17.12.1963 - V ZR 186/61
    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
    Diese tatsächliche Grundlage für die Beurteilung beizubringen, obliegt der Partei, die den Schadensersatzanspruch geltend macht; sie muss den Tatsachenstoff, aus dem sie nach dem gewöhnlichen Verlauf oder den besonderen Umständen des Falles ihre Gewinnerwartung herleitet, im einzelnen darlegen und bei gegnerischem Bestreiten beweisen (BGH NJW 64, 661, 662).

    Falls die Prozesspartei dem nicht nachkommt oder nachzukommen vermag, kann sie in Prozessen der hier vorliegenden Art auch beweisfällig werden und die daraus entspringenden prozessualen Nachteile erleiden (BGH NJW 64, 661, 663).

  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Vossius.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
    Durch die Einschränkung, dass der Verletzergewinn nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht, soll der Umstand Berücksichtigung finden, dass das unter Verwendung eines Schutzrechts hergestellte Erzeugnis nicht immer eine identische Nachbildung des geschützten Gegenstands darstellt oder sonst besondere Eigenschaften aufweist, die für den erzielten Gewinn von Bedeutung sind (BGH WRP 01, 276, 279 - Gemeinkostenanteil).

    Dieses Ergebnis folgt auch aus dem Gedanken, dass der Verletzer letztlich so zu behandeln ist, als habe er in angemaßter Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB gehandelt mit der Folge, dass er Ersatz seiner Aufwendungen gem. § 687 Abs. 2 Satz 2, 684 Abs. 1 BGB nur nach den Vorschriften der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann (BGH WRP 01, 276, 279 - Gemeinkostenanteil).

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
    Schadensersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns kann vielmehr nur insoweit verlangt werden, als der Gewinn in der unbefugten Benutzung des geschützten Guts beruht (BGH Urt. vom 06.10.05, Rdn. 15, I ZR 322/02 - Noblesse; BGH WRP 02, 552, 556 - Unikatrahmen), etwa weil er ursächlich darauf zurückzuführen ist, dass die von dem Verletzer veräußerten Gegenstände (hier: Uhren) ein dem geschützten Gegenstand nachgebildetes äußeres Erscheinungsbild - und nicht ein beliebiges anderes aufweisen (BGH GRUR 93, 55, 59 - Tchibo/Rolex II).

    Für Schadensersatzzahlungen an ihre Abnehmer dafür, dass diese gehindert sind, die rechtsverletzenden Werkstücke weiterzuveräußern, hätte der Verletzer aber nicht Aufwendungsersatz verlangen können, weil der Verletzte durch solche Zahlungen nicht bereichert ist (BGH WRP 02, 552, 557 - Unikatrahmen).

  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 179/98

    Erfordernis eines richterlichen Hinweises bei Aufgreifen einer Rechtsfrage durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
    Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt die Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt hat oder darauf vertrauen konnte, dass sein schriftsätzliches Vorbringen ausreichend sei (vgl. BGHZ 127, 254 [260] = NJW 1995, 399; BGH, NJW-RR 1997, 441; NJW 2001, 2548 = WRP 2001, 699 [701] - Impfstoffe, m.w. Nachw.).
  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 65/96

    Umfang der Gewährung rechtlichen Gehörs; Richterliche Frage- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04
    Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich solcher Anforderungen an den Sachvortrag, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf rechnen musste (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 16; vgl. auch BVerfG, NJW 1994, 1274).
  • BGH, 04.02.1999 - I ZR 71/97

    Werbebeilage - Irreführung/Beschaffenheit; Irreführung/Vorratsmenge

  • BVerfG, 17.01.1994 - 1 BvR 245/93

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Überspannung der

  • BGH, 27.11.1996 - VIII ZR 311/95

    Anspruch eines Handelsvertreters auf Provisionszahlung nach Kündigung -

  • BGH, 06.03.1980 - X ZR 49/78

    Tolbutamid

  • BGH, 18.12.1997 - I ZR 79/95

    Verschulden bei Verbreitung einer auf Tonträger aufgenommenen Darbietung in der

  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 132/60

    Dia-Rähmchen II

  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 58/93

    Eis & Dynamit I - Getarnte Werbung, Feuer

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 210/93

    "Gefärbte Jeans"; Zulässigkeit des Wiederverkaufs umgefärbter gebrauchter Jeans;

  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 317/99

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Unikatrahmen

  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99
  • BGH, 30.01.1959 - I ZR 82/57

    Gasparone

  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82

    Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem

  • BGH, 13.07.1973 - I ZR 101/72

    Nebelscheinwerfer

  • OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04

    Schadensersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung gegen Produkthersteller und

    Die Klägerin verfolgt ihre Schadensersatzansprüche gegen die H...... GmbH & Co. KG und deren Gesellschafter/Geschäftsführer nunmehr in dem Rechtsstreit 5 U 133/04 ( 308 O 269/03) weiter.

    Soweit die Beklagte beanstandet, das Landgericht habe den der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch in seinem Umfang fehlerhaft bemessen, kann der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem heute ebenfalls verkündeten Urteil im dem Parallelrechtsstreit 5 U 133/04 Bezug nehmen.

    Hinsichtlich dieses Teilbetrages hatte die Klägerin bereits die Herstellerin und Lieferantin der Beklagten in dem gesonderten Rechtsstreit 5 U 133/04 in zwei Tatsacheninstanzen (erfolgreich) auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

    Hat sich die Klägerin gegenüber der H...... GmbH & Co. KG - wie in dem Rechtsstreit 5 U 133/04 geschehen - für eine Schadensherausgabe des Verletzergewinns entschieden, führte es zu offensichtlichen Widersprüchen, wenn sie gegenüber jedem weiteren Verletzer auf einer späteren Stufe der Verletzerkette ihren Anspruch auf entgangenen Gewinn nochmals (in vollem Umfang) geltend machen könnte.

    Denn es bedarf im Anschluss an die Entscheidung "Gemeinkostenanteil" i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts zu den in diesem Rechtsstreit und dem Parallelverfahren 5 U 133/04 angesprochenen schadensersatzrechtlichen Fragen im Bereich der Verletzung von Urheberrechten.

  • LG München I, 09.04.2008 - 21 O 16318/07

    Geschmacksmusterverletzung: Herausgabe des Verletzergewinns in der Lieferkette

    Wie die Kammer nämlich bereits in ihrem Urteil vom 03.08.2005 (Az. 21 O 20442/04; InstGE 6, 21, Rn. 20 - Nachtklub - Foto-Piraterie ) ausgeführt hat, ist der Beklagten ein erfolgreiches Berufen auf die Rechtsprechung zum Nebeneinander der Inanspruchnahme gesamtschuldnerisch Haftender auf verschiedenen Hierarchieebenen der Abnehmerkette verwehrt: Diese Argumentation gründet auf der Überlegung, dass eine angemessene Lizenz nur maximal der Gesamtlizenz auf der letzten Stufe der Handelskette entsprechen kann und die auf vorangehenden Stufen der Handelskette bezahlten Lizenzen hiervon nur einen Teilbetrag bilden, so dass diese ggf. angerechnet werden müssen; bei der Berechnungsmethode nach dem Verletzergewinn dagegen hat der Gesetzgeber dem Schutzrechtsinhaber gem. § 42 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG explizit die Möglichkeit eingeräumt, den gesamten Gewinn des jeweiligen Verletzers, welcher auf verschiedenen Stufen der Abnehmerkette jeweils in unterschiedlicher Höhe anfallen kann, herauszuverlangen (zum Nichtdurchgreifen des "Erschöpfungsgedankens" vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 24.04.2006, Az. 5 U 133/04, BeckRS 2006, 13562 unter Ziff. II. 6. c.).

    Auch bei der Problematik der Schadensersatzzahlungen rekurriert der BGH außerdem auf seine Gemeinkostenanteil-Entscheidung und dem Gedanken, dass der Verletzer letztlich so zu behandeln ist, als habe er in angemaßter Geschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB gehandelt mit der Folge, dass er Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 687 Abs. 2 Satz 2, 684 Satz 1 BGB nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann; für Schadensersatzzahlungen an seine Abnehmer dafür, dass diese gehindert sind, die erworbenen Gegenstände weiterzuveräußern, hätte der Verletzer aber nicht Aufwendungsersatz verlangen können, weil der Verletzte durch solche Zahlungen nicht bereichert worden ist (GRUR 2002, 532, 535; ebenso OLG Hamburg BeckRS 2006, 13562, Ziff. II. 6. a.).

  • OLG Oldenburg, 24.07.2012 - 13 U 118/11

    Erschwernis der Kündigung eines Handelsvertretervertrages aufgrund von

    Deshalb ist ihm auch mit der Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts, wie im Antrag der Klägerin vorgesehen, nicht geholfen (zum Wirtschaftsprüfervorbehalt siehe BGH, Urteil vom 2. Februar 1999, aaO, zitiert nach juris, Rn. 58; OLG Hamburg, Urteil vom 24. April 2006 - 5 U 133/04, OLGR 2007, 31, zitiert nach juris, Rn. 78).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,7181
OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06 (https://dejure.org/2006,7181)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.06.2006 - 17 W 87/06 (https://dejure.org/2006,7181)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - 17 W 87/06 (https://dejure.org/2006,7181)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 21.01.1998 - 11 W 182/97
    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - Az.: 17 W 79/06) in Übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht, dass dann, wenn die Parteien anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs zwar eine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreites nicht aber wegen der Vergleichskosten treffen, letztere von dieser Regelung erfasst werden (ebenso: OLG Frankfurt JB 1978, 1023; AnwBL. 1983, 186; OLG Hamm OLGR 2002, 163; OLG München MDR 1997, 787; LAG Köln, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 11 (7) Ta 39/96 - juris; grundsätzlich auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 1998 - 11 W 182/97 - juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage, § 98 Rn. 24 f, 40; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Auflage, § 98 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 98 Rn. 12).
  • OLG Köln, 10.05.2006 - 17 W 79/06

    Gerichtlicher Vergleich ohne Kostenregelung

    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - Az.: 17 W 79/06) in Übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht, dass dann, wenn die Parteien anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs zwar eine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreites nicht aber wegen der Vergleichskosten treffen, letztere von dieser Regelung erfasst werden (ebenso: OLG Frankfurt JB 1978, 1023; AnwBL. 1983, 186; OLG Hamm OLGR 2002, 163; OLG München MDR 1997, 787; LAG Köln, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 11 (7) Ta 39/96 - juris; grundsätzlich auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 1998 - 11 W 182/97 - juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage, § 98 Rn. 24 f, 40; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Auflage, § 98 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 98 Rn. 12).
  • LAG Köln, 21.05.1996 - 11 (7) Ta 39/96

    Prozessvergleich: Kostenvereinbarung - Auslegung

    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - Az.: 17 W 79/06) in Übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht, dass dann, wenn die Parteien anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs zwar eine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreites nicht aber wegen der Vergleichskosten treffen, letztere von dieser Regelung erfasst werden (ebenso: OLG Frankfurt JB 1978, 1023; AnwBL. 1983, 186; OLG Hamm OLGR 2002, 163; OLG München MDR 1997, 787; LAG Köln, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 11 (7) Ta 39/96 - juris; grundsätzlich auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 1998 - 11 W 182/97 - juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage, § 98 Rn. 24 f, 40; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Auflage, § 98 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 98 Rn. 12).
  • OLG München, 29.04.1997 - 11 W 3474/96

    Fehlende Eignung eines für vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleichs zur

    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 10. Mai 2006 - Az.: 17 W 79/06) in Übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht, dass dann, wenn die Parteien anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs zwar eine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreites nicht aber wegen der Vergleichskosten treffen, letztere von dieser Regelung erfasst werden (ebenso: OLG Frankfurt JB 1978, 1023; AnwBL. 1983, 186; OLG Hamm OLGR 2002, 163; OLG München MDR 1997, 787; LAG Köln, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 11 (7) Ta 39/96 - juris; grundsätzlich auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 1998 - 11 W 182/97 - juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage, § 98 Rn. 24 f, 40; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Auflage, § 98 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 98 Rn. 12).
  • BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08

    Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    In einer abweichenden Kostenregelung müssen die Vergleichskosten auch nicht notwendig besonders angesprochen werden (OLG Köln, OLG-Report 2007, 31).
  • OLG Hamburg, 24.07.2014 - 4 W 83/14

    Kostenfestsetzungsverfahren: Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr bei

    Mithin sind, wenn eine Partei in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits übernimmt, damit regelmäßig auch die Kosten des Prozessvergleichs erfasst (Senat, Beschluss vom 19.08.2010, 4 W 208/10; Beschluss vom 19.01.2011, 4 W 293/10; OLG Köln JurBüro 2006, 599; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., VV 1000 Rn. 322; Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn. 21 "Prozessvergleich" lit. e).
  • OLG Hamburg, 24.07.2014 - 4 W 83/13

    Auslegung der Kostenregelung eines Vergleichs

    Mithin sind, wenn eine Partei in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits übernimmt, damit regelmäßig auch die Kosten des Prozessvergleichs erfasst (Senat, Beschluss vom 19.08.2010, 4 W 208/10; Beschluss vom 19.01.2011, 4 W 293/10; OLG Köln JurBüro 2006, 599 ; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG , 21. Aufl., VV 1000 Rn. 322; Zöller-Herget, ZPO , 30. Aufl., § 104 Rn. 21 "Prozessvergleich" lit. e).
  • OLG Brandenburg, 19.01.2009 - 9 WF 9/09

    Kostenentscheidung: Vereinbarung in einem Prozessvergleich, das Gericht möge über

    Vereinbaren sich die Parteien innerhalb des Vergleichs zu den Kosten des Rechtsstreits, so ist daher im Zweifel auch für die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlich geschlossenen Vergleichs die Anwendung des § 98 Satz 2 ZPO ausgeschlossen (OLG Köln, OLGR 2007, 31).
  • OLG Hamm, 14.12.2006 - 23 W 198/06

    Keine Festsetzung von Einigungsgebühren für einen außergerichtlichen Vergleich

    Die Wendung "Kosten des Rechtsstreits" schließt Vergleichskosten nach allgemeiner Meinung (vgl. zuletzt OLG Köln JurBüro 2006, 599 m. w. N.) nur ein, wenn es sich um einen Prozessvergleich handelt.
  • OLG Hamm, 13.06.2023 - 25 W 89/23

    Vergleichskosten sind keine Kosten des Rechtsstreits!

    Wie im o.g. Hinweis ausgeführt, ist nach Auffassung des Senats allein die Tatsache, dass die Parteien einen Prozessvergleich schließen, noch dazu im vorliegenden Fall einen solchen nach § 278 VI ZPO, dessen Inhalt sie außergerichtlich vereinbart haben, kein ausreichender Grund für die Annahme, dass die Parteien mit der Regelung bzgl. der Kosten des Rechtsstreits (konkludent) auch die Kosten des Vergleichs mitumfassen wollten (anders wohl BGH NJW 2009, 519 Rn 15 und der Senat in früherer Rechtsprechung; anders auch OLG Koblenz, Beschluss vom 05.08.2016, 14 W 411/16 juris-Rn 2; Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24.07.2014, 4 W 83/14 juris-Rn 4; OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2006, 17 W 87/06 juris-Rn 3 ).
  • OLG Brandenburg, 26.06.2007 - 6 W 56/07

    Gerichtlicher Vergleich: Erfassung der Vergleichskosten von der Regelung der

    Sind nun in einem Vergleich die "Kosten des Rechtsstreits" unter den Parteien verteilt, dann sind in der Regel die Vergleichskosten einbezogen, so dass der vereinbarte Verteilungsmodus gilt (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 98 Rn 12; Senat, Beschluss vom 12.1.2006, 6 W 204/05, RVGReport 2006, 434; OLGKöln, JurBüro 2006, 599; OLG Rostock, Beschluss vom 8.12.2004, 8 W 145/03, zitiert nach Juris; OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2003, 256; OLG Düsseldorf, MDR 1999, 119; OLG Frankfurt/Main, Anwaltsblatt 1983, 186; OLG München MDR 1997, 787; LAG Düsseldorf, MDR 2001, 655; OLG Hamburg, OLGR 1996, 45).
  • OLG München, 27.03.2015 - 34 Sch 5/15

    Auslegung eines Kostenregelung im Schiedsverfahren über Kostentragung

    Zwar mag in Verfahren vor dem staatlichen Gericht die Kostenregelung nach § 92 ZPO die von der Antragsgegnerin dargelegten Auswirkungen haben (siehe zu Vergleichskosten nach § 98 ZPO auch OLG Köln vom 13.6.2006, 17 W 87/06, bei juris).
  • OLG Brandenburg, 14.05.2013 - 3 WF 10/13

    Unterhaltssache: Auslegung einer vergleichsweisen Kostenregelung

    Von den Kosten des Rechtsstreits ausgenommen sind nur diejenigen Kosten, über die schon rechtskräftig befunden worden ist bzw. die - wie die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs - nicht unmittelbar zu den Kosten des Rechtsstreits gehören (vgl. BGH, NJW 2009, 519; NJW 2011, 1680; OLG Köln, Beschluss vom 13.6.2006 - 17 W 87/06, BeckRS 2006, 09809; OLG Düsseldorf, NJOZ 2002, 91; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.1.1976 - 14 W 751/75, BeckRS 1976, 31142513; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.8- 1989 - 8 W 383/89, BeckRS 1989, 02486).
  • SG Berlin, 14.01.2011 - S 165 SF 1919/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anerkenntnis - Kostenvergleich -

    Daher besteht auch nach Sinn und Zweck der Regelung bzw. dem Willen des Gesetzgebers (Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 204) kein Grund zur Annahme, weshalb die Vergabe einer Einigungsgebühr für einen Kostenvergleich zur gerichtsentlastenden Vermeidung einer streitigen Entscheidung über die Kostentragung versagt werden sollte (so im Ergebnis auch OLG Köln vom 13. Juni 2006 - 17 W 87/06 -, in juris , wonach die Einigungsgebühr auch für den, in dem dort umfassend geschlossenen Vergleich enthaltenen Kostenvergleich vergeben wurde: "Demgemäß war die in Ziff.4 des gerichtlichen Vergleichs enthaltene Kostenregelung dahingehend auszulegen, dass von den "Kosten des zweiten Rechtszuges einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens", die der Beklagte zu 75% und der Kläger zu 1. zu 25% tragen, auch die durch den Abschluss des Vergleichs entstehende Einigungsgebühr erfasst wird " sowie OLG Köln vom 15. August 2005 - 4 WF 110/05 -, in juris , welches die Möglichkeit einer Einigungsgebühr für einen Kostenvergleich jedenfalls grundsätzlich für gegeben erachtet: "Auch wenn die Parteien damit einverstanden waren, dass die durch das Gericht nach § 91a ZPO von Amts wegen vorzunehmende Kostenentscheidung dahin getroffen werden sollte, dass die Kosten gegeneinander aufzuheben waren, stellt dies keine die Einigungsgebühr auslösende vertragliche Einigung dar.
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