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   OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 503/01   

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https://dejure.org/2002,3514
OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 503/01 (https://dejure.org/2002,3514)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.04.2002 - 20 W 503/01 (https://dejure.org/2002,3514)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. April 2002 - 20 W 503/01 (https://dejure.org/2002,3514)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 BVormVG, § 1 Abs 1 S 2 Nr 2 BVormVG
    Berufsbetreuervergütung: Stundensatz bei erworbenem Fachschulabschluss als Ingenieurpädagoge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufsbetreuer mit Fachschulabschluss als Ingenieurpädagoge; Bemessung der Vergütung der Tätigkeit des Berufsbetreuers; Erhöhung der Vergütung; Der Qualifikation des Betreuers entsprechender Vergütungsbetrag; Gleichsetzung mit einem Hochschulabschluss; Für die Führung ...

  • Wolters Kluwer

    (Berufsbetreuervergütung: Stundensatz bei erworbenem Fachschulabschluss als Ingenieurpädagoge)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuervergütung, Fachschulabschluss als Ingenieurpädagoge, Fachkenntnisse

  • Judicialis

    BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zubilligung eines erhöhten nach dem BVormG für einen Berufsbetreuer mit dem Fachschulabschluss als Ingenieurpädagogen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ingenieurpädagoge FH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Frankfurt 2002, 204
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 282/99

    Für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 503/01
    Besondere, für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse sind solche, die bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet über ein Grundwissen deutlich hinausgehen und geeignet sind, die Geschäftsführung des Betreuers zu erleichtern (vgl. BT-Drucks. 13/1758 S. 14; Palandt/Diederichsen, BGB, 61 Aufl., § 1836 Rn. 14; BayObLG BtPrax 2000, 81).

    Ob ein Berufsbetreuer die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG erfüllt, obliegt der Beurteilung des Tatrichters und kann vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich auf Rechtsfehler überprüft werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG), die nur vorliegen, wenn der Tatrichter einen unbestimmten Rechtsbegriff verkannt, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, gegen Denkgesetze verstoßen oder allgemein bekannte Erfahrungssätze nicht beachtet hat (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 81/82 und 124/125).

  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 242/99

    Ausbildung zum Stabsoffizier mit dem Dienstgrad Oberstleutnant als einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 503/01
    Durch eine einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind Fachkenntnisse, wenn sie im Rahmen einer Ausbildung vermittelt wurden und diese Ausbildung in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht sowie einen formalen Abschluss aufweist (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 31 = JurBüro 2000, 93; Barth/Wagenitz, a.a.O.).

    Hieran vermag auch der Hinweis des Betreuers in der Rechtsbeschwerde auf die mögliche tarifliche Einstufung in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O im Falle einer Einstellung als Fachlehrer nichts zu ändern, da diese Vergütungsgruppe jedenfalls nicht ausschließlich Fachhochschul- oder Hochschulabsolventen vorbehalten ist, wie dies im Falle des BayObLG ( BtPrax 2000, 32 betreffend die Besoldungsgruppe A 14 ) gegeben war.

  • OLG Jena, 14.11.2001 - 6 W 488/01

    Berufsbetreuervergütung; Stundensatz, erhöhter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 503/01
    Im übrigen geht auch das Thüringer Oberlandesgericht (Beschluss vom 14. November 2001 ­ 6 W 488/01 ­ dokumentiert bei JURIS) davon aus, dass die in der früheren DDR erworbene Fachschulausbildung zum Ingenieurpädagogen lediglich eine Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG, nicht aber den von dem Betreuer hier begehrten Stundensatz von 60,-- DM, rechtfertigt.
  • BayObLG, 29.09.1999 - 3Z BR 271/99

    Zuerkennung fachlicher Eignung gemäß § 76 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 503/01
    Ebenso hat das BayObLG (BtPrax 2000, 33) die Ausbildungsberechtigung für Bankkaufleute gemäß § 76 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz lediglich dem § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG, nicht aber dessen Nr. 2 gleichgesetzt.
  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 503/01
    Für die Bemessung der Vergütung der Tätigkeit des Berufsbetreuers für den vermögenden Betroffenen gemäss §§ 1908 i Abs. 1, 1836 BGB ist hier auf die Stundensätze des § 1 BVormVG abzustellen, da diese im Regelfall auch für vermögende Betreute als Orientierungshilfe heranzuziehen sind und die vorliegende Betreuung keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, die diesbezüglich eine Abweichung rechtfertigen würde (vgl. BGH MDR 2001, 91; Senatsbeschlüsse vom 13 Dezember1999 und 22. Mai 2000 OLG-Report Frankfurt am Main 2000, 240 und Rpfleger 2000, 498).
  • OLG Dresden, 20.10.1999 - 15 W 1637/99

    Erhöhung des Stundensatzes wegen Absolvierung von Fortbildungsveranstaltungen zum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 503/01
    Sie steht im Einklang mit einer Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen, die in aller Regel einen Fachschulabschluss dieser Vergütungsstufe zuordnen (vgl. OLG Schleswig BtPrax 2000, 172; BayObLG FamRZ 2000, 1307, LG Neubrandenburg, BtPrax 2000, 221; OLG Dresden FamRZ 2000, 316; BayObLG Rpfleger 2000, 392 und BayObLG-Report 2000, 35).
  • BayObLG, 27.10.1999 - 3Z BR 254/99

    Ausbildung an einer Fachakademie im Vergleich zur Hochschulausbildung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 503/01
    Sie steht im Einklang mit einer Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen, die in aller Regel einen Fachschulabschluss dieser Vergütungsstufe zuordnen (vgl. OLG Schleswig BtPrax 2000, 172; BayObLG FamRZ 2000, 1307, LG Neubrandenburg, BtPrax 2000, 221; OLG Dresden FamRZ 2000, 316; BayObLG Rpfleger 2000, 392 und BayObLG-Report 2000, 35).
  • OLG Dresden, 14.03.2000 - 15 W 2381/99

    Diplomlehrer; DDR-Hochschulabschluss

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 503/01
    Demgegenüber betrafen die von dem Betreuer in Bezug genommenen Entscheidungen des OLG Dresden ( FamRZ 2000, 847 und 1310) und des LG Koblenz ( FamRZ 2001, 712 ), mit denen ein Stundensatz gemäss § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG zugebilligt worden war, jeweils Lehrer, die eine Hochschulausbildung absolviert hatten.
  • LG Neubrandenburg, 21.02.2000 - 4 T 61/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 503/01
    Sie steht im Einklang mit einer Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen, die in aller Regel einen Fachschulabschluss dieser Vergütungsstufe zuordnen (vgl. OLG Schleswig BtPrax 2000, 172; BayObLG FamRZ 2000, 1307, LG Neubrandenburg, BtPrax 2000, 221; OLG Dresden FamRZ 2000, 316; BayObLG Rpfleger 2000, 392 und BayObLG-Report 2000, 35).
  • OLG Frankfurt, 22.05.2000 - 20 W 152/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 503/01
    Für die Bemessung der Vergütung der Tätigkeit des Berufsbetreuers für den vermögenden Betroffenen gemäss §§ 1908 i Abs. 1, 1836 BGB ist hier auf die Stundensätze des § 1 BVormVG abzustellen, da diese im Regelfall auch für vermögende Betreute als Orientierungshilfe heranzuziehen sind und die vorliegende Betreuung keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, die diesbezüglich eine Abweichung rechtfertigen würde (vgl. BGH MDR 2001, 91; Senatsbeschlüsse vom 13 Dezember1999 und 22. Mai 2000 OLG-Report Frankfurt am Main 2000, 240 und Rpfleger 2000, 498).
  • OLG Braunschweig, 08.02.2000 - 2 W 2/00
  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer

  • OLG Schleswig, 16.03.2000 - 2 W 30/00

    Nachweis von durch ein Studium erworbenen nutzbaren Fachkenntnissen

  • BayObLG, 18.02.2000 - 3Z BR 28/00

    Nicht abgeschlossenes Jurastudium

  • LG Koblenz, 04.07.2000 - 2 T 390/00

    Lehramt

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