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   OLG Frankfurt, 05.09.1995 - 20 W 107/94   

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https://dejure.org/1995,4037
OLG Frankfurt, 05.09.1995 - 20 W 107/94 (https://dejure.org/1995,4037)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.09.1995 - 20 W 107/94 (https://dejure.org/1995,4037)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. September 1995 - 20 W 107/94 (https://dejure.org/1995,4037)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Testierfähigkeit nach Bestellung eines Betreuers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1896 § 2292
    Testierfähigkeit - Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung und Vermögensfürsorge

Verfahrensgang

  • AG Wiesbaden - 41 VI Sch 164/92
  • LG Wiesbaden - 4 T 559/93
  • OLG Frankfurt, 05.09.1995 - 20 W 107/94

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 635
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Frankfurt, 09.01.2014 - 5 UF 406/13

    Zum Begriff des "Vertretens" im Sinne von § 53 ZPO

    Der Beschwerdeführer ist geschäftsfähig; die Anordnung der Betreuung als solche hat auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten keine unmittelbaren Auswirkungen (OLG Frankfurt am Main, OLGR 1995, 260 (261); Lindacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 53 ZPO, Rn. 1; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 53 ZPO, Rn. 5).
  • OLG Celle, 11.03.2003 - 6 W 16/03

    Ausschluss der Testierfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB);

    Entsprechend dem Grundsatz, dass die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser dabei so lange als testierfähig anzusehen, als nicht seine Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts nachgewiesen wird (OLG Frankfurt/M. FamRZ 1996, 635; BayOblG FamRZ 1994, 593; Palandt-Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 2229 Rdnr. 11).

    Zunächst folgt schon aus der grundgesetzlich garantierten Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG), dass der Erblasser eine Erbeinsetzung nach seinem freien Willen vornehmen kann und hierfür weder vernünftige noch von Dritten nachvollziehbare Gründe erforderlich sind (vgl. OLG Frankfurt/M. FamRZ 1996, 635, 636).

  • OLG Frankfurt, 22.12.1997 - 20 W 264/95

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der Testierfähigkeit

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  • OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 20 W 293/04

    Erbrecht: Voraussetzungen einer wechselbezüglichen Verfügung

    Da die Störung der Geistestätigkeit eine Ausnahme bildet, ist regelmäßig von der Testierfähigkeit des Erblassers auszugehen (OLG Frankfurt FamRZ 1996, 635f).
  • OLG Karlsruhe, 20.12.2019 - 14 U 99/17

    Amtshaftung des Urkundsnotars: Kausalitätsnachweis bei formunwirksamer Errichtung

    Der Erblasser muss eine konkrete Vorstellung seines letzten Willens haben und in der Lage sein, sich über die T ragweite seiner Anordnung und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ein klares Urteil zu bilden (BGH, Urteil vom 29.01.1958 - IV ZR 251/57, FamRZ 1958, 127; OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1988 - 15 W 198/87, FamRZ 1989, 439; BayObLG, Beschluss vom 30.06.1999 - 1Z BR 98/98, FamRZ 1996, 635; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 04.05.2005 - 9 W 612/04, ZEV 2005, 343; BayObLG, Beschluss vom 24.03.2005 - 1Z BR 107/04, ZEV 2005, 345).
  • OLG München, 29.04.2009 - 20 U 5261/08

    Erbschaftsstreit: Anforderungen an den Nachweis der Erbunwürdigkeit des weiteren

    Dies gilt sogar für einen unter Betreuung stehenden Erblasser (OLG Frankfurt FamRZ 1996, 635).
  • OLG Frankfurt, 15.11.1995 - 20 W 144/94

    Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins; Ausschöpfung der

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  • OLG Frankfurt, 19.02.1997 - 20 W 409/94

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht bezüglich der Testierfähigkeit

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  • OLG Oldenburg, 20.07.1999 - 5 U 63/99

    Bestehen eines Feststellungsinteresses als Voraussetzung für die Zulässigkeit

    Wie der Senat bereits in seinem das Erbscheinsverfahren betreffenden Beschluss ausgeführt hat, ist ein Erblasser wegen des Ausnahmetatbestandes von Geistesstörungen bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen und zwar selbst dann, wenn er unter Betreuung stand (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1996, 635).
  • OLG Hamm, 06.07.2016 - 8 U 170/15
    Da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen, selbst falls eine Betreuung bestand (vgl. OLG Frankfurt/M, FamRZ 1996, 635; Palandt/Weidlich, BGB, § 2229 Rdnr. 11).
  • LG Darmstadt, 28.01.2021 - 29 O 226/20
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