Rechtsprechung
   OLG Celle, 14.01.2002 - 2 W 96/01   

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https://dejure.org/2002,4516
OLG Celle, 14.01.2002 - 2 W 96/01 (https://dejure.org/2002,4516)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.01.2002 - 2 W 96/01 (https://dejure.org/2002,4516)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. Januar 2002 - 2 W 96/01 (https://dejure.org/2002,4516)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Feststellung der Rücknahmefiktion; Anfechtbarkeit der Fiktion der Rücknahme des Insolvenzantrags; Anforderungen an den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens; Notwendigkeit der Aufschlüsselung aller ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Feststellung der Rücknahmefiktion; Anfechtbarkeit der Fiktion der Rücknahme des Insolvenzantrags; Anforderungen an den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens; Notwendigkeit der Aufschlüsselung aller ...

  • zvi-online.de

    InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, §§ 307, 308, 6, 34; EGZPO § 26 Nr. 10
    Zwingende Angabe aller Sicherheiten im Schuldenbereinigungsplan

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Anfechtung einer Beschwerdeentscheidung im Insolvenzverfahren; Anforderungen an den vom Schuldner vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2002, 270
  • Rpfleger 2002, 375
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 04.09.2001 - 4Z BR 18/01

    Ergänzungsaufforderung im Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 14.01.2002 - 2 W 96/01
    Auch wenn nach der vorzitierten Entscheidung eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eröffnungsbeschlusses zulässig sein kann, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner dazu auffordert, im Gesetz nicht vorgesehene Angaben im Schuldenbereinigungsplan zu machen (dazu auch BayObLG, ZInsO 2000, 1013 = NZI 2001, 656; OLG Braunschweig, DZWIR 2001, 467; OLG Köln, ZInsO 2001, 422 = NZI 2001, 216; OLG Köln, ZInsO 2000, 612 = NZI 2000, 542 = ZIP 2000, 2031; OLG Rostock, NZI 2001, 213), kommt vorliegend die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.
  • OLG Rostock, 13.02.2001 - 1 W 16/00

    Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers eines

    Auszug aus OLG Celle, 14.01.2002 - 2 W 96/01
    Auch wenn nach der vorzitierten Entscheidung eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eröffnungsbeschlusses zulässig sein kann, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner dazu auffordert, im Gesetz nicht vorgesehene Angaben im Schuldenbereinigungsplan zu machen (dazu auch BayObLG, ZInsO 2000, 1013 = NZI 2001, 656; OLG Braunschweig, DZWIR 2001, 467; OLG Köln, ZInsO 2001, 422 = NZI 2001, 216; OLG Köln, ZInsO 2000, 612 = NZI 2000, 542 = ZIP 2000, 2031; OLG Rostock, NZI 2001, 213), kommt vorliegend die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.
  • OLG Köln, 07.07.2000 - 2 W 61/00

    Anfechtbarkeit des Insolvenzeröffnungsbeschlusses wegen fehlerhafter

    Auszug aus OLG Celle, 14.01.2002 - 2 W 96/01
    Auch wenn nach der vorzitierten Entscheidung eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eröffnungsbeschlusses zulässig sein kann, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner dazu auffordert, im Gesetz nicht vorgesehene Angaben im Schuldenbereinigungsplan zu machen (dazu auch BayObLG, ZInsO 2000, 1013 = NZI 2001, 656; OLG Braunschweig, DZWIR 2001, 467; OLG Köln, ZInsO 2001, 422 = NZI 2001, 216; OLG Köln, ZInsO 2000, 612 = NZI 2000, 542 = ZIP 2000, 2031; OLG Rostock, NZI 2001, 213), kommt vorliegend die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.
  • BGH, 07.04.2005 - IX ZB 195/03

    Aufnahme von Ansprüchen in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis

    Der Senat hat im Beschluß vom 16. Oktober 2003 allerdings offengelassen, ob § 34 Abs. 1 InsO analog anwendbar ist, wenn die gerichtliche Aufforderung im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen nicht erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, die mit der Regelung des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen (vgl. etwa OLG Celle, ZIP 2001, 340; ZInsO 2002, 285).
  • BGH, 07.04.2005 - IX ZB 129/03

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Feststellung der Rücknahme eines

    Der Senat hat im Beschluß vom 16. Oktober 2003 allerdings offengelassen, ob § 34 Abs. 1 InsO analog anwendbar ist, wenn die gerichtliche Aufforderung im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen nicht erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, die mit der Regelung des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen (vgl. etwa OLG Celle, ZIP 2001, 340; ZInsO 2002, 285).
  • BGH, 07.04.2005 - IX ZB 63/03

    Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung

    Eine analoge Anwendung von § 34 Abs. 1 InsO kommt aber in Betracht, wenn die gerichtliche Aufforderung im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen nicht erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, die mit den vom Schuldner zu erfüllenden gesetzlichen Anforderungen des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen (vgl. OLG Celle, ZIP 2001, 340; ZInsO 2002, 285).
  • LG Berlin, 10.10.2007 - 86 T 367/07

    Verbraucherinsolvenz: Anfechtbarkeit einer fehlerhaften Beanstandung des

    Er unterliegt nur ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO der sofortigen Beschwerde, wenn das Gericht unberechtigte inhaltliche Anforderungen an den Eröffnungsantrag gestellt und nicht nur formale Mängel gerügt hat (so BGH NZI 2005, 414; OLG Celle ZInsO 2002, 285 m.w.N.; OLG Celle ZInsO 2000, 601; wohl auch LG Kleve ZInsO 2002, 841, 842; Beschlüsse der Kammer vom 3. Mai 2006 - 86 T 247/06 -, vom 11. Mai 2006 - 86 T 283/06 - und vom 29. Mai 2006 - 86 T 291/06 - Frankfurter Kommentar/Grote, InsO, 4. Aufl., 2006, § 305 Rn. 50a) und b); Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 34 Rdn. 13c;Kübler/Prütting/Wenzel, a.a.O., § 304 Rd. 9; Pape, ZInsO 2002, 806, 808; a.A. OLG Köln ZIP 2000, 1449, 1450; Münchener Kommentar/Schmahl, InsO, Band 3, 2003, § 34 Rdn. 31; unklar insoweit Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., 2003,   § 305 Rdn. 158 und 159).

    Von einer Zulässigkeit des Rechtsmittels ist nur auszugehen, wenn das Insolvenzgericht seine Entscheidung allein auf die Nichterfüllung unzulässiger Anforderungen gestellt hat (vgl. dazu OLG Celle NZI 2002, 270).

    b) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hat das Amtsgericht zu Recht festgestellt, dass der Insolvenzeröffnungsantrag als zurückgenommen gilt, so dass das eingelegte Rechtsmittel nicht zulässig ist, weil die Entscheidung des Amtsgerichts nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen § 305 Abs. 1, Abs. 3 InsO beruht (vgl. dazu OLG Celle NZI 2002, 270).  .

  • LG Berlin, 10.10.2007 - 86 T 398/07

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Anfechtbarkeit des Beschlusses des

    Er unterliegt nur ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO der sofortigen Beschwerde, wenn das Gericht unberechtigte inhaltliche Anforderungen an den Eröffnungsantrag gestellt und nicht nur formale Mängel gerügt hat (so BGH NZI 2005, 414; OLG Celle ZInsO 2002, 285 m.w.N.; OLG Celle ZInsO 2000, 601; wohl auch LG Kleve ZInsO 2002, 841, 842; Beschlüsse der Kammer vom 3. Mai 2006 - 86 T 247/06 -, vom 11. Mai 2006 - 86 T 283/06 - und vom 29. Mai 2006 - 86 T 291/06 - Frankfurter Kommentar/Grote, InsO, 4. Aufl., 2006, § 305 Rn. 50a) und b); Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 34 Rdn. 13c;Kübler/Prütting/Wenzel, a.a.O., § 304 Rd. 9; Pape, ZInsO 2002, 806, 808; a.A. OLG Köln ZIP 2000, 1449, 1450; Münchener Kommentar/ Schmahl, InsO, Band 3, 2003, § 34 Rdn. 31; unklar insoweit Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., 2003,   § 305 Rdn. 158 und 159).

    Von einer Zulässigkeit des Rechtsmittels ist allerdings nur auszugehen, wenn das Insolvenzgericht seine Entscheidung allein auf die Nichterfüllung unzulässiger Anforderungen gestellt hat (vgl. dazu OLG Celle NZI 2002, 270).

  • OLG Celle, 23.01.2002 - 2 W 135/01

    Insolvenzverfahren ; Erzwingungshaft; Verhältnismäßigkeit ; Auskunftserteilung;

    Vielmehr handelt es sich aufgrund des Erlasses der Entscheidung des Landgerichts im Dezember 2001 noch um eine Altverfahren, in dem gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO noch die ursprüngliche Fassung des § 7 InsO anzuwenden ist (dazu ausführlich Senat, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 W 96/01).
  • OLG Celle, 04.02.2002 - 2 W 5/02

    Anforderungen an ein Restschuldbefreiungsverfahren

    Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde trotz der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung des § 7 InsO und der Änderungen der ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz weiter zuständig, weil die Entscheidung des Landgerichts vor dem 1. Januar 2002 ergangen ist (dazu ausführlich Senat, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 W 96/01).
  • OLG Celle, 04.02.2002 - 12 W 5/02

    Insolvenzverfahren; Forderungsabtretung ; Restschuldbefreiung ;

    Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde trotz der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung des § 7 InsO und der Änderungen der ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz weiter zuständig, weil die Entscheidung des Landgerichts vor dem 1. Januar 2002 ergangen ist (dazu ausführlich Senat, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 W 96/01).
  • OLG Celle, 24.01.2002 - 2 W 4/02

    Schuldenbereinigungsplan ; Zustimmungsersetzung ; Sofortige Beschwerde ;

    Diese Frage könnte grundsätzlich geeignet sein, die Zulassung er sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO, der im vorliegenden Verfahren noch in seiner ursprünglichen Fassung anzuwenden ist, weil die Entscheidung des Landgerichts vor dem 31. Dezember 2001 ergangen ist (zum Übergang der Zuständigkeit für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde in Insolvenzsachen auf den BGH ab dem 1. Januar 2002 und zur Behandlung von Verfahren, in denen das Landgericht noch vor dem 1. Januar 2002 entschieden hat, Senat, Beschl. v. 14.1.02 - 2 W 96/01), zu rechtfertigen.
  • AG Darmstadt, 23.08.2012 - 3 UR II 1030/12

    Notwendiger Inhalt eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans; anerkannte

    In jeden Plan gehört somit auch eine Erklärung darüber, ob überhaupt Sicherheiten einzelner Gläubiger des Schuldners vorhanden sind oder nicht (vgl. so explizit KG Berlin, Beschluss vom 17.6.2008 - 1 W 425/05 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 9; ebenso im Anschluss auch OLG Bamberg, Beschluss vom 6.8.2010 - 4 W 48/10 -, zitiert nach Juris, dort Rn. 16; siehe gleichlautend zuvor auch schon OLG Celle, Beschluss vom 14.1.2002 - 2 W 96/01 -, dort Leitsatz 4; siehe aus der Kommentarliteratur im Übrigen nur Braun, InsO, Rn. 13 zu § 305 InsO, 4. Aufl., München 2010).
  • OLG Düsseldorf, 17.10.2002 - 5 W 43/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 11.12.2001 - 22 U 140/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6232
OLG Köln, 11.12.2001 - 22 U 140/01 (https://dejure.org/2001,6232)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.12.2001 - 22 U 140/01 (https://dejure.org/2001,6232)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Dezember 2001 - 22 U 140/01 (https://dejure.org/2001,6232)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Haftung aus Fortführung eines Handelsgeschäfts; Voraussetzung für eine Übernahme des Geschäfts; Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand; Übernahme der Lieferantenbeziehungen; Von dem früheren Inhaber durchgeführter Räumungsverkauf; ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.2001 - 22 U 140/01
    Dabei ist Voraussetzung für eine Übernahme des Geschäfts nicht, daß dieses in seinen sämtlichen Teilen übernommen worden ist, vielmehr nur, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern übernommen wird, so daß sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (BGH NJW 1992, 911 f.).

    Entscheidend für den Haftungstatbestand des § 25 I HGB ist allein die durch die Firmenfortführung nach außen dokumentierte Kontinuität des in seinem wesentlichen Bestand fortgeführten Unternehmens, nicht aber das interne Vertragsverhältnis, das sogar ganz fehlen kann (vgl. BGH NJW 1992, 911, 912 m.w.N.).

    Für die Frage der Fortführung der Firma kommt es nicht auf eine wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma, sondern nur darauf an, ob nach der maßgeblichen Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen noch eine Fortführung der Firma vorliegt, der Verkehr die neue Firma also mit der alten identifiziert (BGH NJW 1992, 911, 912).

  • LG Stuttgart, 22.12.1995 - 5 KfH S 1/95
    Auszug aus OLG Köln, 11.12.2001 - 22 U 140/01
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Erwerber in den Genuß der Gegenleistung kommt (vgl. LG Stuttgart NJW-RR 1996, 1378, 1379; Baumbach-Hopt HGB § 25 Rn 11; Lieb in Münchner Kommentar § 25 Rn 81; Heile in Bub-Treier Rn 840; Karsten Schmidt, Handelsrecht, § 8 I 4 c, S. 229, 231; Beuthien NJW 1993, 1737, 1739 f., jeweils m.w.N.).

    Hinter § 25 I S. 1 HGB steht der Gedanke, daß derjenige, der die Firma fortführt, dem Handelsverkehr Unternehmens- und damit Haftungskontinuität signalisiert ( vgl. Beuthien a.a.O. S. 1739, 1740; LG Stuttgart NJW-RR 1996, 1378, 1379).

  • OLG Dresden, 28.04.1999 - 18 U 2884/98
    Auszug aus OLG Köln, 11.12.2001 - 22 U 140/01
    Nicht genügt demgegenüber der Wiederaufbau eines zur Zeit der Eröffnung des neuen Betriebes nicht mehr bestehenden Unternehmens mit den früheren Betriebsmitteln der alten Firma, und zwar auch nicht bei Fortführung der Namensfirma, Nutzung derselben Räume und (Neu-)begründung der Geschäftsbeziehungen des früheren Inhabers (vgl. OLG Dresden NZG 2000, 32 f.).
  • OLG Köln, 11.04.2014 - 19 U 127/13

    Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für Geschäftsverbindlichkeiten des

    Denn er signalisiert dem Geschäftsverkehr Unternehmens- und Haftungskontinuität, wobei § 25 HGB eine umfassende Haftungsstrenge zu entnehmen ist (OLG Köln, Urteil vom 11.12.2001 - 22 U 140/01, OLGR Köln 2002, 144 ff; LG Stuttgart, Urteil vom 22.12.1995, NJW-RR 1996, 1378, Beuthien , NJW 1993, 1737 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.12.2001 - 15 W 304/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7522
OLG Hamm, 18.12.2001 - 15 W 304/01 (https://dejure.org/2001,7522)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.2001 - 15 W 304/01 (https://dejure.org/2001,7522)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Dezember 2001 - 15 W 304/01 (https://dejure.org/2001,7522)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung der Gebührenbefreiung; Löschungsvormerkung; Grundbuch; Natürliche Person; Grundstücksbelastung

  • Judicialis

    KostO § 62 Abs. 3; ; KostO § 62 Abs. 3 S. 2

  • rechtsportal.de

    KostO § 62 Abs. 3 § 62 Abs. 3 S. 2
    Voraussetzung der Gebührenbefreiung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 738
  • FGPrax 2002, 87
  • FGPrax 2002, 8788
  • Rpfleger 2002, 333
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 02.12.1997 - 1 W 6799/97

    Eintragung einer Löschungsvormerkung bezüglich eines Grundpfandrechts neben der

    Auszug aus OLG Hamm, 18.12.2001 - 15 W 304/01
    Die Löschungsvormerkung muß daher gerade der Verstärkung der neuen Grundstücksbelastung dienen (vgl. KG Rpfleger Rpfleger 98, 215; OLG. Düsseldorf Rpfleger 1965, 267; Rpfleger 1967, 122; Senat NJW 1967, 934, 935; Mümmler JurBüro 1978, 486, 487; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 62, Rdnr. 13; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 62 KostO, Rdnr. 21).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 08.11.2001 - 5 U 79/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6379
OLG Hamburg, 08.11.2001 - 5 U 79/01 (https://dejure.org/2001,6379)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.11.2001 - 5 U 79/01 (https://dejure.org/2001,6379)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. November 2001 - 5 U 79/01 (https://dejure.org/2001,6379)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 308 O 89/99
  • OLG Hamburg, 08.11.2001 - 5 U 79/01

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1054
  • NZI 2002, 662
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 17.01.1994 - 9 W 51/93
    Auszug aus OLG Hamburg, 08.11.2001 - 5 U 79/01
    So sind zunächst gesetzliche Wertungen wie die generelle Kostenfreistellung des fiskus in § 2 Abs. 1 GKG zu berücksichtigen (BGH MDR 1998, S.737; OLG Hamburg, ZIP 1994, S. 221).
  • OLG Hamburg, 10.10.1973 - 5 W 49/73
    Auszug aus OLG Hamburg, 08.11.2001 - 5 U 79/01
    Denn die Zumutbarkeit hängt nicht von der Bereitschaft der Gläubiger zur Finanzierung des Rechtsstreits ab, sondern davon, ob sie hierzu in der Lage sind (OLG Hamburg MDR 1974, S. 939; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Auflage 1994, § 116 II, Rd,. 16).
  • OLG Köln, 10.09.2002 - 22 W 43/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe an einen Insolvenzverwalter

    Denn es kommt nicht allein auf den unmittelbaren Erfolg des Verfahrens, sondern auch auf dessen potentielle finanzielle Auswirkungen mittelbarer Natur an (vgl. etwa OLG Frankfurt, OLGR 2001, 153 f., das für den wirtschaftlichen Erfolg einer Teilklage auf den Gesamtbetrag der geltend gemachten Forderung abstellt; auch OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 1054, das den Gewinn einer Nebenintervention an dem erst im Folgeprozess zu realisierenden Kapitalzufluss bemisst).

    Eine Heranziehung zur Vorschussleistung scheidet allerdings bei solchen Gläubigern aus, denen nur verhältnismäßig niedrige Einzelforderungen zustehen oder deren Quote sich nur geringfügig erhöht, so dass der potentielle Gewinn durch den anteiligen Kostenbetrag nahezu aufgezehrt oder sogar überstiegen wird (OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 1054 f.; OLG Dresden, InVo 2002, 229 f.; OLG Naumburg, ZInsO 2002, 540 f.; OLG Frankfurt, OLGR 2001, 153 f.; OLG Celle, OLGR 2001, 141; OLG Jena, ZIP 2001, 579; OLG Koblenz, MDR 2000, 1396; OLG Hamm, MDR 1998, 1498).

  • OLG Hamburg, 19.10.2004 - 6 W 81/04

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Insolvenzverwalters; Leistung

    Entscheidend ist allein, ob den wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung zugemutet werden kann, ob sie hierzu also faktisch in der Lage sind (OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 1054, 1055).

    Dem Finanzamt Hamburg ist auf Grundlage der relevanten Einzelfallumstände, zu denen speziell die individuelle Situation des einzelnen Gläubigers zählt (OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 1054, 1055), auch ein Kostenvorschuss für den vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsstreit zumutbar.

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.03.2002 - 1 UF 57/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,13591
OLG Frankfurt, 07.03.2002 - 1 UF 57/00 (https://dejure.org/2002,13591)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.03.2002 - 1 UF 57/00 (https://dejure.org/2002,13591)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. März 2002 - 1 UF 57/00 (https://dejure.org/2002,13591)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 5 Abs 1 GKG, § 49 S 1 GKG, § 58 Abs 1 GKG, § 58 2 S 1 GKG, § 54 Nr 2 GKG
    Keine Inanspruchnahme des Prozessgegners als Zweitschuldner bei Haftung der mittellosen Partei für die Gerichtskosten aufgrund Vergleichs

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung eines Kostenansatzes im Berufungsverfahren; Einlegung einer Erinnerung; Herabsetzung der vom Kläger zu tragenden Kosten; Kostenregelung im Vergleich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    GKG § 58 Abs. 2 S. 2 § 54 Nr. 2; ZPO § 123
    Inanspruchnahme als Zweitschuldner bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Gegenpartei und Abschluss eines Vergleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1417
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 05.07.2001 - 5 UF 223/99

    Prozeßkostenhilfe, Kostenübernahme durch Vergleich; Erstschuldner, mittelloser,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2002 - 1 UF 57/00
    Inzwischen hat jedoch der 5. Familiensenat des OLG Frankfurt am Main mit Beschl. v. 5.7.2001 - 5 UF 223/99 entschieden, dass die Privilegierung des als Veranlassungsschuldners haftenden Zweitschuldners in entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG auch auf die Fallgestaltung auszudehnen sei, in der der Entscheidungsschuldner (dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist) als Übernahmeschuldner nach § 54 Nr. 2 GKG haftet, wenn der Prozessvergleich mit der darin enthaltenen Kostenregelung auf Vorschlag des Gerichts geschlossen worden ist.
  • BVerfG, 28.06.2000 - 1 BvR 741/00

    Tragung der in einem Prozessvergleich übernommenen Gerichtskosten durch Partei,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2002 - 1 UF 57/00
    Die Differenzierung der Privilegierung des Gegners der kostenarmen Partei zwischen dessen Haftung als Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner basiert auf der Erwägung des Gesetzgebers, Manipulationen der Prozessparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse vorzubeugen (vgl. z.B. BVerfG v. 28.6.2000 - 1 BvR 741/00 = MDR 2000, 1157).
  • OLG Stuttgart, 19.12.2000 - 8 WF 25/00

    Prozesskostenhilfe für Beklagten - Kostenübernahme durch Vergleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2002 - 1 UF 57/00
    Eine entsprechende Anwendung dieser den Entscheidungsschuldner betreffenden Regelung auf den Übernahmeschuldner wie hier ist bislang vom Senat in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung (vgl. z.B. OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 926, m.w.N.) abgelehnt worden.
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