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   OLG Stuttgart, 03.03.2000 - 2 U 212/99   

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https://dejure.org/2000,6198
OLG Stuttgart, 03.03.2000 - 2 U 212/99 (https://dejure.org/2000,6198)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.03.2000 - 2 U 212/99 (https://dejure.org/2000,6198)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. März 2000 - 2 U 212/99 (https://dejure.org/2000,6198)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerrufsbelehrung; Haustürgeschäft; Widerrufsfrist; Fristbeginn; Wettbewerbsrecht

  • Judicialis

    HTWG § 2 I 3; ; RL 85/577 EWG Artikel 4 II 2 lit a; ; RL 85/577 EWG Artikel 5; ; UWG § 1; ; UWG § 13 II Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässiger Zusatz zur Widerrufsbelehrung beim Haustürgeschäft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Tübingen - O 89/99
  • OLG Stuttgart, 03.03.2000 - 2 U 212/99
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.07.1993 - I ZR 202/91

    Empfangsbestätigung - Haustürwiderrufsgesetz - Widerrufsbelehrung; Ausnutzung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.03.2000 - 2 U 212/99
    Dieses Verbot, die Belehrung mit anderen Erklärungen zu verbinden, hat den Sinn und Zweck, den Kunden bei der Unterrichtung über das Widerrufsrecht in seiner Aufmerksamkeit nicht von der Widerrufsmöglichkeit abzulenken; es soll die Übersichtlichkeit und Hervorhebung der Belehrung gewährleisten (Senat NJW-RR 1995, 114; NJW-RR 1990, 1273; Senatsurteil vom 07.06.1991 - 2 U 8191 (unveröff.), bestätigt von BGH WRP 1993, 747 = NJW 1993, 2868 - Empfangsbestätigung).

    Aus dieser Zielsetzung folgt allerdings nicht, daß das Verbindungsverbot schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung und zur Unterschrift ausschließt (so BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf - für die Belehrung nach dem alten AbzG; BGH WRP 1993, 747, 748 = NJW 1993, 2868 Empfangsbestätigung - für das HTWG).

    notwendige Belehrung über Beginn der Widerrufsfrist nach HTWG und VerbrKrG; NJW 1993, 64, 67 zum AbzG; WRP 1993, 747, 748 - Empfangsbestätigung - zum HTWG).

    Die Abgrenzung zwischen danach zulässigen und unzulässigen zusätzlichen Erklärungen bemißt sich danach, ob sie einen eigenen Inhalt haben, der weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung ist und deshalb von dieser ablenkt (BGH WRP 1993, 747, 748 f - Empfangsbestätigung).

    Eine andere Erklärung in diesem Sinne liegt stets dann vor, wenn sie mit Inhalt und rechtlicher Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung in keinem notwendigen Zusammenhang steht, sondern einen eigenen, auf eine zusätzliche Rechtsfolge gerichteten Inhalt hat (so z. B. eine Empfangsbestätigung für die Belehrung, s. BGH WRP 1993, 747, 749 = NJW 1993, 2868 - Empfangsbestätigung).

  • BGH, 17.12.1992 - I ZR 73/91

    Widerrufsbelehrung - Ausnutzung von Unerfahrenheit; Haustürwiderrufsgesetz -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.03.2000 - 2 U 212/99
    Seine Klagebefugnis ist insbesondere auch von der Rspr. des BGH anerkannt (z. B. BGH WRP 1993, 392 = NJW 93, 1013 - Widerrufsbelehrung; WRP 1990, 278 - Vorhergehende Bestellung), und vorliegend erhebt auch die Beklagte gegen die Klagebefugnis keine Einwendung.

    Zulässig sind vielmehr solche Ergänzungen, die die Widerrufsbelehrung in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlichen (BGH WRP 1993, 392 = NJW 1993, 1013 = ZIP 1993, 361 - Widerrufsbelehrung - betr.

    Dieser Beurteilung kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß ihr Zusatz deshalb als unbedenklich einzustufen sei, weil er konsequente Folge dessen sei, daß nach der Rspr. des BGH in der Belehrung auch der Beginn der Widerrufsfrist mitgeteilt werden muß (vgl. BGH 1 ZR 73191 = WRP 1993, 392 = NJW 1993, 1013 - Widerrufsbelehrung).

    Mit der Verwendung wird daher die Rechtsunkenntnis des Kunden ausgenutzt und dies steht mit den kaufmännischen Sitten nicht in Einklang (vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; WRP 1993, 392, 394 = NJW 1993, 1013 - Widerrufsbelehrung).

  • BGH, 07.05.1986 - I ZR 95/84

    Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.03.2000 - 2 U 212/99
    Aus dieser Zielsetzung folgt allerdings nicht, daß das Verbindungsverbot schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung und zur Unterschrift ausschließt (so BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf - für die Belehrung nach dem alten AbzG; BGH WRP 1993, 747, 748 = NJW 1993, 2868 Empfangsbestätigung - für das HTWG).

    Mit der Verwendung wird daher die Rechtsunkenntnis des Kunden ausgenutzt und dies steht mit den kaufmännischen Sitten nicht in Einklang (vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; WRP 1993, 392, 394 = NJW 1993, 1013 - Widerrufsbelehrung).

  • OLG Naumburg, 27.01.2000 - 7 U 124/99
    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.03.2000 - 2 U 212/99
    Darüberhinaus bedarf es der Zulassung aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung, weil das OLG Naumburg im Urteil vom 27.01.2000 - 7 U 124/99 - die Zulässigkeit des hier strittigen Belehrungstextes bejaht hat (vgl. Urteil Bl. 156).
  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.03.2000 - 2 U 212/99
    Eine Unbedenklichkeit des hier strittigen Zusatzes läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß nach der Rspr. (BGH NJW 1994, 262; NJW 1996, 926) so auch Palandt-Putzo, BGB, 59. Aufl., § 1 HTWG Rz. 5) ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Vertragsverhandlungen und der Abgabe der Willenserklärung des Kunden nicht Voraussetzung für deren Widerrufbarkeit ist.
  • OLG Stuttgart, 08.07.1994 - 2 U 298/93
    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.03.2000 - 2 U 212/99
    Dieses Verbot, die Belehrung mit anderen Erklärungen zu verbinden, hat den Sinn und Zweck, den Kunden bei der Unterrichtung über das Widerrufsrecht in seiner Aufmerksamkeit nicht von der Widerrufsmöglichkeit abzulenken; es soll die Übersichtlichkeit und Hervorhebung der Belehrung gewährleisten (Senat NJW-RR 1995, 114; NJW-RR 1990, 1273; Senatsurteil vom 07.06.1991 - 2 U 8191 (unveröff.), bestätigt von BGH WRP 1993, 747 = NJW 1993, 2868 - Empfangsbestätigung).
  • BGH, 30.09.1992 - VIII ZR 196/91

    Widerruf nach Abzahlungsgesetz bei Bierlieferungsvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.03.2000 - 2 U 212/99
    notwendige Belehrung über Beginn der Widerrufsfrist nach HTWG und VerbrKrG; NJW 1993, 64, 67 zum AbzG; WRP 1993, 747, 748 - Empfangsbestätigung - zum HTWG).
  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 345/88

    Wettbewerbswidriges Handeln durch Unterlassen der gebotenen Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.03.2000 - 2 U 212/99
    Seine Klagebefugnis ist insbesondere auch von der Rspr. des BGH anerkannt (z. B. BGH WRP 1993, 392 = NJW 93, 1013 - Widerrufsbelehrung; WRP 1990, 278 - Vorhergehende Bestellung), und vorliegend erhebt auch die Beklagte gegen die Klagebefugnis keine Einwendung.
  • OLG Stuttgart, 20.07.1990 - 2 U 45/90

    Wettbewerbswidrigkeit der Benutzung von Vertragsformularen mit einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.03.2000 - 2 U 212/99
    Dieses Verbot, die Belehrung mit anderen Erklärungen zu verbinden, hat den Sinn und Zweck, den Kunden bei der Unterrichtung über das Widerrufsrecht in seiner Aufmerksamkeit nicht von der Widerrufsmöglichkeit abzulenken; es soll die Übersichtlichkeit und Hervorhebung der Belehrung gewährleisten (Senat NJW-RR 1995, 114; NJW-RR 1990, 1273; Senatsurteil vom 07.06.1991 - 2 U 8191 (unveröff.), bestätigt von BGH WRP 1993, 747 = NJW 1993, 2868 - Empfangsbestätigung).
  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.03.2000 - 2 U 212/99
    Eine Unbedenklichkeit des hier strittigen Zusatzes läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß nach der Rspr. (BGH NJW 1994, 262; NJW 1996, 926) so auch Palandt-Putzo, BGB, 59. Aufl., § 1 HTWG Rz. 5) ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Vertragsverhandlungen und der Abgabe der Willenserklärung des Kunden nicht Voraussetzung für deren Widerrufbarkeit ist.
  • BGH, 16.01.2020 - V ZB 93/18

    Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis: Anerkennung nach

    Auch die beklagte Partei, die auf die Geltendmachung eines Anspruchs schweigt, kann nach den Umständen des Einzelfalls Veranlassung zur Klage geben (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 175; OLG München, OLGR 2000, 229, 230; OLG Stuttgart, NJW-RR 2012, 763; BeckOK ZPO/Jaspersen [1.3.2019], § 93 Rn. 34; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 93 Rn. 8; Loof, JurBüro 2008, 65, 68).
  • OLG Düsseldorf, 27.09.2017 - 1 W 53/16

    Begriff des sofortigen Anerkenntnisses i.S. von § 93 ZPO

    Solange diese bei ihm nicht vorliegen, fehlt es an einem Klageanlass (s. Münchener Kommentar/Schulz, ZPO, 5. Aufl., § 93 Rn. 98, OLG München OLGR 2000, 229).
  • OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01

    Widerrufsbelehrung bei einem im Wege eines Haustürgeschäfts geschlossenen

    Das Verbot, die Belehrung mit anderen Erklärungen zu verbinden, hat den Sinn und Zweck, den Kunden bei der Unterrichtung über sein Widerrufsrecht in seiner Aufmerksamkeit nicht von der Widerrufsmöglichkeit abzulenken (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 13; OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 114, OLGR 2000, 229, 230).
  • OLG Düsseldorf, 11.11.2002 - 1 U 48/02
    Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) einen Schulbus fuhr, oder ob er als Fahrer der öffentlichen Verkehrsbetriebe im Rahmen der Durchführung des allgemeinen Nahverkehrs eingesetzt war; denn jedenfalls stand er einem Schulbusfahrer gleich, da es sich um einen zusätzlich zum regulären Fahrplan eingesetzten Bus handelte, dessen Aufgabe es war, nach Schulschluss Schüler vom zentralen Omnibusbahnhof abzuholen und zu transportieren; derartige Fahrer tragen eine besondere Verantwortung (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2000, 863; OLG Hamm OLGR 2000, 229).
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