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   OLG Köln, 16.08.1999 - 2 W 161/99, 2 W 162/99   

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OLG Köln, 16.08.1999 - 2 W 161/99, 2 W 162/99 (https://dejure.org/1999,3250)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.08.1999 - 2 W 161/99, 2 W 162/99 (https://dejure.org/1999,3250)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. August 1999 - 2 W 161/99, 2 W 162/99 (https://dejure.org/1999,3250)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    ZPO §§ 732, 766, 793, 834; RPFLG § 11 ABS. 1 UND 2 N.F.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsvollstreckung; Einstweilige Einstellung; Vollstreckungsbescheid; Pfändungs- und Überweisungsbeschluß; PfÜB; Vollstreckungserinnerung; Sofortige Beschwerde; Rechtsbehelf; Erinnerung

  • Judicialis

    ZPO § 187 Satz 1; ; ZPO § ... 187 Satz 2; ; ZPO § 766 Abs. 1; ; ZPO § 766 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 732 Abs. 2; ; ZPO § 568 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 834; ; ZPO § 750 Abs. 1; ; ZPO § 707 Abs. 2; ; ZPO § 719 Abs. 1; ; ZPO § 575; ; RPflG § 11 Abs. 1; ; RPflG § 11 Abs. 2; ; RPflG § 793 Abs. 1; ; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1

  • rewis.io
  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsmittel gegen Pfändungsbeschluss und Einstellungsentscheidung des Rechtspflegers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 69
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 15.03.1996 - 2 W 41/96
    Auszug aus OLG Köln, 16.08.1999 - 2 W 161/99
    In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 707 Abs. 2, 719 Abs. 1 ZPO ist gegen die Entscheidung des Richters, durch den er eine einstweilige Anordnung nach den §§ 732 Abs. 2, 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO erläßt oder aufhebt, nach herrschender und richtiger Ansicht kein Rechtsmittel gegeben (vgl. Senat, Beschluß vom 10. Mai 1995 - 2 W 79/95 - Senat, Rpfleger 1996, 324 [325]; OLG Hamm, MDR 1979, 852 re. Sp.; OLG Stuttgart, Rpfleger 1994, 220; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 732, Rdn. 10; Zöller/Stöber, a.a.O., § 732, Rdn. 17).

    Deshalb findet gegen eine derartige Entscheidung, wenn sie nicht vom Richter, sondern - wie hier - von dem Rechtspfleger des Amtsgerichts getroffen worden ist, nicht die sofortige Beschwerde gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 Abs. 1 ZPO, sondern die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt, über die - wenn der Rechtspfleger ihr nicht abhilft - der Richter des Amtsgerichts abschließend zu entscheiden hat (vgl. zu § 11 Abs. 2 RPflG a.F.: Senat, Rpfleger 1996, 324 [325]; zu § 11 Abs. 1 und 2 RPflG n.F.: Arnold/Meyer-Stolte/Hansens, RPflG, 5. Aufl. 1999, § 11, Rdn. 46; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 732, Rdn. 9; Zöller/Stöber, a.a.O., § 732, Rdn. 17).

    Das Landgericht hätte daher über die ihm von dem Rechtspfleger des Amtsgerichts vorgelegten Rechtsbehelfe des Schuldners nicht entscheiden dürfen, sondern die Sache an das Amtsgericht zur Entscheidung durch den zuständigen Richter des Amtsgerichts zurückgeben müssen (vgl. Senat, Rpfleger 1996, 324 [325]; OLG Koblenz, Rpfleger 1976, 11; OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 42; LG Frankenthal, Rpfleger 1989, 273 [274]).

  • LG Frankenthal, 20.02.1989 - 1 T 66/89
    Auszug aus OLG Köln, 16.08.1999 - 2 W 161/99
    Ist der Schuldner dagegen - wie im vorliegenden Fall - entsprechend der Bestimmung des § 834 ZPO vor dem Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht angehört worden, so handelt es sich bei dem Pfändungsbeschluß um eine Vollstreckungsmaßnahme, gegen die die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO stattfindet (vgl. Senat, a.a.O.; LG Frankenthal, Rpfleger 1989, 273 f; LG Zweibrücken, a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann und Schuschke/Walker, jeweils a.a.O.; Stöber, a.a.O., Rdn. 729; Zöller/Stöber, a.a.O., Rdn. 29).

    Das Landgericht hätte daher über die ihm von dem Rechtspfleger des Amtsgerichts vorgelegten Rechtsbehelfe des Schuldners nicht entscheiden dürfen, sondern die Sache an das Amtsgericht zur Entscheidung durch den zuständigen Richter des Amtsgerichts zurückgeben müssen (vgl. Senat, Rpfleger 1996, 324 [325]; OLG Koblenz, Rpfleger 1976, 11; OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 42; LG Frankenthal, Rpfleger 1989, 273 [274]).

  • OLG Köln, 29.04.1991 - 2 W 57/91
    Auszug aus OLG Köln, 16.08.1999 - 2 W 161/99
    Bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß handelt es sich nur dann um eine Entscheidung des Rechtspflegers, gegen die die sofortige Beschwerde gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 Abs. 1 ZPO gegeben ist, wenn dem Schuldner vor der Pfändung rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. Senat, Rpfleger 1991, 360 [361]; OVG Münster, NJW 1980, 1709 [1710]; LG Zweibrücken, Rpfleger 1994, 245; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. 1999, § 829, Rdn. 64; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl. 1997, § 766, Rdn. 11; Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl. 1999, Rdn. 730; Zöller/Stöber, a.a.O., § 829, Rdn. 31).
  • LG Zweibrücken, 18.02.1994 - 3 T 8/94
    Auszug aus OLG Köln, 16.08.1999 - 2 W 161/99
    Bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß handelt es sich nur dann um eine Entscheidung des Rechtspflegers, gegen die die sofortige Beschwerde gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 Abs. 1 ZPO gegeben ist, wenn dem Schuldner vor der Pfändung rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. Senat, Rpfleger 1991, 360 [361]; OVG Münster, NJW 1980, 1709 [1710]; LG Zweibrücken, Rpfleger 1994, 245; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. 1999, § 829, Rdn. 64; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl. 1997, § 766, Rdn. 11; Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl. 1999, Rdn. 730; Zöller/Stöber, a.a.O., § 829, Rdn. 31).
  • OLG Hamm, 11.04.1979 - 2 W 8/79
    Auszug aus OLG Köln, 16.08.1999 - 2 W 161/99
    In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 707 Abs. 2, 719 Abs. 1 ZPO ist gegen die Entscheidung des Richters, durch den er eine einstweilige Anordnung nach den §§ 732 Abs. 2, 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO erläßt oder aufhebt, nach herrschender und richtiger Ansicht kein Rechtsmittel gegeben (vgl. Senat, Beschluß vom 10. Mai 1995 - 2 W 79/95 - Senat, Rpfleger 1996, 324 [325]; OLG Hamm, MDR 1979, 852 re. Sp.; OLG Stuttgart, Rpfleger 1994, 220; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 732, Rdn. 10; Zöller/Stöber, a.a.O., § 732, Rdn. 17).
  • OLG Stuttgart, 04.11.1993 - 8 W 481/93
    Auszug aus OLG Köln, 16.08.1999 - 2 W 161/99
    In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 707 Abs. 2, 719 Abs. 1 ZPO ist gegen die Entscheidung des Richters, durch den er eine einstweilige Anordnung nach den §§ 732 Abs. 2, 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO erläßt oder aufhebt, nach herrschender und richtiger Ansicht kein Rechtsmittel gegeben (vgl. Senat, Beschluß vom 10. Mai 1995 - 2 W 79/95 - Senat, Rpfleger 1996, 324 [325]; OLG Hamm, MDR 1979, 852 re. Sp.; OLG Stuttgart, Rpfleger 1994, 220; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 732, Rdn. 10; Zöller/Stöber, a.a.O., § 732, Rdn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.1979 - I B 1062/79
    Auszug aus OLG Köln, 16.08.1999 - 2 W 161/99
    Bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß handelt es sich nur dann um eine Entscheidung des Rechtspflegers, gegen die die sofortige Beschwerde gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 Abs. 1 ZPO gegeben ist, wenn dem Schuldner vor der Pfändung rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. Senat, Rpfleger 1991, 360 [361]; OVG Münster, NJW 1980, 1709 [1710]; LG Zweibrücken, Rpfleger 1994, 245; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. 1999, § 829, Rdn. 64; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl. 1997, § 766, Rdn. 11; Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl. 1999, Rdn. 730; Zöller/Stöber, a.a.O., § 829, Rdn. 31).
  • BGH, 06.04.2006 - V ZB 158/05

    Zustellung eines Vollstreckungstitels an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Heilung eines etwaigen Mangels der Zustellung des Vollstreckungstitels nach § 189 ZPO an (siehe dazu OLG Köln JurBüro 2000, 48, 49).
  • BGH, 17.04.2023 - I ZB 18/23

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde eines Schuldners

    Soweit der Schuldner rügt, das Beschwerdegericht sei seinem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffend die Anordnung der Vermögensauskunft (§ 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2 ZPO) nicht nachgekommen, findet in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Rechtsmittel - und damit auch keine Rechtsbeschwerde - statt (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2001, 69 [juris Rn. 6]; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. März 2018 - 4 W 28/17, juris Rn. 9 und 12; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 707 Rn. 12).
  • OLG Köln, 16.10.2000 - 2 W 189/00

    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen im Insolvenzverfahren - Zuständigkeit des

    Die Feststellung, daß das Landgericht seine Zuständigkeit verkannt hat, ist gleichbedeutend mit der Bejahung einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 GKG (vgl. Senat, JurBüro 2000, 48 [49]; Senat, ZInsO 2000, 499 [501]; Senat, Beschluß vom 10. Mai 1995, 2 W 79/95; Senat, Beschluß vom 15. März 1996, 2 W 41/96; Senat, Beschluß vom 31. August 1998, 2 W 102/98).
  • BGH, 23.03.2023 - I ZB 4/23

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde eines Schuldners i.R.e. Ablehnungsgesuchs

    Gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung nach § 766 Abs. 1 Satz 2, § 732 Abs. 2 ZPO findet in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Rechtsmittel - und damit auch keine Rechtsbeschwerde - statt (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2001, 69 [juris Rn. 6]; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. März 2018 - 4 W 28/17, juris Rn. 9 und 12; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 707 Rn. 12).
  • AG Köln, 14.09.2017 - 287 M 6426/17
    Ist der Schuldner wie im vorliegenden Fall entsprechend der Bestimmung des § 834 ZPO vor dem Erlass des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses nicht angehört worden, so handelt es sich bei dem Pfändungsbeschluss um eine Vollstreckungsmaßnahme, gegen die die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO stattfindet (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 16.08.1999, Az. 2 W 161/99, 2 W 162/99).
  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 02.08.2022 - 32 M 2246/19 32 M 2605/15 32 M 1738/15 32 M 1901/15

    Kosten, Aussetzung der Vollziehung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss,

    Die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG wäre der statthafte Rechtsbehelf zur Beseitigung der einstweiligen Anordnung, da eine richterliche einstweilige Anordnung unanfechtbar wäre (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. August 1999 - 2 W 161/99 - Rn. 6, juris; Zöller/ Seibel , ZPO, 34. Auflage, § 732 Rn. 17).
  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 02.08.2022 - 32 M 2246/19 32 M 2605/15 32 M 1738/15 32 M 1901/1
    Die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG wäre der statthafte Rechtsbehelf zur Beseitigung der einstweiligen Anordnung, da eine richterliche einstweilige Anordnung unanfechtbar wäre (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. August 1999 - 2 W 161/99 - Rn. 6, juris; Zöller/Seibel, ZPO, 34. Auflage, § 732 Rn. 17).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 23.09.1999 - 10 WF 27/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,6467
OLG Düsseldorf, 23.09.1999 - 10 WF 27/99 (https://dejure.org/1999,6467)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.1999 - 10 WF 27/99 (https://dejure.org/1999,6467)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. September 1999 - 10 WF 27/99 (https://dejure.org/1999,6467)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Im Falle der Prozesstrennung hat der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt die Wahl, ob er einheitlich die Gebühren nach dem Gesamtstreitwert oder gesondert aus den getrennten Verfahren mit den jeweiligen Einzelwerten geltend macht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BRAGO § 31 Abs. 1; ZPO § 145 § 623 Abs. 2 S. 2
    Anwaltsgebühren und Streitwert bei Prozesstrennung

Verfahrensgang

  • AG Duisburg-Ruhrort - 14 F 468/97 19 F 254/98
  • OLG Düsseldorf, 23.09.1999 - 10 WF 27/99

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1385 (Ls.)
  • Rpfleger 2000, 84
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 24.09.2014 - IV ZR 422/13

    Grenzen der Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung: Anrechnung

    In den aus der Prozesstrennung resultierenden Einzelverfahren fallen die vor der Prozesstrennung verdienten Gebühren bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen aus den jeweiligen Einzelstreitwerten erneut an (BVerwG, Beschluss vom 4. September 2009 - 9 KSt 10/09, juris Rn. 5; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 3. Januar 2011 - 6 W 176/10, juris Rn. 11; OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter II 1; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 74; 2009, 778; LG Saarbrücken MDR 2001, 1442, 1443; AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. § 15 Rn. 167 f., 170; Hartmann, Kostengesetze 44. Aufl. § 15 RVG Rn. 68 "Trennung"; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG 2. Aufl. § 15 Rn. 12, 24, 26 f., 34 ff.; ders., RVG für Anfänger 15. Aufl. Rn. 1488; ders., JurBüro 2007, 564, 567-569; zur Prozessverbindung: Senatsbeschluss vom 14. April 2010 - IV ZB 6/09, NJW 2010, 3377 Rn. 13 f., 19, 23; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 14/09, NJW-RR 2010, 1697 Rn. 13, 15, 17).
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 24 W 28/09

    Anwaltsgebühren im Falle der Prozesstrennung

    Dabei bleiben die vor der Prozesstrennung entstandenen Gebühren bestehen und sie entstehen danach, und zwar nur aus den Werten der getrennten Verfahren, noch einmal (OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, OLGR Düsseldorf 2000, 74 = AGS 2000, 84; Müller/Rabe Handbuch des FA f. FamR 2. Aufl., 17. Kap., Rn. 153; AK-RVG/Onderka VV Vorb. 3 Rn. 65; Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe, RVG 18. Aufl., VV 3100 Rn. 96; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl.VV Vorb. Teil 3 Rn. 36).
  • OLG Celle, 16.09.2010 - 12 WF 102/10

    Anwaltsgebühren bei Wiederaufnahme eines zuvor abgetrennten und ausgesetzten

    Kommt es zu einer Abtrennung des Verfahrens, so steht dem Anwalt grundsätzlich ein Wahlrecht zu, ob er die getrennte Abrechnung wählt oder die verbundene (OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 1385; Schneider, NJW-Spezial 2008, 635).
  • OLG Brandenburg, 03.01.2011 - 6 W 176/10

    Festsetzung der Terminsgebühr bei Verfahrensabtrennung

    15 2.) Der Rechtsanwalt darf grundsätzlich wählen, ob er die Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung oder aus den zwei getrennten Verfahren mit den jeweiligen Einzelwerten verlangt (OLG Düsseldorf, 10 WF 27/99, OLGR Düsseldorf 2000, 74; OLG Düsseldorf 24 W 28/09, OLGR Düsseldorf 2009, 778; jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Hamburg, 04.11.2013 - 8 W 101/13

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten mehrerer

    Der Rechtsanwalt, der beide Streitgenossen vertritt, hat die Wahl, ob er die bisher entstandenen Kosten - mithin eine Verfahrens- und Terminsgebühr zuzüglich der 0, 3 Erhöhungsgebühr - abrechnet oder für jeden Streitgenossen die in den getrennten Verfahren angefallenen Gebühren gesondert beansprucht, also zwei Verfahrens- und Terminsgebühren ohne Erhöhungsgebühr ( Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., VV 3100, Rn. 104 und 109; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.9.99 zum Aktz. 10 WF 27/99, Rn. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 28.2.2003 zum Aktz. 4 W 20/03, Rn. 2; beide zit. nach juris ).
  • OLG Nürnberg, 22.07.2013 - 11 WF 973/13

    Rechtsanwaltskosten: Berechnung der Gebühren bei Abtrennung der Folgesache

    Die vom Beschwerdeführer genannte Entscheidung des OLG Düsseldorf (FamRZ 2000, 1385) ist ebenfalls nicht einschlägig.
  • OLG Köln, 02.12.2003 - 24 U 40/03

    Gerichtsstandsvereinbarung in einem Unternehmenskaufvertrag

    Zwar sind im ursprünglichen Verfahren freigewordene und bezahlte Kosten auf die Kosten für das abgetrennte Verfahren zu verrechnen sind (OLG München a.a.O.; Stein/Jonas-Leipold, § 145 Rdn. 25; Zöller-Greger, § 145 Rdn. 28; Münchener Kommentar-Peters, § 145 Rdn. 15; Musielak-Stadler, § 145 Rdn. 35 f. Für die Rechtsanwaltsgebühren wird allerdings überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Rechtsanwalt die Wahl habe, ob er einheitlich die Gebühren nach dem Gesamtstreitwert oder gesondert aus den getrennten Verfahren mit den jeweiligen Einzelwerten geltend macht; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 74 = Jur. Büro 2000, 136 = Rechtspfleger 2000, 84; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage, § 31 Rdn. 52 und 71; Gebauer-Schneider, BRAGO, § 31 Rdn. 43; a.A. Göttlich-Mümmler, BRAGO, 20. Auflage, Stichwort "Prozesstrennung").
  • OLG Schleswig, 17.11.2005 - 15 WF 319/05

    Anwaltsgebühren in Familiensachen nach Abtrennung

    (Nach außen ist dies bereits durch das neu vergebene Aktenzeichen für das isolierte Sorgerechtsverfahren dokumentiert worden.) Bei dieser Fallgestaltung kann der Rechtsanwalt wählen, ob er die Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung oder aus den zwei Verfahren nach der Trennung verlangt, allerdings unter Anrechnung der vor der Trennung bereits entstandenen Gebühren (OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 136 f.; OLG Karlsruhe JurBüro 1999, 383 f.; OLG Schleswig Beschluss vom 23.12.2004, Az. 15 WF 347/04; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert BRAGO, 15. Aufl., § 31 BRAGO Rz. 52; Keske in Gerhard/von Heintschel-Heineck/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., Kapitel 17, Rn. 262 ff.).
  • VerfG Brandenburg, 18.12.2003 - VfGBbg VfGBgb-(9) 67/03

    Bestimmung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen; Gegenstandswert für eine

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  • AG Vechta, 03.09.2010 - 12 F 667/09

    Fortgeltung bereits vor Abtrennung gewährter Prozesskostenhilfe bei einem wieder

    Nebeneinander konnten sie demgegenüber nicht geltend gemacht werden (vgl. dazu etwa OLG Düsseldorf AGS 2000, 84-85 zum seinerzeit noch anwendbaren § 13 Abs. 2 BRAGO).
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 08.02.2000 - 2 W 2/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2851
OLG Braunschweig, 08.02.2000 - 2 W 2/00 (https://dejure.org/2000,2851)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.02.2000 - 2 W 2/00 (https://dejure.org/2000,2851)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08. Februar 2000 - 2 W 2/00 (https://dejure.org/2000,2851)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergleichbare Ausbildung - Erzieherin und Familientherapeutin

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1307
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • OLG Frankfurt, 19.07.2002 - 20 W 241/02

    Berufsbetreuervergütung: Vergütungserhöhung wegen des Erwerbs besonderer

    Hierbei zählen nach dem Willen des Gesetzgebers zu den Hochschulen im Sinne dieser Vorschrift auch Fachhochschulen (vgl. BT-Drucks. 13/758 S. 28; BayObLG BtPrax 2001, 36; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130).

    Einer Hochschulausbildung gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (vgl. BayObLG a.a.0. und EzFamR 2000, 104; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130).

  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Sie will vermeiden, dass Berufsbetreuer, denen bisher höhere Stundensätze bewilligt wurden als ihnen nach der Neuregelung zustünden, Einkommenseinbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d.h. durch eine in § 2 BVormVG vorgesehene Umschulung und Fortbildung eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder die Unkosten in einer weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei geringerer Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223/224 und 2000, 20; Dodegge NJW 2000, 2704/2713).
  • OLG Frankfurt, 11.12.2006 - 20 W 365/06

    Betreuervergütung: Stundensatz einer staatlich anerkannten Sondererzieherin

    Hierzu ist anerkannt, dass zu den Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Ziffer 2 BVormVG bzw. § 4 Abs. 1 S. 2 Ziffer 2 VBVG auch Fachhochschulen zu rechnen sind (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 36; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; Senatsbeschluss vom 19. Juli 2002 - 20 W 241/02 a.a.O.).

    Dabei können als Kriterien für die Vergleichbarkeit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und der Inhalt des Lehrstoffes sowie die Ausgestaltung der Abschlussprüfung herangezogen werden (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 36; OLG Köln FamRZ 2001, 1398; OLG Braunschweig, FamRZ 2000, 1307; Senatsbeschluss 20 W 241/02 a.a.O.).

    So liegt die an einer Fachschule vermittelte Qualifikation zwar in aller Regel unterhalb des für die Bewilligung der höchsten Besoldungsstufe erforderlichen Fachhochschulniveaus (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 932; OLG Schleswig BtPrax 2000, 172; BayObLG FamRZ 2000, 1307; OLG Dresden FamRZ 2000, 316, Senatsbeschlüsse 20 W 503/01=BtPrax 20021, 169 und 20 W 241/02 a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 01.09.2008 - 20 W 176/08

    Betreuervergütung: Stundensatz bei erworbenem Abschluss als Gesundheits- und

    Hierzu ist anerkannt, dass zu den Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG auch Fachhochschulen zu rechnen sind (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 36; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130).

    Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (vgl. OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130).

  • BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00

    Wertungskriterien für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer

    1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG auch die Fachhochschulen (BT-Drucks. 13/7158 S. 28; vgl. OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130).
  • OLG Schleswig, 06.02.2002 - 2 W 206/01

    Voraussetzungen für höhere Vergütung des Betreuers nach § 1 Abs. 3 BVormVG

    Die Arbeit als angestellter Vereinsbetreuer erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BVormVG nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht (so auch OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307, Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 1836 a Rn. 65).

    "Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommensbußen erleiden, ohne dass sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, dass ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).

  • OLG Jena, 22.10.2001 - 6 W 357/01

    Berufsbetreuervergütung

    Ob die Ausbildung am Katholisch-Sozialen Institut der Erzdiözese Köln mit einer abgeschlossenen (Fach-) Hochschulausbildung vergleichbar und damit die Vergütung des Betreuers nach § 1 Nr. 2 BVormVG zu bemessen ist, hängt davon ab, dass ein mit einem Fachhochschulstudium zeitlich vergleichbarer Aufwand betrieben worden ist, dass vergleichbare Inhalte vermittelt worden sind, dass die durch eine (Fach-) Hochschulausbildung abgedeckte Wissensbreite erfasst wird, und dass schließlich ein Prüfungsabschluss vorgewiesen werden kann (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; BayObLG NJW-RR 2001, 582 m.w.N.).

    a) Ob die Ausbildung des Beteiligten zu 1 am Katholisch-Sozialen Institut der Erzdiözese Köln mit einer abgeschlossenen (Fach-) Hochschulausbildung vergleichbar ist, hängt davon ab, dass ein damit zeitlich vergleichbarer Aufwand betrieben worden ist, dass vergleichbare Inhalte vermittelt worden sind, dass die durch eine (Fach-) Hochschulausbildung abgedeckte Wissensbreite erfasst wird, und dass schließlich ein Prüfungsabschluss vorgewiesen werden kann (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; BayObLG NJW-RR 2001, 582 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 19.11.2001 - 15 W 413/00

    Verfahrenspfleger; Lehrgang; ÖTV-Fortbildungsinstitut; Lehrer für Pflegeberufe;

    Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder stattlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (Senatsbeschluss vom 22.01.2001, FamRZ 2001, 1398; BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; FamRZ 2001, 187; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 1317).

    Der vorangegangenen Ausbildung der Beteiligten zu 1) kommt insoweit keine Bedeutung zu, weil Studienbewerber, die über keine Hochschul- bzw. Fachhochschulreife verfügen, eine abgeschlossene Ausbildung vorweisen müssen, um ein Studium an einer Fachhochschule aufnehmen zu können (OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307).

  • OLG Hamm, 22.01.2001 - 15 W 342/00

    Vergütung des Berufsbetreuers - Feststellungen im Festsetzungsverfahren -

    Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder stattlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 1317).
  • BGH, 23.08.2023 - XII ZB 470/21

    Zur Frage, ob der Studiengang "Master of medicine, ethics and law" an der

    a) Besondere betreuungsrelevante Kenntnisse müssen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG durch die dort genannten Ausbildungen erworben worden sein.Durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule sind diese Kenntnisse erworben worden, wenn ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule absolviert wurde (vgl. OLG Hamm BtPrax 2002, 125; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; LG Saarbrücken RPfleger 2021, 159, 160).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2002 - 20 W 503/01

    Berufsbetreuervergütung: Stundensatz bei erworbenem Fachschulabschluss als

  • OLG Hamm, 20.11.2001 - 15 W 103/01

    Festsetzung der Betreuervergütung für eine zur Bürovorsteherin ausgebildete

  • OLG Hamm, 25.09.2001 - 15 W 305/00

    Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt an einem Studieninstitut für Kommunale

  • OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01

    Betreuungsvergütung; eingeschränkt zugelassene weitere Beschwerde; Betreuung

  • OLG Schleswig, 03.04.2003 - 2 W 215/02

    Übergang zur Vergütung nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz

  • OLG Karlsruhe, 23.11.2006 - 11 Wx 77/06

    Betreuervergütung: Gleichwertigkeit einer Ausbildung zum Erzieher mit einer

  • LG Saarbrücken, 21.10.2020 - 5 T 343/20

    Stundensatzhöhe bei der Vergütung eines Berufsbetreuers: Zulässigkeit der Prüfung

  • OLG Zweibrücken, 15.04.2002 - 3 W 62/02

    Berufsbetreuervergütung: Befristung der Härtefallregelung in Rheinland-Pfalz

  • OLG München, 14.12.2005 - 33 Wx 52/05

    Vergütung von Sozialwirten als Betreuer - Vertrauensschutz bei Ausbildung an

  • BayObLG, 12.01.2005 - 3Z BR 251/04

    Bewertung des Studiengangs "Betriebswirt Sozialwesen -Kolpingakademie"

  • OLG Frankfurt, 08.01.2001 - 20 W 205/00

    Berufsbetreuervergütung aus der Staatskasse: Stundensatzerhöhung infolge

  • OLG Schleswig, 09.08.2001 - 2 W 55/01

    Vergütung eines Berufsbetreuers; Übergangsregelung des § 1 III BVormVG

  • LG Saarbrücken, 16.10.2020 - 5 T 314/20

    Stundensatzhöhe bei der Vergütung eines Berufsbetreuers: Zulässigkeit der Prüfung

  • OLG Köln, 18.04.2005 - 16 Wx 26/05

    Festsetzung der Vergütung eines Betreuers im Hinblick auf Umfang und

  • LG Köln, 01.02.2005 - 6 T 5/05
  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 279/01

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer eines mittellosen Betreuten

  • BayObLG, 21.02.2001 - 3Z BR 10/01

    Härteausgleich für einen Berufsbetreuer

  • OLG Oldenburg, 28.11.2018 - 13 WF 105/18

    Vergütung des berufsmäßigen Umgangspflegers vor dem Hintergrund einer

  • LG Köln, 05.04.2005 - 1 T 38/05
  • LG Berlin, 07.05.2001 - 87 T 681/00
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 19.11.1999 - 2 U 167/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,13689
OLG Stuttgart, 19.11.1999 - 2 U 167/99 (https://dejure.org/1999,13689)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.11.1999 - 2 U 167/99 (https://dejure.org/1999,13689)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. November 1999 - 2 U 167/99 (https://dejure.org/1999,13689)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 17.11.2000 - 2 U 74/00

    Irreführende Werbung mit gebührenpflichtiger Servicenummer

    Das Verfügungsverfahren ist durch Senatsurteil vom 19.11.1999 - 2 U 167/99 (OLGR Stuttgart 2000, 74) abgeschlossen worden.
  • LG Gießen, 26.04.2002 - 3 O 22/02

    Zur Störereigenschaft bei Fax-Werbung

    Solches wäre nur anzunehmen, wenn, was selbst der Kläger hier nicht vorgetragen hat, die Beklagte höheren Mietzins als übliche Reseller verlangen würde, um damit zu verhindern, dass diese nach erfolgten Wettbewerbsverstößen namhaft gemacht werden können (vgl. OLG Stuttgart, 2 U 121/00, OLGR 2000, 74).
  • LG Wuppertal, 25.03.2003 - 1 O 539/02

    Faxwerbung über 0190-Nummer

    Solches wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die Beklagte einen höheren Mietzins als üblich verlangen würde und das erhöhte Entgelt Gegenleistung dafür wäre, um sich vor den Inhalteanbieter zu schalten und diesen davor zu schützen, dass er nach erfolgten Wettbewerbsverstößen nicht ermittelt werden kann (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, 2 U 121/00 veröffentlicht in OLGR 2000, 74).
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