Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 19.04.2001

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 07.08.2001 - 8 W 9/2001   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7408
OLG Stuttgart, 07.08.2001 - 8 W 9/2001 (https://dejure.org/2001,7408)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2001 - 8 W 9/2001 (https://dejure.org/2001,7408)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. August 2001 - 8 W 9/2001 (https://dejure.org/2001,7408)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    GKG-KV Nr. 1210 (1201); ; GKG-KV Nr. 1211 (1202) lit. a)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG -KV Nr. 1210 (1201), Nr. 1211 (1202) lit. a
    Kosten bei Rücknahme der Widerklage - Verfahrensgebühr - Entscheidung über Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfahrensgebühr; Widerklage; Rücknahme; Verfahrensgebühr; Darlehen

Verfahrensgang

  • LG Stuttgart - 20 O 18/98
  • OLG Stuttgart, 07.08.2001 - 8 W 9/2001

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 298
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 11.04.1997 - 11 W 1190/97

    Ermäßigung des Nr. 1202 KVGKG bei Klageerweiterung und teilweiser Rücknahme der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.08.2001 - 8 W 9/01
    Deshalb ist inzwischen anerkannt, das nicht nur die Rücknahme eines Teils einer Klage, sondern auch die (völlige) Rücknahme einer späteren Klagerweiterung zu keiner (anteiligen) Gebührenermäßigung führt kann, selbst dann, wenn dies zu einer sehr erheblichen Verminderung des Streitvolumens führt (OLG München MDR 1997, 688 = NJW-RR 1997, 1159 = JurBüro 1997, 537 = KostRsp GKG-KostVerz Nr. 41; Oestreich / Winter / Hellstab, GKG LosebISlg, KV Nr. 1202 Rn 12; Markl / Meyer, GKG 4. Aufl., KV 1202 Rn 12, 14; KG JurBüro 1997, 93 = KostRsp GKG KostVerz Nr. 30 betrifft einen Sonderfall und besagt nichts Gegenteiliges).
  • KG, 28.05.1996 - 1 W 4275/95
    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.08.2001 - 8 W 9/01
    Deshalb ist inzwischen anerkannt, das nicht nur die Rücknahme eines Teils einer Klage, sondern auch die (völlige) Rücknahme einer späteren Klagerweiterung zu keiner (anteiligen) Gebührenermäßigung führt kann, selbst dann, wenn dies zu einer sehr erheblichen Verminderung des Streitvolumens führt (OLG München MDR 1997, 688 = NJW-RR 1997, 1159 = JurBüro 1997, 537 = KostRsp GKG-KostVerz Nr. 41; Oestreich / Winter / Hellstab, GKG LosebISlg, KV Nr. 1202 Rn 12; Markl / Meyer, GKG 4. Aufl., KV 1202 Rn 12, 14; KG JurBüro 1997, 93 = KostRsp GKG KostVerz Nr. 30 betrifft einen Sonderfall und besagt nichts Gegenteiliges).
  • LAG Baden-Württemberg, 05.09.2005 - 3 Ta 136/05

    Kostenansatz - Gebührenermäßigung - Gerichtsgebühr bei Teilurteil und

    Instruktiv ist für das weitere Verständnis der Regelung auch etwa der Beschluss des OLG Stuttgart vom 07. August 2001 (8 W 9/01 - MDR 2002, 298 f.) und der Beschluss vom 23. November 1995 (8 W 597/95 -NJW-RR 1996, 1535 f.).
  • OLG Schleswig, 26.11.2002 - 9 W 134/02

    Ermäßigung von Gerichtsgebühren

    Keiner der von der Klägerin genannten Gründe rechtfertigt nach Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der Nr. 1202 KV GKG a. F. ein davon abweichendes Verständnis (vgl. gleichfalls eine Gebührenermäßigung verneinend: OLG Stuttgart, MDR 2002, 298 m. w. Nachw. [Rücknahme der Widerklage, Entscheidung über die Klage]; OLG Düsseldorf, JurBüro 2001, 313 [Teilvergleich nach Erlass eines Versäumnisurteils und späterer Klageerweiterung]; OLG Schleswig, OLGR 2001, 482 [Teilversäumnisurteil]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 33 Rn. 31 m. w. Nachw.; and.
  • LAG München, 09.01.2013 - 1 Ta 307/11

    Beschwerde gegen Kostenansatz - keine Kostenprivilegierung bei Teilerledigung

    Vielmehr verbietet sich gerade eine getrennte Betrachtungsweise schon deshalb, weil die Erhebung von Gegenansprüchen zu einer Zusammenrechnung der Streitwerte führen muss (§ 45 Abs. 1 GKG) und eine einheitliche Kostenentscheidung erfordert (vgl. OLG Stuttgart MDR 2002, 298; Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 92 Rz. 5).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 19.04.2001 - 2 Wx 121/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5836
OLG Hamburg, 19.04.2001 - 2 Wx 121/98 (https://dejure.org/2001,5836)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.04.2001 - 2 Wx 121/98 (https://dejure.org/2001,5836)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. April 2001 - 2 Wx 121/98 (https://dejure.org/2001,5836)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Beschwerdefrist; Sofortige Beschwerde; Wohnungseigentum; Hinderungsgrund; Irrtum; Form; Rechtsmittel

  • Judicialis

    FGG § 29 Abs. 4; ; FGG § 22; ; FGG § 21; ; FGG § 22 Abs. 1; ; FGG § 29; ; WEG § 45 Abs. 1; ; WEG § 43 Abs. 1, 4; ; WEG § 47; ; WEG § 48

  • rechtsportal.de

    Irrtum über die Form des einzulegenden Rechtsmittels im FGG -Verfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 318 T 58/98
  • OLG Hamburg, 19.04.2001 - 2 Wx 121/98

Papierfundstellen

  • ZMR 2001, 845
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.04.2001 - 2 Wx 121/98
    Dabei unterstellt der Senat zu Gunsten der seinerzeit nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 10. Dezember 1998 der Vorschrift des § 22 Abs. 1 FGG insgesamt genügt und in dem Antrag gleichzeitig die erneute nicht ausdrücklich erfolgte Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde zu sehen ist ( vgl. BVerfG NJW 1993, 1635 ).
  • BGH, 02.05.2002 - V ZB 36/01

    Belehrung über befristete Rechtsmittel nach dem WEG

    Mit dieser Begründung haben das Oberlandesgericht Celle (NJW-RR 1999, 811), das Oberlandesgericht Köln (Beschl. v. 29. Mai 2000, 16 Wx 72/00 - nicht veröffentlicht) und das Oberlandesgericht Hamburg (ZMR 2001, 845) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur sofortigen Beschwerde verweigert.

    Anders als bislang in den Klageverfahren des Zivilprozesses (vgl. BVerfGE 93, 99, 112; BGH, Beschl. v. 19. März 1997, XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989; Greger, JZ 2000, 131 ff) kann den Rechtsuchenden hier nicht zugemutet werden, sich über die deutlich komplizierteren Rechtsmittelmöglichkeiten und -erfordernisse zu erkundigen (ähnlich bereits Keidel, Rpfleger 1957, 173, 178; a.A. OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1979, 16, 18; OLG Köln, OLGR 1991, 403, 406; OLG Celle, NJW-RR 1999, 811, 812; OLG Hamburg, ZMR 2001, 845).

  • BayObLG, 24.10.2001 - 2Z BR 132/01

    Wiedereinsetzung bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung in

    Einem Laien ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: in Wohnungseigentumssachen)bei einer Fristversäumnis grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, sofern eine Rechtsmittelbelehrung fehlte(Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen beabsichtigter Abweichung von OLG Celle NZM 1999, 287, OLG Köln, Beschluss vom 29.5.2000, 16 Wx 72/00, sowie OLG Hamburg ZMR 2001, 845).

    Auf der gleichen Linie bewegt sich die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 19.4.2001, ZMR 2001, 845), nach der es jedem Rechtsmittelführer selbst obliegt, Erkundigungen über die zutreffende Form des Rechtsmittels einzuholen.

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