Rechtsprechung
   OLG Köln, 14.11.2001 - 13 U 8/01   

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https://dejure.org/2001,1176
OLG Köln, 14.11.2001 - 13 U 8/01 (https://dejure.org/2001,1176)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.11.2001 - 13 U 8/01 (https://dejure.org/2001,1176)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. November 2001 - 13 U 8/01 (https://dejure.org/2001,1176)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kreditkartenverhältnis als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag ; Abwicklungsfragen im Interchange-Verbund bei Kreditkartensystemen; Annahme einer Geschäftsunfähigkeit gemäß § 105 Abs. 2 BGB; Hochgradige Alkoholisierung; Medikamenteneinnahme; Widerruf; Anfechtung ; ...

  • Judicialis

    AGBG § 3; ; AGBG § ... 9; ; StPO § 170 Abs. 2; ; VerbrKrG § 9 Abs. 3; ; BGB § 105; ; BGB § 134; ; BGB § 138; ; BGB § 119; ; BGB § 123; ; BGB § 142; ; BGB § 665; ; BGB § 670; ; BGB § 242; ; BGB § 105 Abs. 2; ; BGB § 105 Abs. 2 1. Alt.; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 108 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Kreditkarte im Bordell benutzt - Widerruf der Abbuchungen!

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 105 138 242 665 675
    Widerruf von Kreditkartenzahlungen gegenüber der emittierenden Bank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 620
  • NJW-RR 2003, 144 (Ls.)
  • WM 2002, 1800
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.01.1987 - III ZR 153/85

    Wirksamkeit eines am Ende eines Nachtclubbesuchs von einem zur Barzahlung

    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2001 - 13 U 8/01
    Eine Grenzziehung wie in dem vom BGH, NJW 1987, 2014 entschiedenen Fall, wo sich der Nachtclubinhaber zuletzt ein Schuldanerkenntnis über fast 80.000,00 DM hat unterschreiben lassen und bereits mit dem zweiten Belastungsbeleg über 13.800,00 DM der Gesamtbetrag von 18.475 DM in den Bereich geriet, "in dem ein Nachtlokalinhaber mit seinen Forderungen allenfalls dann durchdringen kann, wenn er im ordentlichen Verfahren darlegt und beweist, dass er von dem in Anspruch genommenen Gast wirklich entsprechende Bestellungen erhalten und ausgeführt hat", ist hier nicht möglich.
  • OLG Frankfurt, 10.01.1996 - 9 U 97/95

    Beweislast bei Rückforderung von Leistungen durch Kreditkartenunternehmen

    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2001 - 13 U 8/01
    Nachdem auch die auf die Anzeige des Klägers hin vorgenommenen polizeilichen Ermittlungen unergiebig verlaufen und das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, weil die Beweismittel für eine Anklageerhebung nicht ausreichten, kann der Beklagten um so weniger zugemutet werden, sich auf einen Rückforderungsprozess gegen das Vertragsunternehmen einzulassen (wegen der Beweisanforderungen, denen die Beklagte in einem solchen Rückforderungsprozess genügen müsste, sei beispielhaft auf OLG F., WM 1997, 868 verwiesen).
  • OLG Hamm, 02.12.1985 - 2 U 62/85

    Sittenwidrigkeit von Verträgen über die Bestellung von Sekt und Champagner

    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2001 - 13 U 8/01
    Ein hoher Getränkepreis in einem Animierlokal ist grundsätzlich erst dann sittenwidrig, wenn mit ihm auch sexuelle Leistungen abgegolten werden (BGH, WM 1980, 902; OLG Hamm, NJW-RR 1986, 547).
  • LG Tübingen, 16.02.1995 - 1 S 268/94

    Widerrufbarkeit der mit dem Leistungsbeleg erteilten Weisung eines

    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2001 - 13 U 8/01
    z.B. OLG Karlsruhe, WM 1991, 184; LG Tübingen, NJW-RR 1995, 746; Kenntner, BB 1995, 2281; Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rn. K 54).
  • LG Berlin, 30.10.1985 - 18 O 263/85
    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2001 - 13 U 8/01
    a) In Rechtsprechung und Lehre herrscht die Auffassung vor, dass die im Rahmen der Kreditkartenverwendung durch Belegunterzeichnung erteilte Weisung grundsätzlich als unwiderruflich anzusehen ist (z.B. LG Berlin, NJW 1986, 1939; LG Aachen, WM 1994, 2158; OLG Schleswig, WM 1991, 453; OLG München, WM 1999, 2356 = MDR 2000, 1446 mit Bespr.
  • BGH, 02.05.1990 - VIII ZR 139/89

    Eurocard - Einordnung der Zahlung mit Kreditkarte als Forderungskauf, zur Frage

    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2001 - 13 U 8/01
    Das Risiko, dass die Weisung des Kreditkarteninhabers wegen fehlender Geschäftsfähigkeit (§ 105 BGB), Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit (§§ 134, 138 BGB) oder Anfechtung wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung (§§ 119, 123, 142 BGB) unwirksam ist und kein Entgeltanspruch für die erbrachte Leistung besteht, hat in gleicher Weise wie beim Bargeschäft das Vertragsunternehmen zu tragen (vgl. BGH, NJW 1990, 2880 - bei unstreitiger Geschäftsunfähigkeit des Karteninhabers).
  • BGH, 17.05.1984 - II ZR 280/83

    Mißbrauch einer Kreditkarte

    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2001 - 13 U 8/01
    Der Ausgeber der Kreditkarte - hier die beklagte Bank - übernimmt es gegen Zahlung einer Vergütung, die vom Kreditkarteninhaber gegenüber dem Vertragsunternehmen eingegangenen Zahlungspflichten zu erfüllen, wenn darüber vom Vertragsunternehmen Belastungsbelege vorgelegt werden, die - so jedenfalls der hier allein zu beurteilende Regelfall - der Inhaber unter Verwendung der Kreditkarte unterzeichnet hat (BGH, NJW 1984, 2460; Senat, WM 1993, 369).
  • OLG München, 11.05.1999 - 5 U 6738/98

    Kein Widerrufsrecht des Inhabers einer Eurocard bei blanko unterschriebenem

    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2001 - 13 U 8/01
    a) In Rechtsprechung und Lehre herrscht die Auffassung vor, dass die im Rahmen der Kreditkartenverwendung durch Belegunterzeichnung erteilte Weisung grundsätzlich als unwiderruflich anzusehen ist (z.B. LG Berlin, NJW 1986, 1939; LG Aachen, WM 1994, 2158; OLG Schleswig, WM 1991, 453; OLG München, WM 1999, 2356 = MDR 2000, 1446 mit Bespr.
  • OLG Karlsruhe, 28.11.1990 - 1 U 189/90

    Widerruf von Anweisungen eines Kredikarteninhabers ; Als Anweisungskonstruktion

    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2001 - 13 U 8/01
    z.B. OLG Karlsruhe, WM 1991, 184; LG Tübingen, NJW-RR 1995, 746; Kenntner, BB 1995, 2281; Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rn. K 54).
  • LG Aachen, 26.01.1993 - 10 O 446/92
    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2001 - 13 U 8/01
    a) In Rechtsprechung und Lehre herrscht die Auffassung vor, dass die im Rahmen der Kreditkartenverwendung durch Belegunterzeichnung erteilte Weisung grundsätzlich als unwiderruflich anzusehen ist (z.B. LG Berlin, NJW 1986, 1939; LG Aachen, WM 1994, 2158; OLG Schleswig, WM 1991, 453; OLG München, WM 1999, 2356 = MDR 2000, 1446 mit Bespr.
  • OLG Saarbrücken, 17.05.2017 - 5 U 35/16

    Kapitalbildende Lebensversicherung: Einwendung des Rechtsmissbrauchs bei

    Die Erhebung des Einwands des Rechtsmissbrauchs - im Sinne des dolo-agit-Grundsatzes - soll dem Kartenunternehmen allerdings nur dann zumutbar sein, wenn es angesichts der liquiden Beweislage selbst kein Risiko eingeht (vgl. Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2015, Rdn. II 297; Martinek in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band I, 4. Aufl. 2011, § 67 Rdn. 37: der eine entsprechende Pflicht des Kartenunternehmens nur bei besonders schwerwiegenden, den üblichen Geschäftsgang überschreitenden Einwendungen des Karteninhabers und bei unproblematischer rechtlicher Beurteilung annimmt; vgl. auch OLG Schleswig, WM 1991, 453; OLG Köln, NJW-RR 2002, 620).
  • BGH, 24.09.2002 - XI ZR 420/01

    Unwiderruflichkeit einer Kreditkartenzahlung

    Das Berufungsgericht (WM 2002, 1800) hat die Berufung zurückgewiesen.
  • OLG Schleswig, 13.05.2004 - 16 U 11/04

    Sittenwidrigkeit von Schuldanerkenntnissen von Kunden eines Nachtclubs mit

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass hohe Getränkepreise in einem Animierlokal erst dann grundsätzlich sittenwidrig sind, wenn mit ihnen auch sexuelle Leistungen abgegolten werden (OLG Köln NJW-RR 2002, 620, 621).
  • OLG Hamm, 24.04.2019 - 20 U 135/18

    Rechtstellung des Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung

    Es ist anerkannt, dass der Grundsatz der strikten Trennung von Valuta- und Deckungsverhältnis nicht ausnahmslos gilt, sondern in bestimmten Fällen sich auch im Deckungsverhältnis ein Einwand des Rechtsmissbrauchs aus Mängeln im Valutaverhältnis ergeben kann (vgl. für den Einwendungsdurchgriff im Verhältnis zwischen Kreditkarteninhaber und Kartenunternehmen z.B. OLG Köln, Urteil vom 14.11.2001 - 13 U 8/01, NJW-RR 2002, 620, juris Rn. 33).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1110
OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01 (https://dejure.org/2002,1110)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.03.2002 - 12 U 284/01 (https://dejure.org/2002,1110)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. März 2002 - 12 U 284/01 (https://dejure.org/2002,1110)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Judicialis

    ARB 75 § 4 Abs. 1 k

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB 75 § 4 Abs. 1 k
    Reichweite der Ausschlussklausel für Baurisiken in § 4 Abs. 1 k ARB 75. Mit Anmerkung: Josef Berger

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versicherungsrecht; Risikoausschluss nach § 4 Abs. 1 k ARB 75; Verletzung von Nebenpflichten des Kreditgebers; Renditemöglichkeiten einer noch nicht fertiggestellten Immobilie; Deckungsschutzklage; Baufinanzierung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ARB 75 § 4 Abs. 1k
    Rechtschutzversicherung nach ARB 75 auch für Streitigkeiten wegen falscher Anlageberatung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsschutzversicherung: Gilt der Ausschluss des Baurisikos auch für Streitigkeiten über die Baufinanzierung? (IBR 2002, 388)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 964
  • MDR 2002, 1371
  • NZBau 2002, 682
  • VersR 2002, 842
  • WM 2003, 404
  • BauR 2002, 1451 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.10.1985 - IVa ZR 49/84

    Beschränkung der Klage auf Festsstellung der Deckungspflicht auf Auslegung einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01
    Bei der Auslegung dessen, was im Sinne des § 4 Abs. 1 k ARB in einem unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes steht, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Ausschlussklauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142; BGH VersR 1986, 132).

    Ob danach die mit der Baufinanzierung zusammenhängenden Fragen unter den Ausschuss fallen, ist umstritten (BGH VersR 1986, 132 unter Hinweis auf Böhme, ARB 4. Auflage, § 4 Rn. 34; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 4. Auflage, § 4 Rn. 109).

    Allerdings würde sich der Senat damit in Widerspruch setzen zu der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH VersR 1986, 132; OLG Stuttgart MDR 2000, 335; Harbauer, a.a.O.; Kurzka, r+s 1999, 511).

    Erforderlich ist ein zeitlicher und darüber hinaus auch ein innerer sachlicher Bezug zur Planung und Errichtung der Immobilie (BGH VersR 1986, 132).

    Mit dem Baurisiko besteht daher allenfalls ein mittelbarer Zusammenhang (vgl. auch BGH VersR 1986, 132).

  • BGH, 01.02.1989 - IVa ZR 247/87

    Begriff und Umfnag des Baurisikos

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01
    Auch unter Beachtung dieser billigenswerten Zielsetzung der Ausschlussklausel kann jedoch nicht übersehen werden, dass die Fassung selbst wenig geglückt und in ihrem Wortsinn nicht eindeutig ist (BGH VersR 1989, 470).

    ARB 94 zwischenzeitlich auch umgesetzten - klareren Fassung bedurft (vgl. auch BGH VersR 1989, 470).

    Dieser Zusammenhang ist dann anzunehmen, wenn er rechtlich untrennbar mit den Bauleistungen verbunden ist ( BGH VersR 1990, 485; BGH VersR 1989, 470).

  • OLG München, 17.05.1999 - 31 U 6639/98

    Rückabwicklung der Baufinanzierung nach HWiG unterliegt dem Ausschluss durch die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01
    Allerdings würde sich der Senat damit in Widerspruch setzen zu der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH VersR 1986, 132; OLG Stuttgart MDR 2000, 335; Harbauer, a.a.O.; Kurzka, r+s 1999, 511).
  • OLG Hamm, 03.12.1999 - 20 U 121/99

    Umfang der Rechtsschutzversicherung; Deckung für Streitigkeiten über Rückzahlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01
    Dieses selbst muss sich als typisches Baurisiko darstellen (OLG Hamm NVersZ 2000, 492).
  • BGH, 10.11.1993 - IV ZR 87/93

    Umfang der Baurisiko-Klausel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01
    Danach ist maßgebend für die Anwendung des Risikoausschlusses, ob das im Rechtsschutzfall wahrzunehmende Interesse in einem qualifizierten Zusammenhang steht mit der Planung und Errichtung und damit mit dem speziellen Baurisiko (BGH NJW-RR 1994, 217).
  • BGH, 14.02.1990 - IV ZR 4/89

    Risikoausschluss des ARB § 4 Abs. 1 Buchstabe k

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01
    Dieser Zusammenhang ist dann anzunehmen, wenn er rechtlich untrennbar mit den Bauleistungen verbunden ist ( BGH VersR 1990, 485; BGH VersR 1989, 470).
  • BGH, 17.09.1975 - IV ZR 17/75

    Suchtklausel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01
    Bei der Auslegung dessen, was im Sinne des § 4 Abs. 1 k ARB in einem unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes steht, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Ausschlussklauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142; BGH VersR 1986, 132).
  • OLG Stuttgart, 21.01.2000 - 9 W 58/99

    Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung im Streit um Baufinanzierung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.03.2002 - 12 U 284/01
    Allerdings würde sich der Senat damit in Widerspruch setzen zu der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH VersR 1986, 132; OLG Stuttgart MDR 2000, 335; Harbauer, a.a.O.; Kurzka, r+s 1999, 511).
  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 170/03

    Umfang der Baufinanzierungsklausel in der Rechtschutzversicherung

    Damit verfolgt § 3 (1) d) ARB 94 den - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter dd) gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2, zu § 4 (1) k ARB 75; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 m. Anm. Armbrüster, EWiR 2002, 551).

    bb) Für eine einschränkende Auslegung dieser Klausel dahin, daß der Rechtsstreit sich als Verwirklichung des typischen Baurisikos darstellen müsse, ist danach kein Raum (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2002, 418; offen gelassen in OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 247; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 27. Aufl. § 3 ARB 94 Rdn. 3).

    Der Erwerbsvorgang darf nur nicht losgelöst von der Planung und Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteiles sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1993 aaO; OLG Frankfurt r+s 2002, 288; OLG Köln r+s 2000, 423; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 und NJW-RR 2003, 247; Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 b).

  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 189/03

    Umfang des Ausschlusses des Baurisikos in der Rechtschutzversicherung

    Damit verfolgt § 3 (1) d) ARB 94 den - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter dd) gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2 zu § 4 (1) k ARB 75; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 m. Anm. Armbrüster, EWiR 2002, 551).

    bb) Für eine einschränkende Auslegung dieser Klausel dahin, daß der Rechtsstreit sich als Verwirklichung des typischen Baurisikos darstellen müsse, ist danach kein Raum (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2002, 418; offen gelassen in OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 247; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 27. Aufl. § 3 ARB 94 Rdn. 3).

    Der Erwerbsvorgang darf nur nicht losgelöst von der Planung und Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteiles sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1993 aaO; OLG Frankfurt r+s 2002, 288; OLG Köln r+s 2000, 423; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 und NJW-RR 2003, 247; Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 b).

  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 173/03

    Umfang der Baufinanzierungsklausel in der Rechtschutzversicherung

    Damit verfolgt § 3 (1) d) ARB 98 den - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter dd) gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2 zu § 4 (1) k ARB 75; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 m. Anm. Armbrüster, EWiR 2002, 551).

    bb) Für eine einschränkende Auslegung dieser Klausel dahin, daß der Rechtsstreit sich als Verwirklichung des typischen Baurisikos darstellen müsse, ist danach kein Raum (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2002, 418; offen gelassen in OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 247; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 27. Aufl. § 3 ARB 94 Rdn. 3).

    Der Erwerbsvorgang darf nur nicht losgelöst von der Planung und Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteiles sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1993 aaO; OLG Frankfurt r+s 2002, 288; OLG Köln r+s 2000, 423; OLG Karlsruhe r+s 2002, 418 und NJW-RR 2003, 247; Harbauer/Maier, aaO Rdn. 6 b).

  • OLG Karlsruhe, 03.07.2003 - 12 U 53/03

    Leistungsfreiheit der Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss "Baurisiko" bei

    Dieser Zusammenhang war dann anzunehmen, wenn er rechtlich untrennbar mit den Bauleistungen verbunden ist (Senat r+s 2002, 418; NJW-RR 2003, 247).

    Von dieser Fassung des Risikoausschlusses unterscheidet sich § 3 Abs. 1 d dd ARB 94 bezüglich der Baufinanzierung in wesentlichen Punkten (Senat NJW-RR 2003, 247; Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl. § 3 ARB 94 Rdn 8; Armbrüster EWiR 2002, 551; Maier r+s 2002, 419; siehe auch Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl., § 3 ARB 94 Rdn 6).

  • OLG Celle, 19.08.2004 - 8 U 49/04

    Auslegung der "Baurisikoklausel" nach § 4 Abs. 1 k) ARB (Allgemeine

    Diese Auffassung des BGH bezüglich einer engen auf typische Baurisiken der Planung und Errichtung eines mängelfreien Gebäudes gerichteten Auslegung der Klausel unter Ausschluss von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Baufinanzierung und dem Erwerbsrisiko wird auch von Teilen der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln VersR 2003, 1437: Täuschung des Erwerbers einer Eigentumswohnung durch den Verkäufer über den zu erzielenden Mietzins der als Anlageobjekt erworbenen Wohnung; OLG Karlsruhe VersR 2002, 842: Ansprüche des Käufers einer fast fertigen Eigentumswohnung gegenüber einem Kreditinstitut wegen unzutreffender Angaben zu überhöht kalkulierten Nettomieten; OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 462: mangelnde Aufklärung durch Verkäufer einer mangelfrei errichteten Eigentumswohnung über bauordnungsrechtliche Nutzungsbeschränkungen; LG Coburg VersR 2002, 1275: betrügerische Schädigung bei Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds) sowie in der Literatur vertreten (vgl. Harbauer, a. a. O.; Rdnr. 93 f., 99; Prölss/Martin, a. a. O.).

    Derartige Rentabilitätsgesichtspunkte genügen aber für einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung eines Gebäudes ebenso wenig wie etwa der Erwerb einer bereits genutzten Immobilie zum Zweck der Vermietung über einen Mietpool (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2002, 842 f.).

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2004 - 12 U 141/03

    Rechtsschutzversicherung: Rechtsverstoß eines Sachversicherers bei erklärter

    Zwar wird er § 3 (1) d dd ARB 96 nicht dahin verstehen, dass sich zwingend das sogenannte Baurisiko realisiert haben muss, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden mit der Folge, dass nur Streitigkeiten in direktem Zusammenhang gerade mit der Finanzierung solcher Bauleistungen erfasst wären (vgl. die Senatsurteile vom 29. Januar 2004 - 12 U 96/03 - unter 2 c; VersR 2004, 59 und VersR 2002, 842; zu § 4 Abs. 1 k ARB 75 BGH VersR 2003, 454 unter II 2).
  • OLG Karlsruhe, 04.02.2005 - 12 U 227/04

    Vermögensschadenshaftpflichtversicherung: Wissentliche Pflichtverletzung des

    Bei der Auslegung dessen, was im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB unter wissentlichem Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder sonstigen wissentlichen Pflichtverletzungen zu verstehen ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Ausschlussklauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142; BGH VersR 1986, 132; Senat VersR 2002, 842).
  • OLG Karlsruhe, 12.11.2002 - 12 U 190/02

    Lückenloser Versicherungsschutz bei Wechsel der Rechtsschutzversicherung:

    Der Senat hat sich dieser Auffassung im Urteil vom 21.3.2002 (NVersZ 2002, 327 = r+s 2002, 418) - trotz grundsätzlicher Bedenken wegen des Begriffs der Unmittelbarkeit - angeschlossen und ist damit auch davon ausgegangen, dass unter Umständen bereits nach § 4 Abs. 1 k ARB 75 Rechtsstreitigkeiten über die Baufinanzierung vom Ausschlusstatbestand erfasst werden können, dass aber nicht jeder Rechtsstreit über die Baufinanzierung von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
  • OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - 12 U 202/02

    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: Risikoausschluss der wissentlichen

    Bei der Auslegung dessen, was im Sinne von § 4 Nr. 5 AVB unter wissentlichem Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigen) oder sonstigen wissentlichen Pflichtverletzungen zu verstehen ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Ausschlussklauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142; BGH VersR 1986, 132; Senat VersR 2002, 842).
  • OLG Schleswig, 22.07.2002 - 16 W 66/02

    Umfang des Bau-Risikoausschlusses in der Rechtsschutzversicherung

    Nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur besteht ein solcher qualifizierter Zusammenhang zwischen der Planung und Errichtung eines Gebäudes und der Finanzierung dieses Vorhabens durch zweckgerichtete entsprechende Darlehen von Kreditinstituten (dazu die Nachweise in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 21. März 2002, VersR 2002, 842).
  • OLG Düsseldorf, 22.07.2003 - 4 U 16/03

    Ausschluss von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung eines

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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 27.03.2002 - 1 U 796/01 - 181   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,21365
OLG Saarbrücken, 27.03.2002 - 1 U 796/01 - 181 (https://dejure.org/2002,21365)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.03.2002 - 1 U 796/01 - 181 (https://dejure.org/2002,21365)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 27. März 2002 - 1 U 796/01 - 181 (https://dejure.org/2002,21365)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestattung als Geschäftsführung ohne Auftrag bei Unkenntnis der tatsächlichen Erblage; Angemessenheit der Kosten einer standesgemäßen Beerdigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Saarbrücken, 15.07.2009 - 5 U 472/08

    Umfang der von den Erben zu tragenden Beerdigungskosten

    Auch die Begrenzung von Grabsteinkosten auf 3.000 Euro durch das Landgericht entspricht der Lebensstellung des Erblassers und genügt für eine würdige Bestattung, zumal wegen der Freiheit des Totenfürsorgeberechtigten, die Ausgaben nach seiner Sicht zu gewichten, auf die Gesamtkosten abzustellen ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.03.2002 - 1 U 796/01, OLGR Saarbrücken 2002, 228).

    Obwohl § 1968 BGB nicht als Anspruchsgrundlage formuliert ist, gewährt sie anerkanntermaßen demjenigen, der die Beerdigungskosten zunächst als Totenfürsorgeberechtigter getragen hat, einen Ersatzanspruch gegen den Erben (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.03.2002 - 1 U 796/01, OLGR Saarbrücken 2002, 228; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1161 ; Edenhofer in Palandt, BGB , 68. Aufl., 2009, § 1968 Rdn. 1).

    Die Kläger sind als Erben jedoch nur verpflichtet, die notwendigen und angemessenen Kosten zu tragen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.03.2002 - 1 U 796/01, OLGR Saarbrücken 2002, 228; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1161 ; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 155 ).

    Der Erbe muss also über das unbedingt Notwendige hinaus die Kosten für alles das auf sich nehmen, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebrauchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.03.2002 - 1 U 796/01, OLGR Saarbrücken 2002, 228).

  • OLG Koblenz, 08.08.2012 - 5 U 175/12
    Dafür zu sorgen, lag in ihrem Ermessensspielraum (vgl. dazu OLGR Saarbrücken 2002, 228) als Erbin.
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Rechtsprechung
   OLG München, 20.12.2001 - 24 U 838/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,23078
OLG München, 20.12.2001 - 24 U 838/99 (https://dejure.org/2001,23078)
OLG München, Entscheidung vom 20.12.2001 - 24 U 838/99 (https://dejure.org/2001,23078)
OLG München, Entscheidung vom 20. Dezember 2001 - 24 U 838/99 (https://dejure.org/2001,23078)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wann darf ein Eigentümer eine Grenzwand abreißen, an die sein Nachbar angebaut hat? (IBR 2002, 694)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.05.2001 - V ZR 119/00

    Eigentumsverhältnisse an einer Grenzwand

    Auszug aus OLG München, 20.12.2001 - 24 U 838/99
    Durch einen solchen Anbau entstand kein Miteigentum an der zum Anbau benutzten Grenzwand (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1528).
  • LG Düsseldorf, 03.10.1973 - 11b S 33/73
    Auszug aus OLG München, 20.12.2001 - 24 U 838/99
    bb) Die mit dem Giebelmauerabbruch verbundene Beseitigung des Überbaus, insbesondere der Auflage von Stahlträgern auf der Giebelmauer sowie der die Giebelmauer überragenden Firstwand, haben für den Kläger keine unverhältnismäßig hohen und ihm bei Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen sowie aller weiteren Umstände billigerweise nicht zuzumutenden Aufwendungen zur Folge (vgl. BGH NJW 1974, 1562).
  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 59/61

    Anbau an Mauer jenseits der Grenze

    Auszug aus OLG München, 20.12.2001 - 24 U 838/99
    Denn eine waagerechte Teilung des Eigentums an der Mauer findet im Gesetz keine Stütze (vgl. BGHZ 41, 177 [179f.] = MDR 1964, 492).
  • BGH, 29.04.1977 - V ZR 71/75

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

    Auszug aus OLG München, 20.12.2001 - 24 U 838/99
    Der Kläger, der die im Eigentum des Beklagten stehende Mauer nutzen will, hat aber das Bestehen eines gemeinschaftlichen Dauernutzungsrechts nicht bewiesen (vgl. BGH NJW 1977, 1447).
  • OLG Rostock, 12.03.2015 - 3 U 37/14

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Ausgleichsanspruch für Schäden am an

    Lässt der Eigentümer - wie hier - die Wand stehen, ist er insbesondere nicht verpflichtet, diese etwa gegen Witterungseinflüsse oder Ähnliches zu schützen oder sonstige Maßnahmen zu treffen (vgl. BGH, Urt. 18.02.2011, V ZR 137/10, NJW-RR 2011, 515; Urt. v. 16.04.2010, V ZR 171/09, NJW 2010, 1808; OLG Naumburg, Urt. v. 23.12.2010, 2 U 79/10, BauR 2011, 1062; OLG München, Urt. v. 20.12.2001, 24 U 838/99, OLGR München 2002, 228; Palandt/Bassenge, a.a.O. m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 25.02.2002 - 3 U 209/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2781
OLG Rostock, 25.02.2002 - 3 U 209/00 (https://dejure.org/2002,2781)
OLG Rostock, Entscheidung vom 25.02.2002 - 3 U 209/00 (https://dejure.org/2002,2781)
OLG Rostock, Entscheidung vom 25. Februar 2002 - 3 U 209/00 (https://dejure.org/2002,2781)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    GbR; Geschäftshaus; Mietvertrag; Mietausfall; Parteifähigkeit

  • Judicialis

    BGB § 126; ; BGB § ... 550; ; BGB § 709; ; BGB § 566 Satz 2; ; BGB § 565 Abs. 1 a; ; BGB § 242; ; BGB § 421; ; BGB § 426 Abs. 2; ; BGB a.F. § 566 Satz 1; ; BGB a.F. § 566; ; BGB a.F. § 542; ; BGB a.F. § 537 Abs. 1; ; BGB a.F. § 537 Abs. 2; ; BGB a.F. § 552 Satz 2; ; BGB a.F. § 552 Satz 3; ; ZPO § 91; ; ZPO § 92 Abs. 2; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711 ZPO

  • prewest.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 566 a.F., 550, 126 BGB
    Mietvertrag - gesetzliche Schriftform - Unterschrift eines Vertreters der BGB-Gesellschaft

  • rechtsportal.de

    Praktikabilitätsgründe bei der Stellvertretung haben keinen Einfluß auf die Beweisfunktion des § 566 BGB a. F.; der Leerstand zahlreicher Ladenlokale in einem Einkaufszentrum betrifft das Unternehmerrisiko

  • ibr-online

    Gewerberaummietrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • prewest.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 566 a.F., 550, 126 BGB
    Mietvertrag - gesetzliche Schriftform - Unterschrift eines Vertreters der BGB-Gesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2003, 260
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender

    Auszug aus OLG Rostock, 25.02.2002 - 3 U 209/00
    Ein Sachmangel ist die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache von dem vertraglich geschuldeten, wobei sowohl tatsächliche Umstände als auch rechtliche Verhältnisse in Bezug auf die Mietsache als Fehler in Betracht kommen (BGH NJW 2000, 1714 = NZM 2000, 492 = MDR 2000, 821; BGH NJW-RR 2000, 1535 = NZM 2000, 1005 = MDR 2001, 22).

    Dabei bleiben von vornherein solche Umstände außer Betracht, die dem Risikobereich einer der Vertragsparteien zuzuordnen sind (BGH NJW 1978, 2390, 2391; BGH NJW 2000, 1714 = NZM 2000, 492 = MDR 2001, 22).

    Die im Gewerberaummietrecht angelegte Risikoverteilung ändert sich nicht dadurch, dass das vermietete Geschäft in einem Einkaufszentrum liegt und nicht nur der Mieter, sondern auch der Vermieter erwartet, die notwendige geschäftsbelebende Funktion des Einkaufszentrums werde verwirklicht werden können (BGH NJW 1981, 2405, 2406; BGH NJW-RR 2000, 1535 = MDR 2001, 22 = NZM 2000, 1005; BGH NJW 2000, 1714 = NZM 2000, 492 = MDR 2000, 821).

  • BGH, 20.05.1970 - VIII ZR 197/68

    Rücktritt vom Mietvertrag - Minderung des Mietzinses - Risikobereich des Mieters

    Auszug aus OLG Rostock, 25.02.2002 - 3 U 209/00
    Die Folgen der Verwirklichung eines derartigen Risikos hat die damit belastete Partei allein zu tragen (BGH WM 1981, 1113 ff; BGH WM 1978, 1008; BGH NJW 1970, 1313).

    An dieser Risikoverteilung ändert sich nichts, wenn der Vermieter die Erwartungen des Mieters teilt (BGH WM 1978, 1008; OLG Rostock MDR 1999, 477); die mangelhafte Akzeptanz des Mietobjektes durch das Käuferpublikum fällt in die Risikosphäre des Mieters (vgl. OLG München ZMR 1996, 256).

  • BGH, 01.07.1981 - VIII ZR 192/80

    Mietzinsminderung - Vorausetzungen - Ladenlokal - Kaufinteresse - Umfang des

    Auszug aus OLG Rostock, 25.02.2002 - 3 U 209/00
    Die Folgen der Verwirklichung eines derartigen Risikos hat die damit belastete Partei allein zu tragen (BGH WM 1981, 1113 ff; BGH WM 1978, 1008; BGH NJW 1970, 1313).

    Die im Gewerberaummietrecht angelegte Risikoverteilung ändert sich nicht dadurch, dass das vermietete Geschäft in einem Einkaufszentrum liegt und nicht nur der Mieter, sondern auch der Vermieter erwartet, die notwendige geschäftsbelebende Funktion des Einkaufszentrums werde verwirklicht werden können (BGH NJW 1981, 2405, 2406; BGH NJW-RR 2000, 1535 = MDR 2001, 22 = NZM 2000, 1005; BGH NJW 2000, 1714 = NZM 2000, 492 = MDR 2000, 821).

  • BGH, 19.07.2000 - XII ZR 176/98

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender

    Auszug aus OLG Rostock, 25.02.2002 - 3 U 209/00
    Ein Sachmangel ist die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache von dem vertraglich geschuldeten, wobei sowohl tatsächliche Umstände als auch rechtliche Verhältnisse in Bezug auf die Mietsache als Fehler in Betracht kommen (BGH NJW 2000, 1714 = NZM 2000, 492 = MDR 2000, 821; BGH NJW-RR 2000, 1535 = NZM 2000, 1005 = MDR 2001, 22).

    Die im Gewerberaummietrecht angelegte Risikoverteilung ändert sich nicht dadurch, dass das vermietete Geschäft in einem Einkaufszentrum liegt und nicht nur der Mieter, sondern auch der Vermieter erwartet, die notwendige geschäftsbelebende Funktion des Einkaufszentrums werde verwirklicht werden können (BGH NJW 1981, 2405, 2406; BGH NJW-RR 2000, 1535 = MDR 2001, 22 = NZM 2000, 1005; BGH NJW 2000, 1714 = NZM 2000, 492 = MDR 2000, 821).

  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

    Auszug aus OLG Rostock, 25.02.2002 - 3 U 209/00
    Diese Sicht genügt zwar dem Schutz vor Übereilung, den die für langfristige Immobilienmietverträge angeordnete Schriftform nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 81, 46 = NJW 1981, 46; BGHZ 136, 357 = NJW 1998, 25 = ZIP 1997, 721; BGH NJW 1998, 2664 = ZIP 1998, 1397) neben anderen Zielen verfolgt.

    Die Beweisfunktion hingegen - ebenfalls Normzweck des § 566 BGB a.F. (BGHZ 136, 357) - wird verfehlt, weil die Urkunde gerade nicht erkennen lässt, dass die Klägerin als Vermieterin bei Vertragsschluss ordnungsgemäß vertreten war.

  • RG, 25.09.1912 - III 277/12

    Schriftform; Urkundeninhalt; Auslegung

    Auszug aus OLG Rostock, 25.02.2002 - 3 U 209/00
    Handelt für eine Vertragspartei ein Vertreter, so genügt die Unterschrift des Vertreters, allerdings muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde zum Ausdruck kommen (RGZ 80, 400, [405]; RGZ 96, 286; Förschler in MÜnchKomm, BGB, 3. Aufl., § 126 Rz. 21; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 126 Rz. 17; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 126 Rz. 8; Erman/Palm, BGB, 10. Aufl., § 126 Rz. 12; zur Gesellschaft bürgerlichem Rechts: Both in Herrlein/Kandelhard, ZAP Praxiskommentar Mietrecht, § 550 Rz. 12; zur Personenmehrheit auf Mieter- oder Vermieterseite: BGHZ 125, 175 = NJW 1994, 1649; OLG Rostock NJW-RR 2001, 514 = NZM 2001, 46 = ZMR 2001, 29; Heile in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, II. Rz. 758), etwa durch einen auf die Vertretung hinweisenden Zusatz.

    Zur Auslegung können außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden (BGHZ 142, 158 = NJW 1999, 2591 = NZM 1999, 761; BGH NJW 1999, 3257 = NZM 1999, 962), auch in Hinblick auf die Vertretungsverhältnisse (RGZ 80, 400 [402]).

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2000 - 10 U 194/98

    Anforderungen an den Inhalt einer Bankbürgschaft als Mietkaution

    Auszug aus OLG Rostock, 25.02.2002 - 3 U 209/00
    Ist die vertraglich vorgesehene Zeitspanne zur Abrechnung verstrichen, kann und muss der Vermieter seine Forderung auf der Grundlage seiner endgültig feststehenden Belastung geltend machen und kann sie nicht mehr auf die provisorische Regelung der Vorauszahlung stützen (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1989, 82; OLG Frankfurt NMZ 2000, 186; OLG Düsseldorf ZMR 2000, 287; OLG Rostock OLG Report 2001, 440).
  • OLG Hamburg, 02.11.1988 - 4 U 150/88

    Nebenkosten bei gewerblicher Miete; Abrechnungszeitraum; Rückständige

    Auszug aus OLG Rostock, 25.02.2002 - 3 U 209/00
    Ist die vertraglich vorgesehene Zeitspanne zur Abrechnung verstrichen, kann und muss der Vermieter seine Forderung auf der Grundlage seiner endgültig feststehenden Belastung geltend machen und kann sie nicht mehr auf die provisorische Regelung der Vorauszahlung stützen (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1989, 82; OLG Frankfurt NMZ 2000, 186; OLG Düsseldorf ZMR 2000, 287; OLG Rostock OLG Report 2001, 440).
  • OLG Naumburg, 25.11.1997 - 11 U 940/97

    Auslegung des Schreibens eines Mieters als Angebot zum Abschluss eines

    Auszug aus OLG Rostock, 25.02.2002 - 3 U 209/00
    Da nur die tatsächlich erzielten Vorteile anzurechnen sind, haftet die Beklagte auch, soweit Forderungen im nachfolgenden Mietverhältnis uneinbringlich sind (BGH NJW 2000, 1105 = NZM 2000, 184 = ZMR 2000, 207; OLG Naumburg ZMR 1998, 425).
  • OLG Rostock, 30.04.1998 - 7 U 123/97
    Auszug aus OLG Rostock, 25.02.2002 - 3 U 209/00
    An dieser Risikoverteilung ändert sich nichts, wenn der Vermieter die Erwartungen des Mieters teilt (BGH WM 1978, 1008; OLG Rostock MDR 1999, 477); die mangelhafte Akzeptanz des Mietobjektes durch das Käuferpublikum fällt in die Risikosphäre des Mieters (vgl. OLG München ZMR 1996, 256).
  • BGH, 02.06.1987 - X ZR 39/86

    Umsatzsteuerpflicht der Restvergütung nach teilweiser Ausführung eines

  • BGH, 19.04.1978 - VIII ZR 182/76

    Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Eintritt von Äquivalenzstörungen - Recht des

  • BGH, 15.06.1981 - VIII ZR 166/80

    Schriftform bei Tankstellenpacht

  • BGH, 24.06.1998 - XII ZR 195/96

    Einigung auf Fortsetzung des Mietverhältnisses bei vorzeitiger Kündigung eines

  • BGH, 22.12.1999 - XII ZR 339/97

    Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bei Nichtbezug durch den Mieter und

  • BGH, 31.03.1993 - XII ZR 198/91

    Anspruch auf Mietdifferenz bei vorzeitigem Auszug

  • BGH, 07.12.1995 - III ZR 81/95

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs eines einzelnen Miteigentümers

  • RG, 30.09.1919 - II 105/19

    1. Ist die Vorschrift des § 85 HGB. auch auf den Fall anzuwenden, daß der

  • RG, 05.02.1923 - VI 310/22

    Unterschrift bei Gesamtprokura

  • OLG Rostock, 25.09.2000 - 3 U 75/99

    Einhaltung der Schriftform bei Unterzeichnung des Mietvertrages durch einen von

  • BGH, 02.07.1975 - VIII ZR 223/73

    Schriftform bei Mieterbeitritt - Treuwidrige Berufung auf fehlende Schriftform

  • BGH, 22.02.1994 - LwZR 4/93

    Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung zu einem Landpachtvertrag durch den

  • BGH, 07.07.1999 - XII ZR 15/97

    Formgültigkeit der Verlängerung eines auf zehn Jahre abgeschlossenen

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97

    Anforderungen der Schriftform des § 566 BGB an die Urkundeneinheit zwischen

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • OLG München, 17.06.2008 - 5 U 5669/07

    Gewerberaummiete: Zugesagte Errichtung von Büroeinheiten in den Obergeschossen

    Für die Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist nur insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und Umstände einer Vertragspartei geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen (BGH, Urteil vom 16.02.2000, a.a.O.; BGH, Urteil vom 21.09.2005 - XII ZR 66/03, NZM 2006, 54; OLG Rostock, Urteil vom 25.02.2002 - 3 U 209/00, ZMR 2003, 260; KG Berlin, Urteil vom 01.03.2004 - 8 U 197/03.

    Diese Risikoverteilung gilt auch dann, wenn die Lage des Mietobjekts in einem bestimmten Umfeld - etwa in einem Einkaufszentrum (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2002, a.a.O.) - maßgeblicher Grund für die übereinstimmende Erwartung des Mieters und des Vermieters war, von dem Umfeld werde eine geschäftsbelebende Wirkung ausgehen.

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2004 - 9 U 110/04

    Langfristiger Gewerberaummietvertrag: Mieterpflicht zur Zahlung der

    Ein Leistungsaustausch mit den Beklagten findet nämlich nicht mehr statt (vgl. OLGR Rostock 2002, 228; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 9. Aufl. Rdnr. 539).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 17.06.2002 - 9 W 59/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,17966
OLG Celle, 17.06.2002 - 9 W 59/02 (https://dejure.org/2002,17966)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.06.2002 - 9 W 59/02 (https://dejure.org/2002,17966)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. Juni 2002 - 9 W 59/02 (https://dejure.org/2002,17966)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Anfechtung der Entscheidung über Richterablehnungen im landgerichtlichen Berufungsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Köln, 24.03.2004 - 11 W 16/04

    Entscheidung über einen in zweiter Instanz gestellten Befangenheitsantrag

    Nach dem am 1.1.2002 in Kraft getretenen ZPO-Reformgesetz unterliegt eine derartige Entscheidung nicht mehr der sofortigen Beschwerde (BayObLGZ 2002, 89, 91 f. = NJW 2002, 3262; OLG Köln - 8. Zivilsenat - OLGR 2003, 140; OLG Celle OLGR 2002, 228; OLG Düsseldorf Beschluss vom 16.9.2003 - 11 W 43/03 - JURIS-Nr. KORE 4 3967 32003; OLG Karlsruhe MDR 2003, 651 = OLGR 2003, 101; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 494 = OLGR 2003, 197; OLG Zweibrücken OLGR 2003, 267; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 46 Rdn. 9, Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 46 Rdn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 46 Rdn. 14).
  • OLG Köln, 08.05.2012 - 16 W 15/12

    Verfahrensrecht - Befangenheitsantrag gegen Berufungskammer in WEG-Sachen

    Indem der Gesetzgeber den Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte im Berufungsrechtszug in § 567 Abs. 1 ZPO n.F. übernommen hat, die Ausnahmeregelung des § 567 Abs. 3 S. 2 ZPO a.F. aber ersatzlos gestrichen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass künftig die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Richterablehnung im Berufungsverfahren generell ausgeschlossen sein soll (ebenso OLG Köln, Beschl. v. 10.1.2003 - 8 W 1/03, OLGReport Köln 2003, 140; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 09.4.2003 - 3 W 73/03, OLGReport Zweibrücken 2003, 267; OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.12.2002 - 8 W 522/02, NJW-RR 2003, 494; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.12.2002 - 4 W 51/02, MDR 2003, 651; OLG Celle, Beschl. v. 17.06.2002 - 9 W 59/02, NdsRpfl 2002, 364; Zöller/ Vollkommer , ZPO, 29. Aufl., § 46 Rdnr. 14).
  • OLG Hamm, 08.05.2012 - 16 W 15/12
    Indem der Gesetzgeber den Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte im Berufungsrechtszug in § 567 Abs. 1 ZPO n.F. übernommen hat, die Ausnahmeregelung des § 567 Abs. 3 S. 2 ZPO a.F. aber ersatzlos gestrichen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass künftig die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Richterablehnung im Berufungsverfahren generell ausgeschlossen sein soll (ebenso OLG Köln, Beschl. v. 10.1.2003 - 8 W 1/03, OLGReport Köln 2003, 140; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 09.4.2003 - 3 W 73/03, OLGReport Zweibrücken 2003, 267; OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.12.2002 - 8 W 522/02, NJW-RR 2003, 494; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.12.2002 - 4 W 51/02, MDR 2003, 651; OLG Celle, Beschl. v. 17.06.2002 - 9 W 59/02, NdsRpfl 2002, 364; Zöller/ Vollkommer , ZPO, 29. Aufl., § 46 Rdnr. 14).
  • OLG Zweibrücken, 09.04.2003 - 3 W 73/03

    Zivilprozessreform: Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen

    Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt, wenn das Landgericht nicht in erster Instanz, sondern im Berufungsverfahren über den Antrag auf Richterablehnung befindet (vgl. OLG Celle OLGR 2002, 228 und BayObLGZ 2002, 89, 91 f: Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 567 Rdnr. 10; Zöller/Gummer ZPO, 23. Aufl., § 567 Rdnr. 38; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rdnr. 26).
  • OLG Bremen, 08.05.2007 - 2 W 27/07

    Zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren

    In dem Beschluss des OLG Celle vom 17. Juni 2002 - 9 W 59/02 - OLGR 2002, 228 ist ausgesprochen worden, dass nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung der Zivilprozessordnung Entscheidungen der Landgerichte über Richterablehnungen, die in Berufungsverfahren getroffen werden, nicht mehr mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar seien.
  • OLG Saarbrücken, 20.06.2003 - 5 W 122/03

    Zur Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde bei Zurückweisung eines

    Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft, da auf der Grundlage des Zivilprozess-Reformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I 1887 ff.) ein zurückgewiesenes Ablehnungsgesuch gegen die im Berufungsverfahren befassten Richter nur noch im Wege der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (Senat, Beschl. v. 11.6.2003, 5 W 105/03-27-; BayObLG, NJW 2002, 3262; OLG Köln, OLGR 2003, 155; OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 494; OLG Celle, OLGR 2002, 228).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 25.04.2001 - 2 W 52/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,9778
OLG Schleswig, 25.04.2001 - 2 W 52/01 (https://dejure.org/2001,9778)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.04.2001 - 2 W 52/01 (https://dejure.org/2001,9778)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25. April 2001 - 2 W 52/01 (https://dejure.org/2001,9778)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erinnerung; Zuständigkeit des Registergerichts; Zuständigkeit; Abgabe ein anderes Amtsgericht; Verlegung des Firmensitzes

  • Judicialis

    FGG § 5; ; KostO § 14

  • rechtsportal.de

    FGG § 5; KostO § 14
    Bestimmung des zuständigen Gerichts in Handelsregistersachen bei Sitzverlegung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Unna - HRB 2175
  • LG Kiel - HRB 4535
  • OLG Schleswig, 25.04.2001 - 2 W 52/01
 
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