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   OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01   

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OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01 (https://dejure.org/2001,1358)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.10.2001 - 19 Wx 21/01 (https://dejure.org/2001,1358)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Oktober 2001 - 19 Wx 21/01 (https://dejure.org/2001,1358)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abbruch der künstlichen Ernährung; Wachkoma ; Einwilligung eines Betreuers; Mutmaßlicher Wille ; Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abbruch der künstlichen Ernährung, Sterbehilfe

  • Judicialis

    BGB § 1904; ; BGB § ... 1905; ; BGB § 1908i; ; BGB § 1904 Abs. 1; ; BGB § 1896 Abs. 2 S. 1; ; BGB § 1837 Abs. 2 S. 2; ; BGB § 1901 Abs. 3 S. 1; ; BGB § 1901 Abs. 3 S. 2; ; FGG § 67; ; FGG § 67 Abs. 2; ; FGG § 28 Abs. 2 S. 1; ; FGG § 12; ; FGG § 28 Abs. 2; ; FGG § 69d Abs. 1 S. 1; ; FGG § 69d Abs. 2; ; FGG § 27 Abs. 1 S. 2; ; ZPO § 561

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Künstliche Ernährung durch Betreuer abbrechbar?

Besprechungen u.ä.

  • kj-online.de PDF, S. 114 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Beteiligung des Vormundschaftsgerichts an lebensbeendenden Maßnahmen (Petra Frantzioch; Kritische Justiz 2003, 111)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 685
  • FGPrax 2002, 26
  • FamRZ 2002, 488
  • Rpfleger 2002, 74
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 15.07.1998 - 20 W 224/98

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung in einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01
    Er ist gesetzlicher Vertreter des Betroffenen und in dessen Interesse auch beschwerdeberechtigt (OLG Frankfurt NJW 98, 2747, 2748; Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl. § 67 Rdn. 1, 7, § 69g Rdn. 10).

    Die Einwilligung des Betreuers eines irreversibel hirngeschädigten, nicht mehr entscheidungsfähigen, volljährigen Betreuten, bei dem der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, in den Abbruch der künstlichen Ernährung, die sich im vorliegenden Fall als Widerruf der Einwilligung in die Fortführung der künstlichen Ernährung darstellt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht analog § 1904 Abs. 1 BGB (BGHSt 40, 257, 261 f; OLG Frankfurt NJW 98, 2747; LG Duisburg NJW 99, 2744; AG Ratzeburg, Beschluss vom 7.12.98, Jurisausdruck; a.A. LG München I NJW 99, 1788; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Hanau BtPrax 97, 92; AG Frankfurt FamRZ 00, 1183; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319; offen gelassen von OLG Düsseldorf Rpfleger 01, 347; OLG Brandenburg NJW 00, 2361, das eine analoge Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB auf einen minderjährigen Patienten mangels planwidriger Gesetzeslücke zu Recht abgelehnt hat).

    Die gegen diese Entscheidung und die sie in das Betreuungsrecht umsetzende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15.7.98 (NJW 98, 2747) vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch.

    Der Gesetzgeber hat zudem - wie das OLG Frankfurt (NJW 98, 2747, 2748) zutreffend ausgeführt hat - in den Gesetzgebungsmaterialien zu § 1904 BGB (BT-Drs. 11/4528, S. 142) zum Ausdruck gebracht, dass er den Betreuer ermächtigen will, die mutmaßliche Weigerung des Betroffenen bezüglich einer lebensverlängernden Maßnahme zur Geltung zu bringen.

    Die Einwilligung in den Abbruch der künstlichen Ernährung fällt vielmehr in den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge (LG Duisburg NJW 99, 2744; Gründel NJW 99, 3391, 3392; hinsichtlich des Aufgabenkreises nicht näher präzisiert von OLG Frankfurt NJW 98, 2747, 2748; Coeppicus NJW 98, 3381, 3387).

    Der Hinweis auf rechtshistorische Gründe, also die Euthanasieverbrechen in der NS-Zeit, ist verfehlt, da die Vernichtung "lebensunwerten Lebens" weder vom Zustand noch vom Willen des Opfers abhängig gemacht wurde (zutr. OLG Frankfurt NJW 98, 2747, 2748 m.w.Nachw.; Müller-Freienfels JZ 98, 1123, 1126; Saliger JuS 99, 16, 18 f).

    Bedarf also die Einwilligung des Betreuers schon dann der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden Schaden erleidet, muss - wie der Bundesgerichtshof überzeugend ausgeführt hat - die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erst recht eingeholt werden, wenn die ärztliche Maßnahme nicht nur mit einer Gefährdung des Rechtsguts Leben verbunden ist, sondern wenn sie mit Sicherheit binnen kurzem zum Tod des Betroffenen führt (OLG Frankfurt NJW 98, 2747, 2748; LG Duisburg NJW 99, 2744; Coeppicus NJW 98, 3381, 3383).

    Das Vormundschaftsgericht muss im Wege der Amtsermittlung feststellen, also sich davon überzeugen, dass der Betreute unfähig ist, seinen Willen zu äußern (krankheitsbedingte Entscheidungsunfähigkeit), sein Zustand nach ärztlicher Erfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit irreversibel ist (vgl. Taupitz aaO, A 125) und sein mutmaßlicher Wille dahin geht, nicht länger behandelt und künstlich ernährt zu werden, sondern dem natürlichen Gang der Dinge seinen Lauf zu lassen (zutreffend LG Duisburg NJW 99, 2744, 2745; vgl. auch OLG Frankfurt NJW 98, 2747, 2749).

  • BGH, 13.09.1994 - 1 StR 357/94

    Zulässige Sterbehilfe vor Einsetzen des Sterbevorgangs durch Absetzen der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01
    Die Einwilligung des Betreuers eines irreversibel hirngeschädigten, nicht mehr entscheidungsfähigen, volljährigen Betreuten, bei dem der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, in den Abbruch der künstlichen Ernährung, die sich im vorliegenden Fall als Widerruf der Einwilligung in die Fortführung der künstlichen Ernährung darstellt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht analog § 1904 Abs. 1 BGB (BGHSt 40, 257, 261 f; OLG Frankfurt NJW 98, 2747; LG Duisburg NJW 99, 2744; AG Ratzeburg, Beschluss vom 7.12.98, Jurisausdruck; a.A. LG München I NJW 99, 1788; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Hanau BtPrax 97, 92; AG Frankfurt FamRZ 00, 1183; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319; offen gelassen von OLG Düsseldorf Rpfleger 01, 347; OLG Brandenburg NJW 00, 2361, das eine analoge Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB auf einen minderjährigen Patienten mangels planwidriger Gesetzeslücke zu Recht abgelehnt hat).

    Der Bundesgerichtshof (BGHSt 40, 257, 261 f, unter Hinweis auf Kutzer NStZ 94, 110, 114, der diesen Gedanken als erster zur Diskussion gestellt hat) hat ausgeführt:.

    Vielmehr ist - wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 40, 257) zutreffend entschieden hat - beim einwilligungsunfähigen Patienten die mutmaßliche Einwilligung maßgebend.

    Die Zulässigkeit eines Behandlungsabbruchs bei einem irreversibel geschädigten Patienten, bei dem der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, wurde in strafrechtlicher Hinsicht erstmals in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.9.94 (BGHSt 40, 257) bejaht, so dass für den Gesetzgeber zuvor kein Anlass bestand, dessen Genehmigungsfähigkeit zu regeln.

    Auch aus dem Umstand, dass § 1904 BGB durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25.6.98 nicht geändert wurde, obgleich zu dieser Zeit die Diskussion um die Entscheidung BGHSt 40, 257 schon in vollem Gange war (vgl. Knieper NJW 98, 2720, 2721), kann nicht abgeleitet werden, dass eine planwidrige Gesetzeslücke nicht gegeben ist (so aber Alberts NJW 99, 835; Jürgens/Marschner, Betreuungsrecht, 2. Aufl. § 1904 Rdn. 7; Laufs NJW 98, 3399, 3400).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof die Einstellung der künstlichen Ernährung durch Arzt und Betreuer in strafrechtlicher Hinsicht als Unterlassen gewertet (BGHSt 40, 257, 265 f).

    Hierbei sind frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Betroffenen ebenso zu berücksichtigen wie seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen (BGHSt 35, 246, 249; 40, 257, 263).

    Erhebliche Bedenken hat der Senat aber gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 257, 263), soweit dieser es ausnahmsweise für zulässig erachtet, auf Kriterien zurückzugreifen, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen, wenn sich konkrete Umstände für die Feststellung eines individuellen mutmaßlichen Willens des Betroffenen nicht finden lassen.

  • LG München I, 18.02.1999 - 13 T 478/99

    Über lebensbeendende Maßnahmen haben Ärzte und Angehörige in eigener

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01
    Die Einwilligung des Betreuers eines irreversibel hirngeschädigten, nicht mehr entscheidungsfähigen, volljährigen Betreuten, bei dem der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, in den Abbruch der künstlichen Ernährung, die sich im vorliegenden Fall als Widerruf der Einwilligung in die Fortführung der künstlichen Ernährung darstellt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht analog § 1904 Abs. 1 BGB (BGHSt 40, 257, 261 f; OLG Frankfurt NJW 98, 2747; LG Duisburg NJW 99, 2744; AG Ratzeburg, Beschluss vom 7.12.98, Jurisausdruck; a.A. LG München I NJW 99, 1788; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Hanau BtPrax 97, 92; AG Frankfurt FamRZ 00, 1183; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319; offen gelassen von OLG Düsseldorf Rpfleger 01, 347; OLG Brandenburg NJW 00, 2361, das eine analoge Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB auf einen minderjährigen Patienten mangels planwidriger Gesetzeslücke zu Recht abgelehnt hat).

    Der Senat vermag der Auffassung, diese Entscheidung könne nach der bestehenden Gesetzeslage nicht auf einen Betreuer übertragen werden, weil es sich bei der Entscheidung sterben zu wollen, um eine höchstpersönliche Angelegenheit handele, die von der Wahrnehmung durch Dritte überhaupt ausgeschlossen und damit der Verfügungsbefugnis des Betreuers entzogen sei (LG München I NJW 99, 1788, 1789; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319, 320; Seitz ZRP 98, 417, 420; Sörgel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl. § 1904 Rdn. 42; vgl. auch Deichmann MDR 95, 983, 985), so dass Ärzte und Angehörige über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden hätten (LG Augsburg aaO., LG München aaO), aus folgenden Gründen nicht zu folgen:.

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts (so auch LG München I NJW 99, 1788, 1789 m.w.Nachw.) ist diese Fallkonstellation auch nicht mit der einer Organspendeerklärung vergleichbar, die der Betreuer nicht für den Betreuten abgeben kann.

    Nicht gefolgt werden kann der auch von den Vorinstanzen geteilten Meinung, es sei kein Aufgabenkreis ersichtlich, der die Einwilligung des Betreuers in lebensbeendende Maßnahmen umfasse (Staudinger-Bienwald, § 1904 Rdn. 45; Jürgens/ Marschner, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1904 Rdn. 7), insbesondere nicht der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge (LG München I, NJW 99, 1788, 1789; Erman/Roth, BGB, 10. Aufl., § 1904 Rdn. 23; Seitz ZRP 98, 417, 420).

    Ein gezielter Abbruch diene nicht der Erhaltung des Lebens, sondern dessen Beendigung (LG München I NJW 99, 1788, 1789; LG Augsburg NJW 00, 2363, 2364; Alberts NJW 99, 835).

  • LG Duisburg, 09.06.1999 - 22 T 22/99

    Sterbebegleitung - Einwilligung des Betreuers in einen Behandlungsabbruch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01
    Die Einwilligung des Betreuers eines irreversibel hirngeschädigten, nicht mehr entscheidungsfähigen, volljährigen Betreuten, bei dem der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, in den Abbruch der künstlichen Ernährung, die sich im vorliegenden Fall als Widerruf der Einwilligung in die Fortführung der künstlichen Ernährung darstellt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht analog § 1904 Abs. 1 BGB (BGHSt 40, 257, 261 f; OLG Frankfurt NJW 98, 2747; LG Duisburg NJW 99, 2744; AG Ratzeburg, Beschluss vom 7.12.98, Jurisausdruck; a.A. LG München I NJW 99, 1788; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Hanau BtPrax 97, 92; AG Frankfurt FamRZ 00, 1183; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319; offen gelassen von OLG Düsseldorf Rpfleger 01, 347; OLG Brandenburg NJW 00, 2361, das eine analoge Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB auf einen minderjährigen Patienten mangels planwidriger Gesetzeslücke zu Recht abgelehnt hat).

    Die Einwilligung in den Abbruch der künstlichen Ernährung fällt vielmehr in den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge (LG Duisburg NJW 99, 2744; Gründel NJW 99, 3391, 3392; hinsichtlich des Aufgabenkreises nicht näher präzisiert von OLG Frankfurt NJW 98, 2747, 2748; Coeppicus NJW 98, 3381, 3387).

    Bedarf also die Einwilligung des Betreuers schon dann der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden Schaden erleidet, muss - wie der Bundesgerichtshof überzeugend ausgeführt hat - die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erst recht eingeholt werden, wenn die ärztliche Maßnahme nicht nur mit einer Gefährdung des Rechtsguts Leben verbunden ist, sondern wenn sie mit Sicherheit binnen kurzem zum Tod des Betroffenen führt (OLG Frankfurt NJW 98, 2747, 2748; LG Duisburg NJW 99, 2744; Coeppicus NJW 98, 3381, 3383).

    Das Vormundschaftsgericht muss im Wege der Amtsermittlung feststellen, also sich davon überzeugen, dass der Betreute unfähig ist, seinen Willen zu äußern (krankheitsbedingte Entscheidungsunfähigkeit), sein Zustand nach ärztlicher Erfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit irreversibel ist (vgl. Taupitz aaO, A 125) und sein mutmaßlicher Wille dahin geht, nicht länger behandelt und künstlich ernährt zu werden, sondern dem natürlichen Gang der Dinge seinen Lauf zu lassen (zutreffend LG Duisburg NJW 99, 2744, 2745; vgl. auch OLG Frankfurt NJW 98, 2747, 2749).

  • LG Augsburg, 04.08.1999 - 5 T 2780/99

    Sterbebegleitung - Abbruch der künstlichen Ernährung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01
    Die Einwilligung des Betreuers eines irreversibel hirngeschädigten, nicht mehr entscheidungsfähigen, volljährigen Betreuten, bei dem der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, in den Abbruch der künstlichen Ernährung, die sich im vorliegenden Fall als Widerruf der Einwilligung in die Fortführung der künstlichen Ernährung darstellt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht analog § 1904 Abs. 1 BGB (BGHSt 40, 257, 261 f; OLG Frankfurt NJW 98, 2747; LG Duisburg NJW 99, 2744; AG Ratzeburg, Beschluss vom 7.12.98, Jurisausdruck; a.A. LG München I NJW 99, 1788; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Hanau BtPrax 97, 92; AG Frankfurt FamRZ 00, 1183; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319; offen gelassen von OLG Düsseldorf Rpfleger 01, 347; OLG Brandenburg NJW 00, 2361, das eine analoge Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB auf einen minderjährigen Patienten mangels planwidriger Gesetzeslücke zu Recht abgelehnt hat).

    Der Senat vermag der Auffassung, diese Entscheidung könne nach der bestehenden Gesetzeslage nicht auf einen Betreuer übertragen werden, weil es sich bei der Entscheidung sterben zu wollen, um eine höchstpersönliche Angelegenheit handele, die von der Wahrnehmung durch Dritte überhaupt ausgeschlossen und damit der Verfügungsbefugnis des Betreuers entzogen sei (LG München I NJW 99, 1788, 1789; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319, 320; Seitz ZRP 98, 417, 420; Sörgel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl. § 1904 Rdn. 42; vgl. auch Deichmann MDR 95, 983, 985), so dass Ärzte und Angehörige über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden hätten (LG Augsburg aaO., LG München aaO), aus folgenden Gründen nicht zu folgen:.

    Ein gezielter Abbruch diene nicht der Erhaltung des Lebens, sondern dessen Beendigung (LG München I NJW 99, 1788, 1789; LG Augsburg NJW 00, 2363, 2364; Alberts NJW 99, 835).

  • AG Garmisch-Partenkirchen, 02.06.1999 - XVII 43/99

    Sterbebegleitung - Verfügungsbefugnis des Einzelnen über das Leben - Betreuer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01
    Die Einwilligung des Betreuers eines irreversibel hirngeschädigten, nicht mehr entscheidungsfähigen, volljährigen Betreuten, bei dem der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, in den Abbruch der künstlichen Ernährung, die sich im vorliegenden Fall als Widerruf der Einwilligung in die Fortführung der künstlichen Ernährung darstellt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht analog § 1904 Abs. 1 BGB (BGHSt 40, 257, 261 f; OLG Frankfurt NJW 98, 2747; LG Duisburg NJW 99, 2744; AG Ratzeburg, Beschluss vom 7.12.98, Jurisausdruck; a.A. LG München I NJW 99, 1788; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Hanau BtPrax 97, 92; AG Frankfurt FamRZ 00, 1183; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319; offen gelassen von OLG Düsseldorf Rpfleger 01, 347; OLG Brandenburg NJW 00, 2361, das eine analoge Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB auf einen minderjährigen Patienten mangels planwidriger Gesetzeslücke zu Recht abgelehnt hat).

    Der Senat vermag der Auffassung, diese Entscheidung könne nach der bestehenden Gesetzeslage nicht auf einen Betreuer übertragen werden, weil es sich bei der Entscheidung sterben zu wollen, um eine höchstpersönliche Angelegenheit handele, die von der Wahrnehmung durch Dritte überhaupt ausgeschlossen und damit der Verfügungsbefugnis des Betreuers entzogen sei (LG München I NJW 99, 1788, 1789; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319, 320; Seitz ZRP 98, 417, 420; Sörgel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl. § 1904 Rdn. 42; vgl. auch Deichmann MDR 95, 983, 985), so dass Ärzte und Angehörige über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden hätten (LG Augsburg aaO., LG München aaO), aus folgenden Gründen nicht zu folgen:.

  • BGH, 25.03.1988 - 2 StR 93/88

    Mutmaßliche Einwilligung in ärztlichen Heileingriff

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01
    Hierbei sind frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Betroffenen ebenso zu berücksichtigen wie seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen (BGHSt 35, 246, 249; 40, 257, 263).
  • OLG Brandenburg, 17.02.2000 - 10 UF 45/99

    Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen - Antrag des sorgeberechtigten Elternteils -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01
    Die Einwilligung des Betreuers eines irreversibel hirngeschädigten, nicht mehr entscheidungsfähigen, volljährigen Betreuten, bei dem der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, in den Abbruch der künstlichen Ernährung, die sich im vorliegenden Fall als Widerruf der Einwilligung in die Fortführung der künstlichen Ernährung darstellt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht analog § 1904 Abs. 1 BGB (BGHSt 40, 257, 261 f; OLG Frankfurt NJW 98, 2747; LG Duisburg NJW 99, 2744; AG Ratzeburg, Beschluss vom 7.12.98, Jurisausdruck; a.A. LG München I NJW 99, 1788; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Hanau BtPrax 97, 92; AG Frankfurt FamRZ 00, 1183; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319; offen gelassen von OLG Düsseldorf Rpfleger 01, 347; OLG Brandenburg NJW 00, 2361, das eine analoge Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB auf einen minderjährigen Patienten mangels planwidriger Gesetzeslücke zu Recht abgelehnt hat).
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2001 - 25 Wx 128/00

    Voraussetzungen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Abbruchs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01
    Die Einwilligung des Betreuers eines irreversibel hirngeschädigten, nicht mehr entscheidungsfähigen, volljährigen Betreuten, bei dem der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, in den Abbruch der künstlichen Ernährung, die sich im vorliegenden Fall als Widerruf der Einwilligung in die Fortführung der künstlichen Ernährung darstellt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht analog § 1904 Abs. 1 BGB (BGHSt 40, 257, 261 f; OLG Frankfurt NJW 98, 2747; LG Duisburg NJW 99, 2744; AG Ratzeburg, Beschluss vom 7.12.98, Jurisausdruck; a.A. LG München I NJW 99, 1788; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Hanau BtPrax 97, 92; AG Frankfurt FamRZ 00, 1183; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319; offen gelassen von OLG Düsseldorf Rpfleger 01, 347; OLG Brandenburg NJW 00, 2361, das eine analoge Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB auf einen minderjährigen Patienten mangels planwidriger Gesetzeslücke zu Recht abgelehnt hat).
  • AG Frankfurt/Main, 14.05.1998 - 45 XVII MUE 65/98

    Sterbebegleitung - Anwendbarkeit des § 1904 BGB auf gezielte Herbeiführung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01
    Die Einwilligung des Betreuers eines irreversibel hirngeschädigten, nicht mehr entscheidungsfähigen, volljährigen Betreuten, bei dem der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, in den Abbruch der künstlichen Ernährung, die sich im vorliegenden Fall als Widerruf der Einwilligung in die Fortführung der künstlichen Ernährung darstellt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht analog § 1904 Abs. 1 BGB (BGHSt 40, 257, 261 f; OLG Frankfurt NJW 98, 2747; LG Duisburg NJW 99, 2744; AG Ratzeburg, Beschluss vom 7.12.98, Jurisausdruck; a.A. LG München I NJW 99, 1788; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Hanau BtPrax 97, 92; AG Frankfurt FamRZ 00, 1183; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319; offen gelassen von OLG Düsseldorf Rpfleger 01, 347; OLG Brandenburg NJW 00, 2361, das eine analoge Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB auf einen minderjährigen Patienten mangels planwidriger Gesetzeslücke zu Recht abgelehnt hat).
  • BGH, 17.03.2003 - XII ZB 2/03

    Zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Betreuerentscheidungen im

    Es sieht sich daran durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15. Juli 1998 - 20 W 224/98 - FamRZ 1998, 1137 und vom 20. November 2001 - 20 W 419/01 - FamRZ 2002, 575 sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2001 - 19 Wx 21/01 - FamRZ 2002, 488 gehindert.
  • OLG Schleswig, 12.12.2002 - 2 W 168/02

    Abbruch der Ernährung eines Betreuten; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung?

    Er sieht sich an der Zurückweisung des Rechtsmittels jedoch durch das Urteil des BGH vom 13.09.1994 - 1 StR 357/94 - (NJW 1995, 204) sowie durch die auf weitere Beschwerde ergangenen Beschlüsse des OLG Frankfurt vom 20.11.2001 - 20 W 419/01 (FamRZ 2002, 575; vgl. bereits Beschluß vom 15.07.1998 - 20 W 224/98 NJW 1998, 2747) und des OLG Karlsruhe vom 29.10.2001 - 19 Wx 21/01 (FamRZ 2002, 488) gehindert.

    Die Einwilligung unterfällt auch dem Aufgabenkreis der "Gesundheitsfürsorge" (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 575, 576; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 488, 489, LG Duisburg NJW 1999, 2744; Dodegge NJW 2000, 2704, 2707; Gründel NJW 1999, 3392; a.A. LG München NJW 1999, 1789, 1789; LG Augsburg FamRZ 2000, 320, 321; Bienwald FamRZ 2002, 577; Seitz ZRP 1998, 417, 420).

    Die von der Gegenmeinung (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 575, 576; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 488, 491) zur Erkundung der Auffassung des Gesetzgebers erwähnte Anwort der damaligen Bundesregierung auf die Anfrage des Abgeordneten Hubert Hüppe, ob ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf hinsichtlich § 1904 BGB erkennbar geworden sei:.

    Diesen Ausführungen zur fehlenden Gleichwertigkeit kann nicht entgegengesetzt werden, beiden Tatbeständen sei jedenfalls "die Schwere des Eingriffs" gemeinsam (OLG Frankfurt NJW 1998, 2747, 2748; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 488, 491; Lipp DRiZ 2000, 231, 237).

    Der Auffassung der Gegenmeinung, die sachlichrechtlichen Kriterien einer Genehmigung seien gesichert und diese sei nunmehr auf ein verläßliches justizförmiges Verfahren gestellt (OLG Frankfurt NJW 1998, 2747, 2749; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 575, 577; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 488, 491, 492; LG Duisburg NJW 1999, 2744, 2745; Coeppicus NJW 1998, 3381, 3383; Knieper NJW 1998, 2270; Otto Jura 1999, 434, 440; Saliger JuS 1999, 16, 18, 19; Schöch NStZ 1995, 155, 156; Verrel JR 1999, 5, 8), vermag der Senat nicht zu folgen.

  • AG Siegen, 28.09.2007 - 33 XVII B 710

    Patientenverfügung, Betreuer, Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, PEG-Sonde,

    In der medizinischen wie juristischen Literatur ist anerkannt, dass die Versorgung mit Hilfe einer PEG-Sonde unter die Begriffe der "lebensverlängernden Maßnahme" sowie der "Anwendung von Behandlungen" fällt (OLG Karlsruhe, NJW 2002, 685 (685); Deutscher Bundestag, Zwischenbericht der Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin vom 13.09.2004, BT-Drucksache 15/3700, Seite 17, mit weiteren Nachweisen; Hufen ZRP 2003, 248 (248); Roth, in: Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, 2. Auflage 2005, Teil D, Rn 15).

    An die Feststellung dieser Werte im Zusammenhang mit der Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen sind erhöhte Anforderungen zu stellen (BGH, FGPrax 2003, 161 (164); OLG Karlsruhe, NJW 2002, 685 (686); FGPrax 2004, 228 (228)).

    Zu diesem Grundrecht gehört aber ebenso das Recht zur Selbstbestimmung auch über die Beendigung des Lebens; eine Behandlung des Grundrechtsträgers gegen seinen freien Willen ist daher unabhängig von seinem Gesundheitszustand und der Vernünftigkeit seines Willens unzulässig (OLG Karlsruhe, NJW 2002, 685 (685); Coeppicus, FPR 2007, 63 (64)); Höfling, JuS 2000, 111 (117); Hufen, ZRP 2003, 248 (250); Kutzer, FPR 2004, 683 (685)).

  • LG Kaiserslautern, 20.01.2003 - 1 T 292/02

    Eilmaßnahme nach § 1846 BGB zur Verhinderung des Abbruchs einer lebenserhaltenden

    Vielmehr ist hier der Aufgabenkreis der "Gesundheitsfürsorge" betroffen (vgl. hierzu OLG Frankfurt NJW 2002, 689, OLG Karlsruhe NJW 2002, 685; vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1998, 2747 und BGH NJW 1995, 204).

    Hierzu sei verwiesen auf OLG Frankfurt NJW 2002, 689, OLG Karlsruhe NJW 2002, 685, OLG Frankfurt NJW 1998, 2747 und BGH NJW 1995, 204.

  • OLG Karlsruhe, 26.03.2004 - 11 Wx 13/04

    Betreuung: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Entscheidung des Betreuers

    Da es bei der Entscheidung über Abbruch oder Weiterführung lebenserhaltender Maßnahmen um einen massiven Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen geht, der als erheblicher zu bewerten ist als der Eingriff in die persönliche Unversehrtheit des Betroffenen durch eine Sterilisation, ergibt sich bereits aus der Auslegung des § 67 Abs. 1 FGG ihre zwingende Notwendigkeit (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 488 ; Senat, Beschluss vom 27.11.2001 11 Wx 64/01).
  • OLG München, 13.02.2003 - 3 U 5090/02

    Rechte eines Betreuten auf Sterbehilfe gegenüber dem Betreiber eines Heims

    Abweichend von den Gründen des angefochtenen Urteils bedarf es hier keiner Entscheidung zu der in der Rechtsprechung und Lehre umstrittenen Frage einer entsprechenden Anwendung des § 1904 BGB in Fällen eines geplanten Behandlungsabbruches mit dem Ziel der Beendigung des Lebens des Betreuten (vgl. OLG Frankfurt NJW 98, 2747 und NJW 2002, 689; OLG Karlsruhe NJW 2002, 685; LG München I NJW 99, 788).
  • AG Minden, 13.03.2007 - 32 F 53/07

    Entziehung der Gesundheitsfürsorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein

    In solchen Fällen kann und muss nach der Entscheidung des BGH vom 13.09.1994 (NJW 1995, Seite 204 ff.) auf Kriterien zurückgegriffen werden, die den allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen (Erhebliche Bedenken äußernd allerdings OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 29.10.2001, 19 Wx 21/01: der Rückgriff auf Kriterien, die den allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen, erscheine mit der hohe Bedeutung des Rechtsguts Leben nicht vereinbar).
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 27.04.2005 - 10 XVII 89/03

    Betreuung im Bereich Gesundheitsfürsorge: Gerichtliche Genehmigung des Abbruchs

    Bei seiner Überzeugungsbildung hat das Gericht im Interesse des Schutzes menschlichen Lebens berücksichtigt, dass beim Fehlen einer unmittelbar bevorstehenden Todesnähe und bei der Feststellung des Willens zum Behandlungsabbruch lediglich auf der Basis des mutmaßlichen Willens an die Überzeugungsbildung des Gerichtes hinsichtlich des Bestehens des Willens zum Behandlungsabbruch hohe Anforderungen zu stellen sind (OLG Karlsruhe, NJW 2002, 685; BGH, NJW 1995, 204).

    Unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Anordnung eines Betreuers lebenserhaltende Maßnahmen abzubrechen, ist die Anordnung eines solchen Abbruchs vom Aufgabenkreises der Gesundheitsfürsorge - der vorliegend dem Betreuer der Betroffenen zugewiesen ist - umfasst (OLG Karlsruhe, NJW 2002, 685).

  • AG Brandenburg, 09.08.2021 - 85 XVII 110/21

    Nicht-Einwilligung Bevollmächtigten in ärztlichen Eingriff

    Die Bevollmächtigte hätte einen ursprünglich (ggf. schriftlichen fixierten) Willen des Betroffenen hierzu oder im Falle einer möglichen Umentscheidung des Betroffenen dessen Willen zwar durchzusetzen ( OLG Karlsruhe , Beschluss vom 29.10.2001, Az.: 19 Wx 21/01, u.a. in: NJW 2002, Seiten 685 ff.; AG Mannheim , Beschluss vom 24.02.2009, Az.: 2 XVII 8740/09, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1662 ff. ).
  • AG Mannheim, 24.02.2009 - Gut 2 XVII 8740/09

    Rechtliche Betreuung: Rechtswidrige Verweigerung einer medizinisch indizierten

    Die Betreuerin hätte den ursprünglichen Willen der Betroffenen oder im Falle einer möglichen Umentscheidung der Betroffenen diesen Willen durchzusetzen (vgl. OLG Karlsruhe, 19 Wx 21/01, Beschluss vom 29.10.2001, zitiert nach Juris RdNr. 15 f).
  • OLG München, 26.04.2006 - 3 U 1776/06

    Voraussetzungen eines zulässigen Behandlungsabbruchs

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.05.2001 - 20 U 231/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3365
OLG Hamm, 30.05.2001 - 20 U 231/98 (https://dejure.org/2001,3365)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.05.2001 - 20 U 231/98 (https://dejure.org/2001,3365)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Mai 2001 - 20 U 231/98 (https://dejure.org/2001,3365)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    VVG § 16 ff; ; BGB § 123

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 16 ff.; BGB § 123
    Verletzung der Risikoprüfungsobliegenheit des Versicherers schließt Arglistanfechtung nicht aus

  • rechtsportal.de

    VVG § 16 ff.; BGB § 123
    Versicherungsvertrag - Zurechnung von Kenntnissen des Agenten - Risikoprüfungsobliegenheit - Arglist des Versicherungsnehmers

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 316
  • VersR 2002, 342
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.03.1992 - IV ZR 55/91

    Aufklärungspflicht des Versicherers im Rahmen der Risikoprüfung

    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2001 - 20 U 231/98
    In derartigen Fällen bestehen nach der Rechtsprechung des Senats (VersR 2000, 878; NVersZ 2000, 166) und des BGH (VersR 92, 603 (604)) Nachfrageobliegenheiten des Versicherers, deren Nichtbeachtung zur Folge hat, daß ein Versicherer seinen Rücktritt nicht auf Umstände stützen darf (§ 242 BGB), die er bei einer solchen Nachfrage erfahren hätte.

    Umstritten ist dagegen die Frage, ob dies auch in den Fällen der Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung beim Vertragsschluß gilt (so aber KG VersR 98, 1362; wohl auch BGH VersR 92, 603 (604)); nicht mehr erwähnt in der neueren, Rücktrittsfälle betreffenden Rechtsprechung des BGH VersR 1993, 871; 1995, 901; 1995, 80 [81] = r+s. 95, 82 [83]); dies noch offen lassend Senat a.a.O.; ablehnend Lücke VersR 94, 129 Knappmann r + s 96, 83).

    Nur davon und nicht von einer Risikoprüfungspflicht hat der Senat in seiner Entscheidung vom 25.03.1992 (IV ZR 55/91 -- VersR 1992, 603) gesprochen, die teilweise auf heftigen Widerspruch (Dreher JZ 92, 925 und E. Lorenz VersR 1993, 513) gestoßen ist.

  • BGH, 11.11.1992 - IV ZR 271/91

    Anzeigeobliegenheit des Versicherten - Haftungsausschluss Versicherungsagenten

    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2001 - 20 U 231/98
    Umstritten ist dagegen die Frage, ob dies auch in den Fällen der Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung beim Vertragsschluß gilt (so aber KG VersR 98, 1362; wohl auch BGH VersR 92, 603 (604)); nicht mehr erwähnt in der neueren, Rücktrittsfälle betreffenden Rechtsprechung des BGH VersR 1993, 871; 1995, 901; 1995, 80 [81] = r+s. 95, 82 [83]); dies noch offen lassend Senat a.a.O.; ablehnend Lücke VersR 94, 129 Knappmann r + s 96, 83).
  • OLG Hamm, 23.07.1999 - 20 U 162/98

    Anfechtung und Rücktritt bei unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers und

    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2001 - 20 U 231/98
    In derartigen Fällen bestehen nach der Rechtsprechung des Senats (VersR 2000, 878; NVersZ 2000, 166) und des BGH (VersR 92, 603 (604)) Nachfrageobliegenheiten des Versicherers, deren Nichtbeachtung zur Folge hat, daß ein Versicherer seinen Rücktritt nicht auf Umstände stützen darf (§ 242 BGB), die er bei einer solchen Nachfrage erfahren hätte.
  • KG, 30.09.1997 - 6 U 8007/95
    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2001 - 20 U 231/98
    Umstritten ist dagegen die Frage, ob dies auch in den Fällen der Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung beim Vertragsschluß gilt (so aber KG VersR 98, 1362; wohl auch BGH VersR 92, 603 (604)); nicht mehr erwähnt in der neueren, Rücktrittsfälle betreffenden Rechtsprechung des BGH VersR 1993, 871; 1995, 901; 1995, 80 [81] = r+s. 95, 82 [83]); dies noch offen lassend Senat a.a.O.; ablehnend Lücke VersR 94, 129 Knappmann r + s 96, 83).
  • BGH, 02.11.1994 - IV ZR 201/93

    Rechtsfolgen der Unterlassung einer Risikoprüfung durch den Versicherer

    Auszug aus OLG Hamm, 30.05.2001 - 20 U 231/98
    Hinsichtlich letzterer hat der BGH in seiner Entscheidung VersR 1995, 80ff. ausgeführt.
  • OLG Saarbrücken, 12.10.2005 - 5 U 82/05

    Nachfrageobliegenheit des Versicherungsgebers bei Angabe des Versicherers eine

    Dahinter steht die Überlegung, dass der Versicherer die ihm durch die gesetzlichen Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers eingeräumte Möglichkeit, das Risiko vor Vertragsschluss zu überprüfen, nicht beliebig hinter den Vertragsschluss zurückstellen, insbesondere nicht auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles verlagern darf; er darf den Versicherungsinteressenten nicht trotz erkennbarer Unsicherheiten vertraglich binden und sich zugleich für den Eintritt des Leistungsfalls (innerlich) den Rücktritt vom Versicherungsvertrag vorbehalten (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1992 - IV ZR 55/91 - VersR 1992, 603 f.; OLG Düsseldorf, zfs 2003, 77 f.; OLG Hamm, VersR 2002, 342 ff.; OLG Frankfurt, NVersZ 2001, 115 ff.).

    Der Senat schließt sich ausdrücklich der in der Rechtsprechung zunehmend vertretenen Auffassung an, wonach der das Rücktritts- oder Anfechtungsrecht zu Fall bringende Einwand der Verletzung einer Nachfrageobliegenheit dann nicht durchgreift, wenn der Versicherungsinteressent seine unrichtigen, unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben nicht nur schuldhaft, sondern arglistig abgegeben hat (vgl. OLG Düsseldorf, zfs 2003, 77 f.; OLG Hamm, VersR 2002, 342 ff.; OLG Frankfurt, NVersZ 2001, 115 ff.; jeweils noch offen gelassen mangels Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage in BGH, Beschl. v. 10.09.2003 - IV ZR 198/02 - zfs 2004, 73 f.; Urt. v. 10.10.2001 - IV ZR 6/01 - VersR 2001, 1541 f.; auch vom Senat bislang offen gelassen, vgl. Urt. v. 05.12.2001 - 5 U 568/01-39 - VersR 2003, 890 f.; ebenso OLG Koblenz, VersR 2004, 849 ff.; Berliner Kommentar zum VVG/Voit, § 22 VVG, Rdn. 43).

  • OLG Saarbrücken, 12.10.2005 - 5 U 31/05

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Vertragsanfechtung wegen Verschweigen

    Der Bundesgerichtshof hat dies - wohl - auch für den Fall arglistigen Verschweigens gefahrerheblicher Umstände für richtig befunden (BGH, Urt.v. 25.3.1992 - IV ZR 55/91 - VersR 1992, 603; a.A. OLG Düsseldorf r+s 2003, 252; OLG Hamm r+s 2002, 50; vom Senat bislang offen gelassen, vgl. Urt.v. 5.12.2001 - 5 U 568/01 - VersR 2003, 890; zweifelnd Römer, r+s 1998, 45, 48).
  • LG Köln, 14.10.2009 - 26 O 219/08

    Ein berufsunfähiger Polizeikommissar erhält bei Verschweigen

    Indiz für die Absicht des Täuschenden auf die Entschließung des Geschädigten einzuwirken sind Art und Schwere der verschwiegenen Erkrankung (vgl. OLG Koblenz, NVersZ 1999, 472, 473; OLG Düsseldorf, 13.02.2007 - I-4 U 91/06), die zeitliche Nähe zur Antragstellung (OLG Hamm, VersR 2002, 342) sowie die Bedeutung der unrichtigen und unvollständigen Angaben (OLG Saarbrücken, VersR 1996, 488; OLG Köln, 29.08.2001, 5 U 27/01) gerade im Hinblick auf die Tätigkeit.
  • OLG Düsseldorf, 14.05.2002 - 4 U 181/01

    Wirksamer Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag bei falschen

    Ebenso wie in einem solchen Fall dem Versicherer das Recht zur Arglistanfechtung erhalten bleibt (BGH, VersR 2001, 620, 622; OLG Hamm, VersR 2002, 342, 343), kann ihm dann auch sein Rücktrittsrecht nicht mehr unter Berufung auf die Nachfrageobliegenheit genommen werden.
  • OLG Koblenz, 20.09.2002 - 10 U 333/02

    Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente; Besondere Bedingungen für die

    Dabei kann die umstrittene Frage, ob ein Verstoß gegen die Nachfrageobliegenheit wie beim Rücktritt auch bei der Anfechtung zur Folge hat, dass sich der Versicherer nicht auf die Umstände stützen darf, die er bei einer Nachfrage erfahren hätte (so OLG Hamm R+S 02, 50, 51; andere Ansicht BGH VersR 92, 306, 304; Kammergericht VersR 98, 1362) unentschieden bleiben.
  • OLG Oldenburg, 02.02.2005 - 3 U 109/04

    Umfang der Nachfrageobliegenheit des Versicherers; Zweck der vorvertraglichen

    Ob dies auch für sein Anfechtungsrecht gilt (so BGH VersR 1992, 603; a.A. OLG Düsseldorf r+s 2003, 252; OLG Hamm r+s 2002, 50) bedarf keiner Entscheidung.
  • OLG Hamm, 26.11.2004 - 20 U 152/04

    Zurechnung des Wissens des Agenten bei arglistigem Handeln des

    Bei Arglist des Versicherungsnehmers scheidet die sonst übliche Wissenzurechnung (zur "Auge und Ohr"- Rechtsprechung vgl. nur Prölss/Martin, VVG §§ 16, 17, Rn. 27 mit Nachweisen) aus, weil der Antragsteller in diesem Fall den mit der Wissenszurechnung verbundenen Schutz nicht verdient (Langheid in Römer/Langheid, VVG, §§ 16, 17 Rn. 43; BGH, Urteil vom 07.03.2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620; Senat, Urteil vom 30.05.2001 - 20 U 231/98 - VersR 2002, 342).
  • LG Köln, 07.03.2012 - 26 O 237/11

    Rechtmäßigkeit des Rücktritts eines Versicherungsgebers von einer

    Indiz für die Absicht des Täuschenden auf die Entschließung des Geschädigten einzuwirken sind Art und Schwere der verschwiegenen Erkrankung (vgl. OLG Koblenz, NVersZ 1999, 472, 473; OLG Düsseldorf, 13.02.2007 - I-4 U 91/06), die zeitliche Nähe zur Antragstellung (OLG Hamm, VersR 2002, 342) sowie die Bedeutung der unrichtigen und unvollständigen Angaben (OLG Saarbrücken, VersR 1996, 488; OLG Köln, 29.08.2001, 5 U 27/01) gerade im Hinblick auf die Tätigkeit.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2006 - L 2 RI 350/04
    Wie das Landessozialgericht Schleswig-Holstein in dem rechtskräftigen Urteil vom 11. Juni 1998 - L 5 Kn 2/97 - (ZfS 2002, 181) herausgestellt hat, verging in dem vom BSG entschiedenen Fall zwischen Kenntnis der objektiven Faktoren für die Rückforderung bis zur Ermittlung der subjektiven mit Hilfe der Anhörung lediglich ein halbes Jahr.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2009 - L 2 R 397/09
    Vielmehr ist die gesetzliche Jahresfrist unter Berücksichtigung der mit ihr angestrebten Förderung der Rechtssicherheit auch dann als versäumt anzusehen, wenn die Behörde nach Kenntnis vom Wegfall des Anspruchs das Aufhebungsverfahren über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gar nicht weiter betreibt (LSG Schleswig-Holstein, U. v. 11. Juni 1998 - L 5 Kn 2/97 - ZfS 2002, 181).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 18.07.2001 - 2 Wx 44/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5318
OLG Hamburg, 18.07.2001 - 2 Wx 44/97 (https://dejure.org/2001,5318)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.07.2001 - 2 Wx 44/97 (https://dejure.org/2001,5318)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. Juli 2001 - 2 Wx 44/97 (https://dejure.org/2001,5318)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Wohnungseigentum; Sondernutzungsrecht; Wohnungseigentümer; Spitzboden; Dachboden; Zutritt; Zugang; Sondereigentum; Gebrauchsregelung

  • Judicialis

    FGG § 29; ; FGG § 27 Abs. 1; ; WEG § 14 Ziff. 1; ; WEG § 14 Ziff. 3; ; WEG § 14 Ziff. 4; ; WEG § 45 Abs. 1; ; WEG § 47 S. 1; ; WEG § 47 S. 2; ; WEG § 13 Abs. 2 S. 1; ; WEG § 48 Abs. 3 S. 1

  • rechtsportal.de

    Einräumung eines Mitbenutzungsrechts an einem nur durch eine im Sondereigentum stehende Wohnung erreichbaren Spitzboden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 1082
  • ZMR 2001, 999
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 28.12.2000 - 16 Wx 163/00

    WEG : Unzulässiger Ausbau eines Spitzbodens

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.07.2001 - 2 Wx 44/97
    Es läßt sich auch nicht etwa "aus der Natur der Sache" mit der Begründung herleiten, daß der Spitzboden nur von dieser Eigentumswohnung aus zugänglich ist (vgl. OLG Köln NZM 2001, 385, 386).

    Am Rande sei insoweit vermerkt, daß die Auffassung des OLG Hamm durch das OLG Köln in seinem Beschluß vom 28. Dezember 2000 (NZM 2001, 385) offenbar nicht geteilt wird, das entschieden hat, daß der Eigentümer, von dessen Wohnung aus der Spitzboden allein zu erreichen ist, ihn nur so nutzen darf, wie ihn auch die übrigen Wohnungseigentümer mitnutzen dürften, wenn sie Zugang zum Spitzboden hätten.

  • OLG Hamm, 27.10.2000 - 15 W 210/00

    Auslegung einer Teilungserklärung

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.07.2001 - 2 Wx 44/97
    Der Senat sieht sich an dieser Beurteilung durch die Entscheidung des OLG Hamm vom 27. Oktober 2000 (ZMR 2001, 221), wonach ein nur durch den Flurbereich einer Wohnung erreichbarer Spitzboden nur zur Durchführung von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten betreten werden soll, nicht gehindert, da es sich in jenem Fall um ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen und einem Spitzboden, der sich über zwei Wohnungen erstreckte, handelte, was die Sachverhalte in wesentlichen Punkten nicht vergleichbar macht.
  • OLG Hamm, 29.08.1984 - 15 W 298/82
    Auszug aus OLG Hamburg, 18.07.2001 - 2 Wx 44/97
    Ob die Antragsgegnerinnen, falls sie in diesem Rahmen die Benutzung des Spitzbodens als Speicher weiter in Anspruch nehmen, dem Antragsteller hierfür nach Treu und Glauben eine Entschädigung zu leisten haben (die auch in Form der Kompensation durch Einräumung der Benutzung des gesamten Abstellraumes im Treppenhaus erfolgen könnte; vgl. zur Annahme einer Entschädigungspflicht OLG Hamm, OLGZ 85, 12, 15), braucht durch den Senat mangels entsprechender Antragstellung nicht entschieden zu werden.
  • BayObLG, 14.02.2001 - 2Z BR 3/01

    Beschränkung der Nutzung eines Gemeinschaftseigentums, das nur über ein

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.07.2001 - 2 Wx 44/97
    Lage und Beschaffenheit sowie insbesondere der fehlende Zugang vom Gemeinschaftseigentum zum Spitzboden bestimmen in diesem Fall den zulässigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer (BayObLGZ 2001, 25).
  • OLG Köln, 07.05.2001 - 2 Wx 6/01

    Notarrecht und Verfahrensrecht; Festsetzung des Geschäftswertes im

    Danach ist für die Gebührenberechnung, wenn, wie hier, über den gesamten Nachlaß verfügt wurde, der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens zugrunde zu legen (Senat, RPfleger 1992, 394; Senat, Beschluß vom 24. Februar 1999, 2 Wx 44/97).
  • LG Köln, 22.04.2010 - 29 S 202/09

    Bestellung eines weiteren Verwalters durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

    Für die Anfechtung der (Wieder)bestellung eines Verwalters sind nach herrschender Rechtsprechung, der die Kammer folgt, strengere Maßstäbe an die Ungeeignetheit eines Verwalters anzulegen als bei der Abberufung eines Verwalters, da sich die Mehrheit für den gewählten Verwalter ausgesprochen hat und diese Entscheidung nur bei zwingenden Gründen durch die Gerichte korrigiert werden kann (vgl. OLG Hamburg ZMR 2001, 999; OLG Köln NZM 1999, 128; OLG Düsseldorf ZMR 2007, 586; Jennißen-Jennißen, WEG, § 26 Rn.49).

    Nach ständiger Rechtsprechung entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, dass für den Fall, dass sich der amtierende Verwalters zur Wiederwahl stellt, keine Konkurrenzangebote anderer Verwalter durch ihn eingeholt werden und den Eigentümern zur Auswahl gestellt werden müssen.(vgl. OLG Hamburg ZMR 2001, 999; OLG Köln; SchleswigHolstOLG ; Jennißen-Jennißen, WEG, § 26 Rn.56).

  • BayObLG, 17.09.2003 - 2Z BR 179/03

    Wirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses über Anbau eines Balkons - Nutzungsrecht

    Darüber hinaus wird der zulässige Mitgebrauch durch alle Wohnungseigentümer auch durch die Lage und Beschaffenheit bestimmt (vgl. BayObLGZ 2001, 25; OLG Hamburg WuM 2001, 618; OLG Hamm ZMR 2001, 221 jeweils zu Spitzböden).
  • LG Karlsruhe, 17.03.2023 - 11 S 49/21

    Wohnungseigentumsrecht: Rückbauanspruch bezüglich einer zugemauerten Türöffnung

    In einem solchen Fall ist die Nutzung - zumindest faktisch - dem Sondereigentümer weitestgehend vorbehalten (vgl. OLG Hamm NZM 2001, 239; OLG Hamburg NZM 2001, 1082).
  • LG München I, 27.04.2018 - 36 S 12013/17

    Herausgabe eines Dachspitzbodens zur Mitbenutzung durch alle Miteigentümer der

    Eine Benutzung als Abstellraum ist daher grundsätzlich zulässig (OLG Hamburg, NZM 2001, 1082, 1083).
  • OLG Hamburg, 20.09.2004 - 2 Wx 122/01

    Zur Nutzungsmöglichkeit eines Dachgeschosses (Spitzboden) der nur durch ein

    Insoweit hat der Senat in einem vom Landgericht bereits zitierten Beschluss vom 18.7.2001 (vgl. ZMR 2001, 999) schon ausgeführt, dass der Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 Ziffer 1 WEG nur so erfolgen darf, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
  • LG Köln, 17.03.2011 - 29 S 194/10

    Zur Anfechtung der Verwalterwahl

    Dies folgt daraus, dass das Gericht den Mehrheitswillen bei der Verwalterwahl berücksichtigen muss (vgl. Jennißen-Jennißen, WEG, 2.Aufl., § 26 Rn.64; OLG Hamburg ZMR 2001, 999).
  • LG Hamburg, 14.04.2010 - 318 S 76/09

    Sondernutzungsrecht: Anspruch auf Grundbucheintragung?

    Weder ist in der Teilungserklärung dazu eine Regelung getroffen worden, noch ergibt sich ein solches Recht "aus der Natur der Sache" heraus (HansOLG, ZMR 2001, 999).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 22.03.2002 - 19 U 109/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4200
OLG Köln, 22.03.2002 - 19 U 109/01 (https://dejure.org/2002,4200)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.03.2002 - 19 U 109/01 (https://dejure.org/2002,4200)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. März 2002 - 19 U 109/01 (https://dejure.org/2002,4200)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsanspruch gegen Buslinienführung und Standort einer Haltestelle wegen Lärmbeeinträchtigungen und Geruchsbeeinträchtigungen i.S.v. § 906 BGB; Unwesentliche durch Busse verursachte Lärmimmissionen; Durch TÜV-Gutachten und Ortstermin ermittelte ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Wiesbaden, 19.12.2001 - 10 S 46/01

    Lampen-Streit: "Licht aus!"

    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2002 - 19 U 109/01
    Denn die Feststellung und Bewertung von Einwirkungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB steht letztlich immer unter dem Vorbehalt der tatrichterlichen, unter umfassender Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls gewonnenen Erkenntnisse und Beweiswürdigung (vgl. LG Wiesbaden, NZM 2002, 86).
  • OLG Bremen, 11.05.2007 - 4 U 26/06

    Bestimmung der Unzumutbarkeit und Beeinträchtigung durch Geräuschimmissionen

    Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, die letztlich auf eine Abwägung der feststellbaren berechtigten Interessen des betroffenen Bürgers einerseits und des Nahverkehrsunternehmens andererseits hinausläuft, muss deshalb neben der Einwirkung auf den Eigentümer auch Berücksichtigung finden, dass das Verkehrsunternehmen eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahrnimmt (OLG Köln, OLGR 2002, 309, 310).

    Dem in jeder Hinsicht zu unterstützenden Anliegen, eine möglichst flächendeckende Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr zu erreichen (vgl. OLG Köln, OLGR 2002, 309, 310), stehen die Interessen des Klägers gegenüber, von Geräuschimmissionen verschont zu bleiben.

  • VG Koblenz, 17.11.2008 - 4 K 1963/07

    Straßenverkehrsrecht: Verlegung einer Bushaltestelle

    In einer Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 22. März 2002 - 19 U 109/01 - Juris) wird eine Lärmmessung an einer Bushaltestelle direkt vor der Wohnung der damaligen Kläger wiedergegeben, die (einschließlich der Busse) einen Mittelungspegel von 54 dB(A) ergab.
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 13.12.2001 - 14 U 162/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2946
OLG Celle, 13.12.2001 - 14 U 162/01 (https://dejure.org/2001,2946)
OLG Celle, Entscheidung vom 13.12.2001 - 14 U 162/01 (https://dejure.org/2001,2946)
OLG Celle, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - 14 U 162/01 (https://dejure.org/2001,2946)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Leistungsausschluß in der Kfz-Kaskoversicherung: Annahme grober Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 67 Abs. 1 VVG; § 823 Abs. 1 BGB
    Schadensersatz ; Arbeitnehmerhaftung; Grobe Fahrlässigkeit ; Rotlichtverstoß; Sorgfaltspflicht

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz ; Arbeitnehmerhaftung; Grobe Fahrlässigkeit ; Rotlichtverstoß; Sorgfaltspflicht

  • Judicialis

    VVG § 67 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    VVG § 67 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1
    Nichtbeachtung einer Rot anzeigenden Ampel als grobfahrlässiges Verhalten eines Kfz-Führers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 695
  • MDR 2002, 695 (Volltext mit red. LS)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 221/97

    Haftung eines LKW-Fahrers wegen eines beim Telefonieren mit dem Handy

    Auszug aus OLG Celle, 13.12.2001 - 14 U 162/01
    Einem Schadensersatzanspruch steht nicht ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Einkommen des Klägers und dem verwirklichten Schadensrisiko entgegen (vgl. dazu BAG NJW 1999, 966), was angenommen wird, wenn der Schaden das Dreifache des Bruttoeinkommens übersteigt , was hier nicht der Fall ist (7.500 DM x 3 = 22.500 DM, während der Schaden bei rund 15.000 DM lag).

    Das Nichtbeachten einer Rot anzeigenden Ampel ist wegen der besonderen Gefahrenträchtigkeit objektiv ein besonders schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Kfz-Führers (vgl. BAG NJW 1999, 966; BGH NJW 1992, 2418; OLG Köln VersR 1990, 848; OLG Oldenburg VersR 1995, 1346; OLG Düsseldorf, VersR 1992, 1086; OLG Frankfurt VersR 2001, 1276 f).

  • OLG Düsseldorf, 31.03.1992 - 4 U 127/91

    Rotlicht; Verkehrsampel; Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Celle, 13.12.2001 - 14 U 162/01
    Das Nichtbeachten einer Rot anzeigenden Ampel ist wegen der besonderen Gefahrenträchtigkeit objektiv ein besonders schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Kfz-Führers (vgl. BAG NJW 1999, 966; BGH NJW 1992, 2418; OLG Köln VersR 1990, 848; OLG Oldenburg VersR 1995, 1346; OLG Düsseldorf, VersR 1992, 1086; OLG Frankfurt VersR 2001, 1276 f).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2001 - 24 U 231/99

    Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus OLG Celle, 13.12.2001 - 14 U 162/01
    Das Nichtbeachten einer Rot anzeigenden Ampel ist wegen der besonderen Gefahrenträchtigkeit objektiv ein besonders schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Kfz-Führers (vgl. BAG NJW 1999, 966; BGH NJW 1992, 2418; OLG Köln VersR 1990, 848; OLG Oldenburg VersR 1995, 1346; OLG Düsseldorf, VersR 1992, 1086; OLG Frankfurt VersR 2001, 1276 f).
  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Celle, 13.12.2001 - 14 U 162/01
    Das Nichtbeachten einer Rot anzeigenden Ampel ist wegen der besonderen Gefahrenträchtigkeit objektiv ein besonders schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Kfz-Führers (vgl. BAG NJW 1999, 966; BGH NJW 1992, 2418; OLG Köln VersR 1990, 848; OLG Oldenburg VersR 1995, 1346; OLG Düsseldorf, VersR 1992, 1086; OLG Frankfurt VersR 2001, 1276 f).
  • BAG, 16.03.1995 - 8 AZR 898/93

    Zur Haftung des Berufskraftfahrers gegenüber seinem Arbeitgeber bei Motorschaden

    Auszug aus OLG Celle, 13.12.2001 - 14 U 162/01
    Der Kläger hat für den Schaden auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung für die Haftung von Arbeitnehmern entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BAG NJW 1998, 1810 f; BAG NZV 1995, 396 f) voll einzustehen, denn er hat den Schaden grob fahrlässig verursacht, d. h. durch eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigt.
  • BGH, 23.11.1988 - IVa ZR 143/87

    Rechtsnatur einer KVO -Versicherung; Ausgleich bei einer Doppelversicherung im

    Auszug aus OLG Celle, 13.12.2001 - 14 U 162/01
    Der Firma #######ist die grobe Fahrlässigkeit des Beklagten nicht zuzurechnen, weshalb bereits deshalb offen bleiben kann, ob sich aus einer Anwendung des § 61 VVG (Freiwerden des Versicherers bei zumindest grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls) eine für den Beklagten günstige Rechtsfolge ergeben könnte (dagegen BGH VersR 1989, 250, 251 und VersR 1997, 1088 f) .
  • BGH, 26.03.1997 - IV ZR 137/96

    Ansprüche aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und

    Auszug aus OLG Celle, 13.12.2001 - 14 U 162/01
    Der Firma #######ist die grobe Fahrlässigkeit des Beklagten nicht zuzurechnen, weshalb bereits deshalb offen bleiben kann, ob sich aus einer Anwendung des § 61 VVG (Freiwerden des Versicherers bei zumindest grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls) eine für den Beklagten günstige Rechtsfolge ergeben könnte (dagegen BGH VersR 1989, 250, 251 und VersR 1997, 1088 f) .
  • BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 288/96

    Haftung einer Narkoseärztin, Berufshaftpflichtversicherung

    Auszug aus OLG Celle, 13.12.2001 - 14 U 162/01
    Der Kläger hat für den Schaden auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung für die Haftung von Arbeitnehmern entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BAG NJW 1998, 1810 f; BAG NZV 1995, 396 f) voll einzustehen, denn er hat den Schaden grob fahrlässig verursacht, d. h. durch eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigt.
  • BGH, 10.07.1996 - IV ZR 287/95

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Repräsentanten des

    Auszug aus OLG Celle, 13.12.2001 - 14 U 162/01
    Er hat nicht an deren Stelle die Haltung und Wartung des versicherten Fahrzeuges übernommen (vgl. dazu BGH VersR 1969, 1086 und VersR 1996, 1229 f), wie die Befragung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergeben hat.
  • BGH, 01.10.1969 - IV ZR 632/68

    Begriff des Repräsentanten des Versicherungsnehmers

    Auszug aus OLG Celle, 13.12.2001 - 14 U 162/01
    Er hat nicht an deren Stelle die Haltung und Wartung des versicherten Fahrzeuges übernommen (vgl. dazu BGH VersR 1969, 1086 und VersR 1996, 1229 f), wie die Befragung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergeben hat.
  • OLG Oldenburg, 23.11.1994 - 2 U 133/94

    Rotlichtverstoß - Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit L

  • OLG Köln, 15.02.1990 - 5 U 173/89

    Anspruch gegen die Kaskoversicherung auf Ersatz des Schadens wegen eines

  • OLG Celle, 25.07.2006 - 14 U 42/06

    Anforderungen an die grob fahrlässige Verursachung eines Verkehrsunfalls wegen

    Unter den gegebenen Umständen durfte er nicht darauf vertrauen, risikolos in die Kreuzung einfahren zu können (vgl. Senat, OLGR 2002, 66 = MDR 2002, 695).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 26.04.2002 - 25 U 120/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7441
OLG Frankfurt, 26.04.2002 - 25 U 120/01 (https://dejure.org/2002,7441)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.04.2002 - 25 U 120/01 (https://dejure.org/2002,7441)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. April 2002 - 25 U 120/01 (https://dejure.org/2002,7441)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ärztliche Behandlung; Fehlerhafte Patientenaufklärung; Verlust der Zeugungsfähigkeit; Hinweispflicht; Behandlungsfehler; Aufklärungspflicht; Samenspende ; Kryokonservierung

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 847 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1
    Zur notwendigen Aufklärung über die Möglichkeit einer Konservierung einer Samenspende (Kryokonservierung) vor einer Behandlung, bei welcher der Verlust der Zeugungsfähigkeit möglich ist

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1192
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.11.1993 - VI ZR 62/93

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Organisationsverschulden,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2002 - 25 U 120/01
    Wenn die heutigen medizinischen Möglichkeiten es zulassen, dem Körper Bestandteile zu entnehmen, um sie ihm später wieder einzugliedern, die mithin auch während ihrer Trennung vom Körper aus der Sicht des Schutzzwecks der Norm des § 823 Abs. 1 BGB mit diesem weiterhin eine funktionale Einheit bilden (vgl. so: BGH NJW 1994, 127 (128) für eine vernichtete Spermaprobe), dann ist die Beschädigung oder die Vernichtung solcher ausgegliederter Körperbestandteile als Körperverletzung im Sinne von §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB zu werten (BGH aaO).

    In Abwägung all dieser Punkte erreicht die Höhe des vorliegend angemessenen Schmerzensgeldes nicht den Betrag von 25.000 DM, der im Falle der schuldhaften Vernichtung einer vorsorglich für eine vorhersehbare Unfruchtbarkeit abgegebenen und konservierten Samenspende eines Spenders, der sich hiermit die Möglichkeit erhalten wollte, überhaupt mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind zu haben, als angemessen angenommen worden ist (vgl.: BGH NJW 1994, 127 f).

  • BGH, 14.02.1995 - VI ZR 272/93

    Verantwortlichkeit des Belegarztes für Fehler einer freiberuflich tätigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2002 - 25 U 120/01
    Ist durch eine ärztliche Pflichtverletzung für den Patienten beispielsweise eine Beweislosigkeit verursacht worden, so ist in den Fällen der Dokumentationspflichtverletzung eines Arztes in der Rechtsprechung anerkannt, daß dem Patienten zum Ausgleich für die hierdurch eingetretene Erschwernis, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt, um auch für die Prozeßführung eine gerechte Rollenverteilung im Arzt-/ Patientenverhältnis zu schaffen (vgl. z.B.: BGH NJW 1995, 1611 ff (1612 m.w.N.)).
  • OLG Hamm, 09.07.2010 - 19 U 151/09

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung eines Rechtsstreits durch

    Ein Grund, alleine dem Anspruchsteller schon aus Billigkeitsgesichtspunkten die Kosten aufzuerlegen, kann dann gegeben sein, wenn der Anspruchsteller einen bereits verjährten Anspruch rechtshängig macht, ohne dass der Anspruchsgegner überhaupt Gelegenheit hatte, die Verjährung zu prüfen und bereits vorprozessual geltend zu machen (OLG Frankfurt, B. v. 08.02.2002, Az. 6 W 9/02, OLGR Frankfurt 2002, 183 f. = MDR 2002, 778 f).
  • OLG Frankfurt, 23.03.2010 - 8 U 238/08

    Arzthaftung: Schmerzensgeld und Schadensersatz für fehlende Aufklärung über

    (vgl. OLG Frankfurt OLG Report 2002, 183; OLG München VersR 1997, 577; OLG Karlsruhe VersR 1989, 1053; OLG Zweibrücken OLG Report 2001, 79).
  • OLG Köln, 18.07.2011 - 5 U 42/11

    Wirksamkeit der Abtretung von Forderungen eines Zahnlabors gegen einen Zahnarzt

    Das Landgericht hat sich zutreffend der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung angeschlossen, dass Zahnlabore und ihre Inhaber nicht unter die zur Wahrung von Privatgeheimnissen verpflichteten Berufsgruppen des § 203 StGB fallen (OLG Hamm OLGR 1994, 169 f.; OLG Koblenz OLGR 2002, 66 f.; OLG Oldenburg MedR 2008, 222 f.).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 13.11.2001 - 4 U 184/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5086
OLG Düsseldorf, 13.11.2001 - 4 U 184/00 (https://dejure.org/2001,5086)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.11.2001 - 4 U 184/00 (https://dejure.org/2001,5086)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. November 2001 - 4 U 184/00 (https://dejure.org/2001,5086)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Versicherungssumme; Aussteuerversicherung; Eheschließung; Erlangung einer deutschen Aufenthaltserlaubnis; Rechtsmissbräuchliches Verhalten; Rückkaufswert

  • Judicialis

    BGB § 242

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 242
    Rechtsmissbräuchliches Auszahlungsverlangen bei Indizienbeweis für das Vorliegen einer Scheinehe

  • rechtsportal.de

    BGB § 242

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1626 (Ls.)
  • VersR 2002, 1092
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2000 - 4 U 63/99

    Rechtsmißbräuchliches Verlangen auf Auszahlung einer Aussteuerversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2001 - 4 U 184/00
    In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass die Eheschließung des mitversicherten Kindes - E G - nur dazu diente, die Voraussetzungen für die Auszahlung der Versicherungssumme sowie ggf. für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Ehefrau - G G - zu schaffen, eine über die Ehe "auf dem Papier" hinausgehende persönliche oder wirtschaftliche Bindung der Partner indes von vornherein nicht beabsichtigt war (vgl. dazu Senat, NJW-RR 2001, 392, 393 = NVersZ 2000, 541; Urt. v. 24.4.2001, 4 U 129/00).
  • OLG Zweibrücken, 16.08.2001 - 4 U 129/00

    Unterzeichnung des Kammerbeschlusses durch einen beteiligten Richter nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2001 - 4 U 184/00
    In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass die Eheschließung des mitversicherten Kindes - E G - nur dazu diente, die Voraussetzungen für die Auszahlung der Versicherungssumme sowie ggf. für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Ehefrau - G G - zu schaffen, eine über die Ehe "auf dem Papier" hinausgehende persönliche oder wirtschaftliche Bindung der Partner indes von vornherein nicht beabsichtigt war (vgl. dazu Senat, NJW-RR 2001, 392, 393 = NVersZ 2000, 541; Urt. v. 24.4.2001, 4 U 129/00).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 06.11.2000 - 5 U 1116/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8734
OLG Nürnberg, 06.11.2000 - 5 U 1116/00 (https://dejure.org/2000,8734)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.11.2000 - 5 U 1116/00 (https://dejure.org/2000,8734)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06. November 2000 - 5 U 1116/00 (https://dejure.org/2000,8734)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Arzthonorar; Arzthaftung; Ärztlicher Behandlungsfehler; Diagnosefehler; Computertomogramm; Sorgfaltspflicht des Arztes

  • Judicialis

    BGB § 823

  • rechtsportal.de

    BGB § 823
    Arzthaftung - Erstellung eines nicht gebotenen Computertomogramms

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.10.1998 - VI ZR 239/97

    Rechtsfolgen des Verstoßes eines Arztes gegen die Pflicht zur Erhebung eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.11.2000 - 5 U 1116/00
    Nur bei einer nach durchschnittlichem medizinischen Standard bestehenden Pflicht zur Erhebung eines medizinisch gebotenen Befundes stellt das Unterbleiben ein ärztliches Fehlverhalten dar (BGH NJW 1999, 3408; MDR 1999, 36).

    Damit fehlt es an der weiteren Haftungsvoraussetzung, daß nämlich der zweifelsfrei gebotene Befund mit "hinreichender Wahrscheinlichkeit" ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis erbracht hätte (BGH MDR 1999, 36).

  • BGH, 06.07.1999 - VI ZR 290/98

    Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.11.2000 - 5 U 1116/00
    Nur bei einer nach durchschnittlichem medizinischen Standard bestehenden Pflicht zur Erhebung eines medizinisch gebotenen Befundes stellt das Unterbleiben ein ärztliches Fehlverhalten dar (BGH NJW 1999, 3408; MDR 1999, 36).
  • BGH, 29.11.1994 - VI ZR 189/93

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Arztes; Verjährung der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.11.2000 - 5 U 1116/00
    Da sich die ärztliche Sorgfaltspflicht nach den durchschnittlichen medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebietes richtet (BGH NJW 1995, 776; MDR 1999, - 676), kann das Unterbleiben eines CT's im genannten Zeitraum nicht als Verstoß gegen die Befunderhebungspflicht gewertet werden.
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 07.11.2001 - 1 U 1532/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,12247
OLG Koblenz, 07.11.2001 - 1 U 1532/00 (https://dejure.org/2001,12247)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.11.2001 - 1 U 1532/00 (https://dejure.org/2001,12247)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07. November 2001 - 1 U 1532/00 (https://dejure.org/2001,12247)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.07.1991 - VIII ZR 296/90

    Wirksamkeit der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.11.2001 - 1 U 1532/00
    Der Fall der Abtretung einer Werklohnforderung eines Zahnlabors ist nicht mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zur Nichtigkeit der Abtretung ärztlicher oder zahnärztlicher Honorarforderungen an gewerbliche Verrechnungsstellen ohne Zustimmung der Patienten vergleichbar (vgl. vor allem BGHZ 115, S. 123 ff).
  • OLG Hamm, 11.05.1994 - 12 U 174/93

    Ernsthafte Erfüllungsverweigerung

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.11.2001 - 1 U 1532/00
    Das Zahnlabor, dessen Inhaber und Geschäftsführer kommen als Täter des Sonderdelikts des § 203 StGB nicht in Frage (s. Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 203 Rdnr. 64); damit verstieß die Weitergabe personenbezogener Daten durch das Zahnlabor an die Klägerin nicht gegen einen Straftatbestand und der Beklagte kann sich mithin nicht auf eine Nichtigkeit der Abtretung berufen (so auch OLG Hamm, OLGR 1994, S. 169 f).
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