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   OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - I-19 W 9/00 AktE   

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OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - I-19 W 9/00 AktE (https://dejure.org/2003,746)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.01.2003 - I-19 W 9/00 AktE (https://dejure.org/2003,746)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Januar 2003 - I-19 W 9/00 AktE (https://dejure.org/2003,746)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschluss der Hauptversammlung zur Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage; Einbringung eines Betriebsteils gegen Übernahme neu ausgegebener Stammaktien; Verlust der Aktienmehrheit durch erhöhte Aktienausgabe

  • Judicialis

    BGB § 247; ; FGG § ... 22 Abs. 1; ; UmwG § 68 Abs. 3; ; AktG § 243; ; AktG § 246 Abs. 1; ; AktG § 248 Abs. 1; ; AktG § 255 Abs. 1; ; AktG § 255 Abs. 2; ; AktG § 305 Abs. 3 S. 2; ; AktG § 306 Abs. 4 S. 6; ; AktG § 306 Abs. 7 S. 8; ; AktG § 320 a.F.; ; AktG § 320 Abs. 5 a.F.; ; KostO § 30 Abs. 1; ; BRAGO § 9 Abs. 1

  • rewis.io
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eingliederung: Ermittlung des Wertes des herrschenden Unternehmens ? Grundsatz der Methodengleichheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • heise.de (Pressebericht, 24.02.2003)

    Oberlandesgericht stuft Wert alter Siemens-Nixdorf-Aktien herab

  • heise.de (Pressebericht, 24.02.2003)

    Wert alter Siemens-Nixdorf-Aktien herabgestuft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AktG § 320 Abs. 3, 5; GG Art. 14 Abs. 1
    Ermittlung des Börsenwertes einer einzugliedernden Aktiengesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2003, 1941
  • NZG 2003, 588
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
    Der Bundesgerichtshof hat auf Vorlage des Senats in seiner Entscheidung vom 12.03.2001 (DB 2001, 969 ff) die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze ausgefüllt.

    Aus Gründen der Rechtssicherheit hat sich der Bundesgerichtshof veranlasst gesehen, auf einen auf den Stichtag bezogenen Durchschnittskurs abzustellen, um den Befürchtungen des Bundesverfassungsgerichts, bei Zugrundelegung des Stichtagsprinzips könnten Marktteillnehmer den Börsenkurs in ihrem Interesse beeinflussen, Rechnung zu tragen (BGH, DB 2001, 969, 971).

    Der Zeitraum von drei Monaten erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um den aufgezeigten Manipulationsgefahren wirksam zu begegnen (BGH, DB 2001, 969, 972).

    Entwickeln sich höhere Börsenpreise auf Grund der Erwartung der Markteilnehmer, infolge des Abschlusses des Unternehmensvertrages eine günstigere Abfindung zu erreichen, so beruht dies auf dem Marktgesetz, dass Angebot und Nachfrage die Preise bestimmen und darauf, dass darin die Einschätzung des Marktes über die zu erwartenden unechten und echten Synergieeffekte zu Ausdruck kommt (BGH, DB 2001, 969, 972).

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass für die Ermittlung eines Referenzkurses, der eine kontinuierliche Entwicklung des Börsenkurses in dem maßgeblichen Zeitraum repräsentiert, außergewöhnliche Tagesausschläge oder sprunghafte Entwicklungen binnen weniger Tage, die sich nicht verfestigen - gleichgültig, ob es sich um steigende oder fallenden Kurse handelt - unberücksichtigt bleiben müssen (BGH, DB 2001, 969, 972).

    Der Verkehrswert der Aktie ist in der Regel mit dem Börsenwert identisch (BGH, DB 2001, 969, 972).

    Selbst der Umstand, dass die Umsätze sich teilweise nur zwischen 1, 5 und 3, 7% bewegten, hat den Bundesgerichtshof nicht zu einer anderen Bewertung veranlasst (BGH, DB 2001, 969, 973).

    Diese Bewertung entspricht auch den Vorgaben des Bundesgerichtshofs, der in seiner Entscheidung gleichfalls davon ausgeht, dass der Bewertung der Aktien sowohl der beherrschten als auch der herrschenden Aktiengesellschaft grundsätzlich der Börsenkurs zu Grunde zu legen ist, damit gleiche Ausgangsvoraussetzungen für die Bestimmung der Wertrelation vorliegen (BGH, DB 2001, 969, 972).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
    Zu den nach § 305 Abs. 3 S.2 AktG maßgeblichen Verhältnissen gehört nicht nur der Tageskurs, sondern auch ein auf diesen Tag bezogener Durchschnittswert (BVerfG, AG 1999, 566, 569).

    Denn der Vermögensverlust, den der Minderheitsaktionär durch den Unternehmensvertrag erleidet, stellt sich für ihn als Verlust des Verkehrswertes der Aktie dar (BVerfG, AG 1999, 566, 568).

    Es sind dies Marktenge, Einstellung des Handels mit Aktien über einen längeren Zeitraum und missbräuchliche Manipulationen (BVerfG; AG 1999, 566, 568).

    Das Verfassungsgericht hat den Zivilgerichten aufgegeben, Missbräuchen beider Seiten vorzubeugen (BVerfG, AG 1999, 566, 569).

    Darauf aber hat er verfassungsrechtlich keinen Anspruch (BVerf.; AG 1999, 566, 568).

    Eine darüber hinausgehende Abfindung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, AG 1999, 566, 568).

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
    Soweit die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 14), 18), 19), 47) und 64) erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 22 Abs. 1 FGG eingelegt worden sind, sind sie als unselbstständige Anschlussbeschwerden zulässig (BGHZ 71, 314; BayOblG, AG 1996, 127).

    Nur die volle Abfindung ist angemessen (BVerfGE 14, 263, 284; BGHZ 71, 40, 51; BayOblG, WM 1996, 526, 528; Senat AG, 1990, 397; Kölner Kommentar zum Aktiengesetz - Koppensteiner, 2. Aufl. § 305 Rn. 27).

    In der Rechtsprechung ist bisher in der Regel ein Satz von 7, 5 bis 8% angenommen worden (Senat, WM 1988, 1052, 1058; Senat, AG 1991, 196; Senat, WM 1992, 986, 991; BayOblG, AG 1996, 127, 129; Seetzen, WM 1994, 45, 48).

    Übereinstimmung besteht in Rechtsprechung und Schrifttum dahingehend, dass im Risikozuschlag nur außergewöhnliche Ereignisse berücksichtigt werden können, da die spezifischen Unternehmensrisiken ebenso wie die entsprechenden Chancen bereits bei der Ermittlung des Unternehmensertrages zu berücksichtigen sind (Senat, WM 1990, 1282, 1288; BayObLG, AG 1996, 127, 129; Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl. 1994, S. 176; Aha, AG 1997, 26, 33).

    Zu solchen Ereignissen zählen z.B. Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Substanzverluste durch Betriebsstilllegungen, Aufwendungen für Umstrukturierungsmaßnahmen, Insolvenzen wichtiger Abnehmer, Belegschaftsveränderungen und Ähnliches sowie das stets vorhandene Insolvenzrisiko (Senat, WM 1992, 986, 991; BayObLG, AG 1996, 127, 128).

    Insbesondere mussten die beteiligten Gesellschaften auch nach der bisher schon überwiegenden Rechtsprechung mit einer Verzinsungspflicht hinsichtlich der Barabfindung rechnen (vgl. BayOblG, AG 1996, 127, 131 m.w.N.; Senat, DB 1998, 1454, 1456).

  • OLG Düsseldorf, 11.04.1988 - 19 W 32/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
    Schließlich ist gesondert der Substanzwert (Liquidationswert) des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zu berücksichtigen, das in den Ertragswert nicht eingegangen ist, weil ihm ein gegenüber dem Ertragswert höherer Veräußerungswert zukommt (BGH, NJW 1982, 2441; BGH, NJW 1985, 192, 193; Senat, ZIP 1988, 1555, 1556; Senat, WM 1990, 1282, 1286; Senat, AG 1992, 200, 203).

    Zur Abfindung der Aktien der Hauptgesellschaft gehören auch die seit der Bekanntmachung der Eintragung der Eingliederung angefallenen Dividenden (Senat, DB 1988, 1109).

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
    Nur die volle Abfindung ist angemessen (BVerfGE 14, 263, 284; BGHZ 71, 40, 51; BayOblG, WM 1996, 526, 528; Senat AG, 1990, 397; Kölner Kommentar zum Aktiengesetz - Koppensteiner, 2. Aufl. § 305 Rn. 27).

    Das bedeutet, der Ausscheidende muss das erhalten, was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist (BVerfGE 14, 263, 283 f).

  • BayObLG, 31.07.2002 - 3Z BR 362/01

    Beseitigung von Mehrstimmrechten durch Beschluss der Hauptversammlung -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
    Dieser Bewertung steht auch nicht die Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 31.07.2002 (BB 2003, 66 ff) entgegen.
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
    Dies gilt jedoch nicht für die Rechtsprechung, die sich auch in Form höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als Gesetzesänderung darstellt (BVerfGE 84, 212, 227).
  • BGH, 17.01.1973 - IV ZR 142/70

    Bewertung eines Unternehmens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
    Allerdings sind auch bei der stichtagsbezogenen Bewertung diejenigen Entwicklungen zu berücksichtigen, die am Stichtag in ihren Ursprüngen bereits angelegt waren (sog. Wurzeltheorie: BGH, NJW 1973, 509, 511; MünchKomm-Bilda, a.a.O., § 305 Rn. 69; Emmerich/Habersack-Emmerich, Aktien- und GmbH Konzernrecht, 2. Aufl. 2001, § 305 Rn. 56; Seetzen, WM 1999, 565, 569).
  • OLG Zweibrücken, 09.03.1995 - 3 W 133/92

    Unternehmensbewertung im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
    Die Ertragswertmethode ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (OLG Zweibrücken, WM 1995, 980, 981; Hüffer, a.a.O., § 305 Rn. 19; Stellungnahme HFA 2/1983, WpG 1983, 468; Seetzen, WM 1994, 46, 48).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00
    Eine unzulässige Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung ist lediglich für den Fall anzunehmen, in dem die betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei der Abwägung mit den Belangen der anderen Seite und dem Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug verdient (BVerfGE 72, 175, 196; BGHZ 132, 130).
  • BGH, 01.07.1982 - IX ZR 34/81

    Bewertung des Betriebsvermögens eines Handelsunternehmens im Rahmen des

  • BGH, 24.09.1984 - II ZR 256/83

    Wirksamkeit einer Abfindungsklausel nach dem Buchwert

  • BayObLG, 21.10.1993 - 2Z BR 103/93

    Bestellung eines Verwaltungsbeirats durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss

  • BGH, 19.11.1990 - II ARZ 8/90

    Bestellung eines Notvorstandes für eine enteignete und verstaatlichte

  • OLG Düsseldorf, 02.04.1998 - 19 W 3/93
  • BGH, 06.11.1995 - II ZR 181/94

    Heilung formnichtiger Gesellschafterbeschlüsse durch Eintragung im

  • RG, 04.12.1928 - II 226/28

    1. Können für die Frage, ob ein Zustellungsmangel durch rechtzeitiges Zugehen des

  • BGH, 18.05.1978 - VII ZB 30/76

    Anschlußbeschwerde nach FGG

  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 142/76

    Kali & Salz - Sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

    Die Instanzgerichte haben sich dem Bundesgerichtshof überwiegend angeschlossen (OLG Hamburg NZG 2002, 189, 190; OLG Hamburg NZG 2003, 89, 90; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 590; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; OLG Karlsruhe AG 2005, 2005, 45, 47; OLG München ZIP 2006, 1722, 1723; LG Frankfurt AG 2005, 930, 933 f.; LG Frankfurt AG 2006, 757, 758 f.; LG Frankfurt NZG 2006, 868, 869).

    Zum Teil haben sich aber die Gerichte auch auf einen den Ertragswert übersteigenden höheren Börsenwert gestützt (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 590; dezidiert gegen eine Vorverlagerung OLG Hamburg NZG 2003, 89, 90 und OLG München ZIP 2006, 1722, 1725; so wohl auch OLG Hamburg NZG 2002, 189, 190; OLG Karlsruhe AG 2005, 45, 48).

    In diesem Zusammenhang folgt der Senat der Auffassung, dass, wie auch in § 5 Abs. 1 WpÜG-AngebotsVO vorgesehen, nicht ein ungewichteter Kurs (so OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 591; zur Berechnung OLG Hamburg NZG 2002, 189, 190: aufaddierte Werte an 7 Tagen, dividiert durch 7), sondern ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs (OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582; OLG München ZIP 2006, 1722, 1724; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 47 d; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 55 f.; E. Vetter DB 2001, 1347, 1351) heranzuziehen ist, um Verzerrungen zu vermeiden (vgl. OLG München ZIP 2006, 1722, 1724).

    Ein ungewichteter Durchschnittskurs ist (entgegen OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 591) verfassungsrechtlich nicht geboten; die These, dass sich außergewöhnliche Tagesumsätze bei einer Umsatzgewichtung stärker auf den Durchschnittskurs auswirken (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 591), steht dem nicht entgegen, weil die gewichteten Umsätze das Marktgeschehen besser wiedergeben und weil ansonsten ein vereinzelter Spitzenwert bei ganz geringem Umsatz rechnerisch eine sachlich nicht gerechtfertigte Bedeutung bekommen würde.

    Die bisher veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen zur Höhe des Kapitalisierungszinssatzes sind sehr heterogen, insbesondere beruhen sie teilweise auf unterschiedlichen methodischen Vorgehensweisen und beziehen sich auf unterschiedliche Stichtage (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 3272: 9,5% für Juni 1992; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6: 7,8% für Dezember 2000; OLG Stuttgart NZG 2000, 744: 8% für Juni 1990; BayObLG NZG 2006, 156: 7% bzw. 7,7% für März 1989; BayObLG AG 2002, 390: 7% für Mai 1989; BayObLG NJW-RR 1995, 1125: 5,5% für März 1982; BayObLG WM 1996, 526: 5,5 % für März 1982; OLG Celle NZG 1998, 987; 8,5% für März 1989; OLD Düsseldorf AG 2006, 287: 7,5% für August 2000; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; 9,5% für März 1992; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1079: 8% für Mai 1995; OLG Karlsruhe AG 2005, 46: 9% für März 1990; im Ergebnis OLG München Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rn. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt: 6,5% für Juni 2002; weit.

    In der Rechtsprechung sind Risikozuschläge in unterschiedlicher Höhe anerkannt worden (von BGH NJW 2003, 3272, 3273 wurden 3% nicht beanstandet; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 mit Marktrisikoprämie von 4% und einem Beta-Faktor von 1, 02, woraus sich ein Risikozuschlag von 4, 1% ergibt; nach OLG Düsseldorf AG 2006, 287 Marktrisikoprämie von 5% nicht zu beanstanden, wegen Beta-Faktor 0, 3 aber Risikozuschlag von lediglich 1, 5%; nach BayObLG NZG 2006, 156, 159 sind Risikozuschläge von über 2% besonders begründungsbedürftig; ähnlich im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05 mit Risikozuschlag wie in Vorinstanz von 1, 5%, insoweit nicht in ZIP 2006, 1772 abgedruckt; OLG München, Beschluss vom 30.11.2006 im Verfahren 31 Wx 59/06, juris Rz. 34, mit Risikozuschlag von 2, 5%), teilweise wurden Risikozuschlag und Inflationsabschlag gegeneinander verrechnet (nach OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747 und OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10 eine Frage der Vorgehensweise des Gutachters), teilweise aber auch für unbegründet erachtet (nach OLG Celle NZG 1998, 987, 988 Risikozuschlag von 2, 4% nicht anzusetzen, sondern bereits bei der Ermittlung des nachhaltigen Unternehmensertrags zu berücksichtigen; kritisch auch Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 68; zur Rechtsprechung Großfeld S. 129 f.).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (OLG Stuttgart NZG 2007 112, 118; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23).

    Die Ausführungen im Übertragungsbericht (S. 16) und im Bericht der sachverständigen Prüfer (S. 8) zu einem Wachstumsabschlag von 1% sind angesichts der langfristigen vertraglichen Bindungen der Antragsgegnerin zum DaimlerChrysler Konzern und der im Jahr 2002 geringen Inflationsrate nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH NJW 2003, 3272, 3273: dort Wachstumsabschlag von 1% nicht in Zweifel gezogen; ebenso im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rz. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 hat bei höherer Inflationsrate im Jahr 1992 einen Abschlag von 2% angenommen).

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Die bisher veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen zur Höhe des Kapitalisierungszinssatzes sind sehr heterogen, insbesondere beruhen sie teilweise auf unterschiedlichen methodischen Vorgehensweisen und beziehen sich auf unterschiedliche Stichtage (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 3272 = BGHZ 156, 57: 9,5% für Juni 1992; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6: 7,8% für Dezember 2000; OLG Stuttgart NZG 2000, 744: 8% für Juni 1990; BayObLG NZG 2006, 156: 7% bzw. 7,7% für März 1989; BayObLG AG 2002, 390: 7% für Mai 1989; BayObLG NJW-RR 1995, 1125: 5,5% für März 1982; BayObLG WM 1996, 526: 5,5 % für März 1982; OLC Celle NZG 1998, 987; 8,5% für März 1989; OLD Düsseldorf AG 2006, 287: 7,5% für August 2000; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; 9,5% für März 1992; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1079: 8% für Mai 1995; OLG Karlsruhe AG 2005, 46: 9% für März 1990; im Ergebnis OLG München Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rn. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt: 6,5% für Juni 2002; weit.

    In der Rechtsprechung sind Risikozuschläge in unterschiedlicher Höhe anerkannt worden (von BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57 wurden 3% nicht beanstandet; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 mit Marktrisikoprämie von 4% und einem Beta-Faktor von 1, 02, woraus sich ein Risikozuschlag von 4, 1% ergibt; nach OLG Düsseldorf AG 2006, 287 Marktrisikoprämie von 5% nicht zu beanstanden, wegen Beta-Faktor 0, 3 aber Risikozuschlag von lediglich 1, 5%; nach BayObLG NZG 2006, 156, 159 sind Risikozuschläge von über 2% besonders begründungsbedürftig; ähnlich im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05 mit Risikozuschlag wie in Vorinstanz von 1, 5%, insoweit nicht in ZIP 2006, 1772 abgedruckt), teilweise wurden Risikozuschlag und Inflationsabschlag gegeneinander verrechnet (nach OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747 und OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10 eine Frage der Vorgehensweise des Gutachters), teilweise aber auch für unbegründet erachtet (nach OLG Celle NZG 1998, 987, 988 Risikozuschlag von 2, 4% nicht anzusetzen, sondern bereits bei der Ermittlung des nachhaltigen Unternehmensertrags zu berücksichtigen; kritisch auch Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 68; zur Rechtsprechung Großfeld S. 129 f.).

    Der Senat hält im Ergebnis eine Marktrisikoprämie von 4, 5% für angemessen (so auch OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595).

    Der Wachstumsabschlag soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen nicht in demselben Umfang eintritt wie bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren, bei denen der Zins eine Geldentwertungsprämie enthält (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23).

    Der Abschlag vom Kapitalisierungszins hängt davon ab, in welchem Umfang erwartet werden kann, dass das Unternehmen die Fähigkeit besitzt, die laufende Geldentwertung aufzufangen; die Kapitalanlage in einem Unternehmen kann insoweit einer Geldentwertung entzogen werden, wenn und soweit dieses in der Lage ist, die durch Geldentwertung gestiegenen Kosten mittels Preiserhöhungen auf die Abnehmer zu überwälzen (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595; Riegger in Kölner-Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23).

    In der Praxis werden Prozentsätze zwischen 1% und 3% angesetzt (Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23; Großfeld S. 149 f.; von BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57 wurden 1% nicht beanstandet; ebenso im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rn. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt,; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 hat bei höherer Inflationsrate im Jahr 1992 einen Abschlag von 2% angenommen).

    Der sachverständige Zeuge H. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 16.02.2004 die Ausführungen im Text des Berichts der Antragsgegnerin zu Recht als nicht glücklich bezeichnet und in der schriftlichen Äußerung vom 01.04.2004 den Wachstumsabschlag von lediglich 1% (also unterhalb der zu erwartenden Inflationsrate) mit der geringen Verhandlungsmacht der CAA AG gegenüber der Antragsgegnerin aufgrund des kündbaren Kooperationsvertrags vom 06.11.2001 und der allgemeinen Situation in der Automobilzuliefererindustrie (Konkurrenzdruck und Marktmacht der Automobilhersteller) begründet (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595), auch unter Berücksichtigung eines zu erwartenden starken Wachstums im Markt für Navigationssysteme.

    Deshalb kann die Frage nach dem Referenzzeitraum für den Börsenkurs (nach der Rechtsprechung des BGH 3 Monate vor dem Hauptversammlungsbeschluss heranzuziehen, BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108; BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; vgl. auch BVerfG NJW 1999, 3769, 3772 = BVerfGE 100, 289; krit. zur Rechtsprechung des BGH und für Frist nach § 5 Abs. 1 WpÜG-AngebotsVO z.B. Hüffer, AktG § 305 Rn. 24 e/f; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; aus ökonomischer Sicht Weber ZGR 2004, 280, 284 ff.) ebenso offen bleiben wie die Streitfrage, ob ein gewichteter Kurs (OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 47 d; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 55 f.) oder ein ungewichteter Kurs (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 590) maßgeblich ist.

  • OLG Düsseldorf, 30.12.2005 - 19 W 10/03

    Angemessenheit einer Barabfindung für das Ausscheiden außenstehender Aktionäre

    Diese ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. BGH NJW 2001, 2080, 2082; BGH WM 1992, 264, 268; Senat AG 2002, 398, 399; AG 2003, 329, 332; AG 2003, 688, 691; AG 2004, 212, 213; AG 2004, 614, 615; Hüffer a.a.O. Rn. 26, 19 m.w.N.).

    Schließlich ist gesondert der Substanzwert (Liquidationswert) des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zu berücksichtigen, das in den Ertragswert nicht eingegangen ist, weil ihm ein gegenüber dem Ertragswert höherer Veräußerungswert zukommt (vgl. BGH NJW 1985, 192, 193; Senat WM 1990, 1282, 1286; AG 1992, 200, 203; AG 2003, 329, 332; AG 2003, 688, 691).

    Der Senat sieht im Anschluss an den Bundesgerichtshof einen Referenzzeitraum von drei Monaten als erforderlich, aber auch ausreichend an, um den aufgezeigten Manipulationsgefahren zu begegnen (vgl. BGH NJW 2001, 2080, Senat AG 2003, 329, 330, 331; AG 2003, 688, 693).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es deshalb für den Basiszins auf die aus der Sicht des Stichtags auf Dauer zu erzielende Rendite öffentlicher Anleihen an und nicht auf die am Stichtag aktuelle Rendite (vgl. Senat AG 1990, 397, 399; AG 1992, 200, 203; DB 1999, 681, 683; AG 2003, 329, 333; so auch Seetzen WM 1994, 45, 48; Aha AG 1997, 26, 32).

    Der von der Sachverständigen ermittelte Basiszinssatz liegt damit im Rahmen des von der Rechtsprechung des Senats üblicherweise angenommenen Basiszinssatzes von 7, 5 bis 8% (vgl. Senat AG 1990, 397, 399; AG 1995, 85, 87; AG 2003, 329, 333; AG 2003, 688, 693; AG 2004, 212, 213).

    Hierdurch soll der Erfahrung Rechnung getragen werden, dass die Anlage von Kapital in einem Unternehmen regelmäßig größeren Risiken ausgesetzt ist als die Anlage in festverzinslichen Anleihen der öffentlichen Hand (vgl. Senat AG 1990, 397, 399; AG 1995, 85, 87; AG 2002, 398, 401f.; AG 2003, 329, 333; AG 2003, 688, 693).

    Dabei dürfen indes nur solche Risiken Berücksichtigung finden, die nicht bereits Eingang in die Prognose der künftigen Erträge gefunden haben (vgl. Senat AG 1990, 397; AG 2003, 329, 333; AG 2003, 688, 693; BayObLG AG 1996, 127, 129; Aha, AG 1997, 26, 33).

    Der Geldentwertungsabschlag soll dem Umstand Rechnung tragen, dass eine Geldentwertung bei der Anlage in einem Unternehmen nicht im selben Umfang eintritt wie bei Kapitalanlagen in festverzinslichen Wertpapieren, bei denen der Zins eine Geldentwertungsprämie enthält (vgl. Senat WM 1988, 1052, 1059; AG 2003, 329, 333).

    Der Abschlag vom Kapitalisierungszins hängt davon ab, in welchem Umfang erwartet werden kann, dass die Gewinne des Unternehmens die Fähigkeit besitzen, die laufende Geldentwertung aufzufangen, so dass die Kapitalanlage in einem Unternehmen insoweit einer Geldentwertung entzogen werden kann (vgl. Senat AG 2003, 329, 333; Seetzen, WM 1994, 45, 48).

    Ein Anspruch auf Einsichtnahme ist zu verneinen, wenn das Gericht die Vorlage der Unterlagen nicht für erforderlich hält (vgl. Senat AG 2003, 329, 332).

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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 17.04.2003 - 3 W 48/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2427
OLG Zweibrücken, 17.04.2003 - 3 W 48/03 (https://dejure.org/2003,2427)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.04.2003 - 3 W 48/03 (https://dejure.org/2003,2427)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17. April 2003 - 3 W 48/03 (https://dejure.org/2003,2427)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit eines teils eigenhändig und teils mit der Schreibmaschine geschriebenen Testaments; Gültigkeit der in der Verfügung von Todes wegen in mechanischer Schrift getroffenen Anordnungen; Selbständigkeit der einzelnen in einem Testament getroffenen Verfügungen; ...

  • Judicialis

    BGB § 2085; ; BGB § 2247 Abs. 1; ; BGB § 2254; ; BGB § 2257

  • rechtsportal.de

    Gültigkeit eines teils eigenhändig, teils mit Schreibmaschine gefertigten privatschriftlichen Testaments

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Testament - Teilweise eigenhändiges Testament

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erbrecht, Zur Gültigkeit eines nur teilweise eigenhändig gefertigten Testaments

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 872
  • DNotZ 2003, 875
  • FGPrax 2003, 183
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 02.02.1999 - 1Z BR 143/98

    Wirksamkeit einer Zuwendung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.04.2003 - 3 W 48/03
    Sie gründet auf der Annahme, dass es typischerweise dem Willen des Erblassers eher entspricht, wenn sein Testament wenigstens teilweise zur Geltung gelangt (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 946 m.w.N.; Palandt/ Edenhofer aaO § 2085 Rdnr. 1; Staudinger/Otte, BGB, 13. Bearb. 1996, § 2085 Rdnrn. 1, 3).
  • BayObLG, 07.11.1988 - BReg. 1a Z 39/88

    Weitere Beschwerde einer Tochter mit dem Ziel der Einziehung eines ihren

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.04.2003 - 3 W 48/03
    Dabei wird es sich meist insofern um einen hypothetischen Willen handeln, als der Erblasser an den Fall der Unwirksamkeit einzelner von mehrerer in einer Testamentsurkunde enthaltener Verfügungen nicht gedacht haben wird (BayObLG NJW-RR 1989, 326, 327).
  • BayObLG, 18.04.1996 - 1Z BR 52/96

    Widerruf des Widerrufs eines Testaments

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.04.2003 - 3 W 48/03
    Ist ein gegenteiliger Wille des Erblassers feststellbar, so bleibt das frühere Testament (hier das vom 15. Juli 2001) widerrufen; es tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1112; Palandt/Edenhofer aaO § 2257 Rdnr. 2).
  • BayObLG, 18.03.1965 - BReg. 1b Z 4/65

    Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins; Erklärung eines Erbverzichts in

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.04.2003 - 3 W 48/03
    Nachdem sich das privatschriftliche Testament vom 15. Juli 2001 und das widerrufene notarielle Testament vom 21. März 2002 hinsichtlich der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) inhaltlich decken, diese Erbeinsetzung von der Erblasserin aber zuletzt nicht mehr gewollt war, ist sonach ein Zweifelsfall im Sinne von § 2257 BGB schon nicht gegeben (vgl. BayObLGZ 1965, 86, 92; Palandt/Edenhofer aaO § 2257 Rdnr. 1).
  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 2 W 19/15

    Ersatzerbfall: Erbeinsetzung im Falle des Wegfalls des Ehepartners als Bedachten

    Die Feststellungslast im Erbscheinsverfahren für die tatsächlichen Umstände zur Feststellung des abweichenden Erblasserwillens trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit des gesamten Testaments beruft (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.4. 2003 - 3 W 48/03; MüKo/Leipold, 6. Aufl., § 2085 Rn. 2), mithin vorliegend die Beteiligte zu 2.).
  • OLG Köln, 14.02.2014 - 2 Wx 299/13

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines aus mehreren Blättern bestehenden

    Wurde das Testament - wie hier - nur teilweise eigenhändig geschrieben, im Übrigen mit der Schreibmaschine, und unterschrieben, kann der eigenhändige, formgerecht abgefasste Teil dann gültig sein, wenn er für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt und der Erblasserwille nicht entgegensteht (OLG Zweibrücken NJW-RR 2003, 872; BayObLG NJW-RR 2005, 1025).
  • OLG Köln, 08.02.2006 - 2 Wx 49/05

    Widerruf eines Widerrufstestaments

    Danach stellt der Widerruf eines die letztwillige Verfügung widerrufenden Testaments im Zweifel die Wirksamkeit der früheren Verfügung wieder her (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1983, 401; OLG Zweibrücken, FGPrax 2003, 183 [184]).
  • OLG Hamm, 29.12.2011 - 15 W 692/10

    Rechtsfolgen des einseitigen Widerrufs eines Ehegattentestaments

    In einem solchen Fall ist entgegen der Regelung des § 2257 BGB, die nur "im Zweifel" eingreift, davon auszugehen, dass der Widerruf des Widerrufstestaments nicht zum Wiederaufleben der ursprünglichen Verfügung führt (BayObLG FamRZ 2005, 558; OLG Zweibrücken ZEV 2003, 367; Frieser/Kahl, Erbrecht, 3. Aufl., § 2257, Rn. 4; Münchener Kommentar zum BGB/Hagena, 5. Aufl., § 2257, Rn. 4).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5021
OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02 (https://dejure.org/2003,5021)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.02.2003 - 17 U 71/02 (https://dejure.org/2003,5021)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. Februar 2003 - 17 U 71/02 (https://dejure.org/2003,5021)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Gewährleistungsübernahme des Herstellers gegenüber einem Käufer in der Lieferkette als selbstständiges Vertragsverhältnis; Ermittlung des Vertragsinhalts durch Auslegung; Selbstständige Garantie, die die Übernahme der Gewähr für einen über die Vertragsmäßigkeit des ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kaufvertrag: Garantieversprechen, Gewährleistungszusage und Übernahme

  • Judicialis

    BGB § 305; ; BGB § 459; ; BGB § 477 a.F.

  • rechtsportal.de

    BGB § 305; BGB § 459; BGB § 477 (a.F.)
    Gewährleistungsübernahme des Herstellers gegenüber einem Käufer in der Lieferkette

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baustoffe - Gewährleistungsübernahme und eigenständiges Garantieversprechen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 23.06.1999 - VIII ZR 84/98

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02
    Denn Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung von (unselbstständigen) Beratungspflichten über die Verwendbarkeit der Kaufsache verjähren in entsprechender Anwendung des § 477 Abs. 1 BGB a. F. innerhalb von 6 Monaten nach Ablieferung (vgl. BGH, NJW 1984, 2938, 2939; BGHZ 88, 130, 135, 136 f.; BGH, NJW 1997, 3227, 3228; NJW 1999, 3192, 3194; Palandt/Putzo, a.a.O., § 477 Rdn. 6).

    Ein solches, neben einem Kaufvertrag bestehendes selbstständiges Beratungsverhältnis ist nur dann anzunehmen, wenn die beratende Tätigkeit des Verkäufers eindeutig über das hinausgeht, was im Allgemeinen von Verkäuferseite für die sachgemäße Anwendung oder den Einsatz des Kaufgegenstandes in beratender oder empfehlender Weise geleistet wird (vgl. BGH, NJW 1999, 3192, 3193).

    Diese wären zwar nicht verjährt, da sie nicht der kurzen kaufrechtlichen Verjährung entsprechend § 477 BGB a. F., sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. unterlägen (vgl. BGH, NJW 1999, 3192, 3194).

    Ein eigenständiger Beratungsvertrag ist nur ausnahmsweise anzunehmen und erfordert entweder eine beratende Tätigkeit des Verkäufers, die sich nach Inhalt, Umfang, Intensität und Bedeutung für den Käufer so sehr verselbstständigt hat, dass sie als andersartige, auf eigener rechtlicher und tatsächlicher Grundlage beruhende Aufgabe des Verkäufers erscheint (vgl. BGH, NJW 1997, 3227, 3229; NJW 1999, 3192, 3194), oder die losgelöst von einer bestehenden oder angestrebten Kaufvertragsbeziehung erfolgt (BGH NJW 2001, 2630, 2632).

  • BGH, 24.06.1981 - VIII ZR 96/80

    Haftung des Baustoffherstellers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02
    aa) Da diese Gewährleistungsübernahme durch die Beklagte Ziffer 2 erfolgte, die mit der HSB und den Klägerinnen zuvor in keiner vertraglichen Beziehung stand und insbesondere auch nicht Partnerin des abzuschließenden Kaufvertrages werden sollte, handelt es sich hierbei um ein selbstständiges Vertragsverhältnis (§ 305 BGB a. F.), dessen Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH, NJW 1981, 2248 f.).

    Sie steht damit im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem in Aussicht genommenen Kaufvertrag, an dessen Abschluss die Beklagte Ziffer 2 aus Gründen der Absatzförderung ebenfalls ein eigenständiges Interesse hatte (vgl. auch BGH, NJW 1981, 2248, 2249).

    Für diese verlängerte Haftung gilt jedoch im Hinblick auf die Einbettung der Gewährleistungsübernahme in die kaufrechtlichen Beziehungen zwischen den Klägerinnen und der Beklagten Ziffer 1 die kurze Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB a. F. entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass die sechsmonatige Verjährung nicht mit der Ablieferung, sondern erst ab der Entdeckung des Mangels beginnt (vgl. auch BGH, NJW 1981, 2248, 2249).

  • BGH, 19.10.1999 - X ZR 26/97

    Einstandspflicht desUnternehmers für Eigenschaften eines Bauwerks, in dem eine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02
    Denn ein eigenständiges Garantieversprechen setzt als Ausnahmefall die Übernahme der Gewähr für einen über die Vertragsmäßigkeit des Werkes hinausgehenden, noch von anderen Faktoren abhängigen wirtschaftlichen Erfolg voraus (vgl. BGHZ 65, 107, 110 BGH; ZfBR 2000, 98 f.).

    Gerade dies zeigt, dass die Beklagte Ziffer 2 erkennbar für von ihr nicht beeinfluss- und einschätzbare Auswirkungen der Verwendung des System ISOLAST nicht einstehen wollte, weswegen ein verschuldensunabhängiges selbstständiges Garantieversprechen bereits aus diesen Gründen abzulehnen ist (vgl. auch BGH, ZfBR 2000, 98 f).

    cc) Da für eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten Ziffer 2 für Eigenschaften des zu liefernden Produktes, hinsichtlich derer noch keine durch Gutachten abgesicherten Erkenntnisse vorlagen, auszuschließen ist, und auch keine werkvertraglichen Verpflichtungen zwischen der Beklagten Ziffer 2 und den Klägerinnen bestanden, ist die Gewährleistungsübernahme im Schreiben vom 04.10.1994 auch nicht dahin zu werten, die Beklagte Ziffer 2 wolle zwar nur für Gewährleistungsansprüche gem. §§ 633 ff. BGB a. F., dies aber verschuldensunabhängig (unselbstständige Garantie) einstehen (vgl. BGH, ZfBR 2000, 98 f.).

  • BGH, 20.12.1978 - VIII ZR 246/77

    Auslegung einer Garantieerklärung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02
    Angesichts dieser wirtschaftlichen Verflechtung mit den kaufvertraglichen Beziehungen zwischen den Klägerinnen und der Beklagten Ziffer 1 ist - wie in solchen Fällen in aller Regel anzunehmen - davon auszugehen, dass für die während der fünfjährigen Gewährleistungsfrist auftretenden eintrittspflichtigen Mängel die sechsmonatige kaufrechtliche Gewährleistungsfrist des § 477 BGB a. F. ab Auftreten der Mängel entsprechende Anwendung findet (vgl. BGH NJW 1981, 2249; NJW 1979, 645).

    Für eine - nur im Ausnahmefall anzunehmende - Verlängerung der Verjährungsfrist auf mindestens 5 Jahre bestehen im Streitfall - insbesondere angesichts der aufgezeigten beiderseitigen Interessenlage - keine stichhaltigen Anhaltspunkte (vgl. auch BGH, NJW 1979, 645).

  • BGH, 27.06.2001 - VIII ZR 227/00

    Verjährung der Ansprüche gegen den Hersteller einer Anlage bei Beratung im Rahmen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02
    Ein eigenständiger Beratungsvertrag ist nur ausnahmsweise anzunehmen und erfordert entweder eine beratende Tätigkeit des Verkäufers, die sich nach Inhalt, Umfang, Intensität und Bedeutung für den Käufer so sehr verselbstständigt hat, dass sie als andersartige, auf eigener rechtlicher und tatsächlicher Grundlage beruhende Aufgabe des Verkäufers erscheint (vgl. BGH, NJW 1997, 3227, 3229; NJW 1999, 3192, 3194), oder die losgelöst von einer bestehenden oder angestrebten Kaufvertragsbeziehung erfolgt (BGH NJW 2001, 2630, 2632).

    Zwar genügt für die Heranziehung dieser Vorschrift nicht schon der Umstand, dass die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten Ziffer 2 in der Besprechung vom 25.01.1994 im Zusammenhang mit einem angestrebten Kaufvertrag zwischen den Klägerinnen und der Beklagten Ziffer 1 erfolgt sind (vgl. BGH, NJW 2001, 2630, 2631 f).

  • BGH, 23.07.1997 - VIII ZR 238/96

    Verjährung der Ansprüche des Käufers wegen Verletzung einer Beratungspflicht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02
    Denn Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung von (unselbstständigen) Beratungspflichten über die Verwendbarkeit der Kaufsache verjähren in entsprechender Anwendung des § 477 Abs. 1 BGB a. F. innerhalb von 6 Monaten nach Ablieferung (vgl. BGH, NJW 1984, 2938, 2939; BGHZ 88, 130, 135, 136 f.; BGH, NJW 1997, 3227, 3228; NJW 1999, 3192, 3194; Palandt/Putzo, a.a.O., § 477 Rdn. 6).

    Ein eigenständiger Beratungsvertrag ist nur ausnahmsweise anzunehmen und erfordert entweder eine beratende Tätigkeit des Verkäufers, die sich nach Inhalt, Umfang, Intensität und Bedeutung für den Käufer so sehr verselbstständigt hat, dass sie als andersartige, auf eigener rechtlicher und tatsächlicher Grundlage beruhende Aufgabe des Verkäufers erscheint (vgl. BGH, NJW 1997, 3227, 3229; NJW 1999, 3192, 3194), oder die losgelöst von einer bestehenden oder angestrebten Kaufvertragsbeziehung erfolgt (BGH NJW 2001, 2630, 2632).

  • BGH, 12.02.1992 - VIII ZR 276/90

    Eigentumsverletzung durch Herstellung einer mangelhaften Sache bei Verbindung mit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02
    Zwar ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung eröffnet, wenn der Käufer einer mangelhaften Sache durch deren Verbindung mit mangelfreien, in seinem Eigentum stehenden weiteren Einzelteilen eine neue Sache herstellt und bereits zum Zeitpunkt der Verbindung, spätestens jedoch im Falle einer reparaturbedingten Trennung die zuvor fehlerfreien Einzelteile unbrauchbar geworden sind (vgl. BGH, NJW 1998, 1942 f.; BGHZ 117, 183 f.).

    aa) Ob diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn der Käufer nicht - wie in dem vom Bundesgerichtshof in BGHZ 117, 183 und NJW 1998, 1352 entschiedenen Fällen - aus verschiedenen Komponenten eine Sache herstellt, die er als fertiges Werk wiederum an einen Dritten zum Einbau in ein Endprodukt weiterveräußert, sondern durch Verwendung verschiedener Materialien erstmals beim Endauftraggeber ein einheitliches Werk (hier Gleisanlage) herstellt, ist angesichts der vom Bundesgerichtshof geforderten natürlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. auch BGH, NJW 2001, 1346, 1348; BGHZ 86, 282) zweifelhaft.

  • BGH, 12.12.2000 - VI ZR 242/99

    Eigentumsverletzung durch Ausdehnung von Schlacke, mit der ein Grundstück

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02
    Denn das Vorliegen einer deliktischen Eigentumsverletzung beurteilt sich nicht maßgeblich nach den sachenrechtlichen Zuordnungsvorschriften, sondern danach, ob durch die Beschädigung oder Zerstörung einzelner Bestandteile einer Gesamtsache das Integritäts- und nicht nur das Äquivalenzinteresse (Nutzungsinteresse) des Eigentümers beeinträchtigt worden ist (vgl. BGH NJW 1998, 1943; BGHZ 86, 256, 258 ff, BGH, NJW 2001, 1346, 1347).

    aa) Ob diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn der Käufer nicht - wie in dem vom Bundesgerichtshof in BGHZ 117, 183 und NJW 1998, 1352 entschiedenen Fällen - aus verschiedenen Komponenten eine Sache herstellt, die er als fertiges Werk wiederum an einen Dritten zum Einbau in ein Endprodukt weiterveräußert, sondern durch Verwendung verschiedener Materialien erstmals beim Endauftraggeber ein einheitliches Werk (hier Gleisanlage) herstellt, ist angesichts der vom Bundesgerichtshof geforderten natürlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. auch BGH, NJW 2001, 1346, 1348; BGHZ 86, 282) zweifelhaft.

  • BGH, 22.03.1995 - VIII ZR 20/94

    Stillschweigende Annahme einer modifizierten Auftragsbestätigung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02
    Denn die Klägerinnen haben durch den widerspruchslosen Bezug der Profile die geänderten Lieferbedingungen akzeptiert (§ 150 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, NJW 1995, 1671 f.).
  • BGH, 10.03.1981 - VI ZR 202/79

    Tubenligatur - Arzthaftung, Beweislast für Durchführung des Eingriffs liegt beim

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.02.2003 - 17 U 71/02
    Hinweise darauf, dass ihr die Sachkenntnisse der Beklagten Ziffer 2 geläufig waren oder zuzurechnen sind, bestehen nicht (vgl. auch BGH, NJW 1981, 2002, 150, 2251).
  • BGH, 04.03.1993 - VII ZR 148/92

    Verjährungsunterbrechung durch Beweissicherung bei späterem Erwerb der

  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

  • BGH, 14.05.1996 - VI ZR 158/95

    Haftung des Zulieferers für die Mangelfreiheit von Produkten

  • BGH, 19.02.1975 - VIII ZR 144/73

    Aufklärungspflicht beim Vertrieb kosmetischer Präparate

  • BGH, 12.10.1978 - VII ZR 220/77

    Bearbeitung von Bauteilen: Arbeiten an Bauwerken

  • BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 112/82

    Beratungspflicht des Baustoffherstellers

  • BGH, 06.06.1984 - VIII ZR 83/83

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von

  • BGH, 27.03.1980 - VII ZR 44/79

    Individuell hergestellte Bauteile: Arbeiten an Bauwerken

  • BGH, 26.02.1991 - VI ZR 226/90

    Anspruchsübergang - Umfang des Anspruchsübergangs - Schadensersatzanspruch -

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 310/79

    Schadensersatzansprüche des Käufers einer Sache gegen deren Hersteller wegen

  • BGH, 31.03.1998 - VI ZR 109/97

    Eigentumsverletzung durch Anfertigung einer neuen Sache

  • BGH, 13.01.1972 - VII ZR 46/70

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs

  • OLG Braunschweig, 14.02.2008 - 8 U 140/07

    Werklieferungsvertrag nach altem Recht: Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts

    Das unterscheidet den vorliegenden Fall von der Entscheidung des OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Februar 2003 - 17 U 71/02 -, OLGR Karlsruhe 2003, 260.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.02.2003 - 21 U 7/02   

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https://dejure.org/2003,7558
OLG Hamm, 18.02.2003 - 21 U 7/02 (https://dejure.org/2003,7558)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2003 - 21 U 7/02 (https://dejure.org/2003,7558)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Februar 2003 - 21 U 7/02 (https://dejure.org/2003,7558)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Aufrechnung einer Werklohnforderung mit Schadensersatzansprüchen aus einer früheren Vertragsbeziehung im Insolvenzverfahren; Herstellung einer Aufrechnungslage als inkongruente Deckung; Bestimmung des Zeitpunkts des Wirksamwerdens eines Werklohnanspruchs ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unzulässigkeit der Aufrechnung, wenn Aufrechnungsmöglichkeit durch anfechtbare Rechtshandlung erlangt wurde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragsschluss kurz vor Insolvenzantrag des AN: Kann AG mit "alten" Gegenforderungen aufrechnen? (IBR 2003, 604)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 2018 (Ls.)
  • WM 2003, 2115
  • BauR 2004, 89
  • ZfBR 2003, 569 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 216/98

    Gläubigerbenachteiligung durch Aufrechnung mit einer sicherungshalber

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2003 - 21 U 7/02
    Danach ist Anfechtungsgegenstand nicht die Rechtshandlung als solche, sondern ihre die Gläubiger benachteiligende Wirkung, und zwar auch dann, wenn diese im Kausalverlauf einen Schritt ferner liegt als unanfechtbare Wirkungen (BGH NJW 2001, 1940, 1941 = BGHZ 147, 233).

    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur früheren Konkursordnung ist es deshalb angezeigt, die Herstellung einer Aufrechnungslage als inkongruente Deckung anzusehen, wenn der spätere Insolvenzschuldner, wie auch hier die T GmbH, ohne dazu verpflichtet zu sein, einen Vertrag eingeht, aus dem er eine Vergütung nur im Wege der Aufrechnung erwarten kann (BGH NJW 2001, 1940, 1942 = BGHZ 147, 233; Jaeger, Konkursordnung, 9. Aufl., § 30 Rdn. 274).

  • OLG Jena, 01.11.2000 - 4 U 671/00

    Rechtsmißbräuchlichkeit der Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern im

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2003 - 21 U 7/02
    Trotz der Bindungswirkung bleiben dem Versicherer jedoch im Deckungsverhältnis zum Kläger - wie dieser durch seinen Anwalt auch im Senatstermin nicht ausgeschlossen hat etwaige versicherungsrechtliche Einwendungen, etwa wegen einer Obliegenheitsverletzung oder eines Risikoausschlusses erhalten (BGH NJW-RR 2001, 1103).
  • BGH, 04.05.1995 - IX ZR 256/93

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Konkurs

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2003 - 21 U 7/02
    Damals sind die Werklohnforderungen entstanden, ohne daß es für die Aufrechenbarkeit darauf ankommt, daß sie erst später fällig geworden sind (siehe BGH NJW 1984, 1557 = BGHZ 89, 189, 192; BGH NJW 1995, 1966, 1968 = BGHZ 129, 336; BGH NJW-RR 2002, 33).
  • OLG Dresden, 26.04.2001 - 7 U 301/01

    Handelsgewerbe - kaufmännischer Geschäftsbetriebes - Auftragserledigung in

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2003 - 21 U 7/02
    Damals sind die Werklohnforderungen entstanden, ohne daß es für die Aufrechenbarkeit darauf ankommt, daß sie erst später fällig geworden sind (siehe BGH NJW 1984, 1557 = BGHZ 89, 189, 192; BGH NJW 1995, 1966, 1968 = BGHZ 129, 336; BGH NJW-RR 2002, 33).
  • BGH, 20.06.2001 - IV ZR 101/00

    Bindung des Haftpflichtversicherers an Feststellungen im Haftpflichtprozeß

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2003 - 21 U 7/02
    Sie wäre in einem Deckungsrechtsstreit mit dem Kläger zwar an ein im Haftpflichtprozeß ergangenes rechtskräftiges Urteil gebunden (BGH NJW-RR 2001, 1311; BGHZ 119, 276, 278; BGHZ 117, 345, 350) und hätte ggfls.
  • BGH, 04.03.1999 - IX ZR 63/98

    Anfechtbarkeit unentgeltlicher Verfügung

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2003 - 21 U 7/02
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 3. Dezember 1998, auf die sich der Beklagte bezieht, ausgeführt, eine Gläubigerbenachteiligung scheide aus, wenn gegen die Person, die aufgrund einer unwirksamen Rechtshandlung etwas empfangen habe, ein Rückforderunganspruch ohne weiteres begründet und durchsetzbar sei (NJW 1999, 1549, 1552 = BGHZ 141, 95, 106).
  • BGH, 14.12.1983 - VIII ZR 352/82

    Konkursanfechtung der Erfüllung - Aufrechnung gegenüber Werklohnanspruch

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2003 - 21 U 7/02
    Damals sind die Werklohnforderungen entstanden, ohne daß es für die Aufrechenbarkeit darauf ankommt, daß sie erst später fällig geworden sind (siehe BGH NJW 1984, 1557 = BGHZ 89, 189, 192; BGH NJW 1995, 1966, 1968 = BGHZ 129, 336; BGH NJW-RR 2002, 33).
  • BGH, 18.03.1992 - IV ZR 51/91

    Rechtsschutzversicherung; Eintrittspflicht

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2003 - 21 U 7/02
    Sie wäre in einem Deckungsrechtsstreit mit dem Kläger zwar an ein im Haftpflichtprozeß ergangenes rechtskräftiges Urteil gebunden (BGH NJW-RR 2001, 1311; BGHZ 119, 276, 278; BGHZ 117, 345, 350) und hätte ggfls.
  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2003 - 21 U 7/02
    Sie wäre in einem Deckungsrechtsstreit mit dem Kläger zwar an ein im Haftpflichtprozeß ergangenes rechtskräftiges Urteil gebunden (BGH NJW-RR 2001, 1311; BGHZ 119, 276, 278; BGHZ 117, 345, 350) und hätte ggfls.
  • OLG Köln, 01.09.2004 - 2 U 102/04

    Voraussetzungen für die Neuentstehung von Erfüllungsansprüchen im Fall der Wahl

    Eine Aufrechnungslage ist inkongruent, wenn ein Insolvenzschuldner einem Gläubiger innerhalb anfechtungsrelevanter Zeiträume Waren verkauft oder für diesen Leistungen erbringt und - wie hier geschehen - dem Gläubiger hierdurch die Erfüllung bereits zuvor bestehender Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner durch Schaffung einer Aufrechnungslage ermöglicht (vgl. BGH, NZI 2001, 357 [358] unter teilweiser Aufgabe der früheren Rechtsprechung; Senat, Beschluß vom 10. Dezember 2003, 2 U 102/03; vgl. auch OLG Dresden, DZWir 2001, 472; OLG Hamm, OLGR 2003, 260 [262]; OLG Köln [19. Zivilsenat], NZI 2001, 474 [475]; MünchKomm/Kirchhof, InsO, 2002, § 131 Rn 17).
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Rechtsprechung
   OLG München, 15.11.2002 - 29 W 2639/02   

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https://dejure.org/2002,4921
OLG München, 15.11.2002 - 29 W 2639/02 (https://dejure.org/2002,4921)
OLG München, Entscheidung vom 15.11.2002 - 29 W 2639/02 (https://dejure.org/2002,4921)
OLG München, Entscheidung vom 15. November 2002 - 29 W 2639/02 (https://dejure.org/2002,4921)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Urheberrechtsschutz einer Architektenplanung; Erstellung der Architektenplanung für den Neubau eines Hauses; Bereicherungsanspruch gegen Käufer, die das betreffende Grundstück mit dem Rohbau erworben haben; Erwerb von einem Verkäufer, der seinerseits durch ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, 97 UrhG

  • Judicialis

    UrhG § 2; ; UrhG § 97 Abs. 1; ; BGB § 812

  • rechtsportal.de

    UrhG § 2; UrhG § 97 Abs. 1; BGB § 812
    Urheberrechtsschutz einer Architektenplanung; Anspruch eines Architekten wenn das Bauvorhaben nach abweichenden

  • ibr-online

    Urheberrechtlicher Schutz einer Architektenplanung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Urheberrechtsschutz, wenn Planung zu einem neuen Gesamteindruck führt! (IBR 2003, 547)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2003, 449
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 27.02.1985 - 6 U 242/83

    Rechtliche Wirkungen der widerrechtlichen Nutzung von Bauplänen; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG München, 15.11.2002 - 29 W 2639/02
    Von vornherein nur ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe GRUR 1985, 534, 535 - Architektenplan m. Anm. Gerstenberg in: Schulze, RzU OLGZ 285).
  • BGH, 08.02.1980 - I ZR 32/78

    Architektenentwürfe als persönliche geistige Schöpfung im Sinne des

    Auszug aus OLG München, 15.11.2002 - 29 W 2639/02
    Der Gesamteindruck der Bauausführung auf der Grundlage der Planungen der Antragsgegner unterscheidet sich hinreichend von dem Gesamteindruck der Planungen des Antragstellers (vgl. BGH GRUR 1980, 853, 854 - Architektenwechsel).
  • BGH, 02.10.1981 - I ZR 137/79

    Urheberrechtsschutzfähigkeit einer Kirchen-Innenraumgestaltung

    Auszug aus OLG München, 15.11.2002 - 29 W 2639/02
    Es müssen besondere gestalterische Elemente vorliegen, die dem Bauwerk oder den Planungen ein schöpferisches Gepräge geben, etwa die sich vom Üblichen abhebende Aussenflächen- und Fassadengestaltung (vgl. BGH GRUR 1973, 663, 664 - Wahlamt), die Art der Aufgliederung mehrerer Baukörper (vgl. BGHZ 24, 55, 67 f - Ledigenheim) oder der Innenraumgestaltung (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 109 -Kirchen-Innenraumgestaltung) oder ähnliche Merkmale (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdn. 1942).
  • BGH, 18.05.1973 - I ZR 119/71

    Wählamt

    Auszug aus OLG München, 15.11.2002 - 29 W 2639/02
    Es müssen besondere gestalterische Elemente vorliegen, die dem Bauwerk oder den Planungen ein schöpferisches Gepräge geben, etwa die sich vom Üblichen abhebende Aussenflächen- und Fassadengestaltung (vgl. BGH GRUR 1973, 663, 664 - Wahlamt), die Art der Aufgliederung mehrerer Baukörper (vgl. BGHZ 24, 55, 67 f - Ledigenheim) oder der Innenraumgestaltung (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 109 -Kirchen-Innenraumgestaltung) oder ähnliche Merkmale (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdn. 1942).
  • BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55

    Bauwerk und Kunstschutz

    Auszug aus OLG München, 15.11.2002 - 29 W 2639/02
    Es müssen besondere gestalterische Elemente vorliegen, die dem Bauwerk oder den Planungen ein schöpferisches Gepräge geben, etwa die sich vom Üblichen abhebende Aussenflächen- und Fassadengestaltung (vgl. BGH GRUR 1973, 663, 664 - Wahlamt), die Art der Aufgliederung mehrerer Baukörper (vgl. BGHZ 24, 55, 67 f - Ledigenheim) oder der Innenraumgestaltung (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 109 -Kirchen-Innenraumgestaltung) oder ähnliche Merkmale (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdn. 1942).
  • OLG Stuttgart, 29.05.2012 - 10 U 142/11

    Feststellung der Anwendungmöglichkeit der HOAI durch eine objektbezogene

    Außerdem ist für die Bejahung von Urheberrechtsschutz der Einsatz besonderer gestalterischer Elemente erforderlich, die das geplante Bauwerk über das übliche hinaushebt (OLG München, Beschluss vom 15.11.2002, 29 W 2639/02, nach juris Rn. 7).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 12.12.2001 - 27 U 12/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13804
OLG Düsseldorf, 12.12.2001 - 27 U 12/01 (https://dejure.org/2001,13804)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.2001 - 27 U 12/01 (https://dejure.org/2001,13804)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Dezember 2001 - 27 U 12/01 (https://dejure.org/2001,13804)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    MarkenG § 14 Abs. 6
    Berechnung des Ausgleichs für die Verletzung markenrechtlich geschützter Bezeichnungen; Verzinsung des Schadensersatzanspruchs

Papierfundstellen

  • GRUR 2003, 715 (Ls.)
  • GRUR-RR 2003, 209
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.12.2001 - 27 U 12/01
    Der Berechnung der Lizenz ist der Umsatzerlös des Verletzers abzüglich der Mehrwertsteuer zu Grunde zu legen (Nettoverkaufserlös oder Nettowarenpreis - im Anschluss an BGH - I ZR 12/70 - 8.10.1971, BGHZ 57, 116 (117) = GRUR 1972, 189 = NJW 1972, 102 - Wandsteckdose II; BGH - I ZR 107/90 - 17.06.1992 , GRUR 1993, 55 (56) = NJW 1992, 2753 - Tchibo/Rolex II).

    Zur Schätzung der Höhe eines nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden Schadensersatzanspruchs des Verletzten in einem Einzelfall (in Abgrenzung zu BGH, 17. Juni 1992, I ZR 107/90, GRUR 1993, 55 = NJW 1992, 2753 - Tchibo/Rolex II; hier 10%).

  • BGH, 08.10.1971 - I ZR 12/70

    Wandsteckdose II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.12.2001 - 27 U 12/01
    Der Berechnung der Lizenz ist der Umsatzerlös des Verletzers abzüglich der Mehrwertsteuer zu Grunde zu legen (Nettoverkaufserlös oder Nettowarenpreis - im Anschluss an BGH - I ZR 12/70 - 8.10.1971, BGHZ 57, 116 (117) = GRUR 1972, 189 = NJW 1972, 102 - Wandsteckdose II; BGH - I ZR 107/90 - 17.06.1992 , GRUR 1993, 55 (56) = NJW 1992, 2753 - Tchibo/Rolex II).
  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 169/07

    BTK

    Da der Verletzer nicht besser stehen darf als ein vertraglicher Lizenznehmer, muss in einem solchen Fall die Zinspflicht auch für den Verletzer gelten (vgl. BGHZ 82, 299, 309 - Kunststoffhohlprofil II; 82, 310, 322 - Fersenabstützvorrichtung; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 209, 211; Kochendörfer, ZUM 2009, 389, 393).
  • BGH, 22.09.2021 - I ZR 20/21

    Layher

    Daneben sind Umfang (zum Urheberrecht vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 29 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train) und Dauer der Verletzungshandlung (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 209, 210 [juris Rn. 29]) ebenso zu berücksichtigen wie deren Intensität (zum Designrecht vgl. BGH, GRUR 2006, 143, 146 [juris Rn. 28] - Catwalk; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 209, 211 [juris Rn. 31]).

    Das entspricht der Lebenserfahrung, nach der davon auszugehen ist, dass sich die rechtsverletzende Werbung der Beklagten auf den Absatz der beworbenen Ware vorteilhaft ausgewirkt hat (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 209, 210 [juris Rn. 25]).

    Es ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, in einem solchen Fall den Schadensersatzanspruch im Rahmen der Lizenzanalogie auf der Grundlage einer Umsatzlizenz zu berechnen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 209, 210 [juris Rn. 24 f.]; OLG Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2017 - 5 U 222/12, juris Rn. 78; Goldmann, Unternehmenskennzeichen, 4. Aufl., § 19 Rn. 630).

    Das schließt es jedoch nicht aus, dass diese an der Intensität der Nutzung der geschützten Bezeichnung orientierte Erwägung bei der Schadensermittlung zu berücksichtigen sein kann (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 209 [juris Rn. 31]; OLG Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2017 - 5 U 222/12, juris Rn. 78).

  • LG Düsseldorf, 08.06.2016 - 2a O 26/15
    Dem Verlangen nach Auskünften über den Nettoumsatzerlös steht hier nicht grundsätzlich entgegen, dass die maßgebliche Verletzungshandlung in der produktunabhängigen Verwendung eines Zeichens in der Werbung liegt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 209 - Meißner Dekor).

    Die von der Beklagten erzielten Verkaufspreise durch Verkaufsgeschäfte bilden aber nur dann eine sinnvolle Bezugsgröße, wenn festzustellen ist, dass sich die Verwendung des Zeichens in der Werbung auf den Absatz der beworbenen Ware vorteilhaft ausgewirkt hat (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 209, 210 - Meißner Dekor).

    Denn die Beklagte hat jedenfalls den besonderen Ruf, die Bekanntheit und das gute Image der Klagemarke in ihrer Werbung ausgenutzt, und es wäre lebensfremd anzunehmen, dass dieser Umstand beim Absatz der von ihr beworbenen Produkte keine den Verkaufserfolg fördernde Rolle gespielt hätte (vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 209, 210 - Meißner Dekor).

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2017 - 2 U 17/15
    MwSt., wobei für die Berechnung des Schadenersatzes auf der Grundlage der Lizenzanalogie lediglich die jeweiligen Netto-Beträge maßgeblich sind (Senat, Urt. v. 09.10.2014, Az.: I-2 U 15/13; BeckRs 2014, 21940; zum Markenrecht: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 209, 210 - Meißner Dekor; Osterrieth, Patentrecht, 5. Aufl., Rz. 1334).
  • LG Düsseldorf, 27.02.2014 - 14c O 237/11

    Grundlagen des im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes entwickelten Anspruchs

    Teilweise hat der BGH eine Berechnung nach Bruttoumsätzen zugelassen (BGH, GRUR 66, 375, Rn. 19 - Messmer Tee; BGH, GRUR 75, 85, Rn. 26 - Clarissa), teilweise nach Nettoumsätzen (so OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 209, 210 - Meissner Dekor).

    Teilweise hat der BGH eine Berechnung nach Bruttoumsätzen zugelassen (BGH, GRUR 66, 375, Rn. 19 - Messmer Tee; BGH, GRUR 75, 85, Rn. 26 - Clarissa), teilweise nach Nettoumsätzen (so OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 209, 210 - Meissner Dekor).

  • OLG Köln, 08.11.2013 - 6 U 34/13

    Berücksichtigung einer außergewöhnlich hohen Umsatzrendite und des Ausmaßes des

    Zwar wird auch vertreten, die Dauer der Verletzung sei ebenfalls berücksichtigungsfähig (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. 2012, § 14 Rn. 487 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2001 - 27 U 12/01 - GRUR-RR 2003, 209, 210 - Meißner Dekor).
  • OLG Hamburg, 27.08.2008 - 5 U 38/07

    Wettbewerbsverstoß: Schadensberechnung auf Herausgabe des Verletzergewinns bei

    Teilweise hat der BGH eine Berechnung nach Bruttoumsätzen zugelassen ( BGH GRUR 75, 85 - Clarissa ), teilweise nach Nettoumsätzen ( GRUR 93, 55 - Tchibo/Rolex II; so auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 209 - Meissner Dekor ).
  • LG Hamburg, 30.06.2005 - 327 O 126/05

    Markenrechtsverletzung durch Parallelimport von Arzneimitteln ohne

    Dies gilt umso mehr, als davon auszugehen ist, dass vernünftige Vertragpartner bei Abschluss eines gewerbliche Schutzrechte betreffenden Lizenzvertrags einen Lizenzfälligkeitstermin mit der Folge einer über die gesetzliche Verzugsregelung hinausgehenden Zinspflicht vereinbart hätten (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, S. 209 - Meißner Dekor) und somit als Fälligkeitszeitpunkt spätestes der 01.11.1999 - als Datum des Abschlusses der "Markenbenutzung" zu Grunde zu legen ist.
  • LG Hamburg, 14.03.2019 - 327 O 289/17

    Schadensersatz wegen Markenverletzung: Rechtskraft eines Zwangsmittelbeschlusses;

    und der Klägerin bzw. K. Zinsen in Höhe von 12 % p.a. bei vierteljährlicher Abrechnung zu zahlen, denn auch bzgl. der Zinsen ist auf die Regelung in einem fiktiven Lizenzvertrag abzustellen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 209, 211 - Meißner Dekor).
  • LG Bochum, 04.12.2008 - 12 O 135/06

    Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruchs eines Herstellers von

    Die geschuldete Lizenzgebühr ist unter der Berücksichtigung der genannten Umstände gem. § 287 ZPO vom Gericht zu schätzen (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 209).
  • LG Düsseldorf, 10.05.2017 - 12 O 16/16

    Schadenersatz- und Unterlassungsbegehren wegen behaupteter Verletzung des

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 28.03.2003 - 4 W 8/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,12909
OLG Schleswig, 28.03.2003 - 4 W 8/02 (https://dejure.org/2003,12909)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.03.2003 - 4 W 8/02 (https://dejure.org/2003,12909)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28. März 2003 - 4 W 8/02 (https://dejure.org/2003,12909)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Klage auf Feststellung einer Berechtigung zur Mietminderung; Festsetzung des Streitwerts der Klage und Widerklage

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.05.2000 - XII ZR 314/99

    Wert der Beschwer bei Verurteilung des Vermieters zur Mängelbeseitigung

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.03.2003 - 4 W 8/02
    Soweit der BGH in WM 2000, 427 (MDR 2000, 975) von einem 3, 5-fachen Jahresbetrag ausgegangen ist, handelte es sich gerade nicht um die Festsetzung des Gebührenstreitwerts, sondern um den Wert der Beschwer.
  • BGH, 25.07.2002 - VII ZR 263/01

    Anforderungen an das Vorbringen zur Abrechnung von erbrachten Leistungen bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.03.2003 - 4 W 8/02
    Eine abschließende Entscheidung des BGH auch hinsichtlich des Gebührenstreitwerts liegt mithin nicht vor (entgegen LG Kiel WM 2003, 37).
  • OLG Hamm, 15.08.2000 - 7 W 9/00

    Streitwert bei Klage auf Beseitigung von Mängeln einer Mietsache

    Auszug aus OLG Schleswig, 28.03.2003 - 4 W 8/02
    Diesem Gedanken würde zuwiderlaufen, der Feststellung einer Berechtigung zur Mietminderung - bei immerhin fortbestehendem Mietverhältnis - den 3, 5-fachen Wert des Jahresbetrages oder gegebenenfalls den 3-fachen Wert zugrunde zu legen (so auch z.B. OLG Hamm, OLGR 2001, 37 m. w. N., auch auf die gegenteilige Ansichten; LG Flensburg WM 2003, 96 m.w.N.).
  • BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 43/15

    Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Minderung der Miete

    Denn es entsprach zu diesem Zeitpunkt verbreiteter Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass Klagen auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung nicht mit dem Jahresbetrag, sondern mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Mietminderung zu bewerten sind (KG, KGR 2004, 306, 307; LG Paderborn, WuM 2002, 55; LG Frankfurt am Main, NZM 2000, 760; LG Hamburg, WuM 1996, 287; Blank/Börstinghaus, Miete, 2000, § 537 BGB aF Rn. 84; Herrlein/Kandelhard/Schneider, Mietrecht, 2001, § 537 BGB aF Rn. 49; Lützenkirchen, MDR 2003, 1279; vgl. LG Hamburg WuM 1989, 430; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 537 BGB Rn. 435; Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon, 4. Aufl.; Miete und Pacht Rn. 35; vgl. zur Beschwer BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142, 3143; aA OLG Schleswig, OLGR 2003, 260 [Jahresbetrag]).
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