Rechtsprechung
   OLG Bremen, 04.03.2003 - 3 U 65/02   

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OLG Bremen, 04.03.2003 - 3 U 65/02 (https://dejure.org/2003,10167)
OLG Bremen, Entscheidung vom 04.03.2003 - 3 U 65/02 (https://dejure.org/2003,10167)
OLG Bremen, Entscheidung vom 04. März 2003 - 3 U 65/02 (https://dejure.org/2003,10167)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Aufklärung bei einem medizinisch nicht indizierten Eingriff; Pflicht des Arztes, auf die Risiken eines medizinischen Eingriffs deutlich und schonungslos hinzuweisen; Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen der Folgen einer fotorefraktiven ...

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276 a. F.; BGB § 823; BGB § 847
    Pflicht zur schonungslosen Aufklärung bei einer medizinisch nicht indizierten photorefraktiven Keratektomie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Aufklärung, Augenarzt, Nicht indizierte fotorefraktive Keratektomie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 911
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2002 - 8 U 117/01

    Anforderungen an die Aufklärung bei Anwendung eines wissenschaftlich noch nicht

    Auszug aus OLG Bremen, 04.03.2003 - 3 U 65/02
    Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, um so ausführlicher und eindrücklicher muß der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird und den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen informiert werden (vgl. BGH VersR 1991, 227; OLG Celle NJW 1987, 2304; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 89).
  • BGH, 06.11.1990 - VI ZR 8/90

    Aufklärungspflicht vor kosmetischer Operation

    Auszug aus OLG Bremen, 04.03.2003 - 3 U 65/02
    Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, um so ausführlicher und eindrücklicher muß der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird und den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen informiert werden (vgl. BGH VersR 1991, 227; OLG Celle NJW 1987, 2304; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 89).
  • OLG Celle, 20.05.1985 - 1 U 33/84

    Rechtswidriger Eingriff wegen nicht ordnungsgemäßer Aufklärung; Honoraranspruch

    Auszug aus OLG Bremen, 04.03.2003 - 3 U 65/02
    Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, um so ausführlicher und eindrücklicher muß der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird und den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen informiert werden (vgl. BGH VersR 1991, 227; OLG Celle NJW 1987, 2304; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 89).
  • LG Düsseldorf, 16.11.2021 - 1 Ks 24/20

    Tod nach Po-Vergrößerung: Schönheitschirurg verurteilt

    124 Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Patientin Kaxxxx ihre gegenüber dem Zeugen geäußerte - fatalistische - Einstellung auch dann aufrechterhalten hätte, wenn der Angeklagte sie in der rechtlich gebotenen Weise - nämlich besonders eindringlich (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1331) bzw. drastisch und schonungslos (vgl. OLG Hamm VersR 2006, 1511; OLG Bremen VersR 2004, 911, Biermann in Ulsenheimer/Gaede, Arztstrafrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 385) - über die Risiken und die risikomindernden Alternativen belehrt hätte.

    Zu diesem Zweck hatte der Angeklagte die Patientinnen in angemessener Zeit vor der Operation (vgl. Biermann in Ulsenheimer/Gaede, Arztstrafrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 385) besonders eindringlich (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1331) bzw. drastisch und schonungslos (vgl. OLG Hamm VersR 2006, 1511; OLG Bremen VersR 2004, 911) über alle Umstände, die für die Beurteilung des mit dem Eingriff verbundenen Risikos von Bedeutung sein konnten, zu informieren.

  • LG Bochum, 02.07.2014 - 6 O 224/11

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer fehlerhaften

    Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher muss der Patient über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen informiert werden (vgl. OLG Bremen, BeckRS 2003, 30309861; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 89).
  • LG Köln, 04.03.2009 - 25 O 164/07

    Eingriff in körperliche und gesundheitliche Befindlichkeiten ohne Einwilligung

    (OLG Bremen v. 04.03.2003 - 3 U 65/02, OLGReport Bremen 2003, 335).
  • OLG Naumburg, 20.11.2014 - 1 U 1/14

    Haftung eines Augenarztes: Erweiterte Aufklärungspflicht vor der Implantation

    Der Patient muss auf etwaige Risiken deutlich und schonungslos hingewiesen werden (OLG Bremen Urteil vom 4.3.2003 - 3 U 65/02 - [VersR 2004, 911, 912]; für eine ebenfalls nicht medizinisch indizierte Laserbehandlung am Auge).
  • LG Köln, 16.08.2006 - 25 O 335/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Augenarzt

    (OLG Bremen v. 04.03.2003 - 3 U 65/02, OLGReport Bremen 2003, 335).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 04.04.2003 - 6 U 625/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8847
OLG Nürnberg, 04.04.2003 - 6 U 625/02 (https://dejure.org/2003,8847)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.04.2003 - 6 U 625/02 (https://dejure.org/2003,8847)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04. April 2003 - 6 U 625/02 (https://dejure.org/2003,8847)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Unangemessene Benachteiligung eines Gaststättenpächters, dem die Pflicht auferlegt wird, eine neu gepachtete Gaststätte konzessionsfähig zu renovieren; Gewähr eines Renovierungsdarlehens, das durch Getränkebezug abzutragen ist; Ansehen von Existenzgründern als ...

  • Judicialis

    BGB § 13; ; AGBG § 9; ; AGBG § 24a; ; BGB § 307; ; BGB § 310 n.F.

  • rechtsportal.de

    Existenzgründer als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB; unangemessene Benachteiligung eines Gaststättenpächters bei Renovierungdarlehen in Verbindung mit einem Getränkebezugsvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.06.1988 - VIII ZR 232/87

    Formularmäßige Vereinbarung der Beibringung behördlicher Erlaubnisse durch den

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.04.2003 - 6 U 625/02
    Die Auswirkungen dieser schon für sich gesehen bedenklichen Abweichung vom gesetzlichen Leitbild (vgl. BGH NJW 88, 2664; OLG Dresden NJW-RR 97, 395; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Rz. 509 des Anh. §§ 9 bis 11) werden im vorliegenden Fall noch dadurch zum Nachteil des Pächters verstärkt, daß das ihm gewährte Darlehen durch Bierbezug abzutragen ist, mithin durch die Erstrenovierungspflicht eine zusätzliche Pflicht zum Bierbezug begründet wird; weiterhin läuft die Regelung in § 13 Nr. 7, wonach bei vorzeitiger Beendigung des Pachtverhältnisses der Darlehensrest fällig wird, darauf hinaus, daß die letztlich im Interesse der Klägerin angefallenen Renovierungskosten selbst dann vom Pächter voll getragen werden, müssen, wenn dieser die Gaststätte nur ganz kurzfristig nutzt.
  • OLG Koblenz, 24.07.1986 - 6 U 677/85

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.04.2003 - 6 U 625/02
    Existenzgründer sind nach Auffassung des Senats Verbraucher im Sinne von § 13 BGB (ebenso: OLG Koblenz NJW 87, 74; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Rz. 3 zu § 13; Wolf/Lindacher/Horn, AGBG, 4. Aufl., Seite 1995); die gegenteilige Auffassung des OLG Oldenburg (BB 01, 2499) und mancher Kommentatoren vernachlässigt die sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verbraucherkreditgesetzes bzw. § 507 BGB n.F. ergebende Wertung des Gesetzgebers.
  • OLG Dresden, 17.06.1996 - 2 U 655/95

    Formularmietvertrag - Inhaltskontrolle - Instandhaltungskosten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.04.2003 - 6 U 625/02
    Die Auswirkungen dieser schon für sich gesehen bedenklichen Abweichung vom gesetzlichen Leitbild (vgl. BGH NJW 88, 2664; OLG Dresden NJW-RR 97, 395; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Rz. 509 des Anh. §§ 9 bis 11) werden im vorliegenden Fall noch dadurch zum Nachteil des Pächters verstärkt, daß das ihm gewährte Darlehen durch Bierbezug abzutragen ist, mithin durch die Erstrenovierungspflicht eine zusätzliche Pflicht zum Bierbezug begründet wird; weiterhin läuft die Regelung in § 13 Nr. 7, wonach bei vorzeitiger Beendigung des Pachtverhältnisses der Darlehensrest fällig wird, darauf hinaus, daß die letztlich im Interesse der Klägerin angefallenen Renovierungskosten selbst dann vom Pächter voll getragen werden, müssen, wenn dieser die Gaststätte nur ganz kurzfristig nutzt.
  • OLG Oldenburg, 12.11.2001 - 9 SchH 12/01

    Wirksamkeit formularmäßiger Schiedsvereinbarungen gegenüber Kaufleuten;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.04.2003 - 6 U 625/02
    Existenzgründer sind nach Auffassung des Senats Verbraucher im Sinne von § 13 BGB (ebenso: OLG Koblenz NJW 87, 74; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Rz. 3 zu § 13; Wolf/Lindacher/Horn, AGBG, 4. Aufl., Seite 1995); die gegenteilige Auffassung des OLG Oldenburg (BB 01, 2499) und mancher Kommentatoren vernachlässigt die sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verbraucherkreditgesetzes bzw. § 507 BGB n.F. ergebende Wertung des Gesetzgebers.
  • BGH, 24.02.2005 - III ZB 36/04

    Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung; Aufnahme einer gewerblichen oder

    2004 § 13 Rn. 55 ff ; Soergel/Pfeiffer, BGB 13. Aufl. 2002 § 13 Rn. 35; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 2004 § 13 Rn. 16 und § 14 Rn. 14; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. 2001 § 24a Rn. 25; in diesem Sinne auch MünchKommZPO/Münch 2. Aufl. 2001 § 1031 Rn. 23; a.A. OLG Koblenz NJW 1987, 74 ; OLG Nürnberg OLGR 2003, 335 f ; s. auch OLG München NJW-RR 2004, 913, 914 ; MünchKommBGB/Micklitz 4. Aufl. 2001 § 13 Rn. 38 ff und § 14 Rn. 22; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. 2005 § 13 Rn. 3; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 4. Aufl. 1999 Art. 2 RiLi Rn. 7).
  • BGH, 24.02.2005 - III ZR 36/04
    2004, § 13 RdNr. 55ff. ; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl. 2002 § 13 RdNr. 35; Ermann/Saenger, BGB, 11. Aufl. 2004, § 13 RdNr. 16 und § 14 RdNr. 14; Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl. 2001, § 24a RdNr. 25; in diesem Sinne auch Münch/KommZPO/Münch, 2. Aufl. 2001, § 1031 RdNr. 23; a.A. OLG Koblenz NJW 1987, 74 ; OLG Nürnberg OLGR 2003, 335 f. ; s. auch OLG Münch-KommBGB/Micklitz, 4. Aufl. 2001, § 13 RdNr. 38ff. und § 14 RdNr. 22; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl. 2005, § 13 RdNr. 3; Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl. 1999, Art. 2 RiLi RdNr. 7).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 11.04.2003 - 10 U 400/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5278
OLG Koblenz, 11.04.2003 - 10 U 400/97 (https://dejure.org/2003,5278)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.04.2003 - 10 U 400/97 (https://dejure.org/2003,5278)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung eines Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrags ; Arglistige Täuschung ; Wissentlich falsche Angabe von Tatsachen durch Versicherungsnehmer; Verschweigen anzeigen- und offenbarungspflichtiger Umstände ; Einflussnahme auf Entschließung des Versicherers; ...

  • Judicialis

    BB-BUZ § 1 (1); ; BB-BUZ § 2 (1); ; BB-BUZ § 2 (2)

  • rechtsportal.de

    BB-BUZ § 1 (1); BB-BUZ § 2 (1); BB-BUZ § 2 (2)
    Anspruch auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1114
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Koblenz, 09.10.1998 - 10 U 1133/97
    Auszug aus OLG Koblenz, 11.04.2003 - 10 U 400/97
    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157, VersR 1987, 91, OLG Koblenz NVersZ 2001, 74, NVersZ 1999, 72 f., NVersZ 1999, 472 f., Urteil NVersZ 2001, 503 = VersR 2002, 222).

    Bei der Berücksichtigung von Indiztatsachen für die Annahme eines arglistigen Verhaltens ist von besonderer und letztlich ausschlaggebender Bedeutung der nachweisbare Informationsstand des Versicherungsnehmers in Verbindung mit dem nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Grad an Deutlichkeit eines Informationsbedürfnisses des Versicherers (vgl. hierzu Senat VersR 1995, 689, Urteile vom 14.11.1997 - 10 U 1100/96 - und vom 9.10.1998 - 10 U 1133/97).

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157; VersR 1987, 91; OLG Koblenz NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72 f.; NVersZ 1999, 472 f. Urteil vom 20. April. 2001 NVersZ 2001, 503).

    Der Senat hat hierbei insbesondere die Maßstäbe angelegt, die er in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Indiztatsachen für die Annahme arglistigen Verhaltens entwickelt hat (vgl. Senat, VersR 1995, S. 689; Urteile vom 14. November 1997 - 10 U 1100/96 - und vom 9. Oktober 1998 - 10 U 1133/97 -).

  • OLG Koblenz, 19.05.2000 - 10 U 824/99

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.04.2003 - 10 U 400/97
    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157, VersR 1987, 91, OLG Koblenz NVersZ 2001, 74, NVersZ 1999, 72 f., NVersZ 1999, 472 f., Urteil NVersZ 2001, 503 = VersR 2002, 222).

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157; VersR 1987, 91; OLG Koblenz NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72 f.; NVersZ 1999, 472 f. Urteil vom 20. April. 2001 NVersZ 2001, 503).

  • OLG Koblenz, 31.08.2001 - 10 U 1540/00

    Berufsunfähigkeit - Zusatzversicherung - Anspruch auf Dynamisierung und Anpassung

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.04.2003 - 10 U 400/97
    Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Dynamisierung der Rente (Senatsurteile vom 31. August 2001 -10 U 1540/00 - rechtskräftig durch Nichtannahme der Revision Beschluss vom 12.6.2002 BGH IV ZR 236/01 NVersZ 2002, 116 = OLGR 2002, 111 = VersR 2002, 1269 LS; vom 16.4.1999 - 10 U 791/98 - VersR 1999, 876).

    Dabei geht der Senat davon aus, dass in dem von dem Beklagten als Jahresleistung angegeben Betrag für die Rente von 25.040,-- DM nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Dynamisierung erfolgt ist, für die ein Anspruch nicht mehr besteht (Senatsurteile vom 31. August 2001 -10 U 1540/00 - rechtskräftig durch Nichtannahme der Revision Beschluss vom 12.6.2002 BGH IV ZR 236/01 NVersZ 2002, 116 = OLGR 2002, 111 =VersR 2002, 1269 LS; vom 16.4.1999 - 10 U 791/98 - VersR 1999, 876).

  • OLG Koblenz, 14.11.1997 - 10 U 1100/96

    Anfechtung wegen arglistigen Verschweigens eines Melanoms

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.04.2003 - 10 U 400/97
    Bei der Berücksichtigung von Indiztatsachen für die Annahme eines arglistigen Verhaltens ist von besonderer und letztlich ausschlaggebender Bedeutung der nachweisbare Informationsstand des Versicherungsnehmers in Verbindung mit dem nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Grad an Deutlichkeit eines Informationsbedürfnisses des Versicherers (vgl. hierzu Senat VersR 1995, 689, Urteile vom 14.11.1997 - 10 U 1100/96 - und vom 9.10.1998 - 10 U 1133/97).

    Der Senat hat hierbei insbesondere die Maßstäbe angelegt, die er in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Indiztatsachen für die Annahme arglistigen Verhaltens entwickelt hat (vgl. Senat, VersR 1995, S. 689; Urteile vom 14. November 1997 - 10 U 1100/96 - und vom 9. Oktober 1998 - 10 U 1133/97 -).

  • OLG Koblenz, 20.04.2001 - 10 U 1003/00

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Täuschungsanfechtung - Angaben zu

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.04.2003 - 10 U 400/97
    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157, VersR 1987, 91, OLG Koblenz NVersZ 2001, 74, NVersZ 1999, 72 f., NVersZ 1999, 472 f., Urteil NVersZ 2001, 503 = VersR 2002, 222).

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157; VersR 1987, 91; OLG Koblenz NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72 f.; NVersZ 1999, 472 f. Urteil vom 20. April. 2001 NVersZ 2001, 503).

  • OLG Koblenz, 28.11.1997 - 10 U 714/96

    Anfechtung wegen arglistigen Verschweigens einer Alkoholabhängigkeit L

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.04.2003 - 10 U 400/97
    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157, VersR 1987, 91, OLG Koblenz NVersZ 2001, 74, NVersZ 1999, 72 f., NVersZ 1999, 472 f., Urteil NVersZ 2001, 503 = VersR 2002, 222).

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157; VersR 1987, 91; OLG Koblenz NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72 f.; NVersZ 1999, 472 f. Urteil vom 20. April. 2001 NVersZ 2001, 503).

  • OLG Koblenz, 16.04.1999 - 10 U 791/98

    Eine Klausel über das Ende der Dynamisierung mit Eintritt der Berufsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.04.2003 - 10 U 400/97
    Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Dynamisierung der Rente (Senatsurteile vom 31. August 2001 -10 U 1540/00 - rechtskräftig durch Nichtannahme der Revision Beschluss vom 12.6.2002 BGH IV ZR 236/01 NVersZ 2002, 116 = OLGR 2002, 111 = VersR 2002, 1269 LS; vom 16.4.1999 - 10 U 791/98 - VersR 1999, 876).

    Dabei geht der Senat davon aus, dass in dem von dem Beklagten als Jahresleistung angegeben Betrag für die Rente von 25.040,-- DM nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Dynamisierung erfolgt ist, für die ein Anspruch nicht mehr besteht (Senatsurteile vom 31. August 2001 -10 U 1540/00 - rechtskräftig durch Nichtannahme der Revision Beschluss vom 12.6.2002 BGH IV ZR 236/01 NVersZ 2002, 116 = OLGR 2002, 111 =VersR 2002, 1269 LS; vom 16.4.1999 - 10 U 791/98 - VersR 1999, 876).

  • OLG Koblenz, 10.11.2000 - 10 U 278/00

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.04.2003 - 10 U 400/97
    Im Rahmen der Ermittlung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten maßgebend ist, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d.h., solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war (BGH Urteil vom 22.9.1993 - IV ZR 203/92 - VersR 1993, 1470, 1471; Senatsurteil vom 10. November 2000 - 10 U 278/00 - NVersZ 2001, 212).

    Da der Kläger selbständig war, vor seiner Erkrankung über keine Mitarbeiter bzw. Hilfskräfte verfügte, kommt auch unter dem Gesichtspunkt "mitarbeitender Betriebsinhaber" keine Umorganisation des Massagebetriebs in Betracht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. November 2000 - 10 U 278/00 - NVersZ 2001, 212; vom 11.01.2002 - 10 U 786/01 - OLGR 2002, 168; vom 29.11.2002 - 10 U 211/02).

  • OLG Koblenz, 11.11.1994 - 10 U 586/94

    Voraussetzungen der Pflicht zur Offenbarung einer Vorerkrankung

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.04.2003 - 10 U 400/97
    Bei der Berücksichtigung von Indiztatsachen für die Annahme eines arglistigen Verhaltens ist von besonderer und letztlich ausschlaggebender Bedeutung der nachweisbare Informationsstand des Versicherungsnehmers in Verbindung mit dem nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Grad an Deutlichkeit eines Informationsbedürfnisses des Versicherers (vgl. hierzu Senat VersR 1995, 689, Urteile vom 14.11.1997 - 10 U 1100/96 - und vom 9.10.1998 - 10 U 1133/97).

    Der Senat hat hierbei insbesondere die Maßstäbe angelegt, die er in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Indiztatsachen für die Annahme arglistigen Verhaltens entwickelt hat (vgl. Senat, VersR 1995, S. 689; Urteile vom 14. November 1997 - 10 U 1100/96 - und vom 9. Oktober 1998 - 10 U 1133/97 -).

  • BGH, 28.11.1984 - IVa ZR 81/83

    Feststellung einer wirksamen Anfechtung eines Versicherungsvertrages bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.04.2003 - 10 U 400/97
    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157, VersR 1987, 91, OLG Koblenz NVersZ 2001, 74, NVersZ 1999, 72 f., NVersZ 1999, 472 f., Urteil NVersZ 2001, 503 = VersR 2002, 222).

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156, 157; VersR 1987, 91; OLG Koblenz NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72 f.; NVersZ 1999, 472 f. Urteil vom 20. April. 2001 NVersZ 2001, 503).

  • BGH, 12.11.1986 - IVa ZR 186/85

    Verschweigen von Wirbelsäulenschäden und Beschwerden bei Abschluss einer

  • BGH, 27.01.1993 - IV ZR 309/91

    Berufsunfähigkeit vor Abschluß des Versicherungsvertrages

  • BGH, 22.09.1993 - IV ZR 203/92

    Maßgebliche Berufsausübung zur Ermittlung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit

  • OLG Frankfurt, 02.10.1998 - 22 W 54/98

    Selbständiges Beweisverfahren: Kostenentscheidung nach Erfüllung des

  • OLG Koblenz, 29.11.2002 - 10 U 211/02

    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen aus einer

  • OLG Koblenz, 18.06.1999 - 10 U 125/98

    Anforderungen an die Berufsunfähigkeit eines Aufsicht führenden Gastronomen

  • OLG Koblenz, 11.01.2002 - 10 U 786/01

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Leistungspflicht bei fehlender

  • OLG Celle, 24.09.2009 - 8 U 99/09

    Leistungsfreiheit des Wohngebäudeversicherers wegen Gefahrerhöhung bei

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise den Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er wahrheitsgemäße Angaben macht (BGH, a. a. O.. VersR 2008, 809. OLG Karlsruhe VersR 2006, 205. OLG Koblenz VersR 2004, 849. NJW-RR 2003, 1114. OLGR 2002, 339. NVersZ 2001, 503).
  • OLG Saarbrücken, 08.03.2006 - 5 U 269/05

    Verwirkung des Versicherungsanspruches gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 VVG

    Dies bedeutet, dass in der Regel, wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (Senat, Urt. v. 30.06.2004 - 5 U 656/03 - OLGR 2004, 592-595; OLG Koblenz, OLGR 2003, 335).
  • OLG Koblenz, 28.04.2008 - 10 U 1262/07

    Versicherungsvertrag: arglistige Täuschung durch das Durchstreichen eines

    Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist somit, dass der Versicherungsnehmer mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen oder dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (vgl. Urteil des Senats vom 11. April 2003, 10 U 400/97).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 25.10.2002 - 20 UF 94/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6834
OLG Karlsruhe, 25.10.2002 - 20 UF 94/00 (https://dejure.org/2002,6834)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.10.2002 - 20 UF 94/00 (https://dejure.org/2002,6834)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. Oktober 2002 - 20 UF 94/00 (https://dejure.org/2002,6834)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Ordre public; Entscheidung über den Ersatz des immateriellen Schadens nach türkischem Zivilgesetzbuch durch das Scheidungsstatut; Bemesssung des immateriellen Schadens nach türkischen Recht

  • Judicialis

    EGBGB Art. 6; ; EGBGB Art. 17; ; Türk.ZGB Art. 143 Abs. 2 n.F.; ; ZPO § 93 a; ; ZPO § 623

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 725
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 11.02.1992 - 3 UF 165/91

    Bemessung des immateriellen Entschädigungsanspruchs nach türk. ZGB Art. 143

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.10.2002 - 20 UF 94/00
    Seine Anwendung führt nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutsches Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. 6 EGBGB; ebenso OLG Frankfurt, FamRZ 1992, 1182).
  • OLG Stuttgart, 21.12.2011 - 17 UF 276/11

    Vollstreckbarerklärung eines türkischen Scheidungsverbundurteils: Vereinbarkeit

    Denn das Schmerzensgeld stellt keine Scheidungsstrafe dar, sondern den Rechtsschutz des Persönlichkeitsrechts anlässlich der Scheidung (OLG Frankfurt/M. FamRZ 1992, 1182; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 725; Bergmann/Ferid/Henrich-Rumpf/Odendahl, a. a. O., S. 41).
  • LG Köln, 21.03.2006 - 27 O 258/05

    Anwendung des § 92 Insolvenzordnung (InsO) bei der Geltendmachung von

    Die von dem Beklagten zu 3) herangezogene Entscheidung des BGH vom 8.5.2003 - IX ZR 334/01 - (BGH NJW-RR 2003, 725 ff.) ist insoweit nicht unmittelbar vergleichbar, als dort die "Ausplünderung" der haftenden Gesellschaft und damit der Schadenseintritt bei dem Gläubiger erst nach dem Abschluss der haftungsauslösenden Erklärungen erfolgte.
  • OLG Bremen, 20.06.2005 - 5 WF 50/05
    Folgesachen im Sinne von § 623 ZPO sind aber auch solche für den Fall der Scheidung zu regelnden Rechtsstreitigkeiten, die nur das anzuwendende ausländische Recht kennt (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 725, 726; OLG Stuttgart, FamRZ 1993, 974 ; Zöller/Philippi, ZPO , 25. Aufl., Rdnr. 6).
  • OLG Frankfurt, 13.11.2003 - 6 UF 272/02
    Für den immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 143 Abs. 2 türk.ZGB a.F. ist, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum unbestritten das Scheidungsstatut (vgl. z.B. Palandt/Heldrich, BGB, 62.Aufl., Art. 17 EGBGB, Rdnr. 17; OLG Frankfurt a.M., 3.Familiensenat; OLG Stuttgart FamRZ 1993, 974; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 725) maßgeblich.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 12.03.2003 - 9 WF 39/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6342
OLG Brandenburg, 12.03.2003 - 9 WF 39/03 (https://dejure.org/2003,6342)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.03.2003 - 9 WF 39/03 (https://dejure.org/2003,6342)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. März 2003 - 9 WF 39/03 (https://dejure.org/2003,6342)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 19 Abs. 5 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO); Nicht gebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden ; Gebührenanspruch nach Grund und/oder nach Höhe ; Einwand fehlender Beauftragung des ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    RPflG § 11 Abs. 1; ; ZPO § 19 Abs. 5 Satz 1; ; ZPO § 104 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts nach telefonischem Entzug der Prozessvollmacht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 1202
  • FamRZ 2004, 46
  • Rpfleger 2003, 538
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 24.01.2001 - 14 W 46/01

    Angeblicher Fehler beim Deckungsschutz-nichtgebührenrechtlicher Einwand

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.03.2003 - 9 WF 39/03
    Nicht gebührenrechtlich in diesem Sinne ist ein Einwand, der sich nicht lediglich gegen die Richtigkeit einzelner Ansätze, sondern gegen den Gebührenanspruch als solchen nach Grund und/oder nach Höhe richtet (OLG Koblenz VersR 2002, 778, Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl. 2003, § 19 Rn. 52 am Ende).
  • OLG Naumburg, 13.08.2010 - 10 W 40/10

    Vergütungsfestsetzungsverfahren des Rechtsanwalts gegen den eigenen Mandanten:

    Nicht gebührenrechtlich in diesem Sinne ist ein Einwand, der sich nicht lediglich gegen die Richtigkeit einzelner Ansätze, sondern gegen den Gebührenanspruch als solches nach Grund und Höhe richtet (vgl. Brandenburgisches OLG MDR 2003, 1202 - 1203 zitiert nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 11 RVG Rdn. 52; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 11 RVG Rdn. 133 ff.).

    Die Prüfung materiell-rechtlicher Gegenrechte des Gebührenschuldners muss vielmehr allein den zuständigen erstinstanzlichen Zivilgerichten vorbehalten bleiben, bei denen der Rechtsanwalt, wegen seines Vergütungsanspruchs - ebenso wie jeder andere Dienstleister, der von seinem Auftraggeber nicht bezahlt worden ist - Honorarklage erheben kann (vgl. OLG Brandenburg, RVG-Report 2008, 418, zitiert nach juris; OLG Brandenburg, MDR 2003, 1202 - 1203, zitiert nach juris; Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht Schleswig, AGS 2008, 603 - 604, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, AGS 2007, 628, zitiert nach juris; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2009, 422 - 424 zitiert nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 49. Aufl., Bearbeitung 2009, § 11 RVG Rdn. 57).

  • OLG Brandenburg, 19.02.2008 - 6 W 2/08

    Erhebung einer Einrede oder Einwendung im Gebührenfestsetzungsverfahren,

    Eine Glaubhaftmachung der Vergütungsansprüche, auf die der Rechtspfleger offenbar abgestellt hat, kommt im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht in Betracht, genauso wenig wie eine materiellrechtliche Schlüssigkeitsprüfung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.3.2003, 9 WF 39/03, Rpfleger 2003, 539, zitiert nach Juris).
  • OLG Frankfurt, 29.07.2010 - 15 W 33/10

    Vergütungsfestsetzungsverfahren des Rechtsanwalts gegen den eigenen Mandanten:

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Einwendungen vom Mandant offensichtlich arglistig in dem bloßen Bestreben konstruiert werden, die Vergütungsfestsetzung zu verzögern und die Realisierung des Vergütungsfestsetzungsanspruchs des Anwalts zu erschweren, gewissermaßen bewusst den für ihn von vornherein erfolglosen Umweg über eine Vergütungsklage im selbständigen Rechtsstreit zu provozieren (vgl. z. B. OLG Brandenburg, RPfl 2003, 538 f (zu der dem § 11 Abs. 5 RVG inhaltlich entsprechenden Vorschrift des § 19 Abs. 5 BRAGO), OLG Bamberg FamRZ 2001, 505; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 11 RVG Rdnr. 56, 57; Gerold/Schmidt/v.Eicken, Madert/Müller-Rabe RVG, 17. Aufl., § 11 Rdnrn. 137-146 jeweils m. w. N.).
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