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   OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01   

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OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01 (https://dejure.org/2002,1205)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.10.2002 - 17 U 140/01 (https://dejure.org/2002,1205)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Oktober 2002 - 17 U 140/01 (https://dejure.org/2002,1205)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 139; 171 ff.; 358; HausTWG §§ 2 Abs. 1, 3; 4 a. F.; VerbrKrG §§ 3; 7; 9 a. F.
    Widerruf eines Kreditvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Belehrung nach dem VerbrKrG; Belehrung nach dem HWiG; Nichtigkeit einer notariellen Vollmacht; Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz; Realkreditvertrag ; Finanziertes Grundstücksgeschäft; Verbundenes Geschäft

  • Judicialis

    VerbrKrG § 9 Abs. 1; ; HWiG § 2 Abs. 1; ; HWiG § 3 Abs. 1; ; HWiG § 4 a.F.; ; BGB § 172; ; BGB § 173

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterschiedliche Sichtweisen von Belehrungen nach VerbrKrG und HWiG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilienanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VerbrKrG § 9 Abs. 1; HWiG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 a. F.; BGB §§ 172, 173
    Keine ordnungsgemäße HWiG-Belehrung durch Belehrung nach VerbrKrG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 185
  • NJW-RR 2004, 288 (Ls.)
  • ZIP 2003, 109
  • NZM 2003, 1000 (Ls.)
  • NZM 2003, 72
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Eine wirtschaftliche Verflechtung des Anlagengeschäfts und des Kreditvertrages kann daher im Allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn der Darlehensgeber sich nicht mit seiner Finanzierungsrolle begnügt, sondern Funktionen des Verkäufers (Werbung/Vertrieb, gesamte rechtliche Ausgestaltung) im Zusammenwirken mit diesem in einer Weise und einem Umfang wahrnimmt, dass die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, WM 1992, 901, 905, 906; WM 2000, 1287 f.).

    Ausnahmsweise kann allerdings eine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank dann zu bejahen sein, wenn diese im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des finanzierten Projektes unter Überschreitung ihrer Finanzierungsrolle erkennbar die Funktion des Veräußerers/Projektvertreibers übernimmt, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für ihren Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen in schwerwiegende Interessenkollisionen verwickelt oder wenn sie hinsichtlich der speziellen Risiken des finanzierten Vorhabens über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt und dies auch erkennen kann (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 879, 880; NJW-RR 1992, 373, 374; NJW 1999, 2032 f.; NJW 2000, 2352, 2353).

    bb) Der von den Klägern ins Feld geführte Umstand, dass die Beklagte sowohl die Globalfinanzierung des Anlageprojekts als auch die Endfinanzierung verschiedener Kaufinteressenten übernommen habe, begründet noch keine über die Rolle als Kreditgeberin hinausgehende Projektbeteiligung der beklagten Bank (vgl. BGH, NJW 1988, 1583, 1584; vgl. ferner BGH, NJW-RR 1992, 879, 882; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210, 1213, 1214).

    Der Gesichtspunkt des konkreten Wissensvorsprungs verpflichtet eine kreditgebende Bank nur, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen solchen Vorsprung erst zu verschaffen (BGH, NJW-RR 1992, 879, 882).

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Denn § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG setzt nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder gar der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist (BGH, NJW 2000, 2352).

    Vielmehr ist es Sache des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu klären (BGH, NJW 2000, 2352, 2353).

    Ausnahmsweise kann allerdings eine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank dann zu bejahen sein, wenn diese im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des finanzierten Projektes unter Überschreitung ihrer Finanzierungsrolle erkennbar die Funktion des Veräußerers/Projektvertreibers übernimmt, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für ihren Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen in schwerwiegende Interessenkollisionen verwickelt oder wenn sie hinsichtlich der speziellen Risiken des finanzierten Vorhabens über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt und dies auch erkennen kann (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 879, 880; NJW-RR 1992, 373, 374; NJW 1999, 2032 f.; NJW 2000, 2352, 2353).

    Sie wäre daher nur dann zur Aufklärung der Kläger über die Werthaltigkeit der Wohnung verpflichtet gewesen, wenn sie aufgrund der Finanzierungsunterlagen davon ausgehen musste, dass angesichts des Preis-Leistungsverhältnisses eine sittenwidrige Übervorteilung der Kläger vorlag (vgl. BGH, NJW 2000, 2352, 2353).

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Eine derartige - von der Firma HE... geschäftsmäßig betriebene - Rechtsbesorgung führt zur Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der zu dessen Ausführung erteilten Vollmacht (BGH, NJW 2002, 66, 67; NJW 2002, 2325 ff.).

    Die Rechtsscheinshaftung nach §§ 171 ff. BGB greift nicht nur bei Vorlage einer Vollmacht im Original an; auch die Vorlage von Ausfertigungen notariell beurkundeter Erklärungen genügt (vgl. BGHZ 102, 60, 63; BGH, NJW 2002, 2325, 2326).

    Das Gesetz legt dem Geschäftspartner des Vollmachtgebers keine Verpflichtung zur Prüfung der Rechtswirksamkeit einer im Original oder in Ausfertigung vorgelegten Vollmachtsurkunde auf (vgl. BGH, NJW 2002, 2325 ff.; NJW 2001, 3774 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 27.03.2001 - 17 U 218/99

    Bankenhaftung aus der Finanzierung einer Immobilienanlage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Der von den Klägern ins Feld geführte Umstand, dass die Beklagte sowohl die Globalfinanzierung des Anlageprojekts als auch die Endfinanzierung verschiedener Anleger übernommen hat, begründet noch keine über die Rolle als Kreditgeberin hinausgehende Projektbeteiligung der beklagten Bank (vgl. BGH, NJW 1988, 1583, 1584; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210, 1213, 1214).

    bb) Der von den Klägern ins Feld geführte Umstand, dass die Beklagte sowohl die Globalfinanzierung des Anlageprojekts als auch die Endfinanzierung verschiedener Kaufinteressenten übernommen habe, begründet noch keine über die Rolle als Kreditgeberin hinausgehende Projektbeteiligung der beklagten Bank (vgl. BGH, NJW 1988, 1583, 1584; vgl. ferner BGH, NJW-RR 1992, 879, 882; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210, 1213, 1214).

    Denn ein solcher Konflikt entsteht erst dann, wenn die Kreditgewährung an die Kläger dazu dienen würde, das finanzielle Engagement der Bank gegenüber der Verkäuferseite zurückzuführen und auf diese Weise ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis auf die Erwerber zu verlagern (BGH, NJW 1992, 2146, 2147; NJW 1995, 2218; OLG Karlsruhe, WM 2001, 1210, 1214; OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692, 694).

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    aa) Ein Kreditgeber ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH, NJW 2000, 3558, 3559; NJW-RR 2000, 1576, 1577; NJW 1999, 2032 f.).

    Ausnahmsweise kann allerdings eine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank dann zu bejahen sein, wenn diese im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des finanzierten Projektes unter Überschreitung ihrer Finanzierungsrolle erkennbar die Funktion des Veräußerers/Projektvertreibers übernimmt, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für ihren Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen in schwerwiegende Interessenkollisionen verwickelt oder wenn sie hinsichtlich der speziellen Risiken des finanzierten Vorhabens über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt und dies auch erkennen kann (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 879, 880; NJW-RR 1992, 373, 374; NJW 1999, 2032 f.; NJW 2000, 2352, 2353).

    Ein solcher zur Aufklärung verpflichtender Wissensvorsprung der Beklagten ist daher nur dann anzunehmen, wenn diese wusste oder wenigstens damit rechnete, dass der für das Objekt verlangte Kaufpreis sittenwidrig überhöht war oder dass wesentliche wertbildende Faktoren durch Manipulation verschleiert wurden (vgl. BGH, NJW 2002, 2352, 2353; NJW 1999, 2032 m.w.N.).

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Diese Subsidiaritätsregelung bedarf jedoch im Hinblick auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ("Haustürgeschäfterichtlinie"; Abl. Nr. L 372/31 vom 31.12.1985) einer einschränkenden richtlinienkonformen Auslegung (vgl. EuGH, NJW 2002, 281, 282; BGH, NJW 2002, 1881, 1882 f.).

    Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9.4.2002, XI ZR 91/99 (NJW 2002, 1881 ff.) eine Belehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz nicht als ordnungsgemäße Belehrung nach § 2 Abs. 1 HausTWG a. F. angesehen.

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Realkreditverträge und finanziertes Grundstücksgeschäft nicht als wirtschaftliche Einheit anzusehen (BGH, NJW 2002, 1881, 1884 m. z. N.).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Diese Subsidiaritätsregelung bedarf jedoch im Hinblick auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ("Haustürgeschäfterichtlinie"; Abl. Nr. L 372/31 vom 31.12.1985) einer einschränkenden richtlinienkonformen Auslegung (vgl. EuGH, NJW 2002, 281, 282; BGH, NJW 2002, 1881, 1882 f.).

    Sie steht auch im Einklang mit Art. 5 der "Haustürgeschäfterichtlinie", die beim Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung dem Verbraucher ein unbefristetes Widerrufsrecht gewährt (vgl. EuGH, NJW 2002, 281, 283).

    Soweit neuerdings das OLG Stuttgart (OLGR 2002, 317) davon ausgeht, dass die nach § 7 Abs. 3 VerbrKrG zwingend vorgeschriebenen Zusätze auch im Hinblick auf eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 2 S. 3 HausTWG a. F. unschädlich seien, lässt es den mit der letztgenannten Vorschrift verfolgten Schutzzweck außer acht und rückt die Interessen des Darlehensgeber zu sehr in den Vordergrund (vgl. auch EuGH, NJW 2002, 283 [richtig: NJW 2002, 281, 283 - d. Red.] ).

  • BGH, 08.07.1993 - I ZR 202/91

    Empfangsbestätigung - Haustürwiderrufsgesetz - Widerrufsbelehrung; Ausnutzung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 HausTWG a. F. nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung und zur Unterschrift ausschließt (BGH, NJW 1993, 2868; vgl. ferner zum neuen Recht: BGH, ZIP 2002, 1730, 1732).

    Als zulässige Zusätze zur Belehrung können daher nur solche Ergänzungen angesehen werden, die die Widerrufsbelehrung in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlichen (vgl. BGH, NJW 1993, 2868 m. w. N.).

    Denn dem Schutzzweck des § 2 Abs. 1 S. 3 HausTWG a.F. wird schon dann zuwidergehandelt, wenn die Belehrung mit einem zur Verdeutlichung des Belehrungsinhalts nicht erforderlichen Zusatz verknüpft wird, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kunde im Einzelfall durch die Gestaltung der miteinander verbundenen Erklärungen tatsächlich über sein Recht zum Widerruf irregeführt wird (BGH, NJW 1993, 2868, 2869).

  • BGH, 18.09.2001 - XI ZR 321/00

    Treuhandvertrag im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds als unerlaubte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Sie hat sich aber in dem mit den Klägern abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag nicht zur Wahrnehmung derer wirtschaftlicher Belange verpflichtet (vgl. Ziffer III. 7. des Vertragsangebots vom 15.11.1994 sowie BGH, NJW 2001, 3774 f.), sondern ist mit der umfassenden Wahrung der rechtlichen Belange der Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung und ggfs. dessen Rückabwicklung sowie mit allen damit zusammenhängenden Geschäften betraut worden (vgl. BGHZ 145, 265, 271 ff.).

    Das Gesetz legt dem Geschäftspartner des Vollmachtgebers keine Verpflichtung zur Prüfung der Rechtswirksamkeit einer im Original oder in Ausfertigung vorgelegten Vollmachtsurkunde auf (vgl. BGH, NJW 2002, 2325 ff.; NJW 2001, 3774 ff.).

  • BGH, 21.01.1988 - III ZR 179/86

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Der von den Klägern ins Feld geführte Umstand, dass die Beklagte sowohl die Globalfinanzierung des Anlageprojekts als auch die Endfinanzierung verschiedener Anleger übernommen hat, begründet noch keine über die Rolle als Kreditgeberin hinausgehende Projektbeteiligung der beklagten Bank (vgl. BGH, NJW 1988, 1583, 1584; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210, 1213, 1214).

    bb) Der von den Klägern ins Feld geführte Umstand, dass die Beklagte sowohl die Globalfinanzierung des Anlageprojekts als auch die Endfinanzierung verschiedener Kaufinteressenten übernommen habe, begründet noch keine über die Rolle als Kreditgeberin hinausgehende Projektbeteiligung der beklagten Bank (vgl. BGH, NJW 1988, 1583, 1584; vgl. ferner BGH, NJW-RR 1992, 879, 882; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210, 1213, 1214).

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

  • BGH, 19.05.2000 - V ZR 322/98

    Einwendungsdurchgriff gegen den Darlehensgeber beim Grundstückskauf

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • LG Bremen, 02.07.2002 - 8 O 2420/00

    Anwendbarkeit von § 9 VerbrKrG auf Realkreditverträge (Abweichung von BGH ZBB

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 197/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • OLG Stuttgart, 08.07.1994 - 2 U 298/93
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

  • OLG München, 01.02.1999 - 31 U 4034/98

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

  • LG München I, 26.05.1998 - 3 O 312/98
  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 18/78

    Einwendungsdurchgriff bei einem finanzierten Grundstückskaufvertrag (Abgrenzung

  • BGH, 17.12.1991 - XI ZR 8/91

    Aufklärungspflicht der Bank bei Bauherrenmodell

  • BGH, 17.03.1998 - XI ZR 59/97

    Rechtsfolgen der Rechtsberatung durch den Kreditvermittler

  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 180/94

    Hinweispflichten einer Bank wegen Verlagerung des Risikos durch Auszahlung des

  • OLG Stuttgart, 08.01.2001 - 6 U 57/00

    Verbraucherkredit - verbundenes Geschäft - Beitritt zu Anlage-Fonds und

  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 74/98

    Haustürwiderrufsgesetz - Rechtsfolgen eines Widerrufs

  • BGH, 01.06.1989 - III ZR 261/87

    Zurechnung von Kenntnissen des Filialleiters einer Bank; Rechtsfolgen arglistiger

  • BGH, 28.01.1992 - XI ZR 301/90

    Zurechnung einer von den Prospektverantwortlichen begangenen arglistigen

  • BGH, 28.04.1992 - XI ZR 165/91

    Schriftliches Verfahren nur bei Prozeßförderung - Aufklärungspflicht bei

  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 143/76

    Einheitlichkeit eines Rechtsgeschäfts

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 148/01

    Rechtsbesorgung im Rahmen eines Bauträgermodells als unerlaubte Rechtsberatung

  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 182/00

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Abwicklung

  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

  • BGH, 15.10.1987 - III ZR 235/86

    Vorlage der Vollmachtsurkunde in Urschrift; Rechtsscheinhaftung bei unwirksamer

  • BGH, 25.09.2002 - RiZ(R) 2/01

    Ermöglichung des unbeschränkten Zugangs zu dem Dienstzimmer eines Richters

  • OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/02

    Verbraucherkredit: Ordnungsgemäße Belehrung bei Haustürsituation;

  • OLG Karlsruhe, 24.04.2002 - 6 U 192/01

    Aufklärungspflicht der Bank bei Finanzierung des Beitritts zu einem

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 09.03.1993 - XI ZR 179/92

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • OLG Braunschweig, 13.02.1997 - 2 U 117/96

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Unzulässigkeit von

  • OLG Oldenburg, 12.06.2002 - 2 U 65/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages ; Anwendbarkeit der Vorschriften des HWiG auf

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

  • OLG Stuttgart, 29.06.1999 - 6 U 169/98

    Fortwirkung einer Haustürsituation auf Darlehensabschluß bei

  • OLG Stuttgart, 03.03.2000 - 2 U 212/99

    Unzulässiger Zusatz zur Widerrufsbelehrung beim Haustürgeschäft

  • OLG Karlsruhe, 22.07.2003 - 8 U 33/03

    Bankkredit zur Finanzierung einer Kapitalanlage: Schutz des Vertrauens einer Bank

    Damit lag ein den Rechtsschein erzeugender Verlautbarungstatbestand im Sinne des § 172 Abs. 1 BGB zu Gunsten der Beklagten vor (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 20, 23).

    Sie durfte sich auf die von einem Fachmann geprüfte Gültigkeit des Vertrages und der Vollmacht ohne weitere Prüfung verlassen (BGH vom 14.05.2002, XI ZR 155/01, ZIP 2002, 1191, 1193 unter II.3b = BGHReport 2002, 639; BGH vom 03.06.2003, XI ZR 289/02, Urteilsumdruck S. 10 f. = ZIP 2003, 1644 f.; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 20,24).

    Denn das Kreditinstitut musste nicht hellsichtiger sein als der beurkundende Notar (Ganter WM 2001, 196 unter 3a; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 20, 24; OLG Zweibrücken vom 25.03.2002, - 7 U 145/00 - und vom 08.07.2002 - 7 U 159/00 -, in Kopie siehe Beiheft LG II).

    Dass die Beklagte die Global-oder Aufbaufinanzierung des Anlageobjekts gegen Absicherung durch eine Globalgrundschuld durchführte und zugleich die Bereitschaft zur Finanzierung der einzelnen Erwerber erklärt hatte (sogenannte Doppelfinanzierung), begründete weder eine Interessenkollision noch verließ die Beklagte damit ihre typische Rolle als Kreditgeberin (BGH NJW 1988, 1583, 1584; NJW-RR 1992, 879, 882; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 20, 25; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 295).

  • KG, 11.11.2013 - 8 U 160/12

    Klage des Bankkunden auf Rückzahlung der von ihm auf einen vermeintlich

    Die Vorschrift setzt keine Vorlage durch den Vertreter persönlich voraus, sondern es genügt die Vorlage durch einen Dritten mit Wissen und Wollen des Vertreters (s. OLG Karlsruhe ZIP 2005, 1633, 1634; OLG Karlsruhe ZIP 2003, 109, 113; Ackermann in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 2. Aufl., § 172 Rn 6; Frensch, a.a.O., § 172 Rn 4; Weinland in: juris PraxisKommentar, BGB, 5. Aufl., § 172 Rn 6).
  • OLG München, 31.08.2011 - 31 Wx 179/10

    Testament: Formwirksamkeit einer Ergänzung auf einer Fotokopie des

    Unter dieser Voraussetzung können auch Änderungen des Erblassers in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes (vgl. OLG München a.a.O.) oder die eigenhändige Ergänzung der Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen unvollständigen Textes (OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 185) Teil eines formwirksamen Testaments sein.
  • OLG Karlsruhe, 20.01.2004 - 17 U 53/03

    Wirksamkeit eines im Jahre 1995 zur Finanzierung eines Fondsbeitritts durch einen

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist ein Treuhandvertrag, der den Treuhänder nicht primär zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern ihm umfassende Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie einräumt, auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gerichtet und damit gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1203, 1204; NJW 2001, 3773, 3775; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 185, 187 f.).
  • LG Karlsruhe, 12.02.2007 - 10 O 370/06
    Es reicht hierfür aus, dass die Vermittler und Untervermittler mit Wissen und mit Willen der Beklagten (als Handelsvertreter) tätig geworden sind, um den Abschluss von Finanzierungsverträgen zu vermitteln, so etwa wenn der Vermittler, wie hier, den Kreditnehmern von der Bank zur Verfügung gestellte Kreditformulare vorgelegt hat und bei diesen die weiteren für die Kreditgewährung erforderlichen Unterlagen eingeholt hat ( OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 185, 190 [OLG Karlsruhe 29.10.2002 - 17 U 140/01] ).

    Die Beklagte haftet daher auch dafür, dass die von ihr selbst zu erbringenden Aufklärungsleistungen von den Vermittlern nicht erbracht wurden, und dafür, dass die Vermittler im Pflichtenkreis der Beklagten teilweise unrichtige Angaben gemacht haben (vgl. zur Haftung des Finanzinstituts für Vermittler auch BGH NJW-RR 2000, 1576, 1577 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 210/99] ; NJW-RR 1997, 116 [BGH 24.09.1996 - XI ZR 318/95] ; NJW 2001, 358, 359 [BGH 14.11.2000 - XI ZR 336/99] ; OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 700; NJW-RR 2003, 185 [OLG Karlsruhe 29.10.2002 - 17 U 140/01] ).

  • LG Karlsruhe, 11.12.2006 - 10 O 150/05
    Es reicht hierfür aus, dass die Vermittler und Untervermittler mit Wissen und mit Willen der Beklagten (als Handelsvertreter) tätig geworden sind, um den Abschluss von Finanzierungsverträgen zu vermitteln, so etwa wenn der Vermittler, wie hier, den Kreditnehmern von der Bank zur Verfügung gestellte Kreditformulare vorgelegt hat und bei diesen die weiteren für die Kreditgewährung erforderlichen Unterlagen eingeholt hat (OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 185, 190 [OLG Karlsruhe 29.10.2002 - 17 U 140/01] ).

    Die Beklagte haftet daher auch dafür, dass die von ihr selbst zu erbringenden Aufklärungsleistungen von den Vermittlern nicht erbracht wurden, und dafür, dass die Vermittler im Pflichtenkreis der Beklagten teilweise unrichtige Angaben gemacht haben (vgl. zur Haftung des Finanzinstituts für Vermittler auch BGH NJW-RR 2000, 1576, 1577 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 210/99] ; NJW-RR 1997, 116 [BGH 24.09.1996 - XI ZR 318/95] ; NJW 2001, 358, 359 [BGH 14.11.2000 - XI ZR 336/99] ; OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 700; NJW-RR 2003, 185).

  • OLG Karlsruhe, 13.06.2005 - 1 U 22/05

    Kreditfinanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds: Einwendungsdurchgriff wegen

    Hierfür reicht es jedoch aus, wenn ein Dritter die Urkunde mit Wissen und Willen des Vertreters vorlegt (vgl. OLG Karlsruhe, 17. Zivilsenat, NJW-RR 2003, 185, 188).
  • OLG Karlsruhe, 06.07.2004 - 17 U 301/03

    Rückabwicklung unwirksamer Darlehensverträge: Rechtsschein einer Bevollmächtigung

    Auch der Senat hat in seiner vom Landgericht zitierten Entscheidung (NJW-RR 2003, 185, 187/188) das Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmacht nicht im Zusammenhang mit der Frage der Wirksamkeit der Darlehensverträge geprüft, sondern der Wirksamkeit der Anweisung zur Auszahlung der Darlehensvaluta.
  • OLG Hamm, 01.12.2003 - 5 U 92/03
    Mit dem Hinweis, dass im Falle der Auszahlung des Kredites der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auszahlung bzw. nach Erklärung des Widerrufs zurückgezahlt wird, enthielt die Belehrung entgegen § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG a.F. eine andere Erklärung (BGH NJW 2003, 424, 425; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 185).
  • OLG Karlsruhe, 20.01.2004 - 17 U 52/03

    Zustandekommen eines Darlehensvertrages im Rahmen eines finanzierten Beitritts zu

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist ein Treuhandvertrag, der den Treuhänder nicht primär zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern ihm umfassende Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie einräumt, auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gerichtet und damit gemäß § 134 BGB nichtig (BGH NJW-RR 2003, 1203, 1204; NJW 2001, 3773, 3775; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 185, 187 f.).
  • OLG Celle, 06.02.2003 - 4 U 137/02

    Wirksamer Widerruf eines Realkreditvertrages ; Sofortige Unterwerfung unter die

  • AG Leverkusen, 20.05.2020 - 9 VI 174/19
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 22.05.2002 - 3 W 1144/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2471
OLG Nürnberg, 22.05.2002 - 3 W 1144/02 (https://dejure.org/2002,2471)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.05.2002 - 3 W 1144/02 (https://dejure.org/2002,2471)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22. Mai 2002 - 3 W 1144/02 (https://dejure.org/2002,2471)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines sofortigen Anerkenntnisses innerhalb der verlängerten Klageerwiderungsfrist; Anzeige der Verteidigungsabsicht; Ablauf der Notfrist im schriftlichen Vorverfahren; Veranlassung zur Klageerhebung; Verfahrensbeschleunigung

  • Judicialis

    ZPO § 93; ; ZPO § 276 Abs. 1. S. 1; ; ZPO § 307 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    ZPO § 93 § 276 Abs. 1. S. 1 § 307 Abs. 2
    Zur Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnis nach Ablauf der Notfrist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2254
  • MDR 2002, 1218
  • FamRZ 2003, 941
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Bamberg, 15.03.1995 - 2 WF 12/95

    Sofortiges Anerkenntnis nach Anzeige der Verteidigungsabsicht

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.05.2002 - 3 W 1144/02
    Zu Recht nimmt daher das Oberlandesgericht Bamberg an, daß auch nach Ablauf der Notfrist von § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO noch ein Anerkenntnis im schriftlichen Verfahren ergehen kann (in: NJW-RR 1996, 392).
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 45/94

    Zulässigkeit der Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.05.2002 - 3 W 1144/02
    Der Senat schließt sich dieser, von Schneider (in: MDR 1998, 252, 254 m. w. N. in FN 28) als neuere Tendenz bezeichneten Auffassung und der für sie gegebenen Begründung an (vgl. insbesondere OLG Bamberg, NJW 1996, 392).
  • OLG Celle, 03.11.1997 - 5 W 48/97
    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.05.2002 - 3 W 1144/02
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß der Anwendungsbereich von § 33 ZPO im schriftlichen Vorverfahren gegenüber dem frühen ersten Termin stärker eingeschränkt sei aufgrund der vom Gesetzgeber vorgenommenen, unterschiedlich ausgestalteten Verfahrensarten (so aber OLG Celle NJW-RR 1998, 1370).
  • BGH, 30.05.2006 - VI ZB 64/05

    Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses im schriftlichen Vorverfahren

    Nach der Gegenansicht kann der Beklagte jedenfalls dann, wenn er innerhalb der Frist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, jedoch keinen Sachantrag ankündigt, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung "sofort" anerkennen (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 1996, 392, 393 f.; OLG Brandenburg, MDR 2005, 1310; OLG Hamburg, MDR 2002, 421 f.; OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 513, 514; OLG Nürnberg, NJW 2002, 2254, 2255; OLG Schleswig, MDR 1997, 971, 972; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 93 Rn. 4; Zöller/Greger, aaO, § 276 Rn. 13; Deichfuß, MDR 2004, 190, 192; Meiski, NJW 1993, 1904, 1905; Vossler, NJW 2006, 1034, 1035).
  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 312/04

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis eines Anspruchs auf Feststellung einer

    Jedenfalls mit Einreichung der Klageerwiderungsschrift im schriftlichen Vorverfahren, mit der ein Antrag auf Klageabweisung angekündigt wird, verliert der Beklagte das Kostenprivileg des § 93 ZPO (vgl. OLG Bamberg NJW-RR 1996, 392, 393; OLG Hamburg MDR 2002, 421 f; OLG Nürnberg NJW 2002, 2254 f; OLG Schleswig NJW-RR 1998, 285; Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 93 Rn. 5; Saenger/Gierl, ZPO § 93 Rn. 27; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. Rn. 4).
  • KG, 16.11.2005 - 11 W 2/04

    Abtretung: Anforderung an Anzeige; Urkundeneigenschaft von Ablichtungen

    Auch eine allgemein akzeptierte Umschreibung besteht nicht (OLG Nürnberg NJW 2002, 2254, 2255; Meiski NJW 1993, 1904).

    cc) Auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage an, ob nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gem. §§ 272 Abs. 2, 276 ZPO ein Anerkenntnis, um als "sofortiges" im Sinne von § 93 ZPO zu gelten, innerhalb der zweiwöchigen Notfrist für die Verteidigungsanzeige erklärt werden muss, oder ob nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung "sofort" anerkannt werden kann, kommt es hier nicht an (siehe dazu OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 138; OLG Brandenburg, MDR 1999, 504;OLG Celle, NJW-RR 1998, 1370; a. A. OLG Nürnberg NJW 2002, 2254 ff).

  • KG, 16.02.2006 - 20 W 52/05

    Sofortiges Anerkenntnis: Anerkenntnis nach Anzeige der Verteidigungsanzeige und

    Die Gegenansicht (u. a. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., ZPO, § 93 Rdnr.4; Schneider MDR 1998, 254; Deichfuß MDR 2004, 190; OLG Bamberg, Beschluss vom 15.3.1995 2 WF 12/95, FamRZ 1995, 1075; OLG Schleswig, Beschluss vom 28.7.1997 - 4 W 4/97 -, NJW-RR 1998, 285; OLG Hamburg, Beschluss vom 2.11.2001 - 12 W 25/01-, MDR 2002, 421; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.5.2002 - 3 W 1144/02-, NJW 2002, 2254) vertritt die Auffassung, dem Beklagten müsse eine angemessene Überlegungsfrist bleiben.
  • OLG Karlsruhe, 02.12.2003 - 11 W 75/03

    Kostenentscheidung: Sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren

    Nach der Gegenansicht kann der Beklagte jedenfalls dann, wenn er zunächst innerhalb der Frist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, jedoch keinen Sachantrag stellt, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klagerwiderung "sofort" anerkennen (OLG Bamberg, Beschl. v. 15.3.1995 - 2 WF 12/95, NJW-RR 1996, 392; OLG Celle, Beschl. v. 17.12.1996 - 12 WF 272/96, FamRZ 1997, 1416; OLG Schleswig, Beschl. v. 28.7.1997 - 4 W 4/97, MDR 1997, 971; OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.9.2000 - 17 WF 316/00, OLGReport Stuttgart 2001, 45; OLG Hamburg, Beschl. v. 2.11.2001 - 12 U 38/01, OLGReport Hamburg 2002, 351; OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.5.2002 - 3 W 1144/02, OLGReport Nürnberg 2003, 20.; Meiski, NJW 1993, 1904; Greger in Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 276 Rdn. 13).
  • OLG Bremen, 07.04.2004 - 4 W 7/04

    Sofortiges Anerkenntnis - Anwendung des Grundgedankens des § 93 ZPO im Rahmen

    Diese Ansicht hat vereinzelt Widerspruch gefunden ( so: OLG Bamberg NJW-RR 1996, 392; OLG Hamburg MDR 2002, 421; OLG Nürnberg NJW 2002, 2254; offengelassen bei Schneider, MDR 1998, 252).
  • OLG Koblenz, 24.04.2006 - 12 U 357/05

    Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen die

    Nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht kommt es im schriftlichen Vorverfahren hingegen auf den ersten Sachantrag an (OLG Brandenburg MDR 2005, 1310; OLG Hamburg MDR 2002, 421; OLG Karlsruhe OLG-Report Karlsruhe 2004, 513 f.; OLG Nürnberg NJW 2002, 2254).
  • LG Stuttgart, 17.08.2004 - 19 T 165/04

    Kosten der Räumungsklage für Wohnraum: Sofortiges Anerkenntnis des

    Es kann letztlich vorliegend dahinstehen, ob auch im Falle einer Entscheidung gemäß § 93 ZPO die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft einem "sofortigen" Anerkenntnis und demzufolge einer dem Beklagten günstigen Kostenentscheidung nicht entgegenstünde (in diesem Sinne mit ausführlicher Begründung: OLG Nürnberg NJW 2002, 2254).
  • OLG Brandenburg, 17.10.2002 - 9 WF 169/02

    Kostenaufteilung nach Vergleich bzw. nach übereinstimmender Erledigung

    Dies gilt auch, soweit noch innerhalb der Klageerwiderungsfrist des § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO ein solches Anerkenntnis erklärt wird (vgl. die zuvor Genannten, a. A. OLG Nürnberg, NJW 2002, 2254, OLG Hamburg, MDR 2002, 421).
  • LG Nürnberg-Fürth, 30.07.2008 - 7 O 4106/08

    Grundstücksmiete: Vermieteranspruch auf Auskunft über die Person des Untermieters

    Nach Auffassung des BGH ist bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens - wie sie im vorliegenden Verfahren erfolgt ist - das Anerkenntnis ferner auch noch als "sofortig" anzusehen, wenn es noch innerhalb der Frist zur sachlichen Klageerwiderung erklärt worden ist (BGH, Beschl. v. 30.05.02006, Az. VI ZB 64/05, NJW 2006, 2490; OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.05.2002, Az. 3 W 1144/02; Vossler, NJW 1996, 1034 (1035); a.A. z.B. OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.02.1998, 11 WF 384/98; Musielak/Wolst, § 93 Rdnr. 5 m.w.N.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 25.06.2008 - 7 O 4785/08

    Gewerberaummiete: Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis bei Klage auf

  • AG Ludwigslust, 26.10.2004 - 5 F 48/03

    Wegfall einer titulierten Unterhaltspflicht; Wegfall der von einem Vater

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5011
OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00 (https://dejure.org/2001,5011)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.04.2001 - 13 U 148/00 (https://dejure.org/2001,5011)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. April 2001 - 13 U 148/00 (https://dejure.org/2001,5011)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zurechnung; Psychischer Folgeschaden; Geringfügige Primärverletzung; Schadensanlage; Schmerzensgeld

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § ... 286; ; ZPO § 287 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; BGB § 847 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 249 f.; ; StVO § 1 Abs. 2; ; StVO § 9 Abs. 5; ; StVG § 7 Abs. 1; ; StVG § 18 Abs. 1; ; PflVG § 3 Nr. 1; ; PflVG § 2

  • rechtsportal.de

    Psychischer Folgeschaden - Zurechnung - Geringfügigkeit - Bagatellunfall

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Psychischer Folgeschaden nach Bagatellunfall?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00
    Die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens setzt voraus, daß eine mehr als nur geringfügige Primärverletzung feststeht, es sei denn, die Verletzung trifft gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten; Maßstab für die Beurteilung der Geringfügigkeit sind die Grundsätze, welche hinsichtlich der Versagung eines Schmerzensgeldes bei Bagatellverletzungen Anwendung findet (im Anschluß an BGH NJW 1996, 2425-11998, 810; 2000, 862).

    Denn die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens setzt voraus, dass eine mehr als nur geringfügige Primärverletzung feststeht, es sei denn, die Verletzung trifft gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten; Maßstab für die Beurteilung der Geringfügigkeit sind die Grundsätze, welche hinsichtlich der Versagung eines Schmerzensgeldes bei Bagatellverletzungen Anwendung finden (zum Vorstehenden: BGH NJW 1996, 2425, 2426; 1998, 810, 811; 2000, 862, 863).

    Es ist allgemein anerkannt, dass eine Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB keine physische Einwirkung auf den Körper des Verletzten voraussetzt, vielmehr auch psychisch vermittelt werden kann (z.B. BGH VersR 1971, 905; VersR 1986, 240; NJW 1996, 2425, 2426; Geigel-Rixecker, 23. Auflage, Kap. 1, Rnr. 11, 12; Palandt-Heinrichs, 60. Auflage, Rnr. 69 f. zu Vorbem. v. § 249 BGB).

    Die geltend gemachten Beeinträchtigungen müssen darüber hinaus selbst einen Krankheitswert aufweisen, also eine Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (z.B. BGH NJW 1996, 2425, 2426).

  • BGH, 11.05.1971 - VI ZR 78/70

    Ersatzfähigkeit von Schockschäden; Berücksichtigung eines fremden Mitverschuldens

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00
    Es ist allgemein anerkannt, dass eine Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB keine physische Einwirkung auf den Körper des Verletzten voraussetzt, vielmehr auch psychisch vermittelt werden kann (z.B. BGH VersR 1971, 905; VersR 1986, 240; NJW 1996, 2425, 2426; Geigel-Rixecker, 23. Auflage, Kap. 1, Rnr. 11, 12; Palandt-Heinrichs, 60. Auflage, Rnr. 69 f. zu Vorbem. v. § 249 BGB).

    So muss etwa bei Schockschäden der Schock im Hinblick auf den Anlass verständlich (adäquat) sein, was zu einer Eingrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten führt (vgl. BGH VersR 1971, 905; Palandt-Heinrichs a.a.O.).

  • BGH, 16.11.1999 - VI ZR 257/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00
    Die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens setzt voraus, daß eine mehr als nur geringfügige Primärverletzung feststeht, es sei denn, die Verletzung trifft gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten; Maßstab für die Beurteilung der Geringfügigkeit sind die Grundsätze, welche hinsichtlich der Versagung eines Schmerzensgeldes bei Bagatellverletzungen Anwendung findet (im Anschluß an BGH NJW 1996, 2425-11998, 810; 2000, 862).

    Denn die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens setzt voraus, dass eine mehr als nur geringfügige Primärverletzung feststeht, es sei denn, die Verletzung trifft gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten; Maßstab für die Beurteilung der Geringfügigkeit sind die Grundsätze, welche hinsichtlich der Versagung eines Schmerzensgeldes bei Bagatellverletzungen Anwendung finden (zum Vorstehenden: BGH NJW 1996, 2425, 2426; 1998, 810, 811; 2000, 862, 863).

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00
    Im Rahmen des § 286 ZPO ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts zwar keine mathematisch oder medizinisch notwendige Sicherheit erforderlich, wohl aber ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass sie vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 - 256 - NJW 1994, 801, 802; Thomas/Putzo, 21. Auflage, Rnr. 2 zu § 286 ZPO; Zöller-Greger, 21. Auflage, Rnr. 19 zu § 286 ZPO).
  • BGH, 11.11.1997 - VI ZR 376/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00
    Denn die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens setzt voraus, dass eine mehr als nur geringfügige Primärverletzung feststeht, es sei denn, die Verletzung trifft gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten; Maßstab für die Beurteilung der Geringfügigkeit sind die Grundsätze, welche hinsichtlich der Versagung eines Schmerzensgeldes bei Bagatellverletzungen Anwendung finden (zum Vorstehenden: BGH NJW 1996, 2425, 2426; 1998, 810, 811; 2000, 862, 863).
  • BGH, 14.01.1992 - VI ZR 120/91

    Freisetzung einer chemischen Substanz (Äthylacrylat) nach einem Störfall in einer

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00
    Damit sind also Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewohnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (BGH NJW 1992, 1043; NJW 1998 a.a.O.).
  • BGH, 26.10.1993 - VI ZR 155/92

    Vornahme der Beweisaufnahme durch den Einzelrichter im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00
    Im Rahmen des § 286 ZPO ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts zwar keine mathematisch oder medizinisch notwendige Sicherheit erforderlich, wohl aber ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass sie vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 - 256 - NJW 1994, 801, 802; Thomas/Putzo, 21. Auflage, Rnr. 2 zu § 286 ZPO; Zöller-Greger, 21. Auflage, Rnr. 19 zu § 286 ZPO).
  • BGH, 12.11.1985 - VI ZR 103/84

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 02.04.2001 - 13 U 148/00
    Es ist allgemein anerkannt, dass eine Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB keine physische Einwirkung auf den Körper des Verletzten voraussetzt, vielmehr auch psychisch vermittelt werden kann (z.B. BGH VersR 1971, 905; VersR 1986, 240; NJW 1996, 2425, 2426; Geigel-Rixecker, 23. Auflage, Kap. 1, Rnr. 11, 12; Palandt-Heinrichs, 60. Auflage, Rnr. 69 f. zu Vorbem. v. § 249 BGB).
  • OLG Hamm, 24.04.2015 - 7 U 30/14

    Umfang des Schadensersatzes wegen Besitzstörung

    Allerdings setzt eine Haftung für Folgen eines Erlebnisses, die sich ohne organische Primärverletzung allein auf Grund dieses Erlebnisses und infolge psychisch vermittelter Kausalität entwickeln, ein Ereignis von hinreichender Schwere und Intensität voraus, das einen verständlichen Anlass für psychische Reaktionen bietet (Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 6. Kap., Rdn. 8; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2000, 6 U 61/00 und Urteil vom 02.04.2001, 13 U 148/00, juris).
  • OLG Hamm, 02.07.2001 - 13 U 224/00

    Verkehrsunfall - HWS-Verletzung - Beweiskraft ärztlicher Bescheinigung -

    Nach Auffassung des Senats ist dieser Ansatz auch für die Zurechnung der psychisch vermittelten Gesundheitsverletzung ein angemessenes Abgrenzungskriterium; danach sind einem Unfall psychisch vermittelte gesundheitliche Beeinträchtigungen dann nicht mehr zurechenbar, wenn bereits der Unfall selbst als Bagatelle einzustufen ist, weil er nach seinem Ablauf und seinen Auswirkungen keinen verständlichen Anlass für psychische Reaktionen bietet, die über das Maß dessen hinausgehen, was im Alltagsleben als typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens hinzunehmen ist (vgl. Senat, Urteil v. 2.4.2001 - 13 U 148/00 - ; OLG Oldenburg, DAR 2001, 313; ähnlich OLG Hamm (6. ZS.) r+s 2001, 62, 64 f.: "banales Unfallereignis"; vgl. auch OLG Köln, OLGR 2000, 22, 23).
  • OLG München, 08.02.2002 - 10 U 3448/99

    Anforderungen an den Nachweis der Unfallbedingtheit einer psychischen

    Zwar mag es sich hierbei um ein angemessenes Kriterium auch für die Zurechnung psychisch bedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen i.S. des § 823 BGB handeln (siehe so auch OLG Hamm, NZV 2001, 468, 470 und DAR 2001, 360).
  • OLG Hamm, 29.08.2011 - 13 U 123/09

    Haftung des Rechtsanwalts wegen der fehlerhaft unterbliebenen psychischer Schäden

    Aber auch wenn man davon ausgehe, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall keinerlei körperliche Verletzung erlitten habe, hätte der Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten den Vorprozess gewonnen, namentlich den Nachweis einer unfallbedingten Retraumatisierung führen können.Die rechtlichen Erwägungen, mit denen das Landgericht begründet habe, dass auch bei rechtzeitigem substantiierten Vortrag im Vorprozess ein Schadensersatzanspruch richtigerweise nicht hätte zugesprochen werden können, seien falsch.Die Auffassung des Landgerichts widerspreche dem Senatsurteil vom 02.04.2001 - 13 U 148/00, wonach auch eine durch Unfall verursachte psychische Schädigung dem Unfallverursacher zuzurechnen sei, wenn die Verletzung speziell die Schadensanlage des Verletzten treffe.

    Dementsprechend habe auch der Senat in dem von der Berufung zitierten Urteil vom 02.04.2001 - 13 U 148/00 eine Haftung für psychische Beeinträchtigungen (als Primärverletzung) verneint, wenn - wie hier - bereits der Unfall selbst als Bagatelle einzustufen sei.Schließlich habe das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger schon vor dem streitgegenständlichen Unfall arbeitsunfähig gewesen sei.

    Dies ist, soweit es (wie hier) um Gefährdungshaftung geht, eine Frage der objektiven Zurechnung, wobei die Beweislast den Geschädigten trifft, weil es insoweit um eine Haftungsvoraussetzung geht (vgl. dazu für Schockschäden auch Palandt/Grüneberg, a.a.O., Vor § 249, Rdn. 40).Die von der Berufung in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Senats vom 02.04.2001 - 13 U 148/00 (DAR 2001, 360) steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

  • KG, 15.03.2004 - 12 U 103/01

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schmerzensgeld bei Streifunfall zwischen einem

    Zum anderen haftet ein Schädiger nicht, soweit das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (also eine Bagatelle) und die psychische Reaktion des Verletzten im konkreten Fall wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich ist; für eine vorhandene spezielle Schadensanlage des Geschädigten muss der Schädiger allerdings einstehen (vgl. zu allem BGH, NJW 2001, 143; NJW 1998, 813; NJW 1992, 1043, Senat, Urteil vom 23. April 2001 - 12 U 1885/99 - zur Bagatelle auch OLG Hamm DAR 2001, 360; zusammenfassend Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl. 2000, Rn. 8 m. w. N.).
  • KG, 16.10.2003 - 12 U 58/01

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Voraussetzungen der Haftung für psychische

    Zum anderen haftet ein Schädiger nicht, soweit das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (also eine "Bagatelle") und die psychische Reaktion des Verletzten im konkreten Fall wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich ist (vgl. zu allem BGH, NJW 1998, 813; BGH, NJW 2000, 862 = MDR 2000, 267 = DAR 2000, 117; NJW 1992, 1043, Senat, NZV 2002, 172 = NVwZ-RR 2002, 450; zur Bagatelle auch OLG Hamm DAR 2001, 360; zusammenfassend Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl. 2000, Rn. 8 m. w. N.).
  • LG Bielefeld, 04.06.2009 - 2 O 351/08

    Anwaltshaftung wegen unzureichenden Vortrags zu psychischen Schäden in erster

    Falls das OLG Hamm dies in seiner Entscheidung vom 02.04.2001 (Az. 13 U 148/00) anders gesehen haben sollte, kann sich die Kammer dem nicht anschließen.
  • LG Darmstadt, 12.08.2005 - 2 O 94/03

    Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen und Schadensersatzansprüchen sowie

    Denn der Zurechnungszusammenhang entfällt, wenn eine Bagatellsache vorliegt, d.h. entweder das Unfallereignis selbst oder aber die Körperverletzung, aus der sich der psychische Folgeschaden entwickelt hat, so geringfügig waren, dass sie üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon auf Grund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall in einem groben Missverhältnis steht und deshalb schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BGH NJW 96, 2425; 98, 811; BGH DAR 2001, 360; OLG Nürnberg VRS 103, 346 [OLG Nürnberg 22.11.2001 - 8 U 214/00] ).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 23.10.2002 - 5 U 4/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5249
OLG Köln, 23.10.2002 - 5 U 4/02 (https://dejure.org/2002,5249)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.10.2002 - 5 U 4/02 (https://dejure.org/2002,5249)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - 5 U 4/02 (https://dejure.org/2002,5249)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Aufklärung des Patienten über eine Behandlungsalternative; Deliktische Haftung von beamteten Ärzten ; Beamtenrechtliche Dienststellung von Ärzten im Falle der Selbstliquidierungsbefugnis ; Stationäre Behandlung als Voraussetzung für die beamtenrechtliche Dienststellung ; ...

  • Judicialis

    BGB § 839

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; BGB § 847
    Verweisungsprivileg des beamteten Chefarztes trotz unzureichender Operationsaufklärung bereits in der Chefarztambulanz. Mit Anmerkung: Dr. Bernhard Baxhenrich

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 839; BGB § 847
    Verweisungsprivileg des beamteten Chefarztes trotz unzureichender Operationsaufklärung bereits in der Chefarztambulanz

  • rechtsportal.de

    BGB § 839
    Alleinige Haftung des die Ambulanz betreibenden Chefarztes

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 1181
  • VersR 2004, 1565
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.06.1985 - VI ZR 234/83

    Klinikhaftung bei Chefarztvertrag -Unterversorgung der Anästhesie

    Auszug aus OLG Köln, 23.10.2002 - 5 U 4/02
    Auch hier ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, dass der Chefarzt selbst liquidieren darf (BGHZ 95, 63, 67 ff.).

    Regelfall ist der sog. Arztzusatzvertrag, bei dem der selbstliquidierende Arzt zu dem zur Verschaffung der ärztlichen Leistungen verpflichteten Krankenhaus hinzutritt (BGHZ 95, 63, 67 ff.).

  • BGH, 30.11.1982 - VI ZR 77/81

    Haftung für die Folgen eines Narkosezwischenfalls; Verweisung des

    Auszug aus OLG Köln, 23.10.2002 - 5 U 4/02
    Dies entspricht für den Bereich der stationären Krankenhausbehandlung eindeutiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 85, 393, 395 ff.; BGH NJW 1988, 2946; BGHZ 121, 107, 115).

    Lediglich bei einem sog. gespaltenen Arzt-Krankenhausvertrag, bei dem der selbstliquidierende Arzt allein Vertragspartner des Patienten wird, er weder als Organ noch als Verrichtungsgehilfe des Krankenhausträgers anzusehen ist (BGH NJW 1975, 1463, 1465; BGHZ 85, 393, 397), entfällt die Verweisungsmöglichkeit auf den Krankenhausträger.

  • BGH, 22.12.1992 - VI ZR 341/91

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie

    Auszug aus OLG Köln, 23.10.2002 - 5 U 4/02
    Dies entspricht für den Bereich der stationären Krankenhausbehandlung eindeutiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 85, 393, 395 ff.; BGH NJW 1988, 2946; BGHZ 121, 107, 115).

    Soll der selbstliquidierende Arzt davon abweichend allein verpflichtet werden, so muss der Patient hierauf bei Vertragsschluss klar und nachdrücklich hingewiesen werden (BGHZ 121, 107).

  • BGH, 22.04.1980 - VI ZR 121/78

    Verantwortlichkeit des Chefarztes einer organisatorisch nicht selbständigen

    Auszug aus OLG Köln, 23.10.2002 - 5 U 4/02
    Es ist anerkannt, dass der Krankenhausträger für Fehler des Chefarztes im Rahmen der Organhaftung (§§ 30, 31 BGB) einzustehen hat (BGHZ 77, 74; BGHZ 101, 215).
  • BGH, 22.04.1975 - VI ZR 50/74

    Tatrichterliche Würdigung medizinischer Gutachten im Kunstfehlerprozeß -

    Auszug aus OLG Köln, 23.10.2002 - 5 U 4/02
    Lediglich bei einem sog. gespaltenen Arzt-Krankenhausvertrag, bei dem der selbstliquidierende Arzt allein Vertragspartner des Patienten wird, er weder als Organ noch als Verrichtungsgehilfe des Krankenhausträgers anzusehen ist (BGH NJW 1975, 1463, 1465; BGHZ 85, 393, 397), entfällt die Verweisungsmöglichkeit auf den Krankenhausträger.
  • BGH, 22.02.2000 - VI ZR 100/99

    Aufklärungspflicht bei relativer Operationsindikation

    Auszug aus OLG Köln, 23.10.2002 - 5 U 4/02
    Über derartige Behandlungsalternativen ist grundsätzlich aufzuklären (vgl. etwa BGH NJW 2000, 1788; OLG Köln VersR 1999, 1484).
  • BGH, 30.06.1987 - VI ZR 257/86

    Haftung des Arztes für Entfernung der einzigen Niere eines Kindes;

    Auszug aus OLG Köln, 23.10.2002 - 5 U 4/02
    Es ist anerkannt, dass der Krankenhausträger für Fehler des Chefarztes im Rahmen der Organhaftung (§§ 30, 31 BGB) einzustehen hat (BGHZ 77, 74; BGHZ 101, 215).
  • BGH, 28.06.1988 - VI ZR 288/87

    Geltung des Verweisungsprivilegs für vertragliche Ansprüche gegen einen Arzt;

    Auszug aus OLG Köln, 23.10.2002 - 5 U 4/02
    Dies entspricht für den Bereich der stationären Krankenhausbehandlung eindeutiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 85, 393, 395 ff.; BGH NJW 1988, 2946; BGHZ 121, 107, 115).
  • OLG Naumburg, 24.03.2017 - 1 U 109/16

    Arzthaftung: Gesamtschuldnerisches Innenverhältnis zwischen einem

    (2.) Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Oktober 2002 (Az. 5 U 4/02) sieht sich der Senat in seiner hier vorgenommenen Bewertung im Einklang.

    Der Beklagte sei dem Patienten als jemand gegenübergetreten, "der die eigentliche Behandlung "durch das Krankenhaus" eröffnen sollte." (Az. 5 U 4/02, Rn. 25 a.E. - zitiert nach juris).

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2015 - 7 U 29/14

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Haftungsprivileg des beamteten Arztes bei

    Ist die Behandlung bei natürlicher Betrachtung dagegen ohne weiteres in selbständige Abschnitte aufzuspalten, richtet sich die haftungsrechtliche Zuordnung danach, in Wahrnehmung welcher Tätigkeit der Behandler fehlerhaft gehandelt hat (OLG Köln, VersR 2004, 1181 ff., juris Tz. 25; vgl. auch OLG Hamm, MedR 2010, 315; juris (Orientierungsatz).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 27.06.2002 - 2 U 157/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6581
OLG Naumburg, 27.06.2002 - 2 U 157/01 (https://dejure.org/2002,6581)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.06.2002 - 2 U 157/01 (https://dejure.org/2002,6581)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27. Juni 2002 - 2 U 157/01 (https://dejure.org/2002,6581)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Lastschriftreiterei ; Rückgabe nicht eingelöster Lastschriftaufträge; Schadensersatzanspruch der Gläubigerbank ; Anspruch bei rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchs ; Sittenwidriges Handeln der Schuldnerbank durch Einwirken auf den ...

  • Judicialis

    BGB § 826; ; HGB § 346; ; ZPO § 711; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10

  • rechtsportal.de

    Zu den Folgen einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung eines Widerspruchs im Rahmen einer Lastschrifterei

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 826
    Missbräuchlicher Widerspruch im Einzugsermächtigungsverfahren

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2003, 433
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.06.1985 - II ZR 277/84

    Widerspruch - Genehmigung im Einzugsermächtigungsverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.06.2002 - 2 U 157/01
    Beim Einzugsermächtigungsverfahren ist der Widerspruch des Zahlungspflichtigen gegen eine Belastungsbuchung für dessen Bank auch dann verbindlich, wenn die Bank damit rechnet, dass ihr Kunde gegenüber dem Gläubiger missbräuchlich handelt (vgl. BGH, NJW 1985, 2326).
  • BGH, 29.05.2001 - VI ZR 114/00

    Schadensersatzanspruch gegen Bank wegen verspäteter Kreditkündigung

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.06.2002 - 2 U 157/01
    Denn die Schuldnerbank handelt in jedem Fall sittenwidrig, wenn sie im eigenen Interesse den Schuldner zum Widerspruch animiert, um sich selbst daraus Vorteile zu verschaffen (vgl. BGH, NJW 2001, 2632, 2633 m. w. N.).
  • BGH, 28.05.1979 - II ZR 219/77

    Anspruch der Schuldner gegen die Gläubigerbank auf Wiedervergütung von

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.06.2002 - 2 U 157/01
    Der Widerspruch ist infolgedessen für seine Bank immer verbindlich (vgl. BGH, NJW 1979, 2145, 2146).
  • BGH, 07.05.1979 - II ZR 210/78

    Einlösung einer Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.06.2002 - 2 U 157/01
    aa) Die Versäumung der Rückgabefrist als solche hat allerdings nicht zur Folge, dass die Lastschrift als eingelöst gilt und deshalb nicht mehr zurückgegeben werden kann, wie sich aus Abschn. II Nr. 3 LSA ergibt (vgl. BGH NJW 1979, 2143, 2144).
  • BGH, 10.04.1978 - II ZR 203/76
    Auszug aus OLG Naumburg, 27.06.2002 - 2 U 157/01
    Die Belastung des Girokontos geschieht also ohne entsprechende Weisung des Zahlungspflichtigen (vgl. BGHZ 69, 82, 84; BGH, WM 1978, 819).
  • BGH, 20.09.1982 - II ZR 186/81

    Angriffs- und Verteidigungsmittel - Beweislast - Lastschrift - Bank - Schaden -

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.06.2002 - 2 U 157/01
    Sie hat lediglich dann einen Schadensersatzanspruch, wenn sie den Kunden im Vertrauen auf die Einlösung hat verfügen lassen, die Rückbelastung des Kunden aber z.B. wegen dessen zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz ohne Erfolg bleibt (vgl. BGH NJW 1983, 220, 221, 222).
  • OLG Frankfurt, 16.09.1996 - 18 U 92/94

    Widerruf einer Lastschrift als sittenwidrige Schädigung; Haftung der Hausbank

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.06.2002 - 2 U 157/01
    Vielmehr reicht es aus, wenn die Zahlstelle die Erhebung eines rechtsmissbräuchlichen Widerspruchs lediglich in ihrem eigenen Interesse anregt (vgl. BGH, a.a.O.), etwa die "Möglichkeit" eines Widerspruchs mit ihrem Kunden "wohlwollend erörtert" und die für sie günstige Entscheidung des Schuldners dann zügig umsetzt (vgl. van Geldern, a.a.O., Rdn. 96), oder wenn sie den Kunden in sonstiger Weise zum rechtsmissbräuchlichen Widerspruch gegen die Lastschrift animiert (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 557; OLG Frankfurt, ZIP 1996, 1824).
  • OLG Düsseldorf, 24.11.2000 - 22 U 94/00

    Lastschriftverfahren - Rückbuchung nach Widerspruch - Vorteilsabsicht der Bank

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.06.2002 - 2 U 157/01
    Vielmehr reicht es aus, wenn die Zahlstelle die Erhebung eines rechtsmissbräuchlichen Widerspruchs lediglich in ihrem eigenen Interesse anregt (vgl. BGH, a.a.O.), etwa die "Möglichkeit" eines Widerspruchs mit ihrem Kunden "wohlwollend erörtert" und die für sie günstige Entscheidung des Schuldners dann zügig umsetzt (vgl. van Geldern, a.a.O., Rdn. 96), oder wenn sie den Kunden in sonstiger Weise zum rechtsmissbräuchlichen Widerspruch gegen die Lastschrift animiert (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 557; OLG Frankfurt, ZIP 1996, 1824).
  • BGH, 28.02.1977 - II ZR 52/75

    Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Lastschriftverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.06.2002 - 2 U 157/01
    Die Belastung des Girokontos geschieht also ohne entsprechende Weisung des Zahlungspflichtigen (vgl. BGHZ 69, 82, 84; BGH, WM 1978, 819).
  • BGH, 09.10.1991 - VIII ZR 19/91

    Keine Anspruchminderung wegen grober Fahrlässigkeit bei vorsätzlich

    Auszug aus OLG Naumburg, 27.06.2002 - 2 U 157/01
    Ein mitwirkendes Verschulden des fahrlässig handelnden Geschädigten kommt gegenüber dem vorsätzlichen, sittenwidrigen Verhalten des Täters i.S.d. § 826 BGB grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGH, MDR 1992, 752).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2007 - 16 U 129/06

    Zur Widerspruchsmöglichkeit des Schuldners im Einzugsermächtigungsverfahren

    Da der Schuldner in den Verfügungen über sein Konto frei ist und somit im Verhältnis zur Schuldnerbank keiner Beschränkung bei der Entscheidung unterliegt, ob und warum er einer Einzugsermächtigungslastschrift widerspricht, ist der Widerspruch für die Schuldnerbank grundsätzlich immer verbindlich (vgl. BGHZ 74, 300, 304 = NJW 1979, 1652; BGHZ 74, 309, 312 = NJW 1979, 2145; BGHZ 95, 103, 106 = NJW 1985, 2326; BGHZ 101, 153, 156 = NJW 1987, 2370; BGHZ 144, 349, 353 = NJW 2000, 2667; OLG Düsseldorf [22. ZS], NJW-RR 2001, 557; OLG Naumburg, WM 2003, 433, 435; van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 58 Rdnr. 56 und 70; Bauer, WM 1981, 1186, 1189; Sonnenhol, WM 2002, 1259, 1263 f.; vgl. a. Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1885, 1886).

    Den Widerspruch des Schuldners muss die Schuldnerbank (Zahlstelle) grundsätzlich auch dann beachten, wenn er missbräuchlich ist (vgl. OLG Naumburg, WM 2003, 433, 435; OLG Dresden, WM 2000, 566, 567; van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 56 Rdnr. 86; ders. WM 2001, Sonderbeilage Nr. 7, S. 7 und 11; Grundmann in: Ebenroth/Boujong/Joost, a.a.O., BankR II Rdnr. 157; Schwintowski/Schäfer, a.a.O., § 8 Rdnr. 57 und 88; Bauer, WM 1981, 1186, 1191).

    So ist die Zahlstelle selbst dann verpflichtet, auf den Widerspruch hin die Belastungsbuchungen rückgängig zu machen, wenn ihr bekannt ist, dass der Zahlungspflichtige die abgebuchten Beträge dem Zahlungsempfänger schuldet (vgl. BGHZ 74, 309, 312 = NJW 1979, 2145; BGHZ 95, 103, 106 = NJW 1985, 2326; OLG Düsseldorf [22. ZS], NJW-RR 2001, 557; OLG Naumburg, WM 2003, 433, 435; van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 56 Rdnr. 56; Schwintowski/Schäfer, a.a.O., § 8 Rdnr. 58).

    Ebenso ist der Widerspruch des Schuldners im Falle einer sittenwidrigen Lastschriftenreiterei beachtlich (vgl. BGHZ 74, 309, 311 ff. = NJW 1979, 2145; OLG Naumburg, WM 2003, 433).

  • OLG Saarbrücken, 28.10.2004 - 8 U 694/03

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Bankverkehr/positive Vertragsverletzung

    Der Senat hält mit dem OLG Hamm (OLGR 1998, 271 ff., m.w.N.) und dem OLG Naumburg (WM 2003, 433 ff., m.w.N.) zwar dafür, im Falle einer - ausweislich des unstreitigen Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung vorliegend gegebenen - Lastschriftreiterei einen Schadensersatzanspruch der Gläubigerbank (Erste Inkassostelle) gegen die Schuldnerbank (Zahlstelle) gemäß § 826 BGB bzw. aus pVV des Lastschriftabkommens wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung der Widerspruchsmöglichkeit grundsätzlich zu bejahen, wenn die Schuldnerbank im eigenen Interesse den Schuldner zum Widerspruch animiert, um sich dadurch selbst Vorteile daraus zu verschaffen, dass das mit der Lastschriftreiterei im Zusammenhang stehende Insolvenzrisiko hinsichtlich des Lastschriftgläubigers durch anschließende Rückgabe der Lastschriften auf die Gläubigerbank verlagert wird.
  • OLG Saarbrücken, 28.10.2004 - 8 U 84/04

    Lastschriftabkommen der Banken; "unfreiwilliger" Widerspruch

    Der Senat hält mit dem OLG Hamm (OLGR 1998, 271 ff., m.w.N.) und dem OLG Naumburg (WM 2003, 433 ff., m.w.N.) zwar dafür, im Falle einer - ausweislich des unstreitigen Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung vorliegend gegebenen - Lastschriftreiterei einen Schadensersatzanspruch der Gläubigerbank (Erste Inkassostelle) gegen die Schuldnerbank (Zahlstelle) gemäß § 826 BGB bzw. aus pVV des Lastschriftabkommens wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung der Widerspruchsmöglichkeit grundsätzlich zu bejahen, wenn die Schuldnerbank im eigenen Interesse den Schuldner zum Widerspruch animiert, um sich dadurch selbst Vorteile daraus zu verschaffen, dass das mit der Lastschriftreiterei im Zusammenhang stehende Insolvenzrisiko hinsichtlich des Lastschriftgläubigers durch anschließende Rückgabe der Lastschriften auf die Gläubigerbank verlagert wird.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.10.2002 - 1 WF 187/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8305
OLG Frankfurt, 24.10.2002 - 1 WF 187/02 (https://dejure.org/2002,8305)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.10.2002 - 1 WF 187/02 (https://dejure.org/2002,8305)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Oktober 2002 - 1 WF 187/02 (https://dejure.org/2002,8305)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 118 Abs 1 Nr 1 BRAGegO, § 118 Abs 1 Nr 2 BRAGebO, § 118 Abs 1 Nr 3 BRAGebO, § 128 Abs 2 BRAGebO, § 15 FGG
    Rechtsanwaltskosten in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Ausschluss einer Beweisgebühr für die Mitwirkung bei der Anhörung von Verfahrensbeteiligten; Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde zum BGH in Kostenfestsetzungssachen

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwaltskosten in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Ausschluss einer Beweisgebühr für die Mitwirkung bei der Anhörung von Verfahrensbeteiligten; Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde zum BGH in Kostenfestsetzungssachen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 3; FGG § 15
    Erfallen der Beweisgebühr im Sorgerechts- und im Wohnungszuweisungsverfahren

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BRAGO § 118 Abs. 1 S. 3 § 128 Abs. 4
    Erfallen der Beweisgebühr bei Anhörung von Verfahrensbeteiligten im FGG -Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 215
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 21.08.2001 - 15 WF 33/00

    Kostenfestsetzung - Beweisgebühr bei Anhörung des Jugendamts im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.10.2002 - 1 WF 187/02
    Dies wird teilweise anders gesehen (vgl. z.B. OLG Brandenburg FamRZ 2002, 477).
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 30.08.2001 - 1 UF 303/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,19557
OLG Jena, 30.08.2001 - 1 UF 303/01 (https://dejure.org/2001,19557)
OLG Jena, Entscheidung vom 30.08.2001 - 1 UF 303/01 (https://dejure.org/2001,19557)
OLG Jena, Entscheidung vom 30. August 2001 - 1 UF 303/01 (https://dejure.org/2001,19557)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Sorgerechtsregelung - US-amerikanische Kinder

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

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