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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 127/03, 4 U 127/03 - 25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5794
OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 127/03, 4 U 127/03 - 25 (https://dejure.org/2003,5794)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.12.2003 - 4 U 127/03, 4 U 127/03 - 25 (https://dejure.org/2003,5794)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23. Dezember 2003 - 4 U 127/03, 4 U 127/03 - 25 (https://dejure.org/2003,5794)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Straßensicherungspflicht einer saarländischen Gemeinde: Haftungsverneinung bei nächtlicher Fahrzeugkollision mit Betonpoller im überdachten Bereich einer Tiefgarageneinfahrt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; Inhalt und Umfang einer als Amtspflicht in hoheitlicher Tätigkeit durchgeführten Verkehrssicherungöffentlicher Straßen ; Anforderungen an das Aufstellen eines Betonpollers; Sorgfaltspflichten eines ...

  • Judicialis

    ZPO § 513 Abs. 1; ; ZPO § ... 529; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 546; ; BGB § 31; ; BGB § 89; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BGB § 823; ; BGB § 839 Abs. 1; ; GG Art. 34; ; SaarlStrG § 9 Abs. 3a; ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 2; ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 4; ; StVO § 9 Abs. 5; ; StVO § 32; ; StVG § 17

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Sorgfaltspflicht eines PKW-Fahrers, der gegen einen der Abgrenzung einer Tiefgarageneinfahrt dienenden Betonpoller stößt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zurücksetzen erfordert Aufmerksamkeit

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Rostock, 22.03.2001 - 1 U 144/99

    Verkehrssicherungspflichten der öffentlichen Hand zum Schutz des Radfahrverkehrs

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 127/03
    Betonpoller, die von der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft aufgestellt werden, stellen nach zutreffender Ansicht kein Verkehrshindernis i. S. d. § 32 StVO dar (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1996, 384 u. zfs 1996, 129; OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f; a. A. OLG Frankfurt/M., VersR 1991, 1385; offen gelassen von LG Oldenburg, VersR 1999, 1416).

    Poller, durch die Parkstreifen abgegrenzt werden oder eine Fahrbahnverengung herbeigeführt wird, müssen insbesondere im Regelfall durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung kenntlich gemacht werden, damit sie auch bei Dämmerung bzw. Dunkelheit von ein- bzw. ausparkenden Autofahrern nicht übersehen werden, sofern diese die dabei erforderliche Sorgfalt walten lassen (vgl. OLG Nürnberg, NZV 1991, 433; OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f; LG Duisburg, zfs 1991, 296 f).

    Ein intakter Warnanstrich oder sonstige besondere Hinweise und Sicherungsmaßnahmen sind allerdings dann nicht zwingend erforderlich, wenn die Pfosten auf Grund ihrer Lage und Beschaffenheit sowie des Umfeldes (z. B. Spielstraße) auch ohne einen solchen Anstrich für Verkehrsteilnehmer unschwer zu erkennen sind (vgl. OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f; LG Oldenburg, VersR 1999, 1416).

    (Sichtfahrgebot - vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1996, 731 (732); OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f).

    Verstößt der Verkehrsteilnehmer gegen dieses Gebot, so kann er sich gegenüber der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde nicht darauf berufen, die Absperreinrichtungen seien nicht hinreichend kenntlich gemacht worden (vgl. OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f).

    Aus diesem Grund sind auch die Vernehmung der von der Klägerin zum Zustand der Poller und den Sichtverhältnissen benannten Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich (so auch OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f).

  • LG Duisburg, 19.07.1991 - 1 O 362/90

    Verstoß gegen die einer Gemeinde obliegende Verkehrssicherungspflicht; Gefährdung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 127/03
    Die Verkehrssicherungspflicht kann allerdings dann verletzt sein, wenn die Poller nicht derart aufgestellt werden, dass sie für einen Pkw-Fahrer gut sichtbar sind (vgl. LG Duisburg, zfs 1991, 296).

    Poller, durch die Parkstreifen abgegrenzt werden oder eine Fahrbahnverengung herbeigeführt wird, müssen insbesondere im Regelfall durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung kenntlich gemacht werden, damit sie auch bei Dämmerung bzw. Dunkelheit von ein- bzw. ausparkenden Autofahrern nicht übersehen werden, sofern diese die dabei erforderliche Sorgfalt walten lassen (vgl. OLG Nürnberg, NZV 1991, 433; OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f; LG Duisburg, zfs 1991, 296 f).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Poller von einer geringen Höhe (ca. 40 cm) handelt, da diese aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kraftfahrzeugs nur schwer zu erkennen sind (vgl. LG Duisburg, zfs 1991, 296 f; LG Saarbrücken, Urt. v. 11.07.2001 - 4 O 123/01 (Bl. 26 (29) d. A.)) und ein Fahrzeugführer auch nicht unbedingt mit dem Vorhandensein derartiger Hindernisse rechnen muss (vgl. OLG Nürnberg, NZV 1990, 433).

  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78

    Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 127/03
    Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes (BGH, VersR 1979, 1055; Staudinger-Schäfer, aaO., § 839 BGB, Rdnr. 131), wobei jedoch absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert werden kann.

    Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl. BGH, VersR 1979, 1055; Palandt-Thomas, 61. Auflage, § 823 BGB, Rdnr. 125; Geigel-Schlegelmilch, aaO., 14. Kap., Rdnr. 44).

  • LG Oldenburg, 10.06.1998 - 5 O 741/98

    Ersatzpflicht für das Beschädigen von Straßenabsperrungen durch einen Unfall;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 127/03
    Betonpoller, die von der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft aufgestellt werden, stellen nach zutreffender Ansicht kein Verkehrshindernis i. S. d. § 32 StVO dar (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1996, 384 u. zfs 1996, 129; OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f; a. A. OLG Frankfurt/M., VersR 1991, 1385; offen gelassen von LG Oldenburg, VersR 1999, 1416).

    Ein intakter Warnanstrich oder sonstige besondere Hinweise und Sicherungsmaßnahmen sind allerdings dann nicht zwingend erforderlich, wenn die Pfosten auf Grund ihrer Lage und Beschaffenheit sowie des Umfeldes (z. B. Spielstraße) auch ohne einen solchen Anstrich für Verkehrsteilnehmer unschwer zu erkennen sind (vgl. OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f; LG Oldenburg, VersR 1999, 1416).

  • OLG Düsseldorf, 12.10.1995 - 18 U 38/95

    Verkehrssicherungspflicht bei Aufstellung von Blumenkübeln zur Verkehrsberuhigung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 127/03
    (Sichtfahrgebot - vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1996, 731 (732); OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f).
  • OLG Düsseldorf, 20.03.1997 - 18 U 208/96

    Poller zur Begrenzung von Grundstückseinfahrten sind zulässig L

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 127/03
    Bei Grundstückseinfahrten ist aber stets mit dem Vorhandensein von Pollern zu rechnen, da diese zur Begrenzung derartiger Einfahrten zulässig sind (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1998, 893).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.1991 - 18 U 8/91

    Verkehrssicherungspflicht; Straßenbaulast; Gehweg; Garage; Parkplatz

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 127/03
    Daher liegt allein in dem Aufstellen von Betonpollern zur Abgrenzung verschiedener Bereiche einer öffentlichen Verkehrsfläche, etwa von Fahrbahn und Gehweg, noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (vgl. OLG Düsseldorf, NVwZ-RR 1992, 59; LG München, DAR 1988, 60).
  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 121/70

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 127/03
    Die hoheitlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Straßen entspricht dabei inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB (BGHZ 60, 54 (58 ff); Staudinger-Schäfer, aaO., § 839 BGB, Rdnr. 124; Geigel-Schlegelmilch, aaO., 14. Kap., Rdnr. 42; Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 40, Rdnr. 6).
  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 127/03
    Als Haftungstatbestand kommt daher grundsätzlich § 823 BGB i. V. m. §§ 89, 31 BGB in Betracht (vgl. BGHZ 9, 373 (374 f); BGH, NJW 1968, 443; Staudinger-Schäfer, 12. Auflage, § 839 BGB, Rdnr. 124; Geigel-Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, 23. Auflage, 14. Kap., Rdnr. 40; Kodal/Krämer-Grote, Straßenrecht, 6. Auflage, Kap. 40, Rdnr. 6).
  • BGH, 19.05.1958 - III ZR 211/56

    Gemeindehaftung bei unterbliebener Wegereinigung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 4 U 127/03
    In diesem Fall handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um eine hoheitliche Aufgabe, also um eine Amtspflicht i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 27, 278 (281 f); Geigel-Schlegelmilch, aaO., 14. Kap., Rdnr. 40; Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 40, Rdnr. 27).
  • BGH, 10.07.1980 - III ZR 58/79

    Verkehrssicherungspflicht bei einer Straße; Sichtbehinderung durch eine Hecke auf

  • OLG Nürnberg, 21.02.1990 - 4 U 4041/89
  • OLG Frankfurt, 10.09.1991 - 14 U 244/89

    Blumenkübel auf Fahrbahn; Verkehrsberuhigung; Haftung der Gemeinde

  • OLG Düsseldorf, 09.03.1995 - 18 U 172/94

    Verkehrssicherungspflicht auf Gehwegen

  • OLG Düsseldorf, 12.10.1995 - 18 U 209/94

    Haftung bei Aufstellung von Betonpollern auf Fahrbahnen

  • BGH, 09.11.1967 - III ZR 98/67

    Rechtsgrundlage für Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für

  • OLG Braunschweig, 10.12.2018 - 11 U 54/18

    Kollision mit Betonpoller - Gemeinde haftet

    Betonpoller, die von der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft aufgestellt werden, stellen nach zutreffender Ansicht kein Verkehrshindernis i. S. d. § 32 StVO dar (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003 - 4 U 127/03 -, juris Rn. 23).

    Daher liegt allein in dem Aufstellen von Betonpollern zur Abgrenzung verschiedener Bereiche einer öffentlichen Verkehrsfläche, etwa von Fahrbahn und Gehweg, noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003, a. a. O.).

    Die Verkehrssicherungspflicht kann verletzt sein, wenn die Poller nicht derart aufgestellt werden, dass sie für einen Pkw-Fahrer gut sichtbar sind (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003 - 4 U 127/03 -, juris).

    Poller, durch die Parkstreifen abgegrenzt werden oder eine Fahrbahnverengung herbeigeführt wird, müssen insbesondere im Regelfall durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung kenntlich gemacht werden, damit sie auch bei Dämmerung bzw. Dunkelheit von ein- oder ausparkenden Autofahrern nicht übersehen werden, selbst wenn diese die dabei erforderliche Sorgfalt walten lassen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003, a. a. O.; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 13, Rn. 72).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Poller von einer geringen Höhe (ca. 40 cm) handelt, da diese aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kraftfahrzeuges nur schwer zu erkennen sind und ein Fahrzeugführer auch nicht unbedingt mit dem Vorhandensein derartiger Hindernisse rechnen muss (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003, a. a. O.).

    Ein intakter Warnanstrich oder sonstige besondere Hinweise und Sicherungsmaßnahmen sind allerdings dann nicht zwingend erforderlich, wenn die Pfosten auf Grund ihrer Lage und Beschaffenheit sowie des Umfeldes (z. B. Spielstraße) auch ohne einen solchen Anstrich für Verkehrsteilnehmer unschwer zu erkennen sind (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003, a. a. O.), wobei zu beachten ist, dass der Verkehrsteilnehmer gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO sich mit seiner Fahrweise der Sichtweite und den Straßen- und Wetterverhältnissen anpassen muss (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 22.03.2001 - 1 U 144/99 -, juris Rn. 34).

    Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gegen ihre Amtspflichten verstoßen, weil schon seit längerem bekannt ist, dass niedrige Poller aus dem Sichtwinkel eines Fahrers nur schwer erkennbar sind (vgl. z. B. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003 - 4 U 127/03 -, juris Rn. 24), so dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, bei der Aufstellung der Poller zu prüfen, ob ein solcher Poller gerade auch bei zunehmender Dunkelheit von Kraftfahrzeugführern wahrgenommen werden kann, um dann von der Aufstellung der streitgegenständlichen Poller Abstand zu nehmen oder anderweitig, z. B. durch Warnbaken o. ä., auf sie aufmerksam zu machen.

  • OLG Saarbrücken, 31.08.2004 - 3 U 748/03

    Amtshaftung der straßensicherungspflichtigen Gemeinde: Fahrzeugschaden durch

    Allerdings hat die verkehrssicherungspflichtige Körperschaft mit dem bloßen Aufstellen eines absenkbaren Betonpollers kein Verkehrshindernis i. S. des § 32 StVO geschaffen, weshalb allein in dem Aufstellen des Betonpollers noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erblickt werden kann (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1999, 753, 753; vgl. Saarbrücken OLGR 2004, 177 zum Aufstellen eines nicht versenkbaren Pollers zur Abgrenzung von Parkraum).
  • OLG Stuttgart, 18.12.2013 - 4 U 188/13

    Amtshaftung in Baden-Württemberg: Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch

    Für die (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Parkplätze gelten diese Maßstäbe ebenfalls; sie sind wie die übrigen Straßenteile zu sichern (so ausdrücklich Thüringer OLG MDR 2006, 1289 = NZV 2007, 573 Rn. 6 in Juris; Saarländisches OLG NJW-RR 2009, 97 = MDR 2009, 258 Rn. 22 in Juris; Staudinger-Hager, a.a.O., § 823 Rn. E 166, in der Sache aber allgemeine Meinung; siehe etwa BGH, jeweils ebenda; OLG Düsseldorf, ebenda; OLG Dresden, ebenda; Saarländisches OLG, OLGR 2004, 177 Rnrn. 21 f. in Juris; Senat, Beschluss vom 16.11.2009, 4 U 133/09 unter II. der Gründe).
  • AG Limburg, 27.03.2017 - 4 C 1213/16

    Verkehrssicherungspflichtverletzung - Aufstellen eines Pollers in einem

    Entsprechend obergerichtlicher Rechtsprechung, hier unter anderem OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003 -4 U 127/03-, geht das Gericht davon aus, dass der Poller eine verkehrsleitende Funktion hat.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 22.04.2003 - 16 WF 190/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5681
OLG Karlsruhe, 22.04.2003 - 16 WF 190/02 (https://dejure.org/2003,5681)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.04.2003 - 16 WF 190/02 (https://dejure.org/2003,5681)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. April 2003 - 16 WF 190/02 (https://dejure.org/2003,5681)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Unterhaltsgläubigers zur unaufgeforderten Unterrichtung über die Verbesserung von Vermögensverhältnissen gegenüber dem Unterhaltsschuldner; Rückforderung von Unterhalt; Abänderungsklage auf Schadensersatzanspruch mit Wirkung in die Vergangenheit

  • Judicialis

    BGB § 280; ; BGB §§ 1601 ff.

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 280; BGB §§ 1601 ff.
    Schadensersatzanspruch des Unterhaltsschuldners gegen den Unterhaltsgläubiger bei pflichtwidrigem Unterlassen der Aufklärung über die Verbesserung seiner Verhältnisse

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 145
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 71/84

    Schadensersatzhaftung - Schadensersatzanspruch - Sittenwidrigkeit - Unrichtiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.04.2003 - 16 WF 190/02
    Die eigenen Einkünfte des Beklagten überstiegen den von dem Kläger laufend gezahlten Unterhalt um nahezu das doppelte (vgl. zu einem Missverhältnis ähnlicher Art - dort § 826 BGB - BGH Urteil vom 19. Februar 1986 - IV b ZR 71/84 - FamRZ 1986, 450).
  • BGH, 30.11.1983 - IVb ZR 31/82

    Verzug mit der Erfüllung der Unterhaltspflichten eines Vaters für seine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.04.2003 - 16 WF 190/02
    Dass die Verletzung der als Hauptpflicht begriffenen Auskunftspflicht durch Verzögerung derselben oder durch unrichtige Auskunftserteilung zum Schadensersatz, insbesondere des Verzögerungsschadens verpflichten kann, ist anerkannt; bis in § 323 Abs. 3 ZPO durch das Kindesunterhaltsgesetz im Jahre 1998 ein Satz 2 eingefügt wurde, hat man die Nachteile verzögert erhobener Abänderungsklagen durch einen Schadensersatzanspruch ausgeglichen, wenn der Auskunftsschuldner mit der geforderten Auskunft in Verzug kam, oder sie schuldhaft unrichtig erteilte und der Gläubiger des Auskunftsanspruchs aus diesem Grund nicht oder verspätet Abänderungsklage erhob (vgl. bereits BGH, Urteil vom 30. November 1993 - IV b ZR 31/82 - FamRZ 1984, 163, 164; Göppinger/Strohal, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rn. 706).
  • OLG Köln, 02.06.1995 - 26 WF 71/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.04.2003 - 16 WF 190/02
    Soweit dagegen die Ursächlichkeit eines eingetretenen Schadens zur Pflichtverletzung in Frage gestellt wird (vgl. etwa OLG Köln, FamRZ 1996, 50; Strohal a.a.O.), wird übersehen, dass allenfalls ein Mitverschulden angenommen werden kann, wenn der Unterhaltsschuldner eine Abänderungsstufenklage versäumt hat.
  • BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 96/86

    Rechte des Unterhaltsberechtigten bei Wegfall der Gründe für eine einvernehmliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.04.2003 - 16 WF 190/02
    Geht es, wie hier, um den Bestand eines Unterhaltsvergleichs, sind wesentliche Änderungen der Einkommensverhältnisse jedenfalls dann unaufgefordert zu offenbaren, wenn das Schweigen über eine günstige, für den Unterhaltsanspruch ersichtlich grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse evident unredlich erscheint (vgl. etwa - für den Unterhaltsschuldner und wie hier für den Unterhaltsvergleich - BGH Urteil vom 25. November 1987 - IV b ZR 96/86 - FamRZ 1988, 271 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 12.03.2004 - 16 UF 186/01

    Kindesunterhalt: Schadensersatzanspruch gegen den die Verbesserung seiner

    Erkennt ein Unterhaltsschuldner, dass durch verbesserte Einkommensverhältnisse ein rechtskräftiger Unterhaltstitel unrichtig geworden ist, so besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB , wenn der Unterhaltsschuldner die Verbesserung der Einkommensverhältnisse verschweigt und darin eine vorsätzliche, in besonderem Maße unredliche (sittenwidrige) Ausnützung dieser Situation zu bejahen ist (vgl. BGH NJW 1988, 1965 ; s.a. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2004, 145 zur Aufklärungspflicht des Unterhaltsgläubigers).
  • AG Heilbronn, 14.01.2019 - 3 F 1726/17
    Die Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB findet sowohl auf vertragsrechtliche als auch auf gesetzliche Schuldverhältnisse des Privatrechts Anwendung (Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 280 Rn. 9; Reiner, in: Schulze, BGB, § 280, Rn. 3; BT-Drucks. 14/6040, S. 135) und damit auch auf ein gesetzliches Unterhaltsschulverhältnis (vgl. hierzu insbesondere OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.04.2003 - 16 WF 190/02 -, NJW-RR 2004, 145).
  • OLG Koblenz, 07.11.2006 - 11 UF 827/05

    Schadensersatzverpflichtung des unterhaltsverpflichteten Vaters gegenüber einem

    a) Aus dem auf die Verwandtschaft und die hieraus abgeleitete Unterhaltspflicht gegründeten gesetzlichen Schuldverhältnis (Palandt/Diederichsen, BGB , 65. Auflage 2006, Einf. vor § 1601 Rn. 1) oblag es allerdings dem Beklagten - jenseits der (unterhaltsrechtlichen) Auskunftspflicht nach § 1605 BGB - als Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 145), im BAföG -Bewilligungsverfahren der Klägerin mitzuwirken (s. dazu § 60 SGB I i.V.m. § 47 Abs. 4 BAföG ).
  • AG Ludwigslust, 23.09.2005 - 5 F 146/04
    Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers in dem eingangs genannten Umfang scheitert danach zwar noch nicht daran, daß er den von ihm geltend gemachten Schadenersatzanspruch gegen den Antragsgegner hätte, weil dieser ihn nicht über den Beginn seiner Ausbildung informiert hätte; in einem solchen Fall wäre eine rückwirkende Abänderung nicht erforderlich, weil eine Rückforderung zuviel gezahlten Unterhaltes dann selbst in Fällen möglich ist, in denen eine rückwirkende Abänderung etwa eines Urteils gemäß § 323 III 1 ZPO schon aus Rechtsgründen nicht möglich ist (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 145 [OLG Karlsruhe 22.04.2003 - 16 WF 190/02] ).
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