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   OLG Schleswig, 02.12.2005 - 2 W 141/05   

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OLG Schleswig, 02.12.2005 - 2 W 141/05 (https://dejure.org/2005,1390)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.12.2005 - 2 W 141/05 (https://dejure.org/2005,1390)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 02. Dezember 2005 - 2 W 141/05 (https://dejure.org/2005,1390)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 705, 1030, 1068
    Keine Ein-Mann-Personengesellschaft bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Vorbehalt dinglicher Rechte (hier: Nießbrauch) bei Anteilsübertragung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung des Anteils eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf den letzten verbliebenen Mitgesellschafter; Fortbestand der Gesellschaft in der Person des letzten Mitgesellschafters (sog. Ein-Mann-Personengesellschaft); Zusammenfallen ...

  • Judicialis

    BGB § 705; ; BGB § 883 Abs. 1; ; BGB § 1030 Abs. 2; ; BGB § 1256

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintragung eines Nießbrauchs sowie einer Rückauflassungsvormerkung an einem Gesellschaftsanteil nach Vereinigung sämtlicher Anteile in der Hand eines Mitgesellschafters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zusammenfallen mehrerer Gesellschaftsanteile in einer Hand

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ein-Mann-Personengesellschaft durch Zusammenfallen von GbR-Anteilen in einer Hand? ? Sonderzuordnung von Gesamthandsanteilen ? Belastung eines Gesellschaftsanteils mit einem Eigennießbrauch ? Rückauflassungsvormerkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verschmelzung der GbR-Anteile in einer Person

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 615
  • DNotZ 2006, 374
  • FGPrax 2006, 54
  • ZMR 2006, 233
  • DB 2006, 274
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 05.12.1996 - V ZB 27/96

    Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines mehrfach aufschiebend

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.12.2005 - 2 W 141/05
    Eine Vormerkbarkeit besteht nämlich dann nicht, wenn die Entstehung des Anspruchs davon abhängt, dass der Verpflichtete ein Rechtsgeschäft überhaupt erst vornimmt (BGHZ 134, 182, 185 = NJW 1997, 861, 862).

    Denn seine Entstehung hinge nicht mehr vom Willen der Beteiligten zu 2. ab; es wäre bereits ein sicherer Rechtsboden für den Anspruch angelegt (vgl. BGHZ 134, 182, 186 = NJW 1997, 861, 862) .

  • BGH, 16.12.1999 - VII ZR 53/97

    Parteiwechsel bei Klage gegen eine Kommanditgesellschaft

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.12.2005 - 2 W 141/05
    Durch die Übertragung des Gesamthandsanteils des Beteiligten zu 1. auf die Beteiligte zu 2. als letzte Mitgesellschafterin ist eine Vereinigung beider Anteile in ihrer Hand erfolgt (vgl. BGHZ 24, 106, 108; 58, 316, 318; BGH NJW 2000, 1119; BayObLG, DB 2003, 762, 763; BFH DB 1997, 1542).

    Das führt zum Erlöschen der GbR; das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Anwachsung in das Alleineigentum der verbleibenden Gesellschafterin über (BGH NJW 2000, 1119; BGH NJW-RR 1993, 1443; BGH NJW 1990, 1171 f.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rdn. 982f).

  • BGH, 17.06.1991 - II ZR 261/89

    Vertretungsberechtigung bei Ausschluß eines gesamtvertretungsberechtigten BGB

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.12.2005 - 2 W 141/05
    Der Senat verkennt nicht, dass eine Sonderzuordnung des auf den Mitgesellschafter übertragenen Anteils im Falle der offenen, d.h. mit Zustimmung der Mitgesellschafter begründeten Treuhand befürwortet wird (BGH NJW-RR 1991, 1441 = WM 1991, 1753, 1754; MünchKomm/Ulmer, BGB § 705 Rdn. 63; Erman/Westermann, BGB, 11. Aufl. 2004, § 705 Rdn. 27; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 45 I 2 b. bb. [S. 1313]).

    Bei der offenen Treuhand ist der Treugeber im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern weiterhin als Mitgesellschafter zu betrachten; die GbR besteht im Innenverhältnis fort (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1441 = WM 1991, 1753, 1754; MünchKomm/Ulmer, BGB § 705 Rdn. 63).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.12.2005 - 2 W 141/05
    Daran vermag die mittlerweile im Bereich der GbR erfolgte Rechtsentwicklung, etwa durch die Rechtsprechung zur Anteilsübertragung (BGHZ 44, 229 = NJW 1966, 499) sowie zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056), nichts zu ändern (vgl. MünchKomm/Ulmer, BGB, 4. Aufl. 2004, Rdn. 62; AnwK-BGB/Heidel/Pade, 2005, § 705 Rdn. 106).
  • BGH, 22.09.1993 - IV ZR 183/92

    Anwachsung des Gesellschaftsvermögens einer GbR durch Vereinbarung der

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.12.2005 - 2 W 141/05
    Das führt zum Erlöschen der GbR; das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Anwachsung in das Alleineigentum der verbleibenden Gesellschafterin über (BGH NJW 2000, 1119; BGH NJW-RR 1993, 1443; BGH NJW 1990, 1171 f.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rdn. 982f).
  • BGH, 08.11.1965 - II ZR 223/64

    Gesellschafterauswechslung - § 105 HGB, gleichzeitige Auswechslung aller

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.12.2005 - 2 W 141/05
    Daran vermag die mittlerweile im Bereich der GbR erfolgte Rechtsentwicklung, etwa durch die Rechtsprechung zur Anteilsübertragung (BGHZ 44, 229 = NJW 1966, 499) sowie zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR (BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056), nichts zu ändern (vgl. MünchKomm/Ulmer, BGB, 4. Aufl. 2004, Rdn. 62; AnwK-BGB/Heidel/Pade, 2005, § 705 Rdn. 106).
  • BGH, 06.06.2003 - V ZR 392/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils; Rechtsnatur eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.12.2005 - 2 W 141/05
    Die Beteiligten können Rechtswirkungen, die einer Belastung des zu übertragenden Gesellschaftsanteils mit einem Eigennießbrauch ähnlich sind, auch erzeugen, indem die Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1. einen Nießbrauch an dem (nach Erlöschen der GbR) erlangten Wohnungseigentum insgesamt bestellt, diesen aber nach § 1030 Abs. 2 BGB dergestalt einschränkt, dass der Beteiligte zu 1. von den Nutzungen des Grundstücks lediglich eine bestimmte Quote erhält (sog. Quotennießbrauch, dazu BGH NJW-RR 2003, 1290, 1291).
  • BGH, 11.04.1957 - II ZR 182/55

    Testamentsvollstreckung und Kommanditgesellschaft

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.12.2005 - 2 W 141/05
    Durch die Übertragung des Gesamthandsanteils des Beteiligten zu 1. auf die Beteiligte zu 2. als letzte Mitgesellschafterin ist eine Vereinigung beider Anteile in ihrer Hand erfolgt (vgl. BGHZ 24, 106, 108; 58, 316, 318; BGH NJW 2000, 1119; BayObLG, DB 2003, 762, 763; BFH DB 1997, 1542).
  • BGH, 20.04.1972 - II ZR 143/69

    Nießbrauch an einem Kommanditanteil

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.12.2005 - 2 W 141/05
    Durch die Übertragung des Gesamthandsanteils des Beteiligten zu 1. auf die Beteiligte zu 2. als letzte Mitgesellschafterin ist eine Vereinigung beider Anteile in ihrer Hand erfolgt (vgl. BGHZ 24, 106, 108; 58, 316, 318; BGH NJW 2000, 1119; BayObLG, DB 2003, 762, 763; BFH DB 1997, 1542).
  • BGH, 08.01.1990 - II ZR 115/89

    Zurückbehaltungsrecht des ausgeschiedenen BGB -Gesellschafters

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.12.2005 - 2 W 141/05
    Das führt zum Erlöschen der GbR; das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Anwachsung in das Alleineigentum der verbleibenden Gesellschafterin über (BGH NJW 2000, 1119; BGH NJW-RR 1993, 1443; BGH NJW 1990, 1171 f.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. 2004, Rdn. 982f).
  • BGH, 14.05.1986 - IVa ZR 155/84

    Zugehörigkeit eines auf einen Gesellschafter-Erben übergegangenen

  • OLG Düsseldorf, 14.09.1998 - 3 Wx 209/98

    Eintragungfähigkeit des Nießbrauchs am Anteil einer BGB -Gesellschaft

  • BFH, 13.02.1997 - IV R 15/96

    Mitunternehmeranteil - Bruchteilsveräußerung - Ermittlung des Buchwerts -

  • BGH, 10.01.1996 - IV ZB 21/94

    Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an dem vererbten Anteil an einer BGB

  • BayObLG, 29.01.2003 - 3Z BR 5/03

    Tod des persönlich haftenden Gesellschafters - Beerbung durch Kommanditisten -

  • LG Hamburg, 13.06.2005 - 321 T 30/04

    Vereinigung der Anteile einer GbR in einer Hand bei Vorbehaltsnießbrauch

  • OLG Hamm, 02.03.1998 - 8 U 246/96

    Auflösung der Gesellschaft; Tod des Erblassers ; Fortsetzung der Gesellschaft;

  • KG, 03.04.2007 - 1 W 305/06

    Partnerschaftsregister: Eintragungsfähigkeit des Ausscheidens eines

    Anders als juristische Personen entstehen Personengesellschaften entsprechend § 705 BGB durch den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages (OLG Schleswig OLGR 2006, 271 = FGPrax 2006, 54 = DB 2006, 274).
  • FG Hessen, 25.10.2011 - 1 K 1507/08

    Steuerfreiheit für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG

    Ob dies auch in den Fällen der dinglichen Belastung durch ein Pfandrecht oder Nießbrauchsrecht geboten ist, ist gesellschaftsrechtlich umstritten (zum Stand der Diskussion vgl. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 2. Dezember 2005 2 W 141/05, Der Betrieb - DB - 2006, 274 mit zahlreichen Nachweisen).

    Soweit er darüber hinaus eigens auf eine im Schrifttum vordringende Ansicht verwiesen hat, die bei einem dinglichen Recht eines Dritten eine getrennte Zuordnung von Gesamthandsanteilen befürwortet (BFH-Urteil vom 23. Februar 2010, a.a.O., Rdnr. 13, vgl. hierzu auch Nachweise im Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 2. Dezember 2005 2 W 141/05, DB 2006, 274), greift diese im Streitfall ersichtlich nicht durch.

  • OLG Brandenburg, 14.01.2009 - 3 U 75/08

    Haftung aus einem Mietverhältnis über ein Ladenlokal: Vertragsanpassungsanspruch

    Werden sämtliche Anteile einer Zwei-Personen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf einen Gesellschafter übertragen, hat dies zur Folge, dass die Gesellschaft aufgelöst und ohne Liquidation sofort beendet wird (BGHZ 71, 296 ff.; BGH NJW-RR 2002, 244; WM 2008, 1687; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 619; OLG Schleswig, ZIP 2006, 615; Münchener Kommentar BGB- Ulmer , 4. Aufl., vor § 723 Rz. 8, 9; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts- Gummert , Bd. 1, 2. Aufl., § 21 Rz. 102).
  • OLG München, 22.07.2008 - 31 Wx 88/07

    Handelsregister: Widerspruch gegen die Amtslöschung einer Gesellschaft bei

    Das Gesellschaftsvermögen ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Beteiligten zu 2 als einzigen verbleibenden Gesellschafter übergegangen (vgl. BGHZ 113, 132/133; BayObLG NJW-RR 2002, 246; BayObLG NJW-RR 2000, 1700; OLG Schleswig ZIP 2006, 615 zur GbR; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz § 131 Rn. 10; MünchKommHGB/K.Schmidt § 105 Rn. 24; Ensthaler HGB 7. Aufl. § 131 Rn. 18; Baumbach/Hopt HGB 33. Aufl. Einl. vor § 105 Rn. 22).
  • OLG Köln, 30.11.2007 - 20 U 172/06

    Voraussetzungen zur Erhebung neuer Sachverhaltsfeststellungen im

    Andererseits hat nach einer Literaturauffassung die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile dann nicht das Erlöschen der Gesellschaft zur Folge, wenn die Gesellschaftsanteile einer unterschiedlichen rechtlichen Zuordnung unterliegen (Ulmer, aaO, Rn. 63; BeckOK BGB/Timm/Schöne, § 705 Rn. 51; ähnlich OLG Schleswig, NJOZ 2006, 902, 904).
  • OLG Brandenburg, 27.05.2009 - 3 U 85/08

    Gewerbemiete: Gesamtrechtsnachfolger als Mietvertragspartner; fristlose Kündigung

    Werden sämtliche Anteile einer Zwei-Personen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf einen Gesellschafter übertragen, hat dies zur Folge, dass die Gesellschaft aufgelöst und ohne Liquidation sofort beendet wird (BGHZ 71, 296 ff.; BGH NJW-RR 2002, 244; WM 2008, 704; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 619; OLG Schleswig, ZIP 2006, 615; Münchener Kommentar- Ulmer , BGB, 4. Aufl., vor § 723 Rz. 8, 9; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts- Gummert , Bd. 1, 2. Aufl., § 21 Rz. 102).
  • LG Koblenz, 30.09.2008 - 2 T 653/08

    Bedingte Anteilsübertragung

    Dies entspricht im hier vorliegenden Fall in seiner rechtlichen Ausprägung den Fallkonstellationen, bei dem der übertragene Anteil mit einem dinglichen Recht, namentlich mit einem Nießbrauch oder einem Pfandrecht belastet ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, ZMR 2006, 233), da dem Beteiligten zu 1. ein rechtlich gesichertes Anwartschaftsrecht auf Rückerwerb (Wiederherstellung des früheren Zustandes) zusteht (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 67. Aufl. 2008, § 158 Rdnr. 1).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 15.03.2005 - 20 W 471/02   

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https://dejure.org/2005,6350
OLG Frankfurt, 15.03.2005 - 20 W 471/02 (https://dejure.org/2005,6350)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.03.2005 - 20 W 471/02 (https://dejure.org/2005,6350)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. März 2005 - 20 W 471/02 (https://dejure.org/2005,6350)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 Nr 1 WoEigG, § 22 Abs 1 S 2 WoEigG
    Wohnungseigentum: Zustimmungsbedürftigkeit jeglicher Veränderungen im Erscheinungsbild der Eigentumswohnanlage

  • Judicialis

    WEG § 14; ; WEG § 22

  • rechtsportal.de

    WEG § 14 § 22
    Zulässigkeit der Klausel einer WEG -Gemeinschaftsordnung, derzufolge Veränderungen im Erscheinungsbild der Eigentumswohnanlage auch ohne Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wohnungseigentümer stets der allseitigen Zustimmung bedürfen

  • ibr-online

    Klausel zulässig: Veränderungen stets zustimmungsbedürftig

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit einer Klausel in der Gemeinschaftsordnung; Zustimmungsbedürftigkeit aller Eigentümer bei Veränderungen des Erscheinungsbildes einer Eigentumswohnanlage auch ohne Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wohnungseigentümer; Abstellen auf den Grundbucheintrag zur ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2005, 947
  • BauR 2005, 1972 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 28.03.2001 - 2Z BR 1/01

    Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.03.2005 - 20 W 471/02
    Eine derartige Klausel, wonach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG dahingehend abbedungen wird, dass Veränderungen im Erscheinungsbild auch ohne Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wohnungseigentümer stets der allseitigen Zustimmung bedürfen, ist zulässig; der Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG ist in diesem Fall nicht anzulegen (vgl. BayObLG ZMR 2001, 640; WE 1996, 470; WuM 2004, 495; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 22 WEG Rz. 23; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 22 Rz. 282).
  • OLG Frankfurt, 12.08.1996 - 20 W 594/95

    Einstufung der Errichtung eines Treppenhausanbaus als zustimmungspflichtige

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.03.2005 - 20 W 471/02
    Der Antragsgegner könnte der Antragstellerin auch nicht entgegen halten, dass auch sie bauliche Veränderungen vorgenommen hat (vgl. etwa Senat FGPrax 1997, 54; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 22 Rz. 276).
  • BayObLG, 10.01.2002 - 2Z BR 180/01

    Vereinbarungen der Wohnungseigentümer ohne Grundbucheintragung - Wirkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.03.2005 - 20 W 471/02
    Soweit nämlich eine nicht eingetragene Vereinbarung für den Sondernachfolger von Vorteil ist, kann er sich grundsätzlich auf die Vereinbarung berufen (vgl. BayObLG ZWE 2002, 268 unter Hinweis auf OLG Hamm FGPrax 1998, 175; vgl. auch Meikel/Morvilius, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Einleitung Rz. C 101).
  • BGH, 01.06.1956 - V ZB 60/55

    Bezugnahme in Grundbucheintragung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.03.2005 - 20 W 471/02
    Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung bedeutet, dass die in Bezug genommene Urkunde genau so Inhalt des Grundbuchs ist, wie die in ihm vollzogene Eintragung selbst (vgl. BGHZ 21, 34, 41).
  • OLG Hamm, 28.05.1998 - 15 W 4/98

    Auslegung eines Sondernutzungsrechts und eines Aufteilungsplanes; Aufteilungsplan

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.03.2005 - 20 W 471/02
    Soweit nämlich eine nicht eingetragene Vereinbarung für den Sondernachfolger von Vorteil ist, kann er sich grundsätzlich auf die Vereinbarung berufen (vgl. BayObLG ZWE 2002, 268 unter Hinweis auf OLG Hamm FGPrax 1998, 175; vgl. auch Meikel/Morvilius, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Einleitung Rz. C 101).
  • BayObLG, 05.05.2004 - 2Z BR 265/03

    Vereinbarung der Einstimmigkeit bei baulichen Veränderungen - Zumutbarkeit eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.03.2005 - 20 W 471/02
    Eine derartige Klausel, wonach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG dahingehend abbedungen wird, dass Veränderungen im Erscheinungsbild auch ohne Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wohnungseigentümer stets der allseitigen Zustimmung bedürfen, ist zulässig; der Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG ist in diesem Fall nicht anzulegen (vgl. BayObLG ZMR 2001, 640; WE 1996, 470; WuM 2004, 495; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 22 WEG Rz. 23; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 22 Rz. 282).
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Rechtsprechung
   OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9439
OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04 (https://dejure.org/2005,9439)
OLG München, Entscheidung vom 24.11.2005 - 6 U 5627/04 (https://dejure.org/2005,9439)
OLG München, Entscheidung vom 24. November 2005 - 6 U 5627/04 (https://dejure.org/2005,9439)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Geltendmachung des dem Vormund nach § 18 35 Abs. 1 S. 1 BGB; Übertragung einer Darlehensschuld; Widerruf einer Schenkung aufgrund Verarmung; Anspruch auf Schadensersatz wegen der Anstrengung eines überflüssigen Prozesses; ...

  • Judicialis

    BGB § 1909; ; BGB § 1915; ; BGB § 1835; ; FGG § 56g

  • rechtsportal.de

    Vormundschafts- und Betreuungsrecht - gerichtliche Festsetzung des Aufwendungsersatzanspruchs eines Vormunds; Erlöschen des Ersatzanspruchs

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 23.02.2004 - 20 W 49/04

    Aufwendungsersatzanspruch des zum Ergänzungspfleger für einen minderjährigen

    Auszug aus OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
    Im Einklang hiermit hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt in einer jüngeren Entscheidung (NJW-RR 2004, 1664 f.) befunden, dass für den Beginn der Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Entstehung des Aufwendungsersatzanspruchs, mithin auf die Vornahme der anspruchsauslösenden Tätigkeit, auch dann abzustellen ist, wenn der Ersatzberechtigte die Höhe der ihm zu erstattenden Aufwendungen ausnahmsweise, nämlich im Rahmen des § 1835 Abs. 3 BGB, nach der BRAGO berechnen kann.

    Denn entgegen der vom Kläger (im ersten Rechtszug) vertretenen) Ansicht, wonach sein Honorar in toto - mithin auch der gesamte Gebührenanspruch zweiter Instanz - der Neuregelung nicht unterfalle, war die Verhandlungsgebühr nicht bereits durch Übernahme der Prozessvertretung in der Berufungsinstanz (d.h. noch im Jahr 1998) entstanden; vielmehr beruht sie auf der - als eigenständiger Lebenssachverhalt anzusehenden - Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung, war mithin erst zu diesem Zeitpunkt (Mitte 1999), d.h. nach Inkrafttreten der Neuregelung nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, entstanden (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2004, 1664, 1665; siehe auch Hartmann, KostenG, 33. Aufl., § 16 BRAGO Rdnr. 1).

    (2) Innerhalb der danach maßgeblichen Frist von 15 Monaten hat der Kläger seinen Ersatzanspruch nicht in der vom Gesetz geforderten Form geltend gemacht: Insofern die Frist nicht erst mit Beendigung der Pflegschaft (Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rdnr. 20; OLG Frankfurt, NJW-RR 2004, 1664, 1665), sondern bereits mit Entstehung der Aufwendung am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht (das genaue Datum wurde dem Senat zwar nicht mitgeteilt, kann aber nicht nach dem 26. August 1999 als Tag der Verkündung der Berufungsentscheidung liegen) zu laufen begonnen hatte, wäre der Kläger zur Meidung des kraft Gesetzes eintretenden Untergangs seines Ersatzanspruchs gehalten gewesen, die Forderung bis zum Fristablauf, d.h. spätestens Ende November 2000, gerichtlich geltend zu machen.

  • BGH, 17.09.1998 - IX ZR 237/97

    Gebührenansprüche des als Liquidator tätigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
    Zu Recht hat das Landgericht zunächst befunden, dass ein Honoraranspruch des Klägers wegen des von ihm als Rechtsanwalt für den Beklagten im Jahr 1997 angestrengten Prozesses gegen H. B. um Sicherheitsleistung (§ 1067 Abs. 2 BGB) dem Grunde nach entstanden war: Insofern er sich als Ergänzungspfleger des Beklagten vor Gericht selbst vertreten hat, stand ihm zwar mangels Auftrags i.S.d. § 164 BGB nicht unmittelbar auf der Grundlage der BRAGO ein Gebührenanspruch zu (vgl. BGHZ 139, 309, 311).

    Denn nach derartigen berufsspezifischen Gebühren- bzw. Tarifordnungen kann der nach § 1835 Abs. 3 BGB geschuldete Aufwendungsersatz für geleistete berufsbezogene Dienste stets dann bestimmt werden, wenn die Tätigkeit besondere - beispielsweise juristische - Fähigkeiten dergestalt erfordert, dass ein Betreuer, der über die entsprechende berufliche Ausbildung nicht verfügt, hierfür einen qualifizierten Dritten (vorliegend einen postulationsfähigen Rechtsanwalt) zugezogen hätte (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345, 347; BGHZ 139, 309, 312; BayObLG NJW 2002, 1660; OLG Karlsruhe, NJW 2001, 1220).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
    Denn nach derartigen berufsspezifischen Gebühren- bzw. Tarifordnungen kann der nach § 1835 Abs. 3 BGB geschuldete Aufwendungsersatz für geleistete berufsbezogene Dienste stets dann bestimmt werden, wenn die Tätigkeit besondere - beispielsweise juristische - Fähigkeiten dergestalt erfordert, dass ein Betreuer, der über die entsprechende berufliche Ausbildung nicht verfügt, hierfür einen qualifizierten Dritten (vorliegend einen postulationsfähigen Rechtsanwalt) zugezogen hätte (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345, 347; BGHZ 139, 309, 312; BayObLG NJW 2002, 1660; OLG Karlsruhe, NJW 2001, 1220).
  • BGH, 15.01.1964 - IV ZR 106/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
    Wie auch das Landgericht geht der Senat zunächst davon aus, dass die vom Kläger zu beachtende Sorgfalt nicht am objektiven Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu messen ist, sondern, wie in Rechtsprechung (RG JW 1911, 1016; BGH FamRZ 1964, 199) und Literatur (MüKo-Wagenitz, a.a.O., § 1833 Rdnr. 4) einhellig vertreten, nach den Lebensumständen des Pflegers, insbesondere dessen Rechts- und Geschäftserfahrung, zu bestimmen ist.
  • BayObLG, 20.07.2000 - 1Z BR 42/00

    Aufwandsentschädigung des Betreuers nach dem 1.1.1999

    Auszug aus OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
    Auf Ersatzansprüche, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden waren, ist sie hingegen nach einhelliger Ansicht (BayObLG, FamRZ 2001, 189; Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rdnr. 9) nicht anzuwenden.
  • OLG Köln, 27.10.1997 - 16 Wx 238/97

    Unterscheidung zwischen Vergütung des Vormunds und Aufwendungsersatz für den

    Auszug aus OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
    Sind die Parteien mithin angesichts des vorliegend bestehenden Streits über die Klageforderung für eine endgültige Klärung ohnehin auf die Anrufung des Prozessgerichts verwiesen, geht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, FamRZ 1998, 1451) wie auch der in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1835, Rdnr. 5; siehe auch BGB-RGRK-Dickescheid, § 1835 Rdnr. 16; Bamberger/Roth-Bettin, BGB, aktualisierte Auflage 2005, § 1835 Rdnr. 12; Knittel, BtG, § 1835 Rdnr. 13; Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt, a.a.O., § 56g Rdnr. 17) davon aus, dass dem Kläger für eine Geltendmachung der Klageforderung vor dem Prozessgericht ein Rechtsschutzbedürfnis nicht versagt werden kann.
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2000 - 11 Wx 88/00

    Vergütung des Berufsbetreuers - Rechtsanwalt - Stundensätze - Anwaltsgebühren

    Auszug aus OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
    Denn nach derartigen berufsspezifischen Gebühren- bzw. Tarifordnungen kann der nach § 1835 Abs. 3 BGB geschuldete Aufwendungsersatz für geleistete berufsbezogene Dienste stets dann bestimmt werden, wenn die Tätigkeit besondere - beispielsweise juristische - Fähigkeiten dergestalt erfordert, dass ein Betreuer, der über die entsprechende berufliche Ausbildung nicht verfügt, hierfür einen qualifizierten Dritten (vorliegend einen postulationsfähigen Rechtsanwalt) zugezogen hätte (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345, 347; BGHZ 139, 309, 312; BayObLG NJW 2002, 1660; OLG Karlsruhe, NJW 2001, 1220).
  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
    Ob der Kläger gemäß §§ 1795; 181 BGB befugt war, seinen Aufwendungsersatzanspruch (teilweise) durch Direktentnahme aus dem Mündelvermögen zu befriedigen (was die Rechtsprechung zwar für den Vermögenspfleger bejaht - s. BayObLG, FamRZ 2001, 793; Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rdnr. 5, 18, für denjenigen mit eingeschränktem Wirkungskreis indes bislang nicht entschieden hat), kann als nicht entscheidungserheblich dahinstehen.
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
    Wenn er gleichwohl die Einrede der Verjährung nicht erhebt, beruht diese Unterlassung auf Nachlässigkeit und schließt eine Berücksichtigung in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO aus (BGH NJW 2004, 2152, 2154).
  • BayObLG, 17.12.2001 - 3Z BR 268/01

    Vergütung des Rechtsanwaltes als Betreuer

    Auszug aus OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
    Denn nach derartigen berufsspezifischen Gebühren- bzw. Tarifordnungen kann der nach § 1835 Abs. 3 BGB geschuldete Aufwendungsersatz für geleistete berufsbezogene Dienste stets dann bestimmt werden, wenn die Tätigkeit besondere - beispielsweise juristische - Fähigkeiten dergestalt erfordert, dass ein Betreuer, der über die entsprechende berufliche Ausbildung nicht verfügt, hierfür einen qualifizierten Dritten (vorliegend einen postulationsfähigen Rechtsanwalt) zugezogen hätte (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345, 347; BGHZ 139, 309, 312; BayObLG NJW 2002, 1660; OLG Karlsruhe, NJW 2001, 1220).
  • OLG Schleswig, 06.06.2016 - 3 Wx 12/16

    Nachlassverwalter; Vergütung des Nachlassverwalters

    Es entspricht weiterhin der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung aber auch der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur, dass in dem Verfahren über die Nachlasspflegervergütung nach § 168 FamFG - entsprechend also auch bei der Nachlassverwaltervergütung - der Einwand, der Pfleger habe die Geschäfte mangelhaft geführt, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann, weshalb in diesem Verfahren auch über Schadensersatzansprüche und sonstige streitige Gegenansprüche nicht zu befinden ist (Senat FamRZ 2012, 143 f = SchlHA 2012, 24 ff, [...] Rn. 19-24; KG FamRZ 2008, 81 ff bei [...] Rn. 19; OLG München OLGR 2006, 139 ff bei [...] Rn. 46; OLG Celle, B.v.19.12.2003, 21 W 18/03 bei [...] Rn. 5 und 7; BayObLG NJW-RR 2000, 149 f bei [...] Rn. 18; aus der Literatur etwa Probst, Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 2. A. 2010, S. 217; Palandt/Götz, a.a.O., Anh zu § 1836 , § 1 VBVG Rn. 16; Engelhardt in Keidel, a.a.O., § 168 Rn. 21 und 41).
  • BGH, 04.12.2007 - XI ZR 144/06

    Zulässigkeit der erstmaligen Erhebung der Verjährungseinrede in der

    c) Demgegenüber wird die Auffassung des X. Zivilsenats überwiegend in älteren, vor dem Grundsatzurteil des IX. Zivilsenats ergangenen instanzgerichtlichen Entscheidungen geteilt (KG KGR 2003, 392, 394; OLG Brandenburg BauR 2003, 1256, 1257; OLG Oldenburg MDR 2004, 292; OLG Düsseldorf FamRZ 2004, 1222 - Einrede beschränkter Erbenhaftung - und Grundeigentum 2004, 625; OLG Frankfurt am Main OLGR 2004, 249; OLG München BauR 2004, 1982), aber auch in einigen neueren Entscheidungen vertreten (OLG Hamm MDR 2006, 695 - Einrede beschränkter Erbenhaftung; OLG München, Urteil vom 24. November 2005 - 6 U 5627/04, juris Tz. 60, insoweit in OLGR 2006, 139 nicht abgedruckt; OLG Saarbrücken OLGR 2007, 589, 591 f. - Erlass eines Überleitungsbescheids; OLG Oldenburg, Urteil vom 4. Juli 2007 - 5 U 106/06, juris Tz. 27 - Einwand hypothetischer Einwilligung im Arzthaftungsprozess (Revision anhängig unter VI ZR 198/07); OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 2007 - 7 U 169/06, juris Tz. 23).
  • BGH, 11.04.2012 - XII ZB 459/10

    Betreuervergütung: Berücksichtigung von Gegenansprüchen wegen Schlechterfüllung

    Seine Kompetenz umfasst die Entscheidung über Grund und Höhe des Vergütungsanspruchs, nicht jedoch die Entscheidung über Gegenansprüche wegen mangelhafter Amtsführung (OLG Celle RVGreport 2004, 120; für die Insolvenzverwaltervergütung: BGH Urteil vom 5. Januar 1995 - IX ZR 241/93 - ZIP 1995, 290; für die Nachlasspflegervergütung: KG NJW-RR 2007, 1598, 1599; OLG Schleswig FamRZ 2012, 143 Rn. 19; für die Ergänzungspflegervergütung: OLG München OLGR 2006, 139, 140; Erman/Saar BGB 13. Aufl. § 1836 Rn. 9).
  • BGH, 24.07.2007 - XI ZR 144/06

    Zulassung der erstmals im Berufungsrechtszug aufgrund unstreitiger tatsächlicher

    c) Demgegenüber wird die Auffassung des X. Zivilsenats überwiegend in älteren, vor dem Grundsatzurteil des IX. Zivilsenats (BGHZ 161, 138, 141 ff.) ergangenen instanzgerichtlichen Entscheidungen geteilt (KG KGR 2003, 392, 394; OLG Brandenburg BauR 2003, 1256, 1257; OLG Oldenburg MDR 2004, 292; OLG Düsseldorf FamRZ 2004, 1222 - Einrede beschränkter Erbenhaftung; OLG Frankfurt am Main OLGR 2004, 249; OLG Düsseldorf Grundeigentum 2004, 625; OLG München BauR 2004, 1982), aber auch in einigen neueren Entscheidungen vertreten (OLG Hamm MDR 2006, 695 - Einrede beschränkter Erbenhaftung; OLG München, Urteil vom 24. November 2005 - 6 U 5627/04, juris Tz. 60, insoweit in OLGR 2006, 139 nicht abgedruckt; OLG Saar-brücken, Urteil vom 17. April 2007 - 4 U 431/06, juris Tz. 34 ff. - Erlass eines Überleitungsbescheids).
  • KG, 10.07.2007 - 1 W 454/03

    Bei der Festsetzung der Vergütung nach § 56g Abs. 1 FGG findet keine Prüfung von

    Daher muss über Schadensersatzansprüche gegen den Pfleger (§ 1833 BGB) grundsätzlich im Prozesswege befunden werden (OLG München, OLGR München 2006, 139; OLG Celle, RVGreport 2004, 120; OLG Frankfurt, JurBüro 1998, 195; Keidel/ Engelhardt, a. a. O., § 56 g Rn. 17; Sonnenfeld in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 56 g Rdnr. 53; Soergel/Damrau, BGB, § 1836 Rn. 10; a. A. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., BGB § 1836 Rn. 60; FGG § 56g Rn. 17; MünchKomm-Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1836 Rn. 80).
  • OLG Düsseldorf, 08.07.2013 - 25 Wx 29/13

    Bemessung der Vergütung des Nachlassverwalters; Nachlasspflegschaft als besondere

    Daher muss über Schadensersatzansprüche gegen den Nachlassverwalter (§§ 1975, 1833 BGB) grundsätzlich im Prozesswege befunden werden (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 779; OLG München, OLGR München 2006, 139; OLG Celle RVG Report 2004, 120; OLG Frankfurt, JurBüro 1998, 195, OLG Köln FGPrax 2000, 113; OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat), Beschluss vom 01.02.2012, 3-Wx 172/11 -, zitiert nach juris; KG NJW-RR 2007, 1598 f.; Keidel/Engehardt, FamFG, 17. Aufl., § 168 FamFG, Rdn. 21; a. A.: Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1836 BGB, Rdn. 60; MünchKommBGB/Wagenitz, BGB, 5. Aufl., § 1836 BGB, Rdn. 80).
  • OLG Schleswig, 01.07.2011 - 3 Wx 19/11

    Einwand mangelhafter Geschäftsführung bei Nachlasspflegervergütung - Vergütung

    Es entspricht weiterhin der einhelligen obergerichtlichen Rechtssprechung aber auch der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur - und zwar auch nach Inkrafttreten des FamFG -, dass in dem Verfahren über die Nachlasspflegervergütung nach den §§ 75, 56 g FGG bzw. 168 FamFG der Einwand, der Pfleger habe die Geschäfte mangelhaft geführt, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann, weshalb in diesem Verfahren auch über Schadensersatzansprüche und sonstige streitige Gegenansprüche nicht zu befinden ist (KG FamRZ 2008, 81 ff bei juris Rn. 19; OLG München OLGR 2006, 139 ff bei juris Rn. 46; OLG Celle, B.v.19.12.2003, 21 W 18/03 bei juris Rn. 5 und 7; BayObLG NJW-RR 2000, 149 f bei juris Rn. 18; in diese Richtung wenn auch nicht abschließend entschieden bereits OLG Schleswig FamRZ 2000, 1048 f bei juris Rn. 4; LG Koblenz FamRZ 2009, 1710 ff bei juris Rn. 9 ff - sämtliche zitierten Judikate mit zahlreichen weiteren Nachweisen; aus der Literatur etwa Probst, Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 2. A. 2010, S. 217; Pammler-Klein/Pammler in jurisPK- BGB , 5. A. 2010, § 1836 Rn. 45; Locher in jurisPK- BGB , 5. A. 2010, § 1915 Rn. 37; Zorn in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG 2009, § 168 Rn. 41; Engelhardt in Keidel u.a., FamFG , 16. A. 2009, § 168 Rn. 21 und 35; Saar in Erman, BGB , 12. A. 2008, § 1836 Rn. 9; Bienwald in Bienwald u.a., Betreuungsrecht, 4. A. 2005, § 1836 BGB Rn. 92).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 29.11.2005 - 20 WF 120/05   

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OLG Karlsruhe, 29.11.2005 - 20 WF 120/05 (https://dejure.org/2005,3852)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.11.2005 - 20 WF 120/05 (https://dejure.org/2005,3852)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. November 2005 - 20 WF 120/05 (https://dejure.org/2005,3852)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe: Mutwilligkeit einer unbedingten Unterhaltsrückforderungsklage bei möglicher Widerklage im Unterhaltsprozess

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde wegen Versagung von Prozesskostenhilfe für eine unbedingte Unterhaltsrückforderungsklage

  • Judicialis

    ZPO § 114 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 114 S. 1
    Prozesskostenhilfe - unbedingte Klageerhebung auf Rückzahlung ungerechtfertigt geleisteten Unterhalts mutwillig?

  • rechtsportal.de

    ZPO § 114 Satz 1
    Prozesskostenhilfe - unbedingte Klageerhebung auf Rückzahlung ungerechtfertigt geleisteten Unterhalts mutwillig?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    PKH - Mutwilligkeit einer unbedingten Rückforderungsklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 875
  • FamRZ 2006, 627 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 119/91

    Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.11.2005 - 20 WF 120/05
    Die Erhebung einer unbedingten Rückforderungsklage wegen ungerechtfertigt gezahlten Unterhalts ist mutwillig, wenn der Unterhaltsschuldner das Begehren hilfsweise widerklagend im Rahmen einer Leistungsklage auf Unterhalt geltend machen kann (vgl. für den gleich gelagerten Fall der Abänderungsklage BGH, FamRZ 1992, 1152, 1155).

    Auch ein nicht armer Unterhaltsschuldner würde von der unbedingten Klageerhebung absehen und stattdessen zur Vermeidung eines Kostenrisikos im Rahmen des anhängigen Unterhaltsrechtsstreits hilfsweise für den Fall, dass das von ihm verfolgte Klageabweisungsbegehren Erfolg hat, auf Rückzahlung ungerechtfertigt geleisteten Unterhalts antragen (vgl. für den gleich gelagerten Fall der Abänderungsklage BGH, FamRZ 1992, 1152, 1155).

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